Beitreibung von Forderungen im Ausland

Jedem Gläubiger, dessen Schuldner im Ausland ansässig ist, stehen mehrere Wege zur Beitreibung seiner Forderung zur Verfügung.

Im Falle von:

  • Streitfällen mit einem Streitwert von unter 5.000 Euro in Zivil- und Handelssachen: kann das Europäische Verfahren für geringfügige grenzüberschreitende Forderungen eingeleitet werden;
  • grenzüberschreitenden Streitigkeiten: kann das Europäische Mahnverfahren eingeleitet werden.

Zielgruppe

Jeder Gläubiger:

  • natürliche oder juristische Person;
  • der auf luxemburgischem Hoheitsgebiet oder im Ausland ansässig ist;
  • der aufgrund eines Forderungstitels über ein Forderungsrecht gegenüber einem auf luxemburgischem Hoheitsgebiet oder im Ausland ansässigen Schuldner (natürliche oder juristische Person) verfügt;
  • dessen Forderung unbezahlt ist;

kann gegen seinen Schuldner ein Beitreibungsverfahren vor den luxemburgischen Gerichten einleiten, sofern diese zuständig sind.

Bei dem in Sachen Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen oder Europäisches Mahnverfahren zuständigen Gericht kann es sich um folgende Gerichte handeln:

  • das Gericht des Wohnsitzes des Schuldners; oder
  • das Gericht des Wohnsitzes des Verbrauchers; oder
  • das Gericht des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten; oder
  • das Gericht des Erfüllungsortes der streitgegenständlichen Verpflichtung; oder
  • das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; oder
  • das Gericht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist; oder
  • ein im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien vereinbartes Gericht (Gerichtsstandsvereinbarung).

Im Falle des Europäischen Mahnverfahrens kann es sich beim zuständigen Gericht zudem um folgende Gerichte handeln:

  • wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, das Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet; oder
  • das Gericht des Ortes, an dem der Trust seinen Sitz hat; oder
  • wenn es sich um Streitigkeiten wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- und Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Fracht erbracht worden sind, das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder Fracht mit Arrest belegt worden ist oder hätte belegt werden können; oder
  • das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet; oder
  • das Gericht des Ortes der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat; oder
  • das Gericht des Wohnsitzes des Unterhaltsgläubigers; oder
  • ein anderes Gericht, wobei die Gründe für die Wahl dieses Gerichts anzugeben sind.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Inverzugsetzung

Falls der Schuldner sich nach mehreren Mahnungen und Zahlungserinnerungen seitens des Gläubigers (Besuche, Anrufe, Schreiben) nach wie vor weigert, seine Schulden zu begleichen, kann der Gläubiger ihm vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Inverzugsetzung zukommen lassen.

Diese Inverzugsetzung muss in Schriftform direkt an den Schuldner gerichtet werden, und der Gläubiger muss darin:

  • den Schuldner über die genaue Höhe seiner Verbindlichkeiten informieren;
  • ihn förmlich auffordern, seine Pflichten zu erfüllen;
  • ihm eine letzte Frist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen;
  • ihn darüber informieren, dass eine Nichterfüllung rechtliche Schritte nach sich ziehen wird;
  • ihn gegebenenfalls informieren, dass ab der Inverzugsetzung oder ab der gesetzten letzten Frist vertragliche Verzugszinsen fällig werden.

Die Inverzugsetzung erfolgt durch:

Im Falle einer durch eine Bürgschaft gesicherten Forderung muss die Inverzugsetzung auch an die (natürliche oder juristische) Person, die die Bürgschaft stellt, übermittelt werden.

Falls die Inverzugsetzung ohne Wirkung bleibt und der Schuldner sich nach wie vor weigert, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, kann der Gläubiger ein gerichtliches Verfahren zur Beitreibung seiner Forderungen einleiten.

