Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Zum letzten Mal aktualisiert am

Insolvenzverfahren können auf folgende Weise eingeleitet werden:

Wenn die Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind, ergeht ein Gerichtsbeschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Dieser Gerichtsbeschluss wird am Tag seiner Verkündung rückwirkend ab 0.00 Uhr wirksam, auch bei Einlegung von Rechtsmitteln (Widerspruch oder Berufung).

Mit diesem Gerichtsbeschluss werden der zuständige Insolvenzverwalter (üblicherweise ausgewählt unter den im Anwaltsverzeichnis der Anwaltskammer eingetragenen Anwälten) sowie der Insolvenzrichter, der den Ablauf des Insolvenzverfahrens überwacht, bestellt.

Auch wird damit der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit festgestellt.

Nach diesem Gerichtsbeschluss:

  • werden dem Kaufmann das Recht zur Verwaltung des eigenen Vermögens und das Recht, gerichtliche Schritte in eigenen Vermögensdingen zu unternehmen, zugunsten des Insolvenzverwalters entzogen;
  • wird der Zeitraum zwischen dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit und der Verkündung der Insolvenz:
    • als Suspektsperiode (Anfechtungsperiode) eingestuft;
    • kann dieser Zeitraum Anlass geben, dass bestimmte, vom Insolvenzschuldner vorgenommene Rechtsgeschäfte für nichtig erklärt werden;
  • wird der Insolvenzschuldner im Falle eines Verschuldens haftbar gemacht.

Betroffene Personen

Insolvenzschuldner“ bezeichnet hierbei jeden Kaufmann bzw. jede Handelsgesellschaft, gegen den/die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Vertragspartner des Insolvenzschuldners und seine Gläubiger sind auf verschiedene Weise vom Ablauf des Insolvenzverfahrens betroffen.

Vorgehensweise und Details

Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter

Ab dem Tag der gerichtlichen Insolvenzeröffnung wird dem Kaufmann bzw. der Handelsgesellschaft Folgendes entzogen:

  • das Recht zur Verwaltung des eigenen Vermögens: bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte einschließlich derjenigen, die ihm/ihr in der Insolvenz zufallen;
  • das Recht, als Kläger oder Beklagter in eigenen Vermögensdingen gerichtliche Schritte zu unternehmen.

Ein Insolvenzverwalter wird anstelle des Insolvenzschuldners damit betraut, entsprechend den Erfordernissen der Insolvenzabwicklung zu handeln und beispielsweise die Auflösung von Verträgen zu veranlassen oder die Prozessführung zu übernehmen.

Alle seitens des Insolvenzschuldners nach der Insolvenzeröffnung vorgenommenen Zahlungen, Transaktionen und Rechtsgeschäfte sind von Rechts wegen nichtig.

Grundsätzlich können die Gläubiger nach diesem Gerichtsbeschluss:

  • nicht mehr selbst gegen den Insolvenzschuldner vorgehen;
  • keine Urteile mehr vollstrecken lassen, auch nicht solche, die vor der Insolvenzeröffnung ergangen sind.

Ausnahmen gelten nur für Gläubiger, die besonders bevorrechtigt sind (zum Beispiel: Hypotheken- oder Pfandgläubiger, Vermieter von Geschäftsräumen).

Information der Öffentlichkeit

Im Gerichtsbeschluss ist angeführt, in welchen Zeitungen die Informationen betreffend die Insolvenz bekanntzumachen sind.

Darüber hinaus sind die Informationen zu den aktuellen Insolvenzen auf den Websites der Luxembourg Business Registers und der Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch zu finden.

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter muss seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht ausführen: Er hat nicht nur das Vermögen des Insolvenzschuldners zu vertreten und zu verwalten, sondern auch die Insolvenzgläubiger zu vertreten.

Die Handlungen des Insolvenzverwalters werden von einem im Insolvenzeröffnungsbeschluss ernannten Insolvenzrichter überwacht.

Vorgehensweise der Gläubiger und sonstigen Betroffenen

Die Gläubiger müssen eine Forderungsanmeldung an die Geschäftsstelle des Gerichts übermitteln.

Sonstige Betroffene wie Vertragspartner des Insolvenzschuldners, die andere Interessen als die Beitreibung ihrer Forderungen geltend machen möchten, müssen sich an den Insolvenzverwalter wenden.

Alle im Rahmen einer Insolvenz eingereichten Forderungsanmeldungen werden in ein spezielles, von der Geschäftsstelle des Handelsgerichts geführtes Register eingetragen und in der Reihenfolge ihrer Einreichung nummeriert.

Prüfung der Forderungen

Im Insolvenzeröffnungsbeschluss ist das Datum der ersten Sitzung zur Forderungsprüfung festgelegt. Im Rahmen der Sitzung zur Forderungsprüfung prüft der Insolvenzverwalter, ob die angemeldeten Forderungen begründet sind. Hierbei stützt er sich auf:

  • die der Forderungsanmeldung beiliegenden Unterlagen;
  • die Buchhaltungsunterlagen des Insolvenzschuldners;
  • die Erklärungen des Insolvenzschuldners und des Gläubigers, der die Forderung angemeldet hat.

Die Prüfung wird vom Insolvenzrichter überwacht.

Wenn die Forderung für begründet erachtet wird, wird sie zur Befriedigung aus der Masse zugelassen.

