Forderungen im Rahmen einer Insolvenz
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Eine Insolvenz bezeichnet die Situation eines Kaufmanns, der zahlungsunfähig und nicht mehr kreditwürdig ist.
Das Insolvenzverfahren kann wie folgt eröffnet werden:
- per Anmeldung der Insolvenz durch den Schuldner, da er gesetzlich dazu verpflichtet ist;
- durch gerichtliche Vorladung des Schuldners auf Antrag durch einen oder mehrere Gläubiger;
- von Amts wegen durch das Gericht.
Gläubiger erfahren von der Insolvenz ihrer Schuldner durch die Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in einer oder mehreren der in Luxemburg erscheinenden Zeitungen.
Im Falle der Insolvenz seines Schuldners muss der Gläubiger seine Forderung innerhalb von 6 Monaten ab dem Insolvenzeröffnungsbeschluss bei der Geschäftsstelle des in Handelssachen tagenden Bezirksgerichts anmelden.
Bestimmte Forderungen werden als bevorrechtigt eingestuft, wodurch diese Forderungen vor der Befriedigung der gewöhnlichen Gläubiger bezahlt werden. Letztere, die sogenannten „ungesicherten Gläubiger“ (créanciers chirographaires), werden zu gleichen Teilen aus der Insolvenzmasse befriedigt.
Arbeitnehmer müssen ihre Forderungen aus Arbeitsentgelten und Vergütungen, die vom Arbeitgeber infolge der Insolvenz geschuldet werden, ihrerseits anmelden.
Der zuständige Insolvenzverwalter prüft die Forderungen und teilt die Insolvenzmasse des Unternehmens gemäß der Rangfolge der Forderungen auf.
Wenn es noch zu verteilende Vermögenswerte gibt, werden die Gläubiger, deren Forderungsanmeldung zugelassen wurde, vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zur Rechnungslegung vorgeladen.
Wenn es keine Vermögenswerte gibt oder diese nicht ausreichen, um die Kosten und Honorare des Insolvenzverwalters zu decken, wird das Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit abgeschlossen, und die Gläubiger werden nicht vorgeladen.
Betroffene Personen
Gläubiger, gegen deren Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen ihre Forderungen fristgerecht zur Eintragung in die Insolvenztabelle anmelden.
Voraussetzungen
Für die Geltendmachung einer Forderung muss ein Gläubiger einen schriftlichen Nachweis (Rechnung, Gerichtsbeschluss aus einem Verfahren zur Forderungsbeitreibung usw.) vorlegen.
Fristen
Damit die Forderung in die Liste der Masseverbindlichkeiten zugelassen wird, muss die Forderungsanmeldung innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab dem Insolvenzeröffnungsbeschluss eingereicht werden.
Auf schriftlichen Antrag kann ein Gläubiger beim Gericht beantragen, dass er von der Ausschlussfrist befreit wird. Dazu muss er immaterielle oder materielle Umstände nachweisen, die ihn daran gehindert haben, seine Forderungsanmeldung rechtzeitig einzureichen.
Vorgehensweise und Details
Forderungsanmeldung
Persönliche Einreichung vor Ort
Der Gläubiger muss seine Forderungsanmeldung bei der Geschäftsstelle des in Handelssachen tagenden Bezirksgerichts, das den Insolvenzeröffnungsbeschluss erlassen hat, einreichen.
Einreichung über MyGuichet.lu
Die Forderungsanmeldung kann auch online über MyGuichet.lu eingereicht werden. Sie können den Vorgang mit oder ohne Authentifizierung durchführen.
Vorgang ohne Authentifizierung
Im Rahmen des MyGuichet.lu-Vorgangs, müssen Sie insbesondere:
- die Anweisungen des Online-Assistenten befolgen und die erbetenen Informationen eingeben;
- das Formular für die Forderungsanmeldung im PDF-Format herunterladen und ausfüllen;
- dieses Formular elektronisch oder handschriftlich unterzeichnen;
- dieses Formular (Forderungsanmeldung) dem MyGuichet.lu-Vorgang als Beleg anhängen.
