Die Überschuldung einer Privatperson beheben

Zum letzten Mal aktualisiert am

Wenn Sie sich in einer Situation der Überschuldung befinden, können Sie ein Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung in Anspruch nehmen. Es soll Sie dabei unterstützen, Ihre finanzielle Situation zu sanieren, und Ihnen gleichzeitig ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.

Das Verfahren gliedert sich in 3 Phasen:

  1. die Phase des außergerichtlichen Einigungsversuchs (règlement conventionnel) vor dem Schlichtungsausschuss in Sachen Überschuldung (Commission de médiation en matière de surendettement);
  2. die Phase des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens (redressement judiciaire) vor dem Friedensrichter;
  3. die Phase der Privatinsolvenz (rétablissement personnel oder faillite civile) ebenfalls vor dem Friedensrichter.

Sie können nicht direkt in die Phase der Privatinsolvenz eintreten, ohne zuvor den außergerichtlichen Einigungsversuch und das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen zu haben.

Zielgruppe

Natürliche Personen mit Wohnsitz in Luxemburg, die eindeutig nicht in der Lage sind, ihre gesamten nicht gewerblichen Schulden zu begleichen.

Ausgeschlossen sind:

  • juristische Personen im weiteren Sinn (Unternehmen, Vereine usw.);
  • Schuldner, die den Status eines Kaufmanns haben, außer wenn:
    • sie ihre kaufmännische Tätigkeit vor mindestens 6 Monaten eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist; und
    • sie ausschließlich im Hinblick auf ihre nicht gewerblichen Schulden überschuldet sind.

Folgende Personen sind aufgrund ihres Verhaltens ausgeschlossen:

  • Personen, die ihre Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben;
  • Personen, die ihr Vermögen ganz oder teilweise unterschlagen oder verschleiert haben oder dies versucht haben;
  • Personen, die ohne Zustimmung ihrer Gläubiger, des Schlichtungsausschusses in Sachen Überschuldung oder des Richters:
    • ihre Verschuldungssituation verschärft haben, indem sie während des Verfahrens weitere Kredite aufgenommen haben; oder
    • während des Verfahrens über ihr Vermögen verfügt haben (Verkauf, Schenkung usw.).

Vorgehensweise und Details

1. Phase: außergerichtlicher Einigungsversuch

Antragstellung

Sie müssen einen Antrag auf Zulassung zum außergerichtlichen Einigungsversuch (zum Download unter „Formulare / Online-Dienste“ verfügbar) an die folgende Adresse senden:

Ministère de la Famille, des Solidarités, du Vivre ensemble et de l’Accueil
À l’attention de la Commission de médiation en matière de surendettement
L-2919 Luxembourg

Es wird empfohlen, sich an eine der Informations- und Beratungsstellen für Überschuldung (Services d’information et de conseil en matière de surendettement - SICS) zu wenden, bevor Sie einen Antrag auf Zulassung beim Schlichtungsausschuss einreichen.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • eine Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass);
  • eine Schätzung Ihrer Einnahmen, Ausgaben und Schulden;
  • bei Kaufleuten:
    • eine Bestätigung Ihrer Löschung im Handels- und Firmenregister, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 6 Monate zurückliegen muss; und/oder
    • einen rechtskräftigen Beschluss über den Abschluss des Insolvenzverfahrens.

Entscheidung über die Zulassung des Antrags

Nach der Einreichung Ihres Antrags müssen Sie mit der für Ihren Fall zuständigen Informations- und Beratungsstelle für Überschuldung (SICS) zusammenarbeiten und ihr alle erforderlichen Unterlagen bereitstellen, damit Ihr Vermögen und Ihre Verbindlichkeiten beurteilt werden können. Sobald die Unterlagen vollständig sind, entscheidet der Schlichtungsausschuss über die Zulassung zum Verfahren. Die Entscheidung des Ausschusses geht Ihnen per Einschreiben zu.

Auswirkungen der Zulassung des Antrags

Die Zulassung zum außergerichtlichen Einigungsversuch bewirkt die Eröffnung des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung und die Aussetzung:

  • der Zwangsvollstreckungen, mit Ausnahme derjenigen in Bezug auf:
    • laufende Unterhaltsschulden;
    • Schadenersatz für körperliche Schädigungen infolge vorsätzlicher Gewaltanwendung;
    • die Zwangsräumung von Wohnräumen, zu der eine Person verurteilt wurde;
  • vertraglich vereinbarter Gehaltsabtretungen;
  • des Zinslaufs.

