Beitreibung von Forderungen von bis zu 15.000 Euro

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gegenüber Schuldnern, die sich weigern, ihre Schulden zu begleichen, stehen Gläubigern folgende Verfahren zur Verfügung, um an die ihnen geschuldeten Beträge gelangen zu können:

  • außergerichtliche Verfahren (Beitreibung auf gütlichem Wege);
  • gerichtliche Verfahren.

Falls eine gütliche Beitreibung nicht den gewünschten Erfolg bringt, kann der Gläubiger ein gerichtliches Verfahren einleiten. Dieses richtet sich nach dem Streitwert und der Komplexität der Angelegenheit.

Bei Forderungen von bis zu 15.000 Euro ist das Friedensgericht von Diekirch, Esch-sur-Alzette oder Luxemburg zuständig (je nach Wohnsitz des Schuldners).

2 gerichtliche Verfahren sind möglich:

  • Mahnbescheid: Schnellverfahren; oder
  • Vorladung vor Gericht: Verfahren in der Hauptsache.

Bei Forderungen von mehr als 15.000 Euro ist der Vorsitzende des Bezirksgerichts zuständig.

Betroffene Personen

Jeder Gläubiger (natürliche oder juristische Person), der ein Forderungsrecht von bis zu 15.000 Euro (zum Beispiel: eine unbezahlte Rechnung) gegenüber einem Schuldner (natürliche oder juristische Person) besitzt, kann ein Beitreibungsverfahren gegen diesen einleiten.

Beispiel: Herr D (Schuldner) hat eine vom Unternehmen C (Gläubiger) ausgestellte Rechnung nicht bezahlt, sodass das Unternehmen C ein Forderungsrecht gegenüber Herrn D besitzt und ein Beitreibungsverfahren gegen ihn einleiten kann.

Voraussetzungen

Vor der Einleitung eines Verfahrens zur Forderungsbeitreibung muss der Gläubiger sich vergewissern, dass der Schuldner nicht insolvent ist. Ist der Schuldner insolvent, muss der Gläubiger bei der Geschäftsstelle des zuständigen Bezirksgerichts (abhängig vom Gesellschaftssitz des Schuldners) eine Forderungsanmeldung einreichen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Inverzugsetzung

Falls der Schuldner sich nach mehreren Mahnungen und Zahlungserinnerungen seitens des Gläubigers (Besuche, Anrufe, Schreiben, Erinnerungsschreiben) nach wie vor weigert, seine Schulden zu begleichen, kann der Gläubiger ihm vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Inverzugsetzung zukommen lassen.

Aus gesetzlicher Sicht ist es nicht unbedingt erforderlich, vor der Beitreibung auf gerichtlichem Wege eine Zahlungserinnerung oder Inverzugsetzung zu versenden. In den meisten Fällen ist die Inverzugsetzung nicht nötig, um die Fristen zum Erhalt von Verzugszinsen laufen zu lassen, außer wenn Schadenersatz gefordert wird.

Der Gläubiger kann:

  • die Inverzugsetzung durch Zustellung einer Zahlungsaufforderung durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen; oder
  • die Inverzugsetzung durch die Zusendung eines Einschreibens mit Rückschein unmittelbar an den Schuldner vornehmen.

Im Falle einer durch eine Bürgschaft gesicherten Forderung muss die Inverzugsetzung auch an die (natürliche oder juristische) Person, die die Bürgschaft stellt, übermittelt werden.

Die Inverzugsetzung muss folgende Angaben enthalten:

  • eine förmliche Aufforderung an den Schuldner, seine Pflichten zu erfüllen;
  • das vom Gläubiger vorgesehene gerichtliche Verfahren, wenn der Aufforderung nicht Folge geleistet wird;
  • die genaue Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners;
  • gegebenenfalls eine letzte Frist für den Schuldner zur Erfüllung seiner Pflichten.

Falls die Inverzugsetzung ohne Wirkung bleibt, kann der Gläubiger ein gerichtliches Verfahren zur Beitreibung seiner Forderungen einleiten.

Kosten

Die Verfahrenskosten für die Vorladung vor Gericht hängen in erster Linie von der Vergütung des Gerichtsvollziehers und gegebenenfalls den Anwaltshonoraren ab.

Die durch großherzogliche Verordnung festgesetzten Kosten und Gebühren für die Gerichtsvollzieher setzen sich wie folgt zusammen:

  • feste Gebühr;
  • Fahrtkosten;
  • bei zusätzlicher Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers: Stundensatz;
  • prozentualer Anteil von 0,5 % bis 3 % des beigetriebenen Betrags.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung in Sachen Mahnbescheid

Der Gläubiger richtet einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das für den Gesellschafts- oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Friedensgericht (Esch-sur-Alzette, Luxemburg oder Diekirch).

Der Gläubiger kann einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen, wenn:

  • der Grund der Forderung vertraglicher Art ist;
  • die Höhe der Forderung deutlich aus dem Vertrag hervorgeht.

Das Mahnverfahren findet keine Anwendung bei Forderungen, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, da in diesen Fällen ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig sind.

