Lohnpfändung
Die Vergütung bildet die direkte Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers ausgeführte Arbeit.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in der Regel seinen gesamten Lohn am Ende des Monats zahlen und ihm eine Lohnabrechnung zukommen lassen, auf der u. a. der Berechnungsmodus des Lohns angegeben ist.
Das Friedensgericht kann den Arbeitgeber jedoch dazu veranlassen, eine Lohnpfändung vorzunehmen, d. h. ihn auffordern, einen bestimmten Betrag von der Vergütung des Arbeitnehmers abzuziehen und an dessen Gläubiger zu zahlen, um seine Schulden zu begleichen.
Zielgruppe
Im Rahmen einer Lohnpfändung sind folgende Personen betroffen:
- der die Pfändung veranlassende Gläubiger (Pfändungsgläubiger), d. h. die Person, gegenüber welcher der Arbeitnehmer Schulden hat und die das Pfändungsverfahren anstrengt;
- der Arbeitgeber (Drittschuldner), d. h. die Person, durch die die Pfändung ausgeführt wird;
- der Arbeitnehmer (Pfändungsschuldner), d. h. derjenige, der eine Schuld gegenüber einem Dritten besitzt und auf dessen Lohn eine Lohnpfändung vorgenommen wird;
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um eine Lohnpfändung vornehmen zu können, muss das Friedensgericht dem Antrag auf Lohnpfändung eines Gläubigers (Pfändungsgläubiger) gegen einen Arbeitnehmer (Pfändungsschuldner) stattgegeben haben.
Zudem kann die Pfändung nur vorgenommen werden, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt, der das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber (Drittschuldner) und dem Arbeitnehmer (Pfändungsschuldner) besiegelt.
Vorgehensweise und Details
Vollstreckung der Lohnpfändung
Die Lohnpfändung ist das Verfahren, durch welches ein Gläubiger einen gesetzlich begrenzten Anteil des Lohns des Arbeitnehmers, der seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, beim Arbeitgeber sperren lässt.
Wenn eine Lohnpfändung vorgenommen werden muss, wird dies dem Arbeitgeber vom Friedensgericht mitgeteilt.
Während der sogenannten Sicherungsphase, d. h. dem Zeitraum zwischen der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber und der gerichtlichen Bestätigung, muss der Arbeitgeber:
- innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Pfändungsgenehmigung eine bestätigende Erklärung abgeben, mit welcher dem Richter bestätigt wird, dass es sich bei der besagten Person in der Tat um einen Arbeitnehmer seines Unternehmens handelt, und in welcher Folgendes anzugeben ist:
- der monatliche Nettobetrag der gezahlten Vergütung;
- die möglicherweise bereits bestehenden Lohnabtretungen;
- den Betrag der gepfändeten Forderungen von der Nettovergütung des Arbeitnehmers einbehalten;
- diese gepfändeten Forderungen aufbewahren, bis der Überweisungsbeschluss ergeht.
Nach dem Überweisungsbeschluss, d. h. nachdem der Richter bestätigt hat, dass der Arbeitnehmer dem Gläubiger die geforderten Beträge schuldet, muss der Arbeitgeber:
- weiterhin die gepfändeten Forderungen vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten;
- sie bis zur vollständigen Begleichung der Schuld an den Pfändungsgläubiger weiterleiten.
Arbeitet der Arbeitnehmer nicht mehr für ihn, muss der Arbeitgeber dem Gericht innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine negative Erklärung zukommen lassen.
Ein Arbeitgeber, der dem Gericht keinerlei Erklärung zukommen lässt und/oder die gesetzlichen Einbehaltungen nicht vornimmt, kann vorbehaltlos als Schuldner des Betrags der Forderung verurteilt werden.
Berechnung des pfändbaren Teils des Lohns
Der pfändbare Teil des Lohns wird auf der Grundlage des monatlichen Nettolohns berechnet und in 5 Stufen eingeteilt. Für jede Stufe ist per Gesetz eine Pfändungsgrenze festgelegt, welche Grenzen der nachstehenden Tabelle zu entnehmen sind:
Tranche |
Monatliche Grenze der Tranchen |
Pfändbarer Prozentsatz |
---|---|---|
1 |
bis einschließlich 722 Euro |
unpfändbar |
2 |
ab 722,01 Euro bis einschließlich 1.115 Euro |
10 % |
3 |
ab 1.115,01 Euro bis einschließlich 1.378 Euro |
20 % |
4 |
ab 1.378,01 Euro bis einschließlich 2.296 Euro |
25 % |
5 |
ab 2.296,01 Euro |
ohne Begrenzung |
In der Regel werden die monatlichen Pfandbeträge vom Friedensrichter festgelegt. In der Praxis muss der Arbeitgeber aber in der Lage sein, diese Beträge zu berechnen.
Beispiel: Auf einem monatlichen Nettolohn von 3.000 Euro muss eine Pfändung in Höhe von 4.000 Euro vorgenommen werden.
Um den Betrag der möglichen monatlichen Einbehaltung zu ermitteln, müssen zuerst die einzelnen Tranchen der monatlichen Nettovergütung bestimmt werden, damit anschließend der pfändbare Betrag errechnet werden kann:
Tranche 1: unpfändbar
Tranche 2: (1.115 – 722,01) x 10 % = 39,3 Euro
Tranche 3: (1.378 – 1.115,01) x 20 % = 52,6 Euro
Tranche 4: (2.296 – 1.378,01) x 25 % = 229,5 Euro
Tranche 5: (3.000 – 2.296,01) = 703,99 Euro
Der monatliche Betrag, der entsprechend der Tranchen einbehalten werden kann, beträgt: 39,3 + 52,6 + 229,5 + 704 = 1.025,39 Euro
Dieser Betrag wird bis zur vollständigen Begleichung der Schuld jeden Monat von der Vergütung des Arbeitnehmers einbehalten.
Wenn mehrere Pfändungen auf ein und derselben Vergütung vorgenommen werden, wird die Verteilung der Stufen aufgrund der Gesamtheit der gepfändeten Einkünfte ermittelt. Der Friedensrichter bestimmt anschließend die Beträge der vorzunehmenden Pfändungen im Verhältnis zum Betrag der geschuldeten Beträge.
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