Beitreibung von Forderungen von mehr als 15.000 Euro

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Jedes Unternehmen kann Vorsorgemechanismen einrichten, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen oder deren Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Unternehmens zu begrenzen.

Gegenüber Schuldnern, die sich weigern, ihre Schulden zu begleichen, stehen Gläubigern folgende Verfahren zur Verfügung, um an die ihnen geschuldeten Beträge gelangen zu können:

  • außergerichtliche Verfahren (Beitreibung auf gütlichem Wege); und/oder
  • gerichtliche Verfahren.

Falls eine gütliche Beitreibung nicht den gewünschten Erfolg bringt, kann der Gläubiger ein gerichtliches Verfahren einleiten. Dieses richtet sich nach dem Streitwert und der Komplexität der Angelegenheit.

Die Beitreibung von Forderungen von mehr als 15.000 Euro fällt in die Zuständigkeit des Vorsitzenden des örtlich zuständigen Bezirksgerichts (Diekirch oder Luxemburg), und zwar in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Schuldners.

Bei Forderungen von mehr als 15.000 Euro kann der Gläubiger:

  • einen einseitigen Antrag (oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids) stellen, wenn der Schuldner in Luxemburg wohnhaft oder ansässig ist; oder
  • ein Verfahren zwecks Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung (Verfahren auf Ladung) einleiten, wenn der Schuldner nicht in Luxemburg wohnhaft oder ansässig ist.

Wenn die Umstände der Sache komplexer als eine einfache Beitreibung sind, kann der Gläubiger über einen zugelassenen Rechtsanwalt (avocat à la Cour) das zuständige Bezirksgericht auf dem Wege einer Ladung zum Hauptsacheverfahren anrufen.

Forderungen von bis zu 15.000 Euro fallen in die Zuständigkeit des Friedensgerichts.

Betroffene Personen

Jeder Gläubiger (natürliche oder juristische Person), der ein Forderungsrecht über mehr als 15.000 Euro (zum Beispiel: eine unbezahlte Rechnung) gegenüber einem Schuldner (natürliche oder juristische Person) besitzt, kann ein Beitreibungsverfahren gegen diesen einleiten.

Beispiel: Herr D (Schuldner) hat eine vom Unternehmen C (Gläubiger) ausgestellte Rechnung nicht bezahlt, sodass das Unternehmen C ein Forderungsrecht gegenüber Herrn D besitzt und ein Beitreibungsverfahren gegen ihn einleiten kann.

Voraussetzungen

Vor der Einleitung eines Verfahrens zur Forderungsbeitreibung muss der Gläubiger sich vergewissern, dass der Schuldner nicht insolvent ist. Ist der Schuldner insolvent, muss der Gläubiger bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts, das den Insolvenzeröffnungsbeschluss erlassen hat, eine Forderungsanmeldung einreichen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Inverzugsetzung

Falls der Schuldner sich nach mehreren Mahnungen und Zahlungserinnerungen seitens des Gläubigers (Besuche, Anrufe, Schreiben, Erinnerungsschreiben) nach wie vor weigert, seine Schulden zu begleichen, kann der Gläubiger ihm vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Inverzugsetzung zukommen lassen.

Aus gesetzlicher Sicht ist es nicht unbedingt erforderlich, vor der Beitreibung auf gerichtlichem Wege eine Zahlungserinnerung oder Inverzugsetzung zu versenden. In den meisten Fällen ist die Inverzugsetzung nicht nötig, um die Fristen zum Erhalt von Verzugszinsen laufen zu lassen, außer wenn Schadenersatz gefordert wird.

Der Gläubiger kann:

  • die Inverzugsetzung durch Zustellung einer Zahlungsaufforderung durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen; oder
  • die Inverzugsetzung durch die Zusendung eines Einschreibens mit Rückschein unmittelbar an den Schuldner vornehmen.

Im Falle einer durch eine Bürgschaft gesicherten Forderung muss die Inverzugsetzung auch an die (natürliche oder juristische) Person, die die Bürgschaft stellt, übermittelt werden.

Die Inverzugsetzung muss folgende Angaben enthalten:

  • die genaue Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners;
  • eine förmliche Aufforderung an den Schuldner, seine Pflichten zu erfüllen;
  • eine letzte Frist für den Schuldner zur Erfüllung seiner Pflichten;
  • das vom Gläubiger vorgesehene gerichtliche Verfahren, wenn der Aufforderung nicht Folge geleistet wird;
  • gegebenenfalls die Information, dass ab der Inverzugsetzung oder ab der gesetzten letzten Frist vertragliche Verzugszinsen fällig werden.

