Forderungen im Rahmen einer Insolvenz

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Im Falle einer Insolvenz muss jeder Gläubiger des Insolvenzschuldners seine Forderung bei dem in Handelssachen tagenden Bezirksgericht anmelden.

Eine Insolvenz bezeichnet die Situation eines Kaufmanns, der zahlungsunfähig und nicht mehr kreditwürdig ist.

Das Insolvenzverfahren kann wie folgt eröffnet werden:

Gläubiger erfahren von der Insolvenz ihrer Schuldner durch die Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in einer oder mehreren der in Luxemburg erscheinenden Zeitungen.

Im Falle der Insolvenz seines Schuldners muss der Gläubiger seine Forderung innerhalb von 6 Monaten ab dem Insolvenzeröffnungsbeschluss bei der Geschäftsstelle des in Handelssachen tagenden Bezirksgerichts anmelden.

Bestimmte Forderungen werden als bevorrechtigt eingestuft, wodurch diese Forderungen vor der Befriedigung der gewöhnlichen Gläubiger bezahlt werden. Letztere, die sogenannten „ungesicherten Gläubiger“ (créanciers chirographaires), werden zu gleichen Teilen aus der Insolvenzmasse befriedigt.

Arbeitnehmer müssen ihre Forderungen aus Arbeitsentgelten und Vergütungen, die vom Arbeitgeber infolge der Insolvenz geschuldet werden, ihrerseits anmelden.

Der zuständige Insolvenzverwalter prüft die Forderungen und teilt die Insolvenzmasse des Unternehmens gemäß der Rangfolge der Forderungen auf.

Wenn es noch zu verteilende Vermögenswerte gibt, werden die Gläubiger, deren Forderungsanmeldung zugelassen wurde, vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zur Rechnungslegung vorgeladen.

Wenn es keine Vermögenswerte gibt oder diese nicht ausreichen, um die Kosten und Honorare des Insolvenzverwalters zu decken, wird das Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit abgeschlossen, und die Gläubiger werden nicht vorgeladen.

Betroffene Personen

Gläubiger, gegen deren Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen ihre Forderungen fristgerecht zur Eintragung in die Insolvenztabelle anmelden.

Voraussetzungen

Für die Geltendmachung einer Forderung muss ein Gläubiger einen schriftlichen Nachweis (Rechnung, Gerichtsbeschluss aus einem Verfahren zur Forderungsbeitreibung usw.) vorlegen.

Fristen

Damit die Forderung in die Liste der Masseverbindlichkeiten zugelassen wird, muss die Forderungsanmeldung innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab dem Insolvenzeröffnungsbeschluss eingereicht werden.

Auf schriftlichen Antrag kann ein Gläubiger beim Gericht beantragen, dass er von der Ausschlussfrist befreit wird. Dazu muss er immaterielle oder materielle Umstände nachweisen, die ihn daran gehindert haben, seine Forderungsanmeldung rechtzeitig einzureichen.

Vorgehensweise und Details

Forderungsanmeldung

Persönliche Einreichung vor Ort

Der Gläubiger muss seine Forderungsanmeldung bei der Geschäftsstelle des in Handelssachen tagenden Bezirksgerichts, das den Insolvenzeröffnungsbeschluss erlassen hat, einreichen.

Einreichung über MyGuichet.lu

Die Forderungsanmeldung kann auch online über MyGuichet.lu eingereicht werden. Dabei handelt es sich um einen Vorgang ohne Authentifizierung.

Im Rahmen des MyGuichet.lu-Vorgangs, müssen Sie insbesondere:

  • die Anweisungen des Online-Assistenten befolgen und die erbetenen Informationen eingeben;
  • das Formular für die Forderungsanmeldung im PDF-Format herunterladen und ausfüllen;
  • dieses Formular elektronisch oder handschriftlich unterzeichnen;
  • dieses Formular (Forderungsanmeldung) dem MyGuichet.lu-Vorgang als Beleg anhängen.

Anmerkung: Im Falle einer elektronischen Unterschrift muss diese qualifiziert sein.

Angaben auf der Forderungsanmeldung

Auf der Forderungsanmeldung ist Folgendes anzugeben:

  • die Identität des Gläubigers, sein Beruf, sein Wohnsitz und seine Bankverbindung;
  • die Identität des Insolvenzschuldners;
  • die Gründe und Höhe seiner Forderung;
  • die etwaig damit zusammenhängenden Vorrechte, Hypotheken oder Pfandrechte und der Titel, aus dem sich die Forderung ergibt;
  • der Vermerk „Ich versichere, dass meine vorliegende Forderung aufrichtig und wahrhaftig ist“.

Der Gläubiger muss den Insolvenzverwalter von jeder Adressänderung in Kenntnis setzen.

Die Forderungsanmeldung muss von folgenden Personen unterzeichnet werden:

  • dem Gläubiger; oder
  • in seinem Namen von seinem Bevollmächtigten. In diesem Fall muss dieser über eine Vollmacht verfügen, die:
    • der Forderungsanmeldung beigefügt wird;
    • den Betrag der Forderung enthält; und
    • die Bestätigung enthält, dass die Forderung aufrichtig und wahrhaftig ist.

Belege

Der Forderungsanmeldung sind die erforderlichen Nachweise und Belege über die Forderung beizufügen.