Ist dies nicht der Fall, bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung und unterrichtet den Gläubiger darüber. Die bestrittenen Forderungen werden dann an das zuständige Gericht weitergeleitet, welches nach Anhörung der Parteien entscheidet, ob die Forderungen des Gläubigers begründet sind oder nicht.

Status laufender Verträge

Laufende Verträge erlöschen durch die Insolvenzeröffnung nicht ohne Weiteres.

Der Insolvenzverwalter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob ein Vertrag aufzulösen oder weiter zu erfüllen ist.

Lediglich Arbeitsverträge werden mit sofortiger Wirkung aufgelöst.

Nichtigkeit bestimmter während der Suspektsperiode (Anfechtungsperiode) abgeschlossener Rechtsgeschäfte

Der Gerichtsbeschluss zur Insolvenzeröffnung kann den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners auf ein Datum vor dem Tag dieses Gerichtsbeschlusses festsetzen. Dieses Datum darf jedoch nicht mehr als 6 Monate vor dem Tag des Gerichtsbeschlusses liegen.

Zur Wahrung der Gläubigerinteressen wird der Zeitraum zwischen der Zahlungsunfähigkeit und der gerichtlichen Insolvenzeröffnung als „Suspektsperiode“ eingestuft. Die Suspektsperiode wurde zur Wahrung der Gläubigerinteressen eingeführt.

Bestimmte in diesem Zeitraum vom Insolvenzschuldner abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die sich auf die Rechte der Gläubiger nachteilig auswirken könnten, sind nichtig und wirkungslos.

Dies betrifft insbesondere:

  • Rechtsgeschäfte, die bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte betreffen, die der Insolvenzschuldner etwaig unentgeltlich oder aber entgeltlich abgetreten hätte, wenn der Verkaufspreis im Vergleich zum Wert des jeweiligen Vermögensgegenstands augenscheinlich zu niedrig ist;
  • sämtliche Zahlungen, die entweder in bar oder durch Übertragung, Verkauf, Verrechnung oder auf andere Weise für Verbindlichkeiten vorgenommen wurden, die noch nicht fällig waren;
  • sämtliche Zahlungen, die nicht in bar oder mit handelsüblichen Zahlungsmitteln für fällige Verbindlichkeiten vorgenommen wurden;
  • sämtliche Hypotheken oder sonstigen dinglichen Rechte, die der Schuldner für Verbindlichkeiten gewährt hat, die er vor der Zahlungsunfähigkeit eingegangen ist.

Für andere Rechtsgeschäfte gilt der Grundsatz der Nichtigkeit dagegen nicht ohne Weiteres.

So können bestimmte Zahlungen, die der Insolvenzschuldner während der Suspektsperiode für fällige Verbindlichkeiten vorgenommen hat, und sämtliche anderen von ihm in diesem Zeitraum eingegangenen entgeltlichen Rechtsgeschäfte für nichtig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass die Dritten, die die Zahlungen empfangen oder mit dem Insolvenzschuldner ein Geschäft abgeschlossen haben, in Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit waren.

Gültig erworbene Hypotheken- und Vorrechte können bis zum Tag der gerichtlichen Insolvenzeröffnung eingetragen werden. Dagegen können Eintragungen, die im Verlauf der 10 Tage vor dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit bzw. ab diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden, für nichtig erklärt werden, wenn zwischen dem Datum der Bestellung der Hypothek und dem Datum der Eintragung mehr als 15 Tage vergangen sind.

Darüber hinaus gelten sämtliche auf betrügerische Weise ausgeführten Rechtsgeschäfte oder Zahlungen, das heißt solche, die vom Schuldner in Kenntnis des anderen Gläubigern hierdurch entstehenden Schadens vorgenommen wurden (zum Beispiel durch Verkleinerung der Masse, durch Missachtung der Rangfolge der Forderungen usw.), ungeachtet des jeweiligen Datums als nichtig.

Der Begriff der Suspektsperiode findet keine Anwendung:

  • bei Verträgen über finanzielle Garantien;
  • im Falle von zukünftigen Forderungen, die an eine Verbriefungsgesellschaft abgetreten werden.

Abschluss des Insolvenzverfahrens

Zum Abschluss des Insolvenzverfahrens lädt der Insolvenzverwalter die Gläubiger zur Rechnungslegung vor. Er erstellt einen Vermögensverteilungsplan, der dem Insolvenzrichter vorgelegt wird. In weiterer Folge nimmt der Insolvenzverwalter die Zahlung der geschuldeten Beträge an die Gläubiger vor.

Danach kann er einen Antrag auf Abschluss des Insolvenzverfahrens stellen, woraufhin der Abschluss vom Gericht verkündet wird.

Persönliche Überschuldung

Im Falle einer persönlichen Überschuldung kann ein Kaufmann hinsichtlich seiner beruflichen Schulden in keinem Fall ein Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung in Anspruch nehmen.

Im Gegenzug kann er dies ausschließlich für seine außerberuflichen Schulden in Anspruch nehmen, wenn:

  • er seine gewerbliche Tätigkeit seit mindestens 6 Monaten eingestellt hat oder;
  • gegebenenfalls der Abschluss der Liquidation im Rahmen der Insolvenz verkündet worden ist.

Eine Person, die aufgrund einer wechselseitigen Bürgschaft zugunsten eines Einzelunternehmers oder einer Gesellschaft überschuldet ist, kann in den Genuss eines Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung kommen, sofern sie nicht tatsächlich oder rechtlich Leiter dieses Unternehmens oder der Gesellschaft war.

Zuständige Kontaktstellen

Bezirksgericht

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