Falls die Inverzugsetzung ohne Wirkung bleibt, kann der Gläubiger ein gerichtliches Verfahren zur Beitreibung seiner Forderungen einleiten.

Vorgehensweise und Details

Zuständigkeit des Gerichts

Zuständig ist der Vorsitzende des folgenden Bezirksgerichts:

  • in persönlichen oder beweglichen Sachen in Bezug auf ein Forderungsrecht:
    • des Bezirksgerichts des Wohnsitzes des Antragsgegners, wenn der Schuldner dort offiziell gemeldet ist; oder
    • des Bezirksgerichts des Aufenthaltsorts, wenn der Schuldner sich dort aufhält, ohne dort offiziell gemeldet zu sein;
  • in vertraglichen Sachen kann die Klage auch bei dem Gericht des Ortes eingereicht werden, an dem die Verpflichtung erfüllt wurde oder werden soll.

Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Antragstellung

Dieses durch einen einseitigen Antrag eingeleitete Verfahren ist nur möglich, wenn der Schuldner in Luxemburg wohnhaft oder ansässig ist. Es ermöglicht dem Gläubiger, einen Vorschuss zu bekommen.

Bei diesem Verfahren besteht kein Anwaltszwang.

Der Gläubiger reicht den Antrag in Form eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids ein. Dieser Antrag ist:

  • an den Vorsitzenden des örtlich zuständigen Bezirksgerichts zu richten; dies
  • im Original, zusammen mit 4 Kopien.

Der Antrag muss:

  • in einer mit dem Namen des Antragstellers und des Antragsgegners versehenen Mappe eingereicht werden; und
  • folgende Informationen über den Antragsteller und den Antragsgegner enthalten:
    • den Namen;
    • den Vornamen;
    • die Adresse;
    • gegebenenfalls die Rechtsform;
    • gegebenenfalls den gesetzlichen Vertreter.

Geht der Gläubiger gegen mehrere solidarische Schuldner mit unterschiedlichen Adressen vor, muss er für jeden Schuldner ein getrenntes Verfahren einleiten (einen getrennten Antrag und eine Belegmappe).

Die Zinsen sind bei der Bestimmung der Höhe der Forderung nicht zu berücksichtigen.

Bei mehreren Anträgen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner können die Anträge, die auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind, für die Bestimmung des Gesamtbetrags der Forderung und demnach des zuständigen Gerichts zusammengefasst werden.

Belege

Dem Antrag sind Unterlagen (ein Exemplar von jedem Dokument) beizufügen, die:

  • das Vorliegen und die Höhe der Forderung; und
  • deren Begründetheit zu beweisen vermögen.

Beispiele: Bestellschein, Rechnung, Mahnung, Abrechnung, etwaige Inverzugsetzung usw.

Beschluss des Vorsitzenden des Gerichts

Der Vorsitzende des Gerichts kann:

  • den Antrag zurückweisen, wenn er diesen für unbegründet hält. Er erlässt dann einen ablehnenden Bescheid, gegen den keine Rechtsmittel eingelegt werden können. In diesem Fall steht es dem Gläubiger frei, den Schuldner zwecks Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung vorladen zu lassen;
  • den Schuldner durch einen Mahnbescheid auffordern, den geforderten Betrag zu zahlen. Die Geschäftsstelle des Gerichts lässt dem Schuldner diesen Bescheid per Post zukommen und übermittelt dem Gläubiger eine Kopie. Durch diese Zustellung:
    • wird die Verjährungsfrist unterbrochen;
    • laufen die Zinsen zulasten des Schuldners.

Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids kann der Schuldner:

  • dem Gläubiger den geforderten Betrag zahlen, womit der Rechtsstreit beendet ist; oder
  • Widerspruch einlegen, wenn er der Ansicht ist, dass der Betrag oder ein Teil davon nicht geschuldet wird.

Widerspruch des Schuldners

Mitteilung an die Geschäftsstelle des Gerichts

Der Schuldner kann binnen 30 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids durch einfache schriftliche Mitteilung bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts, das den Mahnbescheid erlassen hat, Widerspruch einlegen und dabei:

  • die Gründe angeben; und
  • jedes Dokument beifügen, das den Widerspruch zu rechtfertigen vermag.

Erscheinen in öffentlicher Sitzung

Erhebt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid, lädt die Geschäftsstelle die Parteien zu einer öffentlichen Sitzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor, um über die Begründetheit der Forderung zu verhandeln.

Erscheint der Schuldner nicht, wird das Urteil erlassen, ohne dass dieser seine Argumente geltend machen kann.

