Die Überschuldung einer Privatperson beheben
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Wenn Sie sich in einer Situation der Überschuldung befinden, können Sie ein Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung in Anspruch nehmen. Es soll Sie dabei unterstützen, Ihre finanzielle Situation zu sanieren, und Ihnen gleichzeitig ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
Das Verfahren gliedert sich in 3 Phasen:
- die Phase des außergerichtlichen Einigungsversuchs (règlement conventionnel) vor dem Schlichtungsausschuss in Sachen Überschuldung (Commission de médiation en matière de surendettement);
- die Phase des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens (redressement judiciaire) vor dem Friedensrichter;
- die Phase der Privatinsolvenz (rétablissement personnel oder faillite civile) ebenfalls vor dem Friedensrichter.
Sie können nicht direkt in die Phase der Privatinsolvenz eintreten, ohne zuvor den außergerichtlichen Einigungsversuch und das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen zu haben.
Betroffene Personen
Natürliche Personen mit Wohnsitz in Luxemburg, die eindeutig nicht in der Lage sind, ihre gesamten nicht gewerblichen Schulden zu begleichen.
Ausgeschlossen sind:
- juristische Personen im weiteren Sinn (Unternehmen, Vereine usw.);
- Schuldner, die den Status eines Kaufmanns haben, außer wenn:
- sie ihre kaufmännische Tätigkeit vor mindestens 6 Monaten eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist; und
- sie ausschließlich im Hinblick auf ihre nicht gewerblichen Schulden überschuldet sind.
Folgende Personen sind aufgrund ihres Verhaltens ausgeschlossen:
- Personen, die ihre Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben;
- Personen, die ihr Vermögen ganz oder teilweise unterschlagen oder verschleiert haben oder dies versucht haben;
- Personen, die ohne Zustimmung ihrer Gläubiger, des Schlichtungsausschusses in Sachen Überschuldung oder des Richters:
- ihre Verschuldungssituation verschärft haben, indem sie während des Verfahrens weitere Kredite aufgenommen haben; oder
- während des Verfahrens über ihr Vermögen verfügt haben (Verkauf, Schenkung usw.).
Vorgehensweise und Details
1. Phase: außergerichtlicher Einigungsversuch
Antragstellung
Sie müssen einen Antrag auf Zulassung zum außergerichtlichen Einigungsversuch (zum Download unter „Formulare / Online-Dienste“ verfügbar) an die folgende Adresse senden:
Ministère de la Famille, des Solidarités, du Vivre ensemble et de l’Accueil
À l’attention de la Commission de médiation en matière de surendettement
L-2919 Luxembourg
Es wird empfohlen, sich an eine der Informations- und Beratungsstellen für Überschuldung (Services d’information et de conseil en matière de surendettement - SICS) zu wenden, bevor Sie einen Antrag auf Zulassung beim Schlichtungsausschuss einreichen.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- eine Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass);
- eine Schätzung Ihrer Einnahmen, Ausgaben und Schulden;
- bei Kaufleuten:
- eine Bestätigung Ihrer Löschung im Handels- und Firmenregister, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 6 Monate zurückliegen muss; und/oder
- einen rechtskräftigen Beschluss über den Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Entscheidung über die Zulassung des Antrags
Nach der Einreichung Ihres Antrags müssen Sie mit der für Ihren Fall zuständigen Informations- und Beratungsstelle für Überschuldung (SICS) zusammenarbeiten und ihr alle erforderlichen Unterlagen bereitstellen, damit Ihr Vermögen und Ihre Verbindlichkeiten beurteilt werden können. Sobald die Unterlagen vollständig sind, entscheidet der Schlichtungsausschuss über die Zulassung zum Verfahren. Die Entscheidung des Ausschusses geht Ihnen per Einschreiben zu.
Auswirkungen der Zulassung des Antrags
Die Zulassung zum außergerichtlichen Einigungsversuch bewirkt die Eröffnung des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung und die Aussetzung:
- der Zwangsvollstreckungen, mit Ausnahme derjenigen in Bezug auf:
- laufende Unterhaltsschulden;
- Schadenersatz für körperliche Schädigungen infolge vorsätzlicher Gewaltanwendung;
- die Zwangsräumung von Wohnräumen, zu der eine Person verurteilt wurde;
- vertraglich vereinbarter Gehaltsabtretungen;
- des Zinslaufs.