Vorgehensweise und Details

Geringfügige grenzüberschreitende Streitigkeiten (bis zu 5.000 Euro)

Jeder Gläubiger, der eine Forderung über weniger als 5.000 Euro (ohne Kosten und Zinsen zum Zeitpunkt des Antrags) bei einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) wohnhaften Schuldner beitreiben will, muss einen Antrag auf ein Verfahren für geringfügige Forderungen anhand des ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts A (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“) an das zuständige Gericht richten.

Dieses Verfahren betrifft nicht:
  • Steuer-, Zoll- und Verwaltungssachen;
  • die Haftung des Staates;
  • den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;
  • die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten können;
  • Unterhaltsverpflichtungen, Testamente und Erbschaften;
  • Insolvenzen, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
  • die soziale Sicherheit;
  • die Schiedsgerichtsbarkeit;
  • das Arbeitsrecht;
  • Streitfälle bezüglich Immobilienmietverträgen (ausgenommen Verfahren über finanzielle Forderungen);
  • Streitfälle hinsichtlich Eingriffen in die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung.

Falls die luxemburgischen Gerichte zuständig sind, muss der Beitreibungsantrag:

  • an den örtlich zuständigen Friedensrichter gerichtet sein;
  • mit sämtlichen zweckdienlichen Belegen (Vollstreckungstitel, Mahnungen, Inverzugsetzung usw.) eingereicht werden.

Falls der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist, bittet das Gericht den Gläubiger um die Vervollständigung oder Berichtigung des Antrags.

Andere grenzüberschreitende Streitigkeiten (über 5.000 Euro)

Jeder Gläubiger, der eine Forderung über mehr als 5.000 Euro (ohne Kosten und Zinsen zum Zeitpunkt des Antrags) bei einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) wohnhaften Schuldner beitreiben will, muss einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls anhand des Formblatts „Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“ (Formblatt A) (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“) an das zuständige Gericht richten.

Dieses Verfahren betrifft nicht:
  • Steuer-, Zoll- und Verwaltungssachen;
  • die Haftung des Staates für bei der Ausübung der öffentlichen Gewalt begangene Handlungen oder Unterlassungen;
  • die ehelichen Güterstände, Testamente und Erbschaften;
  • Insolvenzen, Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
  • die soziale Sicherheit;
  • Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit:
    • diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind; oder
    • diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.

Falls die luxemburgischen Gerichte zuständig sind, muss der Beitreibungsantrag:

  • an eine der folgenden Personen gerichtet werden:
    • den örtlich zuständigen Friedensrichter, wenn der Streitwert weniger als 15.000 Euro beträgt (ohne Kosten und Zinsen);
    • den Vorsitzenden des zuständigen Bezirksgerichts, wenn der Streitwert mehr als 15.000 Euro beträgt;
    • den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder den ihn vertretenden Richter, dies unabhängig vom Streitwert bei:
      • Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeits- oder Ausbildungsverträgen und betrieblichen Zusatzrenten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, einschließlich aller Streitpunkte, die sich noch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ergeben können;
      • Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungen der vom Gesetz vom 8. Juni 1999 über die Zusatzrentensysteme vorgesehenen Insolvenzversicherung zwischen dem Versicherungsträger oder einer Lebensversicherung und den Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern und Rechtsnachfolgern;
  • mit sämtlichen zweckdienlichen Belegen eingereicht werden.

Falls der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist, bittet das Gericht den Gläubiger um die Vervollständigung oder Berichtigung des Antrags:

  • falls ein Teil der Informationen fehlt, kann der Antrag anhand des Formblatts „Aufforderung zur Vervollständigung und/oder Berichtigung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“ (Formblatt B) (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“) vervollständigt oder berichtigt werden;
  • falls ein Teil der erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt ist, kann der Antrag anhand des Formblatts „Vorschlag an den Antragsteller zur Änderung seines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“ (Formblatt C) (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“) geändert werden. Der Gläubiger kann diesen Änderungsvorschlag dann annehmen oder ablehnen und seine Entscheidung durch Rücksendung von Formblatt C innerhalb der vom zuständigen Gericht gesetzten Fristen mitteilen.

Wird der Antrag für unbegründet oder unzulässig erklärt, informiert das Gericht den Gläubiger anhand des Formblatts „Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“ (Formblatt D) (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“) über die Gründe für die Zurückweisung.

