Gerichtlicher Vergleich zur Abwendung der Insolvenz
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Der gerichtliche Vergleich zur Abwendung der Insolvenz (concordat préventif de faillite) ist eine Schutzmaßnahme, durch die Kaufleute oder Handelsgesellschaften in finanziellen Schwierigkeiten mit ihren Gläubigern eine Einigung erzielen und auf diese Weise die Insolvenz vermeiden können.
Dieser Vergleich muss von Gericht und Gläubigern angenommen und genehmigt werden.
Wie der Zahlungsaufschub ist dieses gerichtliche Vergleichsverfahren, an dem zahlreiche Parteien und Seiten beteiligt sind, lang und komplex.
Betroffene Personen
Jeder Kaufmann kann den gerichtlichen Vergleich zur Abwendung der Insolvenz beantragen und nutzen.
Ein Kaufmann ist „eine (natürliche oder juristische) Person, die Handelsgeschäfte abschließt und daraus ihren Beruf macht“.
Der gerichtliche Vergleich zur Abwendung der Insolvenz steht auch den Betreibern von Industrie- und Gewerbebetrieben offen, die laut Gesetz nicht als Kaufleute gelten.
Voraussetzungen
Dieser Vergleich kann nur Schuldnern in einer Notlage, die guten Glaubens sind, genehmigt werden; ein Fehlen guten Glaubens zieht de facto die Insolvenz nach sich.
Der Richter hat bei der Beurteilung, ob der für den Erhalt dieses Vorteils geforderte gute Glauben nach Lage der Dinge und Umstände vorliegt oder fehlt, eine Ermessensbefugnis.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Schuldner muss seinen Antrag formlos an das an seinem Wohnsitz in Handelssachen tagende Bezirksgericht stellen.
Er muss dem Antrag Folgendes beifügen:
- Darlegung der Ereignisse, auf die er seinen Antrag gründet;
- detaillierte Schätzung der Vermögenslage;
- Namensliste seiner anerkannten bzw. behaupteten Gläubiger mit Angabe ihres Wohnsitzes und des Forderungsbetrages;
- Vergleichsvorschläge.
Bestellung eines Bericht erstattenden Richters
Falls das Gericht den Antrag zulässt, bestellt es einen Richter, der mit der Prüfung der Lage des Schuldners und der Erstellung eines Berichts binnen 8 Tagen beauftragt wird.
Es gibt dann 2 Möglichkeiten:
- entweder das Gericht ist der Ansicht, dass das Vergleichsverfahren nicht fortgesetzt werden soll, und verkündet die Insolvenzeröffnung;
- oder es gibt dem Vergleichsantrag statt und setzt Ort und Termin fest, an dem die Gläubigerversammlung einberufen wird.
In letzterem Falle muss der Schuldner bei der Geschäftsstelle des Gerichts die Summe hinterlegen, die für die Kosten der Einberufung als notwendig angesetzt wird.
Während des gesamten Vergleichsverfahrens darf der Schuldner ohne vorherige Zustimmung des beauftragten Richters nichts veräußern, keine Hypotheken bestellen oder andere Verpflichtungen eingehen.
Gläubigerversammlung
Auf Grundlage der Vergleichsvorschläge des Schuldners lädt der beauftragte Richter die Gläubiger per Zeitungsanzeigen und Einschreiben mindestens 8 Tage vor dem Versammlungsdatum vor.
Der beauftragte Richter überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf der Vergleichsmaßnahmen und übernimmt den Vorsitz der Gläubigerversammlung.
Am Versammlungstag gibt der beauftragte Richter einen Bericht über die Lage des Schuldners ab.
Der Schuldner legt dann unmittelbar gegenüber den Gläubigern seine Vergleichsvorschläge dar.
Die Gläubiger sind danach aufgefordert, schriftlich ihre Forderungsbeträge anzumelden und zu erklären, ob sie dem Vergleich zustimmen oder nicht.
