Beitreibung von Forderungen im Ausland
Jeder Person, die eine Forderung gegenüber einem Schuldner hat, der im Ausland ansässig ist, stehen mehrere Wege zur Beitreibung ihrer Forderung zur Verfügung.
Es bestehen die folgenden Möglichkeiten:
- Bei Streitfällen mit einem Betrag von unter 5.000 Euro können Gläubiger das europäische Verfahren für geringfügige grenzüberschreitende Streitigkeiten nutzen. Dieses Verfahren findet sowohl in Zivil- als auch in Handelssachen Anwendung.
- Für die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über höhere Beträge kann der Gläubiger das Verfahren des europäischen Zahlungsbefehls nutzen.
- Im Falle des Umzugs eines Schuldners in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union nach dem Beginn des Beitreibungsverfahrens kann der Gläubiger bei Gericht eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel beantragen, der den Vollstreckungsbeschluss auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union (ausgenommen Dänemark) vollstreckbar macht.
- Bei grenzüberschreitenden Forderungen in Deutschland oder in Frankreich können Gläubiger vereinfachte Beitreibungsverfahren nutzen.
- In Belgien darf nur ein Anwalt einen Antrag auf Zahlungsbefehl unterzeichnen und stellen. Gläubiger nutzen demnach eher ein streitiges Verfahren.
- In den Niederlanden müssen Gläubiger ein streitiges Verfahren einleiten.
Zielgruppe
Jedwede natürliche oder juristische luxemburgische Person, die Gläubiger ist und die aus einem Schuldtitel ein Forderungsrecht gegenüber einer/einem im Ausland wohnhaften/ansässigen (als Schuldner bezeichneten) Person/Unternehmen besitzt, und deren Forderung nicht bezahlt wurde, kann vor den luxemburgischen Gerichten ein Beitreibungsverfahren gegen ihren Schuldner einleiten, auch wenn dieser auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wohnhaft oder ansässig ist.
Jedwede natürliche oder juristische ausländische Person, die Gläubiger ist und die aus einem Schuldtitel ein Forderungsrecht gegenüber einem in Luxemburg wohnhaften Schuldner besitzt, und deren Forderung nicht bezahlt wurde, kann ein Beitreibungsverfahren gegen ihren Schuldner einleiten.
Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, spricht man von grenzüberschreitenden Streitigkeiten.
Vorgehensweise und Details
Inverzugsetzung
Falls ein Schuldner, obwohl er durch Besuche, Telefonanrufe oder die Zusendung von Briefen und Aufforderungsschreiben durch den Gläubiger mehrmals erinnert und aufgefordert wurde, sich immer noch weigert, den Aufforderungen nachzukommen und seine Verbindlichkeiten zu begleichen, kann der Gläubiger ihm als letztes Mittel vor der Einleitung gerichtlicher Schritte eine Inverzugsetzung zusenden.
Die Inverzugsetzung ist ein Schriftstück, mit dem der Gläubiger eine Willenserklärung darüber abgibt, dass er die Bewirkung der geschuldeten Leistungen fordert und er im Falle der Nichtbewirkung rechtliche Konsequenzen ziehen wird. Die Inverzugsetzung schreibt dem Schuldner unter Feststellung des Zahlungsverzuges und unter Androhung von Sanktionen (Einleitung eines gerichtlichen Beitreibungsverfahrens) vor, in einer gesetzten Frist oder unverzüglich die Begleichung seiner Schuld vorzunehmen.
Die Inverzugsetzung erfolgt durch die Zustellung einer Zahlungsaufforderung durch einen Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben mit Rückschein und wird unmittelbar an den Schuldner übersandt.
Im Falle einer durch eine Bürgschaft gesicherten Forderung muss die Inverzugsetzung auch an die (natürliche oder juristische) Person, die die Bürgschaft stellt, übermittelt werden.
Falls die Inverzugsetzung ohne Wirkung bleibt und der Schuldner sich nach wie vor weigert, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, kann der Gläubiger ein gerichtliches Verfahren zur Beitreibung seiner Forderungen einleiten.
