Forderungen in einem grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren
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Geschäftliche Aktivitäten haben immer öfter grenzüberschreitende Auswirkungen. Daher unterliegen sie zunehmend den Vorschriften des Unionsrechts.
Aus diesem Grund gilt eine europäische Verordnung zur Koordinierung der öffentlichen Gesamtinsolvenzverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der Sanierung, Schuldenanpassung, Umstrukturierung oder Liquidation.
Diese Verordnung regelt:
- die örtliche Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren;
- die Klagen, die sich direkt aus dem Insolvenzverfahren ableiten und eng damit verknüpft sind;
- die Bestimmungen betreffend die Anerkennung und Vollstreckung der im Rahmen dieser Verfahren ergangenen Entscheidungen;
- die Bestimmungen betreffend das bei Insolvenzverfahren anwendbare Recht.
Außerdem werden in der Verordnung die Vorschriften für die Koordinierung von Insolvenzverfahren festgelegt, die sich gegen denselben Schuldner oder mehrere Mitglieder einer Unternehmensgruppe richten.
Wird gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft ein Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Sitz hat, eröffnet, so besteht die Möglichkeit, ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat zu eröffnen, in dem sie ihren Sitz hat, sofern der Schuldner dort einer wirtschaftlichen Aktivität nachgeht.
Dem Gläubiger wird die Anmeldung seiner Forderungen im Ausland erleichtert.
Betroffene Personen
Gläubiger von Einzelpersonen oder Gesellschaften, die eine Geschäftstätigkeit oder finanzielle Interessen in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben als jenem, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und die an einem Insolvenzverfahren beteiligt sind.
Voraussetzungen
Eröffnung eines Verfahrens
Eröffnung eines oder mehrerer Insolvenzverfahren in einem EU-Mitgliedstaat, mit Ausnahme von Dänemark, an dem sämtliche oder ein Großteil der Gläubiger eines Schuldners teilnehmen, während:
- dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen und ein Verwalter (zum Beispiel ein Liquidator) bestellt wird;
- das Vermögen und die Geschäfte des Schuldners der Kontrolle oder Aufsicht durch ein Gericht unterstellt werden; oder
- das Verfahren vorübergehend ausgesetzt wird, um Verhandlungen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu ermöglichen.
Die in den nationalen Gesetzen vorgesehenen „vorbeugenden“ Insolvenzverfahren sind in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gedeckt.
Zuständigkeit
Die Verfahren finden vor den Gerichten jenes EU-Mitgliedstaats statt, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieser Ort ist beispielsweise:
- bei Gesellschaften oder juristischen Personen – der Ort, an dem sich ihr Sitz befindet;
- bei natürlichen Personen, die einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen – der Ort ihrer Hauptniederlassung;
- bei allen anderen natürlichen Personen – der Ort, an dem sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet.
Sollte sich der Tätigkeitsort des Schuldners in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden als jenem, in dem er den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, kann auch dieser Staat Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnen. Diese sogenannten „Sekundärinsolvenzverfahren“ sind jedoch auf das in diesem Mitgliedstaat befindliche Vermögen des Schuldners beschränkt.
Die Zuständigkeitsvorschriften legen nur die internationale Zuständigkeit fest, das heißt, sie geben den Mitgliedstaat an, dessen Gerichte Insolvenzverfahren eröffnen dürfen.
In Luxemburg sind folgende Verfahren betroffen:
- Insolvenzverfahren;
- Gläubigerschutzverfahren;
- gerichtliche Vergleiche zur Abwendung der Insolvenz (durch Vermögensabtretung);
- Sonderregelungen zur Liquidation von Notariaten;
- Verfahren der kollektiven Schuldenbereinigung im Falle von Überschuldung.
Anwendbares Recht
Im Allgemeinen kommt das Recht des Mitgliedstaats zur Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren stattfindet. Das Recht dieses Staates regelt die Bedingungen betreffend die Eröffnung, den Ablauf und den Abschluss des Verfahrens. Es regelt insbesondere:
- bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
- welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören;
- die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens;
- wer die Kosten einschließlich der Auslagen für das Insolvenzverfahren zu tragen hat.
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Unternehmensgruppe
Mit der Verordnung wird ein spezieller Rechtsrahmen für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe geschaffen. Dieser Rechtsrahmen umfasst:
- Vorschriften, welche die verschiedenen Insolvenzverwalter und die betroffenen Gerichte zur Zusammenarbeit und Kommunikation untereinander verpflichten;
- beschränkte Rechte für Verwalter auf Teilnahme an einem Insolvenzverfahren, das ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe betrifft;
- ein spezielles System für die Koordinierung von Insolvenzverfahren, die sich gegen dieselbe Unternehmensgruppe richten (Insolvenzverfahren von Unternehmensgruppen).
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Einsichtnahme in die Insolvenzregister
Um bestmöglich gewährleisten zu können, dass die betroffenen Gläubiger und Gerichte alle nötigen Informationen erhalten und um die Eröffnung von Parallelverfahren zu verhindern, haben die Mitgliedstaaten alle Informationen betreffend grenzüberschreitende Insolvenzfälle in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Diese Register sind mit dem Europäischen Justizportal vernetzt und enthalten Informationen über die Schuldner.
In Luxemburg gibt es kein Insolvenzregister. Die Gerichte melden die von ihnen eröffneten Insolvenzverfahren dem Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS), das diese Informationen in seine Datenbank eingibt.
Vorgehensweise und Details
Anmeldung von Forderungen auf der Grundlage der EU-Verordnung
Sobald in einem EU-Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, werden alle bekannten ausländischen Gläubiger unverzüglich von den zuständigen Gerichten dieses Mitgliedstaats oder vom Insolvenzverwalter darüber informiert.
Jeder ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat aller Kommunikationsmittel bedienen, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind.
Allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.
Die Verwendung der in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union verfügbaren Standardformulare erleichtert die Anmeldung, ist aber nicht vorgeschrieben.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
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Bezirksgericht Bezirksgericht Diekirch
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Diekirch
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Bezirksgericht Bezirksgericht Luxemburg
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