Belege

Dem Antrag sind Unterlagen (ein Exemplar von jedem Dokument) beizufügen, die:

  • das Vorliegen und die Höhe der Forderung; und
  • deren Begründetheit zu beweisen vermögen.

Beispiele: Bestellschein, Rechnung, Mahnung, Abrechnung usw.

Beschluss des Gerichts

Der Friedensrichter kann:

  • den Antrag zurückweisen, wenn er diesen für unbegründet hält. Er erlässt dann einen ablehnenden Bescheid, gegen den keine Rechtsmittel eingelegt werden können. In diesem Fall steht es dem Gläubiger frei, den Schuldner vorladen zu lassen; oder
  • den Schuldner durch einen Mahnbescheid auffordern, den geforderten Betrag zu zahlen, falls er den Antrag für begründet erachtet. Die Geschäftsstelle des Gerichts lässt dem Schuldner den Mahnbescheid per Post zukommen und übermittelt dem Gläubiger eine Kopie. Durch diese Zustellung:
    • wird die Verjährungsfrist unterbrochen;
    • laufen die Zinsen zulasten des Schuldners.

Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids kann der Schuldner:

  • dem Gläubiger den geforderten Betrag zahlen, womit der Rechtsstreit beendet ist; oder
  • Widerspruch (siehe weiter unten) einlegen, wenn er der Ansicht ist, dass der Betrag oder ein Teil davon nicht geschuldet wird.

Widerspruch des Schuldners

Mitteilung an die Geschäftsstelle des Gerichts

Der Schuldner kann binnen 30 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts, das den Mahnbescheid erlassen hat, durch einfache schriftliche oder mündliche Mitteilung Widerspruch einlegen. Dabei muss er seine Argumente zur Beanstandung des geforderten Betrags angeben.

In diesem Fall können sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner eine Vorladung der Parteien in eine öffentliche Sitzung beantragen, um dort über die Begründetheit der Forderung zu verhandeln.

Beantragt binnen 6 Monaten ab Einlegen des Widerspruchs keine der Parteien die Vorladung in eine öffentliche Sitzung, gilt der Bescheid als nicht ergangen.

Erscheinen der Parteien vor Gericht

Auf Antrag einer der Parteien lädt die Geschäftsstelle des Gerichts die Parteien zu einer öffentlichen Sitzung vor.

Das Verfahren vor dem Friedensrichter ist ein ausschließlich mündliches Verfahren. Die Parteien müssen demnach persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen, um ihre Argumente geltend zu machen. Direkt an das Gericht geschickte schriftliche Anmerkungen werden nicht berücksichtigt.

Erscheint der Schuldner nicht, kann der Gläubiger ein Urteil verlangen.

Erscheint der Gläubiger nicht, kann der Schuldner ein Urteil über die Begründetheit der Forderung verlangen, es sei denn, der Richter vertagt die Sache auf eine spätere Sitzung.

Erscheint keine der beiden Parteien, kann der Richter die Sache von Amts wegen durch einen Beschluss, gegen den kein Widerspruch eingelegt werden kann, aufheben. Zuvor muss er den Parteien (oder ihren Bevollmächtigten) eine letzte Anhörungsmitteilung zukommen lassen.

Die Parteien können persönlich erscheinen oder sich von folgenden Personen vertreten und/oder beistehen lassen:

  • einem Anwalt; oder
  • ihrem Ehepartner oder Partner im Sinne des geänderten Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Partnerschaften; oder
  • ihren Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel usw.); oder
  • ihren Verwandten oder Verschwägerten in Seitenlinie bis einschließlich 3. Grades (Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Schwager, Schwägerin usw.); oder
  • ausschließlich im Dienste ihrer Person oder ihres Unternehmens stehenden Personen.

Der Vertreter, mit Ausnahme des Anwalts, muss den Nachweis einer (schriftlichen) Sondervollmacht erbringen.

Die Parteien können beantragen, dass die Sache:

  • zurückbehalten und in der Sitzung verhandelt wird; oder
  • auf eine spätere Sitzung vertagt wird; oder
  • aus dem Verzeichnis gestrichen wird, falls sie hinfällig ist, da die Parteien sich geeinigt haben.

Erscheinen sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner anlässlich des ersten Aufrufs, wird ein neuer Verhandlungstermin anberaumt, um ihnen zu ermöglichen:

  • ihre Belege, das heißt die Unterlagen zur Bekräftigung ihrer Forderungen, auszutauschen; und
  • die Belege des Gegners zu untersuchen.

Bleibt der Antragsgegner, der ordnungsgemäß über den Sitzungstermin informiert wurde, der ersten Sitzung fern, kann die Sache trotz seiner Abwesenheit verhandelt werden.

Verkündung des Urteils

Am Tag der Urteilsverkündung erlässt der Richter ein begründetes Urteil. Wenn der Widerspruch:

  • begründet ist, wird der Mahnbescheid aufgehoben; oder
  • teilweise begründet ist, verkündet der Friedensrichter die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung des für begründet erklärten Teils der Forderung; oder
  • abgelehnt wird, verkündet der Friedensrichter die Verurteilung des Schuldners.