Bleibt der Gläubiger (ohne berechtigten Grund) fern, kann der Schuldner ein Urteil über die Begründetheit der Forderung verlangen, es sei denn, der Richter vertagt die Sache auf eine spätere Sitzung oder verweist sie an das allgemeine Verzeichnis.

Erscheint keine der beiden Parteien, kann der Richter die Sache von Amts wegen streichen oder sie an das allgemeine Verzeichnis verweisen.

Die Parteien können persönlich erscheinen oder sich von folgenden Personen vertreten und/oder beistehen lassen:

  • einem Anwalt; oder
  • ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner (im Sinne des geänderten Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Partnerschaften); oder
  • ihren Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel usw.); oder
  • ihren Verwandten oder Verschwägerten in Seitenlinie bis einschließlich 3. Grades (Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Schwager, Schwägerin usw.); oder
  • ausschließlich im Dienste ihrer Person oder ihres Unternehmens stehenden Personen.

Der Vertreter, mit Ausnahme des Anwalts, muss den Nachweis einer (schriftlichen) Sondervollmacht erbringen.

Ablauf der Sitzung

Die Parteien können beantragen, dass die Sache:

  • zurückbehalten und in der Sitzung verhandelt wird; oder
  • auf eine spätere Sitzung vertagt wird; oder
  • aus dem Verzeichnis gestrichen wird, falls sie hinfällig ist, da die Parteien sich geeinigt haben.

Erscheinen der Antragsteller und der Antragsgegner beide beim ersten Aufruf, wird die Streitsache vertagt, damit sie ihre Belege, das heißt die Unterlagen zur Bekräftigung ihrer Behauptungen, austauschen können, um diejenigen des Gegners zu studieren.

Bleibt der Antragsgegner, der ordnungsgemäß über den Sitzungstermin informiert wurde, der 1. Sitzung fern, kann die Sache trotz seiner Abwesenheit verhandelt werden.

Bei der Verhandlung der Streitsachen fordert der Vorsitzende die Parteien auf, ihre Mittel darzulegen. Auch wenn das Verfahren mündlich stattfindet, ist es empfehlenswert, etwaige Abrechnungen (Beispiel: Aufstellung der Anzahlungen usw.) schriftlich vorzulegen. Die Parteien können ebenfalls eine Plädoyerschrift vorlegen, um ihre Mittel schriftlich darzulegen.

Sofern er der Ansicht ist, dass die gegen ihn eingereichte Klage ungerechtfertigt ist, ist der Schuldner berechtigt, die Verurteilung des angeblichen Gläubigers zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung zu beantragen.

Beschluss

Am Tag der Verkündung erlässt der Richter eine begründete Anordnung. Wenn der Widerspruch:

  • begründet ist, wird der Mahnbescheid aufgehoben;
  • teilweise begründet ist, verkündet der Vorsitzende die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung des für begründet erklärten Teils der Forderung;
  • abgelehnt wird, verkündet der Vorsitzende die Verurteilung des Schuldners.

Im Falle einer Verurteilung dient das erlassene Urteil als Titel zur Vollstreckung der Verurteilung des Schuldners.

Falls der Schuldner nicht zahlt und keinen Widerspruch einlegt

Falls der Schuldner nicht zahlt und binnen 30 Tagen keinen Widerspruch einlegt, kann der Gläubiger beantragen, dass die Anordnung für vollstreckbar erklärt wird.

Der entsprechende Antrag ist vom Gläubiger oder seinem Bevollmächtigten in Schriftform bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen (auf der dem Gläubiger zugestellten Kopie des Mahnbescheids).

Der vom Vorsitzenden erlassene Vollstreckungsbescheid hat die Wirkung einer im kontradiktorischen Verfahren erlassenen Anordnung: Er ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, er entfaltet für das Verfahren in der Hauptsache keine Rechtskraft. Er wird vom Gläubiger auf eigene Gefahr vollstreckt. Er kann also im Falle von neuen Umständen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch geändert werden.

Einstweilige Anordnung zur Zahlung

Antragstellung

Der Antrag wird in Form einer Vorladung vor den in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes tagenden Vorsitzenden des zuständigen Bezirksgerichts gestellt.

Die Mitwirkung eines zugelassenen Rechtsanwalts ist nicht erforderlich.

Erscheinen in der Sitzung

Die Sache wird in einer Sitzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Bezirksgerichts aufgerufen.

Die Parteien können persönlich erscheinen oder sich von folgenden Personen vertreten und/oder beistehen lassen:

  • einem Anwalt; oder
  • ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner (im Sinne des geänderten Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Partnerschaften); oder
  • ihren Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel usw.); oder
  • ihren Verwandten oder Verschwägerten in Seitenlinie bis einschließlich 3. Grades (Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Schwager, Schwägerin usw.); oder
  • ausschließlich im Dienste ihrer Person oder ihres Unternehmens stehenden Personen.