Dauer der Auswirkungen der Zulassungsentscheidung

Die Auswirkungen der Zulassungsentscheidung:

  • werden am ersten Tag nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Schuldenbereinigung im Register wirksam;
  • bleiben im Falle eines Widerspruchs im Rahmen des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung so lange wirksam, bis ein Urteil ergangen ist.

Pflichten der Gläubiger

Ihre Gläubiger müssen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Mitteilung über die kollektive Schuldenbereinigung im Register ihre Forderungen bei der SICS anmelden.

Ein Muster für die Anmeldung steht unter „Formulare / Online-Dienste“ zum Download bereit.

Der Schlichtungsausschuss überprüft die Zulässigkeit der angemeldeten Forderungen. Die Forderungen müssen sicher (unbestritten) und beziffert (bestimmter oder bestimmbarer Betrag) sein.

Entschuldungsplan im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs

Erarbeitung

Die SICS erarbeitet in Absprache mit Ihnen und Ihren Gläubigern einen Entschuldungsplan im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs, der insbesondere Folgendes umfasst:

  • Modalitäten für die Umsetzung des Plans;
  • gegenseitige Verpflichtungen der betroffenen Parteien;
  • Maßnahmen zum Aufschub der Schuldentilgung oder zur Umschuldung;
  • Hilfe in sozialen oder erzieherischen Belangen oder bei der Verwaltung der Finanzen;
  • öffentliche oder private finanzielle Unterstützung;
  • den teilweisen oder vollständigen Erlass der Schulden;
  • die Senkung des Zinssatzes.
Gültigkeit

Der außergerichtliche Entschuldungsplan erstreckt sich über maximal 7 Jahre. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Rückzahlung von Darlehen, die für den Kauf Ihres Hauptwohnsitzes aufgenommen wurden, wenn durch den Plan eine Abtretung verhindert werden kann.

Annahme des Plans

Der außergerichtliche Entschuldungsplan gilt als angenommen, wenn mindestens 60 % der Gläubiger, die für 60 % der Gesamtforderungen stehen, ihm zustimmen. Bei Gläubigern, die ordnungsgemäß informiert wurden und sich nicht zum vorgeschlagenen Plan geäußert haben, wird von einer Zustimmung ausgegangen.

Im Falle neuer Entwicklungen kann der Plan entsprechend geändert werden.

Der Ausschuss kann auch ein bis zu einem Jahr andauerndes Moratorium empfehlen:

  • dem 60 % der Gläubiger, die für 60 % der Gesamtforderungen stehen, zustimmen müssen; und
  • das die Aussetzung der Zahlung der Forderungen zur Folge hat.

Sobald der Entschuldungsplan im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs oder das Moratorium wirksam werden, erhalten Sie soziale Betreuung und Unterstützung bei der Verwaltung Ihrer Finanzen.

Ablehnung des Plans

Wird der außergerichtliche Entschuldungsplan nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung über die Zulassung zum Verfahren angenommen, verfasst der Ausschuss ein sogenanntes Karenzprotokoll, in dem das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs festgestellt wird.

Die aufschiebende Wirkung der Zulassungsentscheidung endet 2 Monate nach der Veröffentlichung.

In diesem Fall können Sie einen Antrag beim Friedensrichter stellen, um das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren auszulösen (siehe unten). Tun Sie das nicht, können Sie 2 Jahre lang kein neues Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung einleiten.

2. Phase: gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Antragstellung

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, können Sie einen Antrag auf ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren einreichen:

  • bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Friedensrichter und in so vielen Exemplaren wie Parteien;
  • innerhalb von 2 Monaten nach Veröffentlichung des Karenzprotokolls im Register;
  • unter Beilage einer Kopie des Karenzprotokolls.

Entschuldungsplan im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren

Der Friedensrichter erlässt ein Urteil mit einem gerichtlichen Entschuldungsplan, der insbesondere Folgendes umfassen kann:

  • einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil Ihrer Schulden;
  • die Senkung des Zinssatzes;
  • einen Übergangstilgungsplan mit einer maximalen Dauer von 5 Jahren;
  • Kontrolltermine für die Einhaltung der Modalitäten dieses Plans.