Kein Widerspruch des Schuldners: Vollstreckungsbescheid

Wenn der Schuldner weder zahlt noch Widerspruch erhebt, hat der Gläubiger 6 Monate ab Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner Zeit, um die Vollstreckung des Mahnbescheids zu beantragen.

Dies kann er nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner durch einfache schriftliche oder mündliche Mitteilung bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts, das den Mahnbescheid erlassen hat, tun.

Nach Ablauf dieser 6-monatigen Frist gilt der Mahnbescheid als nicht erlassen, was bedeutet, dass der Gläubiger das Verfahren von vorne beginnen muss, wenn er beabsichtigt, erneut gegen den Schuldner vorzugehen.

Der Vollstreckungsbescheid des Friedensrichters hat die Wirkung eines Säumnisurteils und berechtigt zur Eintragung einer gerichtlichen Hypothek.

Vorladung vor Gericht

Der Gläubiger kann den Schuldner vor Gericht vorladen lassen, dies im Rahmen:

  • von komplexeren Angelegenheiten (beispielsweise, wenn die Höhe der Forderung nicht mit Sicherheit beziffert werden kann); oder
  • einer Bestreitung der Forderung.

Der Gläubiger übermittelt seinen Antrag an einen Gerichtsvollzieher (huissier de justice), der dem Schuldner die Ladungsschrift zustellt. Die Ladungsfrist beträgt im Falle des Friedensgerichts 8 Tage.

Am Verhandlungstag hört der Friedensrichter die Parteien an, bevor er:

  • den Schuldner zur Zahlung der Forderung verurteilt; oder
  • den Antrag des Gläubigers abweist, wenn er diesen für unbegründet hält.

Falls eine der Parteien dem ergangenen Urteil nicht zustimmt, kann sie binnen 40 Tagen ab der Zustellung des Urteils Berufung einlegen.

Vertretung in der Sitzung

Die Parteien müssen persönlich erscheinen oder sich von folgenden Personen vertreten und/oder beistehen lassen:

  • einem Anwalt; oder
  • ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner (im Sinne des geänderten Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Partnerschaften); oder
  • ihren Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel usw.); oder
  • ihren Verwandten oder Verschwägerten in Seitenlinie bis einschließlich 3. Grades (Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Schwager, Schwägerin usw.); oder
  • ausschließlich im Dienste ihrer Person oder ihres Unternehmens stehenden Personen.

Der Vertreter, mit Ausnahme des Anwalts, muss den Nachweis einer (schriftlichen) Sondervollmacht erbringen.

Gut zu wissen

Die Zinsen sind bei der Bestimmung der Höhe der Forderung nicht zu berücksichtigen.

Bei mehreren Anträgen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner können die Anträge, die auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind, für die Bestimmung des Betrags und demnach des zuständigen Gerichts zusammengefasst werden.

Bei solchen Verfahren besteht kein Anwaltszwang.

Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden

Verzugszinsen

Bei Geschäften zwischen Gewerbetreibenden kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Folgendes verlangen:

  • Verzugszinsen;
  • einen Pauschalbetrag von 40 Euro für die Beitreibungskosten;
  • angemessene Entschädigungen für die über den Betrag von 40 Euro hinausgehenden Beitreibungskosten, wie beispielsweise die Anwaltskosten.

Ist der Schuldner in Zahlungsverzug, werden Zinsen geschuldet:

  • ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum oder dem Ende der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist;
  • ist im Vertrag kein Datum angegeben, 30 Tage nach dem Datum:
    • des Erhalts der Rechnung; oder
    • des Erhalts der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung, wenn:
      • das Datum der Rechnung ungewiss ist; oder
      • der Schuldner die Rechnung vor der Ware/Dienstleistung erhält; oder
    • der Annahme oder Überprüfung der Konformität der Ware/Dienstleistung, wenn:
      • diese Vorgehensweise per Vertrag oder Gesetz vorgesehen ist;
      • der Schuldner die Rechnung vor dem oder am Tag der Annahme/Überprüfung erhält.

Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, andere Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren.

Rechtswidrige Vertragsklauseln können vom Gericht für ungültig erklärt werden.

Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern

Zahlungsfristen

Im Rahmen von Geschäften mit einem Verbraucher gilt Folgendes für die Verzugszinsen:

  • Sie laufen von Rechts wegen (ohne Inverzugsetzung) ab dem 3. Monat nach dem Datum:
    • des Erhalts der Ware; oder
    • der Fertigstellung der Arbeiten oder der Erbringung der Dienstleistung.
  • Sie können nur verlangt werden, wenn:
    • eine Rechnung erstellt wurde, und zwar binnen eines Monats:
      • nach Erhalt der Ware durch den Kunden; oder
      • nach Abnahme der Fertigstellung der Arbeiten oder der Erbringung der Dienstleistung;
    • der Gewerbetreibende in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er die gesetzlichen Verzugszinsen geltend machen wird.

Der gesetzliche Zinssatz der Verzugszinsen wird jährlich durch großherzogliche Verordnung festgesetzt.

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