Lohnpfändung
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in der Regel seine gesamte Vergütung am Ende des Monats zahlen und ihm eine Lohnabrechnung zukommen lassen, auf der unter anderem der Berechnungsmodus angegeben ist.
Das Friedensgericht kann dem Arbeitgeber jedoch durch ein Urteil anordnen, eine Pfändung auf dem Lohn seines Angestellten vorzunehmen, das heißt, einen bestimmten Betrag von der Vergütung des Arbeitnehmers abzuziehen und an einen bestimmten Gläubiger zu zahlen, um eine bestimmte Schuld zu begleichen.
Zielgruppe
Es gibt 3 Parteien in einem Lohnpfändungsverfahren, nämlich:
- den die Pfändung veranlassenden Gläubiger (Pfändungsgläubiger): die Person, gegenüber welcher der Arbeitnehmer Schulden hat und die das Pfändungsverfahren anstrengt;
- den Pfändungsschuldner: der Arbeitnehmer, der eine Schuld gegenüber einem Dritten besitzt und auf dessen Lohn die Lohnpfändung vorgenommen wird;
- den Drittschuldner: die Person, durch die die Pfändung ausgeführt wird, das heißt der Arbeitgeber.
Voraussetzungen
Die Lohnpfändung:
- kann nur vorgenommen werden, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber (Drittschuldner) und dem Arbeitnehmer (Pfändungsschuldner) vorliegt;
- setzt voraus, dass das zuständige Friedensgericht einen Beschluss erlassen hat, in dem den Anträgen des Gläubigers stattgegeben wurde.
Vorgehensweise und Details
Vollstreckung der Lohnpfändung
Kommt ein Arbeitnehmer seinen finanziellen Verpflichtungen (Beispiele: Schuldanerkenntnis, Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt usw.) nicht nach, kann der Gläubiger auf Antrag ein Pfändungsverfahren anstrengen, um beim Arbeitgeber einen Teil des Lohns des Schuldners sperren zu lassen.
Wenn eine Lohnpfändung vorgenommen werden muss, wird dies dem Arbeitgeber vom Friedensgericht mitgeteilt.
Während der sogenannten Sicherungsphase, das heißt dem Zeitraum zwischen der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber und der gerichtlichen Bestätigung der veranlassten Sonderpfändung (Überweisungsbeschluss), muss der Arbeitgeber:
- dem Gericht innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Pfändungsgenehmigung Folgendes zukommen lassen:
- entweder eine bestätigende Erklärung, mit welcher dem Richter bestätigt wird, dass es sich bei der besagten Person in der Tat um einen Arbeitnehmer seines Unternehmens handelt, und in welcher Folgendes anzugeben ist:
- der monatliche Nettobetrag der gezahlten Vergütung;
- die möglicherweise bereits bestehenden Lohnabtretungen;
- oder eine negative Erklärung, die besagt, seit wann die besagte Person nicht mehr zum Personal des Unternehmens gehört;
- entweder eine bestätigende Erklärung, mit welcher dem Richter bestätigt wird, dass es sich bei der besagten Person in der Tat um einen Arbeitnehmer seines Unternehmens handelt, und in welcher Folgendes anzugeben ist:
- den Betrag der gepfändeten Forderungen von der Nettovergütung des Arbeitnehmers einbehalten;
- diese gepfändeten Forderungen aufbewahren, bis der Überweisungsbeschluss ergeht.
Nach dem Überweisungsbeschluss, das heißt, nachdem der Richter bestätigt hat, dass der Arbeitnehmer dem Gläubiger die geforderten Beträge schuldet, muss der Arbeitgeber:
- weiterhin die gepfändeten Forderungen vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten;
- sie mit den bereits einbehaltenen Forderungen bis zur vollständigen Begleichung der Schuld an den Gläubiger weiterleiten.
Ein Arbeitgeber, der dem Gericht keinerlei Erklärung zukommen lässt oder die gesetzlichen Einbehaltungen nicht vornimmt, kann vorbehaltlos als Schuldner des Betrags der Forderung verurteilt werden.
Berechnung des pfändbaren Teils des Lohns
Der pfändbare Teil des Lohns wird auf der Grundlage des monatlichen Nettolohns berechnet und in 5 Stufen eingeteilt, die per großherzogliche Verordnung festgelegt sind. Für jede Stufe ist per Gesetz eine Pfändungsgrenze festgelegt, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:
Stufe |
Monatliche Grenze der Stufen |
Pfändbarer Prozentsatz |
---|---|---|
1 |
bis einschließlich 722 Euro |
unpfändbar |
2 |
ab 722,01 Euro bis einschließlich 1.115 Euro |
10 % |
3 |
ab 1.115,01 Euro bis einschließlich 1.378 Euro |
20 % |
4 |
ab 1.378,01 Euro bis einschließlich 2.296 Euro |
25 % |
5 |
ab 2.296,01 Euro |
ohne Begrenzung |
Beispiel: Auf einem monatlichen Nettolohn von 3.000 Euro muss eine Pfändung in Höhe von 4.000 Euro vorgenommen werden.
Um den Betrag der möglichen monatlichen Einbehaltung zu ermitteln, müssen zuerst die einzelnen Stufen der monatlichen Nettovergütung bestimmt werden, damit anschließend der pfändbare Betrag errechnet werden kann:
Stufe 1: unpfändbar
Stufe 2: (1.115 – 722,01) x 10 % = 39,3 Euro
Stufe 3: (1.378 – 1.115,01) x 20 % = 52,6 Euro
Stufe 4: (2.296 – 1.378,01) x 25 % = 229,5 Euro
Stufe 5: (3.000 – 2.296,01) = 704 Euro
Der monatliche Betrag, der entsprechend der Stufen einbehalten werden kann, beträgt: 39,3 + 52,6 + 229,5 + 704 = 1.025,40 Euro.
Dieser Betrag wird bis zur vollständigen Begleichung der Schuld jeden Monat von der Vergütung des Arbeitnehmers einbehalten.
Werden mehrere Pfändungen auf derselben Vergütung vorgenommen, bestimmt der Friedensrichter die Beträge der vorzunehmenden Pfändungen im Verhältnis zum Betrag der geschuldeten Beträge.
Es gibt Forderungen, die vom unpfändbaren und nicht abtretbaren Teil des Lohns des Schuldners einbehalten werden dürfen. Dabei handelt es sich unter anderem um den Kindesunterhalt, der für den laufenden Monat fällig ist.
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