Geringfügige grenzüberschreitende Streitfälle
Gläubiger, die eine Forderung über weniger als 5.000 Euro (ohne Kosten, Gebühren und Zinsen zum Zeitpunkt des Antrags) bei einem im Ausland (Europäische Union außer Dänemark) wohnhaften Schuldner beitreiben wollen, müssen einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag für das Verfahren für geringfügige Forderungen (Formular A) an das zuständige Gericht stellen.
Bei einem Streitfall zwischen einem luxemburgischen Gläubiger und einem ausländischen Schuldner muss der Antrag auf Beitreibung beim Friedensrichter (juge de paix) gestellt werden.
Dem Antrag müssen alle sachdienlichen Nachweise und Belege beigefügt werden. Sie muss die folgenden Angaben enthalten:
- Namen und Anschriften von Gericht, Gläubiger und Schuldner;
- Art des Streitfalls und geltend gemachter Betrag (einschließlich Kosten, Gebühren und Zinsen);
- Anführung des grenzüberschreitenden Bezugs.
Falls der Antrag nicht vollständig ist, bittet das Gericht den Gläubiger um die Vervollständigung/die Berichtigung des Antrages (Formular B).
Falls der Antrag vollständig ist, sendet das Gericht dem Schuldner binnen 14 Tagen Folgendes zu:
- Antwortformular (Formular C);
- Abschrift des Antrags;
- gegebenenfalls Nachweise und Belege.
Der Schuldner hat dann ab dem Datum der Formularzustellung 30 Tage Zeit für seine Stellungnahme.
Binnen 14 Tagen ab dem Eingang der Antwort des Schuldners leitet das zuständige Gericht eine Abschrift der Antwort an den Gläubiger weiter.
Das Urteil muss binnen 30 Tagen ergehen. Diese Frist kann verlängert werden, falls das Gericht weitere Beweise und Angaben verlangt, es die Parteien vorlädt oder falls der Schuldner einen Gegenantrag gegen den Gläubiger stellt.
In diesem Falle muss das Gericht seinen Beschluss binnen 30 Tagen ab dem Eingang der zusätzlichen Auskünfte bzw. ab dem Sitzungsdatum fassen.
Auch wenn die Parteien nicht innerhalb der gesetzten Fristen geantwortet haben, fasst das Gericht einen Beschluss.
Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht den Beschluss als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen (Formular D).
Der Beschluss wird im Staat des Schuldners anerkannt und vollstreckt und darf im Mitgliedstaat, in dem er vollstreckt wird, bzw. im Staat des Schuldners nicht erneut in der Hauptsache geprüft werden. Er ist auch dann vollstreckbar, wenn der Beklagte Rechtsmittel einlegt.
Der Gläubiger kann den ergangenen Beschluss durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen, indem er diesem eine amtlich beglaubigte Abschrift des Beschlusses oder die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel vorlegt.
Gegebenenfalls muss der Gläubiger die Bestätigung von einer hierzu ermächtigten Person in die Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Vollstreckung stattfindet, übersetzen lassen.
Dieses Verfahren findet in Steuer-, Zoll- oder Verwaltungssachen und auch bei Haftung eines Staates keine Anwendung.
Ausgenommen sind auch:
- den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;
- die ehelichen Güterstände, das Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
- Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
- die soziale Sicherheit;
- die Schiedsgerichtsbarkeit;
- das Arbeitsrecht;
- Streitfälle bezüglich Immobilienmietverträgen (ausgenommen Verfahren über finanzielle Forderungen);
- Streitfälle hinsichtlich Eingriffen in die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung.
Das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg kann bei Fragen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Streitigkeiten helfen.
