Vorgehen des Schuldners gegen ein Europäisches Verfahren zur vorläufigen Pfändung seiner Bankkonten
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Die Bankguthaben eines Schuldners, der aufgrund einer grenzüberschreitenden Forderung gegenüber einem Gläubiger verpflichtet ist, der nicht zwingend im Besitz eines Vollstreckungstitels sein muss, können mittels eines Europäischen Verfahrens zur vorläufigen Pfändung eingefroren werden.
Der Schuldner wird:
- weder über den Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung informiert;
- noch vor dem Erlass des Pfändungsbeschlusses angehört.
Dadurch soll verhindert werden, dass der Schuldner die Gelder auf seinen Bankkonten vorübergehend verwendet, bis ein Gericht im Verfahren zur Hauptsache über die Begründetheit der Forderung entschieden hat.
Der Schuldner kann erst handeln, nachdem die Bank dafür gesorgt hat, dass seine Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind.
Betroffene Personen
Jede (natürliche oder juristische) Person, die eine grenzüberschreitende Forderung in Zivil- oder Handelssachen gegen einen Schuldner (natürliche oder juristische Person) hält, kann auf das Europäische Pfändungsverfahren zurückgreifen.
Das Verfahren der vorläufigen Pfändung kann nicht von Gläubigern in Anspruch genommen werden, deren Forderung sich aus folgenden Umständen ergibt:
- ehelichen Güterständen oder Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die eine mit der Ehe vergleichbare Wirkung entfalten (Beispiele: Lebenspartnerschaft, PACS);
- Testamenten und Erbschaften (einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen);
- Sozialversicherungsforderungen;
- Beschlüssen der Schiedsgerichtsbarkeit.
Ferner kann der Gläubiger nicht auf diese Art von Pfändung zurückgreifen, wenn gegen den Schuldner bereits Insolvenzverfahren, Verfahren zur Liquidation von Unternehmen oder Vergleichsverfahren eröffnet worden sind.
Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks). Das bedeutet, dass:
- in Dänemark ansässige Gläubiger keinen Antrag stellen können, um das Vermögen auf einem luxemburgischen Konto einzufrieren;
- in Luxemburg ansässige Gläubiger keinen Antrag stellen können, um das Vermögen auf einem dänischen Bankkonto einzufrieren.
Voraussetzungen
Wohnsitz
Der Gläubiger kann seinen Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben wie der Schuldner, wobei dessen Konto jedoch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) geführt werden muss als:
- dem Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wurde; oder
- dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.
Beispiel: Ein Gläubiger und ein Schuldner haben ihren Wohnsitz in Luxemburg, aber das Konto des Schuldners wird in Frankreich geführt.
Unpfändbare Beträge
Beträge, die gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Bankkonto geführt wird, von einer Pfändung ausgenommen sind, dürfen nicht gepfändet werden.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Wenn dem Gläubiger zum Zeitpunkt der Einleitung des Pfändungsverfahrens keine Angaben zum Bankkonto des Schuldners vorliegen, kann er den Richter, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung eingereicht wird, ersuchen, diese Angaben bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Pfändung vollstreckt werden soll, einzuholen. Der Gläubiger muss die Gründe für seine Vermutung angeben, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat besitzt.
Dieses Informationsgesuch kann auch eingereicht werden, bevor der Beschluss Rechtskraft erlangt hat. Der Gläubiger muss dem Richter jedoch ausreichend Beweiselemente vorlegen, um ihn von der Dringlichkeit zu überzeugen, Informationen zu den Bankkonten des Schuldners einzuholen. Diese Dringlichkeit muss sich aus einer drohenden Gefahr im Verzug oder der Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Gläubigers ergeben.
Hinweis: Die Rahmenbedingungen für die Informationsübermittlung zwischen der Bank und der Auskunftsbehörde sind von den einzelnen Mitgliedstaaten abhängig.
Die Bank benachrichtigt den Schuldner erst 30 Tage nach der Übermittlung der Informationen an die mit der Einholung beauftragte Behörde, um die Wirksamkeit des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zu schützen.
Vorgehensweise und Details
Einleitung der Maßnahmen des Schuldners
In Luxemburg muss der Schuldner seinen Rechtsbehelf bei folgender Instanz einreichen:
- beim örtlich zuständigen Friedensrichter bei einer Forderung von bis zu 15.000 Euro;
- beim zuständigen Bezirksgericht bei Forderungen über 15.000 Euro.
Der Schuldner:
- kann seinen Rechtsbehelf jederzeit einlegen;
- muss seinen Antrag anhand des Formblatts „Einlegung eines Rechtsbehelfs“ (Anhang VII) (siehe „Online-Dienste und Formulare“) einreichen.