Dauer der Auswirkungen der Zulassungsentscheidung
Die Auswirkungen der Zulassungsentscheidung:
- werden am ersten Tag nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Schuldenbereinigung im Register wirksam;
- bleiben im Falle eines Widerspruchs im Rahmen des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung so lange wirksam, bis ein Urteil ergangen ist.
Pflichten der Gläubiger
Ihre Gläubiger müssen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Mitteilung über die kollektive Schuldenbereinigung im Register ihre Forderungen bei der SICS anmelden.
Ein Muster für die Anmeldung steht unter „Formulare / Online-Dienste“ zum Download bereit.
Der Schlichtungsausschuss überprüft die Zulässigkeit der angemeldeten Forderungen. Die Forderungen müssen sicher (unbestritten) und beziffert (bestimmter oder bestimmbarer Betrag) sein.
Entschuldungsplan im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs
Erarbeitung
Die SICS erarbeitet in Absprache mit Ihnen und Ihren Gläubigern einen Entschuldungsplan im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs, der insbesondere Folgendes umfasst:
- Modalitäten für die Umsetzung des Plans;
- gegenseitige Verpflichtungen der betroffenen Parteien;
- Maßnahmen zum Aufschub der Schuldentilgung oder zur Umschuldung;
- Hilfe in sozialen oder erzieherischen Belangen oder bei der Verwaltung der Finanzen;
- öffentliche oder private finanzielle Unterstützung;
- den teilweisen oder vollständigen Erlass der Schulden;
- die Senkung des Zinssatzes.
Gültigkeit
Der außergerichtliche Entschuldungsplan erstreckt sich über maximal 7 Jahre. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Rückzahlung von Darlehen, die für den Kauf Ihres Hauptwohnsitzes aufgenommen wurden, wenn durch den Plan eine Abtretung verhindert werden kann.
Annahme des Plans
Der außergerichtliche Entschuldungsplan gilt als angenommen, wenn mindestens 60 % der Gläubiger, die für 60 % der Gesamtforderungen stehen, ihm zustimmen. Bei Gläubigern, die ordnungsgemäß informiert wurden und sich nicht zum vorgeschlagenen Plan geäußert haben, wird von einer Zustimmung ausgegangen.
Im Falle neuer Entwicklungen kann der Plan entsprechend geändert werden.
Der Ausschuss kann auch ein bis zu einem Jahr andauerndes Moratorium empfehlen:
- dem 60 % der Gläubiger, die für 60 % der Gesamtforderungen stehen, zustimmen müssen; und
- das die Aussetzung der Zahlung der Forderungen zur Folge hat.
Sobald der Entschuldungsplan im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs oder das Moratorium wirksam werden, erhalten Sie soziale Betreuung und Unterstützung bei der Verwaltung Ihrer Finanzen.
Ablehnung des Plans
Wird der außergerichtliche Entschuldungsplan nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung über die Zulassung zum Verfahren angenommen, verfasst der Ausschuss ein sogenanntes Karenzprotokoll, in dem das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs festgestellt wird.
Die aufschiebende Wirkung der Zulassungsentscheidung endet 2 Monate nach der Veröffentlichung.
In diesem Fall können Sie einen Antrag beim Friedensrichter stellen, um das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren auszulösen (siehe unten). Tun Sie das nicht, können Sie 2 Jahre lang kein neues Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung einleiten.
2. Phase: gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Antragstellung
Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, können Sie einen Antrag auf ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren einreichen:
- bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Friedensrichter und in so vielen Exemplaren wie Parteien;
- innerhalb von 2 Monaten nach Veröffentlichung des Karenzprotokolls im Register;
- unter Beilage einer Kopie des Karenzprotokolls.
Entschuldungsplan im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren
Der Friedensrichter erlässt ein Urteil mit einem gerichtlichen Entschuldungsplan, der insbesondere Folgendes umfassen kann:
- einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil Ihrer Schulden;
- die Senkung des Zinssatzes;
- einen Übergangstilgungsplan mit einer maximalen Dauer von 5 Jahren;
- Kontrolltermine für die Einhaltung der Modalitäten dieses Plans.
3. Phase: Privatinsolvenz
Voraussetzung für die Einleitung
Das Privatinsolvenzverfahren ist subsidiär zu den anderen beiden Phasen des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung. Es kann nur eingeleitet werden, wenn Sie sich in einer ausweglosen Lage befinden.
Antragstellung
Sie müssen bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Friedensrichter einen Antrag in so vielen Exemplaren wie Parteien einreichen.
Entscheidung
Der Richter entscheidet über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Privatinsolvenzverfahrens.