Andere grenzüberschreitende Streitfälle über 5.000 Euro
Gläubiger, die eine Forderung über mehr als 5.000 Euro (ohne Kosten, Gebühren und Zinsen zum Zeitpunkt des Antrags) bei einem im Ausland (Europäische Union außer Dänemark) wohnhaften Schuldner beitreiben wollen, müssen einen Antrag auf europäischen Mahnbescheid (europäischer Zahlungsbefehl) (Formular A) an das zuständige Gericht (in der Regel abhängig vom Wohnsitzstaat des Antragsgegners, vom Ort des Streitfalls oder etwaigen vertraglichen Bestimmungen, siehe Formular) richten.
In Luxemburg fallen Streitigkeiten über einen Betrag von weniger als 10.000 Euro (ohne Kosten, Gebühren und Zinsen) unter die Zuständigkeit des Friedensrichters (Juge de paix).
Bei Beträgen über 10.000 Euro muss sich der Gläubiger an den Präsidenten des Bezirksgerichtes (Tribunal d’arrondissement) wenden.
Dem Antrag müssen alle sachdienlichen Nachweise und Belege beigefügt werden. Sie muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der betroffenen Parteien;
- Name und Anschrift des angerufenen Gerichts;
- Streitwert (einschließlich Kosten, Gebühren, Zinsen und etwaiger Strafen);
- Klagegrund und Beschreibung der geltend gemachten Sachverhalte für die Begründung der Forderung sowie Nachweise und Belege;
- Anführung des grenzüberschreitenden Bezugs des Streitfalles.
Das angerufene Gericht prüft dann den Antrag:
- Falls ein Teil der Angaben fehlt, bittet es um die Vervollständigung bzw. die Berichtigung des Antrages (Formular B);
- Falls die geforderten Bedingungen teilweise nicht erfüllt werden, schlägt es die Abänderung des Antrages vor (Formular C). Der Gläubiger kann diesen Vorschlag dann annehmen oder ablehnen und seine Entscheidung durch Rücksendung von Formular C innerhalb der vom zuständigen Gericht gesetzten Fristen mitteilen.
- Falls der Antrag für unbegründet oder unzulässig erklärt wird, setzt das Gericht den Gläubiger über die Gründe für die Abweisung in Kenntnis (Formular D).
Falls die Bedingungen für die Beantragung eines Zahlungsbefehls vorliegen, erlässt das Gericht den europäischen Zahlungsbefehl ohne Verzug (in aller Regel binnen 30 Tagen ab Antragstellung). Er wird ausschließlich auf Grundlage der vom Gläubiger gemachten und vom Gericht nicht geprüften Angaben erlassen.
Der Schuldner hat dann 30 Tage Zeit, um bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, Widerspruch einzulegen (Formular F). Bei einem Widerspruch durch den Schuldner wird das Verfahren vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem der Streitfall aufgetreten ist, gemäß dem nationalen Zivilprozessrecht dieses Staates fortgesetzt. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger auf die Fortsetzung des Verfahrens verzichtet.
Wird kein Widerspruch eingelegt, wird der Zahlungsbefehl im Staat des Schuldners vollstreckbar, ohne dass ein Vollstreckungstitel erforderlich ist. Sie wird gemäß dem Prozessrecht des Mitgliedstaates, in dem die Vollstreckung stattfindet, anerkannt und vollstreckt.
Der Gläubiger kann dann einen Gerichtsvollzieher gegen Vorlage einer amtlich beglaubigten Abschrift des Beschlusses (ggf. von einer berechtigten Person in die Amtssprache(n) des Mitgliedstaates, in dem die Vollstreckung stattfindet, übersetzt) beauftragen, um ihn vollstrecken zu lassen.
Dieses Verfahren findet in Steuer-, Zoll- oder Verwaltungssachen und auch bei Haftung eines Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung der öffentlichen Gewalt keine Anwendung.
Außerdem ist das Verfahren nicht anzuwenden auf:
- Streitfälle mit Bezug auf das eheliche Güterrecht;
- Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
- die soziale Sicherheit;
- Forderungen, die sich aus nichtvertraglichen Verbindlichkeiten ergeben, es sei denn sie waren Gegenstand einer Abmachung zwischen den Parteien oder diese Schuld wurde anerkannt oder sie betreffen eine erwiesene und einklagbare Schuld, die sich aus dem gemeinsamen Eigentum an einer Sache ergibt.