Antwortfristen

Geringfügige grenzüberschreitende Streitigkeiten (bis zu 5.000 Euro)

 Falls der Antrag vollständig ist, sendet das Gericht dem Schuldner binnen 14 Tagen Folgendes zu:

  • eine Kopie des Antrags; und
  • gegebenenfalls eine Kopie der Belege; und
  • ein Antwortformblatt.

Der Schuldner hat dann ab dem Datum der Zustellung des Formblatts 30 Tage Zeit für seine Stellungnahme.

Binnen 14 Tagen ab Eingang der Antwort des Schuldners leitet das zuständige Gericht eine Kopie der Antwort an den Gläubiger weiter.

Hat der Schuldner Widerklage erhoben, hat der Gläubiger 30 Tage Zeit, um seinerseits Stellung zu dieser Widerklage zu beziehen.

Das Urteil muss binnen 30 Tagen nach fristgerechtem Eingang der Antworten der Parteien ergehen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn:

  • das Gericht zusätzliche Belege oder Informationen verlangt;
  • das Gericht die Parteien zu einer Sitzung vorlädt.

Falls die Frist tatsächlich verlängert wird, muss das Gericht seinen Beschluss binnen 30 Tagen ab dem Eingang der zusätzlichen Auskünfte beziehungsweise ab dem Sitzungsdatum erlassen.

Andere grenzüberschreitende Streitigkeiten (über 5.000 Euro)

Falls die Bedingungen erfüllt sind, erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl so bald wie möglich (in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags). Er wird ausschließlich auf Grundlage der vom Gläubiger gemachten und vom zuständigen Gericht nicht geprüften Angaben erlassen.

Der Schuldner hat dann 30 Tage Zeit, um anhand des Formblatts „Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl“ (Formblatt F) (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“) bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, Einspruch zu erheben. Im Falle eines Einspruchs durch den Schuldner wird das Verfahren von den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats des Zahlungsbefehls gemäß dem nationalen Zivilprozessrecht weitergeführt, es sei denn, der Gläubiger hat auf die Weiterführung des Verfahrens verzichtet.

Vollstreckung des Beschlusses

Geringfügige grenzüberschreitende Streitigkeiten (bis zu 5.000 Euro)

Der Beschluss:

  • wird im Staat des Schuldners anerkannt und vollstreckt;
  • kann in dem Mitgliedstaat, in dem er erlassen wurde, in folgenden Ausnahmefällen in der Sache selbst nachgeprüft werden:
    • das Klageformblatt oder im Falle einer mündlichen Verhandlung die Ladung zu dieser Verhandlung wurde dem Schuldner nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können;
    • der Schuldner war aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert, das Bestehen der Forderung zu bestreiten.

Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht den Beschluss bestätigen. Um den Beschluss zu vollstrecken, übermittelt der Gläubiger die Bestätigung zusammen mit einer amtlich beglaubigten Abschrift des Beschlusses an das Gericht oder die für die Vollstreckung von im Rahmen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen getroffenen Entscheidungen zuständige Behörde.

Das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg kann bei Fragen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen helfen.

Andere grenzüberschreitende Streitigkeiten (über 5.000 Euro)

Wird kein Einspruch erhoben, wird der Zahlungsbefehl im Staat des Schuldners vollstreckbar, ohne dass ein Vollstreckungstitel erforderlich ist. Er wird gemäß dem Prozessrecht des Vollstreckungsmitgliedstaats anerkannt und vollstreckt.

Der Gläubiger kann dann die in Sachen Vollstreckung zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats (in Luxemburg: Gerichtsvollzieher) gegen Vorlage einer amtlich beglaubigten Abschrift des Beschlusses (gegebenenfalls von einer berechtigten Person in die Amtssprache(n) des Vollstreckungsmitgliedstaates übersetzt) beauftragen, um ihn vollstrecken zu lassen.

Formulare/Online-Dienste

Formulare „Europäischer Zahlungsbefehl“

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