Er kann:
- die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens an die Bedingung knüpfen, dass ein Übergangsentschuldungsplan mit einer maximalen Dauer von 5 Jahren umgesetzt wird.
- ein soziales Gutachten in Auftrag geben und eine soziale Betreuung anordnen.
Liquidation des Privatvermögens des Schuldners
Der Richter lässt:
- eine Bestandsaufnahme Ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation erstellen;
- die Forderungen überprüfen;
- das Vermögen und die Verbindlichkeiten schätzen.
Wenn liquidierbares Vermögen vorhanden ist:
- entscheidet der Richter über etwaige Forderungsanfechtungen;
- ordnet er die Liquidation Ihres Privatvermögens an.
Ausgenommen sind lediglich für das tägliche Leben notwendige Einrichtungsgegenstände sowie für die Ausübung Ihrer Berufstätigkeit erforderliche nichtgeschäftliche Gegenstände.
Während der gesamten Dauer der Liquidation verwaltet ein vom Richter bestellter Liquidator Ihr Vermögen. Er muss innerhalb von 6 Monaten:
- Ihr Vermögen freihändig verkaufen; oder
- eine Zwangsversteigerung veranlassen.
Auswirkungen des Privatinsolvenzverfahrens
Im Anschluss an die gerichtliche Liquidation Ihres Vermögens erklärt der Richter:
- den Abschluss des Verfahrens, wenn der erzielte Erlös ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen; oder
- den Abschluss des Verfahrens mangels Masse.
Der Abschluss des Verfahrens mangels Masse hat zur Folge, dass Ihnen alle nicht gewerblichen Schulden erlassen werden, außer:
- Schulden, die für Sie von Ihrem Bürgen oder Mitverpflichteten bezahlt wurden;
- laufende Unterhaltsschulden;
- finanzielle Entschädigungen, die Opfern vorsätzlicher Gewaltanwendung für erlittene körperliche Schädigungen zugesprochen wurden.
Verpflichtungen
Während des Verfahrens haben Sie eine Wohlverhaltenspflicht. Sie sind verpflichtet:
- mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten, die am Verfahren beteiligt sind;
- eine Ihrer Fähigkeiten entsprechende bezahlte Erwerbstätigkeit auszuüben (im Rahmen des Möglichen);
- Ihre Zahlungsunfähigkeit nicht zu verschärfen sowie loyales, um Schuldenabbau bemühtes Verhalten an den Tag zu legen;
- keinen Gläubiger zu bevorteilen – ausgenommen hiervon sind insbesondere:
- Unterhaltsgläubiger mit laufenden Forderungen;
- Mietgläubiger mit laufenden Mietforderungen;
- Anbieter von Dienstleistungen und Produkten, die für ein menschenwürdiges Dasein wesentlich sind;
- alle Verpflichtungen aus dem Verfahren einzuhalten.
Wenn Sie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, kann das Verfahren eingestellt werden.
Informations- und Beratungsstellen für Überschuldung
Wenn Sie sich in einer Situation der Überschuldung befinden, können Sie sich bei einer der folgenden Informations- und Beratungsstellen für Überschuldung (SICS) über die nächsten Schritte informieren:
- Inter-Actions a.s.b.l.:
- Esch-sur-Alzette:
- Adresse: 1, rue Helen Buchholtz L-4048 Esch-sur-Alzette;
- Telefon: 54 77 24 22;
- E-Mail: endettement@inter-actions.lu;
- Esch-sur-Alzette:
- Ligue Médico-Sociale:
- Luxemburg-Stadt:
- Adresse: 2, rue G.C Marshall L-2181 Luxemburg;
- Telefon: 48 83 33 300;
- E-Mail: endettement@ligue.lu;
- Ettelbruck:
- Adresse: 2A, avenue Lucien Salentiny L-9080 Ettelbruck;
- Telefon: 48 83 33 300;
- E-Mail: endettement@ligue.lu.
- Luxemburg-Stadt:
Es wird empfohlen, sich an eine der SICS zu wenden, bevor Sie Ihren Antrag auf Zulassung zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch beim Schlichtungsausschuss einreichen.
Sie können sich dabei an die Stelle Ihrer Wahl wenden.