Vollstreckung einer in Luxemburg ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat
Im Falle eines Umzugs des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (ausgenommen Dänemark) muss das in Luxemburg eingeleitete Verfahren vor einem neuen zuständigen Gericht nicht erneut begonnen werden.
Der Gläubiger kann bei dem Gericht, das den Vollstreckungstitel ursprünglich erlassen hat, eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel beantragen.
Darüber hinaus kann ein Gläubiger, der weiß, dass sein Schuldner zum Zeitpunkt seines Antrages seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat errichtet hat, unmittelbar beantragen, dass der zu ergehende Beschluss als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird.
Der Beschluss wird dann in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ausgenommen Dänemark) vollstreckbar.
Das Verfahren des europäischen Vollstreckungstitels findet nur bei Schuldnern Anwendung, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort bekannt ist.
Forderung in Deutschland
In Deutschland gibt es das gebührenpflichtige Mahnverfahren. Die Höhe der Gebühren hängt von der Höhe der beizutreibenden Forderung ab.
Bei diesem Verfahren besteht kein Anwaltszwang.
Ein luxemburgischer Gläubiger muss einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das Erstinstanzgericht (Amtsgericht) in Berlin-Wedding richten.
Der Antragsteller gibt dabei insbesondere an, ob er das Verfahren im Falle der Bestreitung der Forderung durch den Schuldner vor den in der Hauptsache zuständigen Gerichten fortsetzen möchte.
Falls der Antrag begründet erscheint, sendet das Gericht dem Schuldner einen Mahnbescheid. Der Schuldner muss binnen einer Frist von 15 Tagen:
- seine Schuld vollständig begleichen, womit die Angelegenheit erledigt ist;
- oder nichts bzw. nur einen Teil der Forderung zahlen und Widerspruch einlegen, damit das deutsche Gericht die Sache prüft.
Das erstinstanzliche Amtsgericht setzt den Gläubiger über die Entscheidung des Schuldners in Kenntnis.
Falls der Schuldner sich nicht äußert bzw. nur eine Teilzahlung leistet, ohne indessen in den beiden Wochen ab der Zustellung Widerspruch einzulegen, kann der Gläubiger binnen 6 Monaten ab der Zustellung (d. h. ab Ablauf der 2-wöchigen Frist) beantragen, dass der Mahnbescheid vollstreckbar wird (Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids).
Der Gläubiger kann beim Gericht unmittelbar beantragen, den Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten (in Deutschland haben die Gerichtsvollzieher Beamtenstatus).
Die Geschäftsstelle stellt dem Schuldner den Vollstreckungsbescheid dann zu. Der Schuldner kann bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch erheben.
Falls der Schuldner Rechtsmittel einlegt, setzt das Gericht den Gläubiger hierüber in Kenntnis.
Der Richter muss dann in der Hauptsache entscheiden. Falls er die Forderung anerkennt, erlangt der Bescheid Vollstreckbarkeit und der Gläubiger kann beim Gericht beantragen, den Vollstreckungsbescheid an den Gerichtsvollzieher weiterzuleiten.
Forderung in Frankreich
Bei einem grenzüberschreitenden Streitfall mit einem in Frankreich wohnhaften Schuldner kann der Gläubiger das Verfahren der Zahlungsaufforderung nutzen, wenn:
- die fällige Forderung sich aus einem Vertrag oder einer gesetzlichen Verpflichtung ergibt und ihre Höhe festgestellt ist;
- die Forderung durch eine Rechnung, einen Wechsel, einen Eigenwechsel oder einen Schuldschein begründet ist.
Bei diesem Verfahren besteht kein Anwaltszwang.