Antrag auf Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
Der Schuldner kann bei dem Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat, einen Antrag auf Widerruf des Beschlusses stellen, wenn:
- der Gläubiger oder der Richter das Verfahren zur Veranlassung einer vorläufigen Pfändung nicht eingehalten hat;
- die folgenden Dokumente dem Schuldner nicht binnen 14 Tagen ab der vorläufigen Pfändung zugestellt wurden:
- der Beschluss;
- die Erklärung;
- die Zustellungsschrift;
- die der Zustellungsschrift beigefügten Dokumente nicht in einer der folgenden Sprachen übermittelt wurden:
- der Sprache des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Schuldners; oder
- im Falle von mehreren Amtssprachen im Mitgliedstaat einer Sprache, die der Schuldner versteht;
- die Beträge der vorläufigen Pfändung, die den im Beschluss angegebenen Betrag überschreiten, vom Gläubiger nicht freigegeben wurden;
- die Forderung vom Schuldner ganz oder teilweise beglichen wurde;
- der Antrag bezüglich der Forderung, deren Beitreibung der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, durch die vom Tatrichter erlassene Entscheidung zurückgewiesen wurde;
- die vom Tatrichter erlassene Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Beschluss sichern wollte, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.
Antrag des Schuldners auf Einschränkung der Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
Es kommt vor, dass bei der Ausführung des Beschlusses die Beträge nicht richtig einbehalten werden oder dass die einbehaltenen Beträge so hoch sind, dass der Schuldner nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Sofern das Recht des Mitgliedstaates es erlaubt, kann der Schuldner das Gericht oder die zuständige Behörde ersuchen, die Beträge der Pfändung zu beschränken.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung
In Luxemburg kann der Gläubiger gegen jeden erstinstanzlichen Beschluss Berufung einlegen beim:
- örtlich zuständigen Bezirksgericht, wenn das erstinstanzliche Urteil von einem Friedensrichter erlassen wurde;
- Berufungsgerichtshof, wenn das erstinstanzliche Urteil von einem Bezirksgericht erlassen wurde.
Der Schuldner muss sein Rechtsmittel innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils einlegen. Hierfür muss er das Formblatt „Einlegen von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf“ (Anhang IX) (siehe „Online-Dienste und Formulare“) verwenden.
Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung
Der Schuldner kann beim Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats beantragen, der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses ein Ende zu setzen, wenn:
- eine Pfändung des vorläufig gepfändeten Kontos im Rahmen des Europäischen Verfahrens zur vorläufigen Kontenpfändung nicht möglich ist (siehe Rubrik „Zielgruppe“);
- die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die der Gläubiger mit dem Beschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert wurde;
- die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Beschluss sichern wollte, im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt wurde;
- einer der Fälle, welche einen Antrag auf Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung rechtfertigen, vorliegt (siehe Teil „Antrag auf Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung“);
- der Beschluss offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats verstößt.
Gut zu wissen
Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner
Hat der Schuldner:
- seinen Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde: wird die Zustellung gemäß dem Recht des örtlich zuständigen Mitgliedstaats von dem für die Pfändung zuständigen Richter oder vom Gläubiger veranlasst;
- seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde: übermittelt der für die Pfändung zuständige Richter oder der Gläubiger die Schriftstücke an die für den Erhalt, die Übermittlung und die Zustellung des Beschlusses zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, welche Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit die Unterlagen gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaates zugestellt werden.
In Luxemburg wird der Pfändungsbeschluss von einem Gerichtsvollzieher an den Schuldner zugestellt.
Betrifft der Beschluss zur vorläufigen Pfändung mehr als eine Bank, so wird dem Schuldner nur die 1. Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Beträge vorläufig gepfändet wurden, vom Richter oder vom Gläubiger zugestellt.
Jede weitere nachträgliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass andere Beträge vorläufig gepfändet wurden, wird dem Schuldner unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
Einfrierung der Konten
Die Bank sperrt den entsprechenden Betrag auf dem Konto beziehungsweise den Konten des Schuldners unverzüglich, nachdem sie eine Ausfertigung des Beschlusses des Pfändungsrichters erhalten hat.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
Europäisches Mahngericht Deutschland
-
Europäisches Mahngericht Deutschland
- Adresse:
-
Berlin
Deutschland
13343 Berlin
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) n°655/2014 du Parlement européen et du Conseil du 15 mai 2014
portant création d’une procédure d’ordonnance européenne de saisie conservatoire des comptes bancaires, destinée à faciliter le recouvrement transfrontière de créances en matière civile et commerciale
-
Règlement d’exécution (UE) 2016/1823 de la Commission du 10 octobre 2016
établissant les formulaires mentionnés dans le règlement (UE) n° 655/2014 du Parlement européen et du Conseil
-
Règlement (UE) n°1215/2012 du Parlement européen et du Conseil du 12 décembre 2012
concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l’exécution des décisions en matière civile et commerciale
-
Loi du 17 mai 2017
relative à la mise en application du Règlement (UE) N° 655/2014 du Parlement européen
- Nouveau Code de Procédure Civile
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