Gut zu wissen
Das Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen stellt Ihnen ein Erklärvideo zum Überschuldungsverfahren bereit. Das Video ist in den folgenden Sprachen auf dem YouTube-Kanal des Ministeriums verfügbar:
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen Schlichtungsausschuss in Sachen Überschuldung
- Adresse:
-
Luxemburg
L-2919 Luxemburg
-
Sozialmedizinische Liga (LMS)
- Adresse:
- 2, rue George C. Marshall L-2181 Luxemburg Luxemburg
- Website:
- https://ligue.lu/de/
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Clervaux - SICS
- Adresse:
- 6, rue Brooch L-9709 Clervaux
- Telefon:
-
(+352) 48 83 33 300
Überschuldung
- Telefon:
-
(+352) 92 91 72
andere Abteilungen
- Fax:
- Überschuldung: (+352) 48 83 37 / andere Abteilungen: (+352) 92 13 68
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Diekirch
- Adresse:
- 5, rue des Fleurs L-9231 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 92 15
- Fax:
- (+352) 80 46 44
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Differdange
- Adresse:
- 23, Grand-rue L-4575 Differdange
- Telefon:
- (+352) 58 56 58
- Fax:
- (+352) 58 64 20
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- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Dudelange
- Adresse:
- 56, rue du Parc L-3542 Dudelange
- Telefon:
- (+352) 51 62 62 1
- Fax:
- (+352) 52 03 40
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- Dienstag:
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- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Echternach
- Adresse:
- 56, rue Duchscher L-6434 Echternach
- Telefon:
- (+352) 72 03 02 1
- Fax:
- (+352) 72 99 15
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Esch/Alzette
- Adresse:
- 61, rue de la Gare L-4130 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 54 46 46 1
- Fax:
- (+352) 54 44 31
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- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Ettelbrück - SICS
- Adresse:
- 2a, avenue Lucien Salentiny L-9080 Ettelbrück
- Telefon:
-
(+352) 48 83 33 300
Überschuldung
- Telefon:
-
(+352) 81 92 92 1
andere Abteilungen
- Fax:
- Überschuldung: (+352) 48 83 37 / andere Abteilungen: (+352) 81 77 88
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- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Grevenmacher
- Adresse:
- 20, route du Vin L-6794 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 75 82 81 1
- Fax:
- (+352) 75 06 52
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- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Luxemburg - SICS
- Adresse:
- 2, rue George C. Marshall L-2181 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 48 83 33 300
Überschuldung
- Telefon:
-
(+352) 78 83 33 1
andere Abteilungen
- Fax:
- Überschuldung: (+352) 48 83 37 / andere Abteilungen: (+352) 48 83 37
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- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Mersch
- Adresse:
- 17, rue de la Gare L-7535 Mersch
- Telefon:
- (+352) 32 58 20
- Fax:
- (+352) 32 58 19
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Redange/Attert
- Adresse:
- 74, Grand-rue L-8510 Redange/Attert
- Telefon:
- (+352) 23 62 16 28
- Fax:
- (+352) 23 62 17 15
-
Sozialmedizinische Liga (LMS) Sozialmedizinisches Zentrum Wiltz
- Adresse:
- 4, avenue Nicolas Kreins L-9536 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 95 83 09
- Fax:
- (+352) 95 76 55
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-
Inter-Actions - SICS
- Adresse:
- 1, rue Helen Buchholtz L-4048 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- +352 54 77 24 1
- Fax:
- +352 54 77 24 26
- E-Mail:
- endettement@inter-actions.lu
- Website:
- http://www.dettes-net.lu/
-
Inter-Actions - SICS
- Adresse:
- 13, route de Thionville L-2611 Luxembourg
- Telefon:
- +352 54 77 24 1
- Fax:
- +352 54 77 24 26
- E-Mail:
- endettement@inter-actions.lu
- Website:
- http://www.dettes-net.lu/
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Vorgänge
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Weitere Informationen
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Surendettement des particuliers
sur le Portail Justice
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Dépliant Surendettement
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Faltblatt Überschuldung
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Flyer Over-Indebtedness
Pdf • 69 Kb
-
Folheto Sobreendividamento
Pdf • 71 Kb
Multimedia
-
La procédure de surendettement en deux minutes
Vidéo du ministère de la Famille Luxembourg sur YouTube
-
Das Überschuldungsverfahren, erklärt in 2 Minuten
Video des Ministeriums für Familie auf YouTube
-
The over-indebtedness procedure in 2 minutes
A YouTube video of the Ministry of Family Affairs
- O procedimento de sobreendividamento em dois minutos
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 8 janvier 2013
concernant le surendettement
-
Règlement grand-ducal du 17 janvier 2014
portant exécution de la loi du 8 janvier 2013 concernant le surendettement
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