Der Vergleich kann nur mit der Zustimmung der Mehrheit jener Gläubiger, die 3/4 der endgültig oder vorläufig anerkannten Gesamtforderungen vertreten, zustande kommen.
Ein Gläubiger kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Gläubiger, die nicht vorher auftreten konnten, können ihre Forderungen mit Nachweis binnen Wochenfrist nach der Gläubigerversammlung und vor der letzten beschließenden Versammlung bei der Geschäftsstelle einreichen. Sie werden dann aufgerufen, den Vergleich anzunehmen oder abzulehnen.
Nach der Gläubigerversammlung beraumt das Gericht eine weitere Versammlung zur endgültigen Genehmigung des Vergleichs an.
Gerichtsbeschluss über die Bestätigung des Vergleichs zur Abwendung der Insolvenz
Bei einer zweiten Versammlung verkündet das Gericht seinen Beschluss und bestätigt gegebenenfalls den Vergleich.
Der Beschluss wird binnen 3 Tagen nach Verkündung im Gerichtssaal ausgehängt und in Auszügen in den genannten Zeitungen bekannt gemacht.
Wird der Vergleich angenommen, erhält der Kaufmann/Schuldner von Rechts wegen einen vorläufigen Aufschub für alle späteren Vollstreckungshandlungen.
Der Vergleich ist für alle Gläubiger bindend und gilt nur für vertragliche Verpflichtungen, die vor seiner Genehmigung eingegangen wurden.
Eine Beschwerde oder ein Widerspruch gegen den Beschluss durch Gläubiger oder Schuldner hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Vergleich wirkt sich jedoch nicht auf bestimmte Arten von Forderungen aus, insbesondere:
- Steuern und sonstige öffentliche Abgaben;
- Forderungen, die durch Vorrechte, Hypotheken oder Verpfändungen gesichert sind;
- Forderungen aus Unterhaltszahlungen.
Bevorrechtigte Gläubiger, Hypotheken- oder Faustpfandgläubiger haben bei den Vergleichsmaßnahmen nur dann Stimmrecht, wenn sie auf ihre Hypotheken-, Vor- oder Pfandrechte verzichten.
Sonderfall: Liquidationsvergleich
Der Schuldner kann sich für einen Liquidationsvergleich entscheiden. Hierbei müssen Schuldner und Gläubiger eine oder mehrere Personen (Liquidatoren) bestellen, die das Vermögen des Schuldners unter Aufsicht des beauftragten Richters veräußern.
Ende des Vergleichs
Der Stand des Vergleichs wird vom beauftragten Richter, etwaig mit Unterstützung eines oder mehrerer Fachleute, alle 3 Monate geprüft.
Verbessert sich die Lage des Schuldners, endet der Vergleich und der Schuldner hat seine Gläubiger vollständig zu bedienen.
Ein Vergleich kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner wegen vorsätzlichen einfachen oder betrügerischen Bankrotts verurteilt wurde, der nach der Genehmigung entdeckt wurde und aus der Verschleierung des Vermögens oder der Überhöhung der Verbindlichkeiten resultiert. Diese Aufhebung gibt ohne weiteres die Sicherheiten frei.
Der Vergleich endet auch bei einer Insolvenz des Schuldners.
Wird die Insolvenz binnen 6 Monaten nach Aufhebung des Vergleichs eröffnet, kann das Datum der Zahlungseinstellung auf den Tag, an dem der Vergleich beantragt wurde, verlegt werden.
Zuständige Kontaktstellen
Bezirksgericht
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Bezirksgericht
- Adresse:
- Luxemburg
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Bezirksgericht Bezirksgericht Diekirch
- Adresse:
-
4, place Guillaume
L-9237
Diekirch
Postfach 164 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 32 141
- Fax:
- (+352) 80 71 19 oder (+352) 80 24 84
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Bezirksgericht Bezirksgericht Luxemburg
- Adresse:
- Cité judiciaire L-2080 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 47 59 811
- Fax:
- (+352) 47 59 81 24 21
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