Das zuständige Gericht ist im Prinzip dasjenige am Wohnsitz des Schuldners. Dabei handelt es sich um:
- die Schlichtungsstelle (Tribunal de proximité) für Forderungen in Zivilsachen (persönliche Klage oder Klage aus dem Recht an einer beweglichen Sache) über einen Betrag von weniger als 10.000 Euro oder;
- das erstinstanzliche Gericht (Tribunal de grande instace) für zivilrechtliche Ansprüche über 10.000 Euro;
- das Instanzgericht (Tribunal d’instance) für Forderungen in Handelssachen, ungeachtet der Forderungshöhe. In diesem Falle ist das Verfahren gebührenpflichtig. Die Gerichtskosten betragen 37,07 Euro.
Der Gläubiger muss einen Antrag auf Mahnbescheid beim zuständigen Gericht stellen. Dieser Antrag kann formlos in Schriftform eingereicht werden, es wird jedoch sehr die Nutzung der folgenden vorgefertigten Formulare empfohlen:
- Meldung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bei Beträgen von weniger als oder bis 10.000 Euro;
- Meldung an die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts für bei zivilrechtlichen Ansprüchen über 10.000 Euro;
- Meldung an die Geschäftsstelle des Instanzgerichts für Streitfälle in Handelssachen.
Der Antrag muss Angaben zu den Kontaktdaten von Schuldner und Gläubiger sowie zur Forderungshöhe und zur Begründung des Streitfalles enthalten. Dem Antrag müssen Nachweise und Belege wie z. B. Rechnungen, Kaufverträge, Abrechnungen usw. beigefügt werden.
Falls der Antrag begründet erscheint, erlässt das Gericht eine Anordnung über die Zahlungsaufforderung.
Der Gläubiger muss dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, dem Schuldner binnen 6 Monaten eine beglaubigte Abschrift des Antrages und der Anordnung zuzustellen.
Der Schuldner muss dann binnen eines Monats nach Zustellung der Anordnung:
- seine Schuld vollständig begleichen, womit die Angelegenheit erledigt ist;
- oder durch einfache Erklärung gegen Empfangsbescheinigung oder per Einschreiben bei der Geschäftsstelle des Gerichts Widerspruch einlegen, damit das französische Gericht die Angelegenheit prüft (in diesem Fall zahlt der Schuldner nicht oder nur einen Teil).
Falls der Schuldner binnen eines Monats nach der Zustellung keinen Widerspruch einlegt, beantragt der Gläubiger binnen eines Monats nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Gericht die Vollstreckbarkeit der Anordnung.
Sobald die Vollstreckungsklausel in der Anordnung eingetragen ist, entfaltet die Anordnung die volle Rechtswirkung eines streitigen Urteils. Eine Berufung ist nicht möglich.
Der Gläubiger kann dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Anordnung vollstrecken zu lassen.
Spezifisches Verfahren für Forderungen von weniger als 4.000 Euro
Für Forderungen von weniger als 4.000 Euro (Zinsen inklusive) besteht ein vereinfachtes Einziehungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher.
Dieses kostenpflichtige Verfahren kann direkt über die Bearbeitungsplattform für kleine Forderungen initiiert werden.
Der Gerichtsvollzieher schickt dem Schuldner ein Einschreiben mit Rückschein, in dem er ihn zur Teilnahme am Verfahren auffordert. Der Schuldner hat einen Monat Zeit um zu antworten.
Der Gerichtsvollzieher bestimmt dann das Ergebnis des Verfahrens:
- wegen der Weigerung des Schuldners, sich zu beteiligen;
- wegen Ablaufs der Frist von einem Monat;
- oder wegen des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger über die Höhe der Rückzahlung und die Zahlungsbedingungen.
Im Falle einer Einigung stellt der Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsbescheid aus, und Zahlungen können erfolgen.
Im Falle einer Ablehnung des Verfahrens durch den Schuldner (ausdrückliche Ablehnung oder nach einem Monat ohne Antwort) muss der Gläubiger das Gericht über das Mahnverfahren anrufen.
Die Kosten dieses Verfahrens gehen alle zu Lasten des Gläubigers.
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Recouvrement de créances (étranger) - demande d’injonction de payer européenne
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