3. Phase: Privatinsolvenz

Voraussetzung für die Einleitung

Das Privatinsolvenzverfahren ist subsidiär zu den anderen beiden Phasen des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung. Es kann nur eingeleitet werden, wenn Sie sich in einer ausweglosen Lage befinden.

Antragstellung

Sie müssen bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Friedensrichter einen Antrag in so vielen Exemplaren wie Parteien einreichen.

Entscheidung

Der Richter entscheidet über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Privatinsolvenzverfahrens.

Er kann:

  • die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens an die Bedingung knüpfen, dass ein Übergangsentschuldungsplan mit einer maximalen Dauer von 5 Jahren umgesetzt wird.
  • ein soziales Gutachten in Auftrag geben und eine soziale Betreuung anordnen.

Liquidation des Privatvermögens des Schuldners

Der Richter lässt:

  • eine Bestandsaufnahme Ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation erstellen;
  • die Forderungen überprüfen;
  • das Vermögen und die Verbindlichkeiten schätzen.

Wenn liquidierbares Vermögen vorhanden ist:

  • entscheidet der Richter über etwaige Forderungsanfechtungen;
  • ordnet er die Liquidation Ihres Privatvermögens an.

Ausgenommen sind lediglich für das tägliche Leben notwendige Einrichtungsgegenstände sowie für die Ausübung Ihrer Berufstätigkeit erforderliche nichtgeschäftliche Gegenstände.

Während der gesamten Dauer der Liquidation verwaltet ein vom Richter bestellter Liquidator Ihr Vermögen. Er muss innerhalb von 6 Monaten:

  • Ihr Vermögen freihändig verkaufen; oder
  • eine Zwangsversteigerung veranlassen.

Auswirkungen des Privatinsolvenzverfahrens

Im Anschluss an die gerichtliche Liquidation Ihres Vermögens erklärt der Richter:

  • den Abschluss des Verfahrens, wenn der erzielte Erlös ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen; oder
  • den Abschluss des Verfahrens mangels Masse.

Der Abschluss des Verfahrens mangels Masse hat zur Folge, dass Ihnen alle nicht gewerblichen Schulden erlassen werden, außer:

  • Schulden, die für Sie von Ihrem Bürgen oder Mitverpflichteten bezahlt wurden;
  • laufende Unterhaltsschulden;
  • finanzielle Entschädigungen, die Opfern vorsätzlicher Gewaltanwendung für erlittene körperliche Schädigungen zugesprochen wurden.

Verpflichtungen

Während des Verfahrens haben Sie eine Wohlverhaltenspflicht. Sie sind verpflichtet:

  • mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten, die am Verfahren beteiligt sind;
  • eine Ihrer Fähigkeiten entsprechende bezahlte Erwerbstätigkeit auszuüben (im Rahmen des Möglichen);
  • Ihre Zahlungsunfähigkeit nicht zu verschärfen sowie loyales, um Schuldenabbau bemühtes Verhalten an den Tag zu legen;
  • keinen Gläubiger zu bevorteilen – ausgenommen hiervon sind insbesondere:
    • Unterhaltsgläubiger mit laufenden Forderungen;
    • Mietgläubiger mit laufenden Mietforderungen;
    • Anbieter von Dienstleistungen und Produkten, die für ein menschenwürdiges Dasein wesentlich sind;
  • alle Verpflichtungen aus dem Verfahren einzuhalten.

Wenn Sie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, kann das Verfahren eingestellt werden.

Informations- und Beratungsstellen für Überschuldung

Wenn Sie sich in einer Situation der Überschuldung befinden, können Sie sich bei einer der folgenden Informations- und Beratungsstellen für Überschuldung (SICS) über die nächsten Schritte informieren:

Es wird empfohlen, sich an eine der SICS zu wenden, bevor Sie Ihren Antrag auf Zulassung zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch beim Schlichtungsausschuss einreichen.

Sie können sich dabei an die Stelle Ihrer Wahl wenden.

Gut zu wissen

Das Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen stellt Ihnen ein Erklärvideo zum Überschuldungsverfahren bereit. Das Video ist in den folgenden Sprachen auf dem YouTube-Kanal des Ministeriums verfügbar:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Schlichtungsausschuss in Sachen Überschuldung

  • Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen Schlichtungsausschuss in Sachen Überschuldung

    Adresse:
    Luxemburg
    L-2919 Luxemburg

Sozialmedizinische Liga

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