Anmerkung: Im Falle einer elektronischen Unterschrift muss diese qualifiziert sein.
Vorgang mit Authentifizierung
Der MyGuichet.lu-Vorgang mit Authentifizierung bietet verschiedene Vorteile:
- Es ist nicht notwendig, das Formular für die Forderungsanmeldung herunterzuladen und als Beleg beizufügen.
- Sie können Ihr Formular online ausfüllen und es am Ende des Vorgangs mit Ihrem LuxTrust-Produkt unterschreiben.
Angaben auf der Forderungsanmeldung
Auf der Forderungsanmeldung ist Folgendes anzugeben:
- die Identität des Gläubigers, sein Beruf, sein Wohnsitz und seine Bankverbindung;
- die Identität des Insolvenzschuldners;
- die Gründe und Höhe seiner Forderung;
- die etwaig damit zusammenhängenden Vorrechte, Hypotheken oder Pfandrechte und der Titel, aus dem sich die Forderung ergibt;
- der Vermerk „Ich versichere, dass meine vorliegende Forderung aufrichtig und wahrhaftig ist“.
Der Gläubiger muss den Insolvenzverwalter von jeder Adressänderung in Kenntnis setzen.
Die Forderungsanmeldung muss von folgenden Personen unterzeichnet werden:
- dem Gläubiger; oder
- in seinem Namen von seinem Bevollmächtigten. In diesem Fall muss dieser über eine Vollmacht verfügen, die:
- der Forderungsanmeldung beigefügt wird;
- den Betrag der Forderung enthält; und
- die Bestätigung enthält, dass die Forderung aufrichtig und wahrhaftig ist.
Belege
Der Forderungsanmeldung sind die erforderlichen Nachweise und Belege über die Forderung beizufügen.
Zum Beispiel: Rechnung, Lohn-/Gehaltszettel, Beschluss, Urteil, Zahlungsbefehl, mit dem der Insolvenzschuldner zur Zahlung des geschuldeten Betrages verurteilt wird, sonstige Dokumente, die die Art der Forderung belegen.
Bevorrechtigung bestimmter Forderungen
Die einzelnen Forderungen können einen bestimmten Rang einnehmen, der Anspruch auf eine vorrangige oder bevorrechtigte Befriedigung vor der Befriedigung der gewöhnlichen, sogenannten „ungesicherten Forderungen“ gewährt.
Bevorrechtigte Forderungen
Bevorrechtigte Forderungen werden nach dem Rang des Vorrechts, das sie genießen, eingestuft.
Der Insolvenzverwalter zahlt sie gemäß der unten aufgeführten Reihenfolge (diese Liste ist nicht vollständig) vor der Verteilung an die anderen Gläubiger:
- Gerichtskosten;
- Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, das heißt:
- infolge der Insolvenz vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelte und Vergütungen. Die Summe der 3 folgenden Beträge ist bis zu jenem Betrag gedeckt, der im Falle einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ab dem Tag der Insolvenzeröffnung normalerweise geschuldet wird:
- Arbeitsentgelt des Monats, in dem die Insolvenz eröffnet wurde;
- Arbeitsentgelt des Folgemonats;
- 50 % der Entlassungsabfindung, die bei einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist geschuldet worden wäre;
- etwaig nicht gezahlte Arbeitsentgelte für die letzten 6 Monate vor der Insolvenz;
- infolge der Insolvenz vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelte und Vergütungen. Die Summe der 3 folgenden Beträge ist bis zu jenem Betrag gedeckt, der im Falle einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ab dem Tag der Insolvenzeröffnung normalerweise geschuldet wird:
Unbezahlte Arbeitsentgelte für Arbeitsstunden, die mehr als 6 Monate vor der Insolvenz geleistet wurden, gelten nicht als vorrangig. Sie gehören zu den ungesicherten Forderungen;
- Forderungen der öffentlichen Hand;
- Forderungen aus einer Hypothek;
- alle sonstigen Forderungen aus einer Sicherheit.
