Friedensgerichtsbarkeit

Die Friedensgerichtsbarkeiten bilden die erste Stufe der gerichtlichen Hierarchie. Sie bestehen aus dem:

  • Friedensgericht: zuständig für bestimmte Zivil- und Handelssachen, darunter insbesondere Mahnbescheide, Pfändungen und Mietsachen;
  • Polizeigericht: zuständig für bestimmte Strafsachen;
  • Arbeitsgericht: zuständig für bestimmte arbeitsrechtliche Angelegenheiten.

Es gibt 3 Friedensgerichtsbarkeiten:

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Der Streitwert in Zivil- und Handelssachen oder in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf folgende Beträge nicht überschreiten:

Die Berufungsgerichte, die dem Obersten Gerichtshof unterstehen, sind bei Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte zuständig.

Die Bezirksgerichte sind bei Berufungen gegen die Entscheidungen der Friedensgerichte zuständig.

Friedensgericht

Das Friedensgericht besteht aus einem Friedensrichter, der mit Zivil- und Handelssachen bis zu einem Wert von 15.000 Euro befasst wird.

Ausnahmen:

Der Friedensrichter ist auch für bestimmte Fälle zuständig, deren Wert 15.000 Euro übersteigt.
Beispiele: Mietangelegenheiten, Pfändungen, Überschuldung usw.

Der Friedensrichter ist auch für bestimmte Fälle nicht zuständig, deren Wert unter 15.000 Euro liegt.
Beispiele: Scheidungsanträge, Abstammungssachen, Adoptionsanträge, Insolvenzanträge und Klagen aufgrund einer Insolvenz usw.

Parteien, die Klage beim Friedensgericht erheben möchten, müssen ein Verfahren einhalten, das je nach Art des Falls unterschiedlich ist.

Der Friedensrichter entscheidet in letzter Instanz bei Streitsachen mit einem Streitwert von bis zu 2.000 Euro.

Die Bezirksgerichte sind bei Berufungen gegen die Entscheidungen der Friedensgerichte zuständig.

Polizeigericht

Innerhalb jeder Friedensgerichtsbarkeit üben ein oder mehrere Friedensrichter die Funktion des Polizeirichters aus.

Das Polizeigericht besteht aus:

  • einem Polizeirichter; und
  • einem Vertreter der Staatsanwaltschaft.

Das Polizeigericht entscheidet über Strafsachen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten und bestimmten Straftaten.

Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht ist zuständig bei Streitigkeiten in Bezug auf:

  • Arbeitsverträge;
  • Ausbildungsverträge;
  • Zusatzrentensysteme;
  • die Insolvenzversicherung.

Das Arbeitsgericht besteht aus:

  • einem Friedensrichter, der den Vorsitz hat; und
  • 2 Beisitzern, von denen einer aus der Berufskammer der Arbeitgeber und der andere aus der Berufskammer der Arbeitnehmer gewählt wird.

Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts kann einstweilige Verfügungen erlassen, das heißt:

  • Sicherungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anordnen, um entweder unmittelbare Schäden zu verhindern oder offensichtlich unerlaubte Zustände zu unterbinden;
  • jede sachdienliche Untersuchungsmaßnahme, einschließlich der Vernehmung von Zeugen, anordnen, um den Verlust von Beweismitteln zu verhindern;
  • Gläubigern einen Vorschuss gewähren, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit nicht ernsthaft bestritten werden kann;
  • Arbeitgeber anweisen, jede Handlung zu unterbinden, die als sexuelle Belästigung gilt;
  • auf Antrag einer Partei Zwangsgelder verhängen.

Die Berufungsgerichte, die dem Obersten Gerichtshof unterstehen, sind bei Berufungen gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte zuständig.

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