Der Vertreter, mit Ausnahme des Anwalts, muss den Nachweis einer (schriftlichen) Sondervollmacht erbringen.

Erscheint der Schuldner nicht, hat jedoch:

  • die Vorladung nicht vom Gerichtsvollzieher zu eigenen Händen erhalten: erkennt der Vorsitzende durch eine ihm gegenüber im Säumnisverfahren ergangene Anordnung;
  • die Vorladung erhalten: erkennt der Vorsitzende ihm gegenüber mit kontradiktorischer Wirkung.

Erscheint der Schuldner in der Sitzung oder wird dort vertreten, erkennt der Vorsitzende durch eine kontradiktorisch zwischen den Parteien erlassene Anordnung.

Ablauf der Sitzung

Der Ablauf der Sitzung ist der gleiche wie beim Widerspruchsverfahren (siehe weiter oben).

Beschluss

Ist die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung:

  • ernsthaft zu beanstanden (das heißt, kann der Gläubiger das Vorliegen einer sicheren, bezifferbaren und fälligen Forderung nicht rechtfertigen): erklärt der Vorsitzende des Gerichts den Antrag für unzulässig;
  • teilweise begründet: verkündet der Vorsitzende des Gerichts die Verurteilung zur Zahlung des Teils der Forderung, der nicht ernsthaft beanstandet werden kann.
  • nicht ernsthaft zu beanstanden: verkündet der Vorsitzende des Gerichts die Verurteilung des Schuldners.

Die einstweilige Anordnung ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, sie entfaltet für das Verfahren in der Hauptsache keine Rechtskraft. Sie wird vom Gläubiger auf eigene Gefahr vollstreckt. Sie kann also im Falle von neuen Umständen noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geändert oder neu verhandelt werden.

Einstweilige Anordnung

Gegen die einstweilige Anordnung kann:

  • innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung Berufung eingelegt werden, wenn sie kontradiktorisch zwischen den Parteien oder mit kontradiktorischer Wirkung gegenüber dem säumigen Schuldner erlassen wurde;
  • innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung Widerspruch eingelegt werden, wenn sie im Säumnisverfahren gegenüber dem Schuldner erlassen wurde.

Sowohl der Widerspruch als auch die Berufung sind von einem Anwalt einzulegen.

Gut zu wissen

Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden

Bei Geschäften zwischen Gewerbetreibenden kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Folgendes verlangen:

  • Verzugszinsen;
  • einen Pauschalbetrag von 40 Euro für die Beitreibungskosten;
  • eine angemessene Entschädigung für alle weiteren über den Betrag von 40 Euro hinausgehenden Beitreibungskosten, wie beispielsweise die Anwaltskosten.

Ist der Schuldner in Zahlungsverzug, werden Zinsen geschuldet:

  • ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum oder dem Ende der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist;
  • ist im Vertrag kein Datum angegeben, 30 Tage nach dem Datum:
    • des Erhalts der Rechnung; oder
    • des Erhalts der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung, wenn:
      • das Datum der Rechnung ungewiss ist; oder
      • der Schuldner die Rechnung vor der Ware/Dienstleistung erhält; oder
    • der Annahme oder Überprüfung der Konformität der Ware/Dienstleistung, wenn:
      • diese Vorgehensweise per Vertrag oder Gesetz vorgesehen ist;
      • der Schuldner die Rechnung vor dem oder am Tag der Annahme/Überprüfung erhält.

Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, andere Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren.

Rechtswidrige Vertragsklauseln können vom Gericht für ungültig erklärt werden.

Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern

Im Rahmen von Geschäften mit einem Verbraucher gilt Folgendes für die Verzugszinsen:

  • Sie laufen von Rechts wegen (ohne Inverzugsetzung) ab dem 3. Monat nach dem Datum:
    • des Erhalts der Ware; oder
    • der Fertigstellung der Arbeiten oder der Erbringung der Dienstleistung.
  • Sie können nur verlangt werden, wenn:
    • eine Rechnung erstellt wurde, und zwar binnen eines Monats:
      • nach Erhalt der Ware durch den Kunden; oder
      • nach Abnahme der Fertigstellung der Arbeiten oder der Erbringung der Dienstleistung;
    • der Gewerbetreibende in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er die gesetzlichen Verzugszinsen geltend machen wird.

Der gesetzliche Zinssatz der Verzugszinsen wird jährlich durch großherzogliche Verordnung festgesetzt.

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