„Überbevorrechtigte“ Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
Sofern die verfügbare Insolvenzmasse des Unternehmens nicht ausreicht, um die bevorrechtigten Forderungen der Arbeitnehmer binnen 10 Tagen nach dem Insolvenzeröffnungsbeschluss zu zahlen, stellt der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) die Zahlung eines Teils dieser bevorrechtigten Forderungen sicher, die als überbevorrechtigt bezeichnet werden.
Der nicht vom Beschäftigungsfonds übernommene Teil der Forderung des Arbeitnehmers behält seinen Rang als bevorrechtigte Forderung.
Der Antrag ist vom Insolvenzverwalter oder vom Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) zu stellen.
Ungesicherte Forderungen
Die ungesicherten Forderungen (das heißt jene, die nicht bevorrechtigt sind) werden auf gleichem Rang eingestuft.
Der Insolvenzverwalter zahlt sie erst nach den bevorrechtigten Forderungen. Er teilt dann die Insolvenzmasse anteilig nach Quote auf die Gläubiger auf, das heißt, jede festgestellte Forderung wird zu einem Bruchteil entsprechend der Quote befriedigt, die aus der Summe der festgestellten Forderungen im Verhältnis zur Insolvenzmasse ermittelt wird.
Prüfung der Forderungen und Abschluss des Insolvenzverfahrens
Der Insolvenzverwalter prüft die Forderungen in der Reihenfolge ihres Eingangs und gleicht die von den Gläubigern vorgelegten Belege mit den Büchern und Buchhaltungsunterlagen des Insolvenzschuldners ab.
Wenn die Forderung bestritten wird, unterrichtet der Insolvenzverwalter den Gläubiger hierüber innerhalb von 15 Tagen ab seiner Forderungsprüfung per Einschreiben.
Verhandlungen über Anfechtungen, mit Ausnahme von Verhandlungen, die sich auf die Anmeldungen von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen beziehen, finden nur auf Antrag des Gläubigers statt. Ein solcher Antrag muss zwecks Zulässigkeit folgendermaßen gestellt werden:
- innerhalb einer Ausschlussfrist von 40 Tagen ab dem Datum des Versands des Einschreibens;
- per Antrag an das in Handelssachen tagende Bezirksgericht.
Wenn die Forderung begründet ist, erfolgt ihre Feststellung zur Insolvenztabelle.
Auf Grundlage der Protokolle über die Forderungsprüfung sowie der bezüglich der bestrittenen Forderungen ergangenen Urteile:
- legt der Insolvenzverwalter die Höhe der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners endgültig fest;
- erstellt der Insolvenzverwalter in weiterer Folge einen Bericht über:
- den Stand des Insolvenzverfahrens;
- das mögliche Ergebnis der Liquidation: Verteilungsplan.
Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger, deren Forderungsanmeldung zugelassen wurde, zur Rechnungslegung vorgeladen. Der Ladung liegt der Verteilungsentwurf bei.
Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens erhalten die Gläubiger, falls noch Insolvenzmasse zur Verfügung steht, den gesamten Betrag oder andernfalls einen Anteil ihrer Forderung gemäß den im Rechnungslegungsprotokoll festgelegten Bedingungen für die Masseverteilung.
Nach der Verteilung der Insolvenzmasse erstellt der Insolvenzverwalter einen neuen Kontenabschluss und beantragt beim Gericht den Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Online-Dienste und Formulare
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Arbeitsagentur (ADEM) Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung
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1, boulevard Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
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Arbeitsagentur (ADEM) Agentur Luxemburg
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13A, rue de Bitbourg
L-1273
Luxemburg-Hamm
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