Zahlungsaufschub
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Der Zahlungsaufschub ist eine Alternative zur Insolvenz.
Er ermöglicht dem Kaufmann, die Zahlungen an seine Gläubiger für eine bestimmte Zeit auszusetzen, um einem zeitweiligen finanziellen Problem zu begegnen.
Es schließt jedoch eine Insolvenzeröffnung nicht aus, falls das Unternehmen die Bedingungen hierfür erfüllt.
Betroffene Personen
Zahlungsaufschub kann gewährt werden:
- jedem Kaufmann, d. h. „einer (natürlichen oder juristischen) Person, die Handelsgeschäfte abschließt und daraus ihren Beruf macht“;
- sowie den Betreibern von Industrie- und Gewerbebetrieben, die laut Gesetz nicht als Kaufleute gelten.
Finanzinstitute betrifft dies nicht: Für sie gilt beim Zahlungsaufschub eine andere Regelung.
Voraussetzungen
Zahlungsaufschub kann nur einem Kaufmann gewährt werden:
- der infolge unvorhersehbarer und außerordentlicher Ereignisse gezwungen ist, seine Zahlungen vorübergehend einzustellen;
- der jedoch laut seiner ordnungsgemäß geprüften Bilanz über ausreichende Vermögenswerte und Mittel verfügt, um die Hauptforderungen und Zinsen aller Gläubiger zu befriedigen.
Zahlungsaufschub kann auch gewährt werden, wenn aus der Lage des Kaufmanns, obschon er gegenwärtig Verluste erwirtschaftet, ernsthaft auf eine Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Aktiva und Passiva geschlossen werden kann.
Vorgehensweise und Details
Antragsstellung
Der Kaufmann muss seinen Antrag formlos richten an:
- das an seinem Wohnsitz in Handelssachen tagende Bezirksgericht (Tribunal d’arrondissement);
- sowie an den Obersten Gerichtshof (Cour supérieure de justice).
Er muss dem Antrag Folgendes beifügen:
- Darlegung der Ereignisse, auf die er seinen Antrag gründet;
- detaillierte Schätzung der Aktiva und Passiva;
- Namensliste seiner Gläubiger mit Angabe ihres Wohnsitzes und des Forderungsbetrages.
Bestellung von Fachleuten und delegiertem Richter
Das Bezirksgericht bestellt dann einen oder mehrere Fachleute, die die Geschäftslage des Kaufmanns überprüfen, sowie einen delegierten Richter (Juge commissaire) zur Überwachung dieser Vorgänge.
Das Gericht kann dem Schuldner zudem entweder unverzüglich oder im Laufe der Untersuchung einen einstweiligen Zahlungsaufschub gewähren. Die Geschäftsvorgänge des Schuldners werden dann unter die Aufsicht eines delegierten Richters gestellt.
Gläubigerversammlung
Der Insolvenzrichter (Juge commissaire) lädt die Gläubiger per Einschreiben mindestens 8 Tage im Voraus zu einer Versammlung mit dem Schuldner.
Bei dieser Versammlung berichtet der Insolvenzrichter dem Gericht über die Lage des Schuldners.
Die Gläubiger melden dann einzeln ihren Forderungsbetrag an und teilen ihre Entscheidung im Hinblick auf die Annahme oder Ablehnung des Antrages auf Zahlungsaufschub mit.
Ein Zahlungsaufschub kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger gewährt werden, die durch ihre Forderungen 3/4 der insgesamt geschuldeten Summen vertreten.
Auf Grundlage dieser Versammlung leitet das Gericht seine Stellungnahme sowie die von Schuldner und Gläubigern vorgelegten Dokumente an den Generalstaatsanwalt (Procureur général) weiter, der sie mit seinen Anträgen dem Präsidenten vorlegt. Der Gerichtshof fällt binnen Wochenfrist ab Erhalt der Dokumente eine Entscheidung.
Gewährung des Zahlungsaufschubs
Falls der Gerichtshof den Zahlungsaufschub gewährt, setzt er dessen Dauer fest und bestellt Verwalter, die die Geschäftsvorgänge des Schuldners in dieser Zeit beaufsichtigen und kontrollieren sollen.
Der Gerichtsbeschluss sowie Verlängerungen des Zahlungsaufschubs werden binnen 3 Tagen ab Verkündung im Gerichtssaal des in Handelssachen tagenden Bezirksgerichts ausgehängt und in den vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes benannten Zeitungen bekanntgemacht.
Der Schuldner kann seine Zahlungen dann für die vom Obersten Gerichtshof festgesetzte Frist aussetzen.
Dieser Aufschub gilt nur für vertragliche Verpflichtungen, die vor seiner Gewährung eingegangen wurden.
Überdies ist er für bestimmte Forderungen wie Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, Forderungen, die durch Vorrechte, Hypotheken oder Verpfändungen gesichert sind, und Forderungen aus Unterhaltszahlungen wirkungslos.
Während des Aufschubs:
- können bevorrechtigte oder Hypothekengläubiger Ansprüche aus ihrer Sicherheit nicht durch Pfändung oder Verkauf von Gebäuden und Zubehör, die für die Berufsausübung oder Tätigkeit des Schuldners erforderlich sind, geltend machen, sofern der Schuldner die laufenden Zinsen aus den gesicherten Forderungen zahlt;
- muss der Schuldner allen Gläubigern die Forderungen, die bei Antragstellung bestanden, anteilig zu ihren Forderungen bezahlen;
- darf der Schuldner eine Reihe von Handlungen nicht alleine vornehmen. Ohne die vorherige Einwilligung der gerichtlich bestellten Verwalter darf er:
- sein bewegliches oder unbewegliches Vermögen nicht veräußern, verpfänden oder mit Hypotheken belasten;
- keine Beträge einklagen, entleihen, annehmen oder Vergleiche dazu schließen;
- keine Zahlungen oder Verwaltungshandlungen ausführen.
Ende des Zahlungsaufschubs
Der Zahlungsaufschub endet an dem vom Obersten Gerichtshof festgesetzten Datum.
Die Gläubiger haben indessen die Möglichkeit, die Rücknahme des Zahlungsaufschubs zu fordern, wenn der Schuldner:
- in bösem Glauben oder in der Absicht, die Gläubiger zu schädigen, handelte;
- während des Aufschubs bestimmte nicht bevorrechtigte Forderungen beglich;
- nicht mehr über ausreichende Aktiva für die vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten verfügt.
Das mit dem Antrag auf Zahlungsaufschub befasste Gericht hat die Befugnis, von Amts wegen die Insolvenz des Schuldners zu verkünden, falls bei Prüfung des Antrages die Bedingungen für eine Insolvenz festgestellt werden.
Zudem wird der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung im Falle einer Insolvenz binnen 6 Monaten nach Ablauf des Zahlungsaufschubes eintretenden Insolvenz des Schuldners auf den Tag der Beantragung des Aufschubs zurückverlegt.
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