Anmeldung der Insolvenz

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Wenn ein Kaufmann bzw. eine Handelsgesellschaft nicht mehr auf Maßnahmen wie zum Beispiel das Gläubigerschutzverfahren, den Zahlungsaufschub oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz zurückgreifen kann, um die Geschäfte neu zu ordnen und den Geschäftsbetrieb weiterzuführen, ist die Insolvenz die einzig verbleibende Lösung.

Der Kaufmann bzw. die Handelsgesellschaft muss dann Insolvenz anmelden.

Betroffene Personen

Kaufleute und Handelsgesellschaften, die die Zahlungen einstellen und deren Kreditwürdigkeit zerrüttet ist, befinden sich im Zustand der Insolvenz und müssen dies bekannt geben.

Die Insolvenzanmeldung ergeht durch:

  • den Kaufmann selbst, wenn es sich um eine natürliche Person handelt;
  • das Beschlussorgan, wenn es sich um eine Handelsgesellschaft handelt (zum Beispiel Geschäftsführer bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verwaltungsrat bei einer Aktiengesellschaft).

Voraussetzungen

Zur Anmeldung der Insolvenz muss die anzeigende Person:

  • die Eigenschaft des Kaufmanns haben, das heißt, eine natürliche oder juristische Person sein, die Handelsgeschäfte abschließt und daraus ihren Beruf macht. Diese Eigenschaft wird de facto jeder Handelsgesellschaft zugesprochen;
  • sich im Zustand der Zahlungseinstellung befinden, das heißt, außerstande sein, seinen Verpflichtungen nachzukommen beziehungsweise seine Verbindlichkeiten zu begleichen, oder dies verweigern. Seine Forderung muss in Geld ausweisbar, unbestritten existent und fällig sein;
  • eine zerrüttete Kreditwürdigkeit haben. Diese Situation kann sich dadurch ergeben, dass der Schuldner außerstande ist, frisches Geld zu besorgen, um seine Verbindlichkeiten zu begleichen und die Zahlungsunfähigkeit zu beenden, oder dass die Gläubiger ihm eine zusätzliche Zahlungsfrist verweigern.

Vor der etwaigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das in Handelssachen tagende Bezirksgericht zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Fristen

Kaufleute bzw. Handelsgesellschaften, die sich im Zustand der Insolvenz befinden, müssen dies binnen eines Monats ab der Zahlungsunfähigkeit bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts bekannt geben.

Ein vom Gericht auf Antrag eines Gläubigers oder von Amts wegen eröffnetes Insolvenzverfahren belegt in aller Regel einen Verstoß gegen die Pflicht zur Insolvenzanmeldung. Aus diesem Grunde ist es, um die persönliche Haftbarmachung des oder der Unternehmensleiter(s) zu vermeiden, ratsam, die Insolvenz wenn auch verspätet anzumelden, anstatt nichts zu unternehmen.

Der Zeitpunkt, an dem die Zahlungseinstellung erfolgte, wird vom Gericht vor dem Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung bestimmt. Dieses Datum darf nicht mehr als 6 Monate vor der Insolvenzerklärung liegen.

Vorgehensweise und Details

Anmeldung der Insolvenz

Ein Kaufmann kann binnen Monatsfrist beim zuständigen Bezirksgericht (richtet sich nach seinem Geschäftssitz oder seinem Gesellschaftssitz) Insolvenz anmelden.

Die Unterlagen zur Insolvenzanmeldung müssen in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Es ist empfehlenswert, bei der Geschäftsstelle des zuständigen Bezirksgerichts einen Termin zu vereinbaren.

Die Insolvenzerklärung (Insolvenzanmeldung) wird formlos in Schriftform abgefasst und muss Folgendes aufführen:

  • die Namen und Wohnsitze sämtlicher unbegrenzt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftender Gesellschafter (bzw. des Einzelunternehmers) bei:
    • einer offenen Handelsgesellschaft (société en nom collectif);
    • einer Kommanditgesellschaft (société en commandite); oder
    • einer Genossenschaft (société coopérative);
  • die Namen der Verwaltungsratsmitglieder bzw. Geschäftsführer ungeachtet der Gesellschaftsform.

Beizufügende Unterlagen

Der Insolvenzschuldner hat seiner Anmeldung Folgendes beizufügen:

  • die Bilanz bzw. eine Erläuterung der Gründe, die ihn an deren Vorlage hindern; der Kaufmann muss die Bilanz datieren, unterzeichnen und ihre Richtigkeit bestätigen; in ihr muss Folgendes angegeben sein:
    • eine Auflistung und Bewertung sämtlicher beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Schuldners; 
    • eine Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten;
    • eine Aufstellung der Gewinne und Verluste;
    • eine Aufstellung der Ausgaben;
  • die Aufzeichnungen (Bücher und Konten), die für die Buchführung seines Geschäftsbetriebs gemäß den üblichen Vorschriften der doppelten Buchführung geführt werden.

Einige zusätzliche Dokumente (Liste nicht vollständig) können ebenfalls verlangt werden. Dies sind insbesondere:

  • ein Ausweisdokument;
  • ein aktueller Auszug aus dem Handels- und Firmenregister;
  • eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung neueren Datums;
  • eine Auflistung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft (Banksaldo, Liste der beweglichen Vermögenswerte, der ausstehenden Forderungen, Liste der Gläubiger und der Höhe der Forderungen usw.).

Jede vom Schuldner bei der Geschäftsstelle des Gerichts zur Insolvenzanmeldung hinterlegte Urkunde wird registriert und das Datum, an dem die Insolvenzanmeldung und die beigefügten Anlagen bei Gericht durch den Insolvenzschuldner eingereicht wurden, wird bestätigt.
Auf Wunsch stellt die Geschäftsstelle des Gerichts dem Insolvenzschuldner eine Empfangsbestätigung aus.

Alle weiteren die Insolvenz betreffenden Dokumente können zu einem späteren Zeitpunkt bei der Geschäftsstelle eingereicht werden, ohne dass hierfür eine Hinterlegungsurkunde erforderlich ist.

Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung

Der Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung ergeht durch das Gericht nach Anhörung des Insolvenzschuldners.

Falls die Bekanntmachung der Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfolgt ist, falls nicht die Namen aller solidarisch haftenden Gesellschafter aufgeführt sind und falls der Insolvenzschuldner nicht die geforderten oder aber falsche Auskünfte erteilt hat, läuft er Gefahr, strafrechtlich haftbar gemacht zu werden.

Zuständige Kontaktstellen

Bezirksgericht

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