Zum Beispiel: Rechnung, Lohn-/Gehaltszettel, Beschluss, Urteil, Zahlungsbefehl, mit dem der Insolvenzschuldner zur Zahlung des geschuldeten Betrages verurteilt wird, sonstige Dokumente, die die Art der Forderung belegen.

Bevorrechtigung bestimmter Forderungen

Die einzelnen Forderungen können einen bestimmten Rang einnehmen, der Anspruch auf eine vorrangige oder bevorrechtigte Befriedigung vor der Befriedigung der gewöhnlichen, sogenannten „ungesicherten Forderungen“ gewährt.

Bevorrechtigte Forderungen

Bevorrechtigte Forderungen werden nach dem Rang des Vorrechts, das sie genießen, eingestuft.

Der Insolvenzverwalter zahlt sie gemäß der unten aufgeführten Reihenfolge (diese Liste ist nicht vollständig) vor der Verteilung an die anderen Gläubiger:

  • Gerichtskosten;
  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, d. h.:
    • infolge der Insolvenz vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelte und Vergütungen. Die Summe der 3 folgenden Beträge ist bis zu jenem Betrag gedeckt, der im Falle einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ab dem Tag der Insolvenzeröffnung normalerweise geschuldet wird:
    • etwaig nicht gezahlte Arbeitsentgelte für die letzten 6 Monate vor der Insolvenz;

Unbezahlte Arbeitsentgelte für Arbeitsstunden, die mehr als 6 Monate vor der Insolvenz geleistet wurden, gelten nicht als vorrangig. Sie gehören zu den ungesicherten Forderungen;

  • Forderungen der öffentlichen Hand;
  • Forderungen aus einer Hypothek;
  • alle sonstigen Forderungen aus einer Sicherheit.

„Überbevorrechtigte“ Forderungen aus Arbeitsverhältnissen

Sofern die verfügbare Insolvenzmasse des Unternehmens nicht ausreicht, um die bevorrechtigten Forderungen der Arbeitnehmer binnen 10 Tagen nach dem Insolvenzeröffnungsbeschluss zu zahlen, stellt der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) die Zahlung eines Teils dieser bevorrechtigten Forderungen sicher, die als überbevorrechtigt bezeichnet werden.

Der nicht vom Beschäftigungsfonds übernommene Teil der Forderung des Arbeitnehmers behält seinen Rang als bevorrechtigte Forderung.

Der Antrag ist vom Insolvenzverwalter oder vom Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi – ADEM) zu stellen.

Ungesicherte Forderungen

Die ungesicherten Forderungen (d. h. jene, die nicht bevorrechtigt sind) werden auf gleichem Rang eingestuft.

Der Insolvenzverwalter zahlt sie erst nach den bevorrechtigten Forderungen. Er teilt dann die Insolvenzmasse anteilig nach Quote auf die Gläubiger auf, d. h. jede festgestellte Forderung wird zu einem Bruchteil entsprechend der Quote befriedigt, die aus der Summe der festgestellten Forderungen im Verhältnis zur Insolvenzmasse ermittelt wird.

Prüfung der Forderungen und Abschluss des Insolvenzverfahrens

Der Insolvenzverwalter prüft die Forderungen in der Reihenfolge ihres Eingangs und gleicht die von den Gläubigern vorgelegten Belege mit den Büchern und Buchhaltungsunterlagen des Insolvenzschuldners ab.

Wenn die Forderung bestritten wird, unterrichtet der Insolvenzverwalter den Gläubiger hierüber innerhalb von 15 Tagen ab seiner Forderungsprüfung per Einschreiben.

Verhandlungen über Anfechtungen, mit Ausnahme von Verhandlungen, die sich auf die Anmeldungen von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen beziehen, finden nur auf Antrag des Gläubigers statt. Ein solcher Antrag muss zwecks Zulässigkeit folgendermaßen gestellt werden:

  • innerhalb einer Ausschlussfrist von 40 Tagen ab dem Datum des Versands des Einschreibens;
  • per Antrag an das in Handelssachen tagende Bezirksgericht.

Wenn die Forderung begründet ist, erfolgt ihre Feststellung zur Insolvenztabelle.

Auf Grundlage der Protokolle über die Forderungsprüfung sowie der bezüglich der bestrittenen Forderungen ergangenen Urteile:

  • legt der Insolvenzverwalter die Höhe der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners endgültig fest;
  • erstellt der Insolvenzverwalter in weiterer Folge einen Bericht über:
    • den Stand des Insolvenzverfahrens;
    • das mögliche Ergebnis der Liquidation: Verteilungsplan.

Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger, deren Forderungsanmeldung zugelassen wurde, zur Rechnungslegung vorgeladen. Der Ladung liegt der Verteilungsentwurf bei.

Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens erhalten die Gläubiger, falls noch Insolvenzmasse zur Verfügung steht, den gesamten Betrag oder andernfalls einen Anteil ihrer Forderung gemäß den im Rechnungslegungsprotokoll festgelegten Bedingungen für die Masseverteilung.

Nach der Verteilung der Insolvenzmasse erstellt der Insolvenzverwalter einen neuen Kontenabschluss und beantragt beim Gericht den Abschluss des Insolvenzverfahrens.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Bezirksgericht

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Arbeitsagentur

Es werden 2 von 17 Stellen angezeigt

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