Antrag auf Insolvenzeröffnung
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Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Liquidation des Vermögens eines zahlungsunfähigen Kaufmanns, dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt ist. Es ermöglicht die Befriedigung seiner Gläubiger.
Insolvenzverfahren können eingeleitet werden:
- per Anmeldung der Insolvenz durch den Schuldner;
- durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen oder mehrere Gläubiger;
- von Amts wegen durch das Gericht.
Ein Gläubiger eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft, der die Gewissheit hat, dass sein Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn beantragen.
Betroffene Personen
Jeder Gläubiger, der eine fällige Forderung gegen einen Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft besitzt, kann bei Gericht einen Insolvenzantrag gegen den Kaufmann bzw. die Gesellschaft stellen.
Voraussetzungen
Schuldner
Um für insolvent erklärt zu werden, muss der Schuldner die folgenden 3 kumulativen Voraussetzungen erfüllen:
- die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen oder eine natürliche Person sein, die als Kaufmann gilt: d. h. eine Person, die regelmäßig und beruflich Handelsgeschäfte tätigt;
- zahlungsunfähig sein: Er ist demnach nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Gelegentliche finanzielle Schwierigkeiten sind nicht ausreichend;
- nicht länger kreditwürdig sein. Diese Situation kann sich dadurch ergeben, dass der Schuldner außerstande ist, frisches Geld zu besorgen, um seine Verbindlichkeiten zu begleichen und die Zahlungsunfähigkeit zu beenden, oder dass die Gläubiger ihm eine zusätzliche Zahlungsfrist verweigern.
Gläubiger
Damit sein Antrag auf Insolenzeröffnung zulässig ist, muss der Gläubiger:
- eine Forderung besitzen, die:
- einredefrei ist: d. h. eine Forderung, die tatsächlich besteht und nicht bestreitbar ist;
- bezifferbar ist: d. h. deren Betrag in einer Währung ausgewiesen werden kann, die gesetzliches Zahlungsmittel ist;
- fällig ist: d. h. rückständig ist;
- nach Treu und Glauben handeln: Ein Antrag auf Insolvenzeröffnung:
- darf nicht verwendet werden, um den Schuldner einzuschüchtern;
- stellt kein gewöhnliches Verfahren zur Beitreibung von Forderungen dar.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Insolvenzeröffnung
Der Gläubiger muss den zur Leistung verpflichteten Kaufmann binnen 8 Tagen zum Verfahren vor dem in Handelssachen tagenden zuständigen Bezirksgericht (Tribunal d’arrondissement) laden. Die Ladung erfolgt vor das für den Wohnsitz des Kaufmanns bzw. den Gesellschaftssitz der Handelsgesellschaft zuständige Gericht.
Im Antrag auf Insolvenzeröffnung ist Folgendes anzugeben:
- das Datum der Antragstellung;
- wenn der Gläubiger:
- eine natürliche Person ist: Name, Vorname(n), Beruf und Wohnsitz;
- eine juristische Person ist:
- Rechtsform, Bezeichnung und Gesellschaftssitz;
- im Handelsregister eingetragen ist: Handelsregisternummer;
- Name, Vorname(n), Adresse und Unterschrift des Gerichtsvollziehers;
- Name, Vorname(n) und Beruf des Schuldners;
- der Gegenstand des Antrags sowie eine Zusammenfassung der Antragsgründe;
- das Gericht, das über den Antrag zu entscheiden hat;
- die sich auf 8 Tage belaufende Ladungsfrist;
- die Unterlagen, auf die sich die Antragstellung stützt;
- die Anmerkung, dass der zu ergehende Gerichtsbeschluss kontradiktorische Wirkung hat und dass kein Widerspruch eingelegt werden kann, wenn der Antrag zu eigenen Händen zugestellt wurde und der Antragsgegner nicht zur Verhandlung erscheint;
- Ort, Tag und Uhrzeit der Verhandlung, in der die Sache aufgerufen wird.
Die Ladung wird der Gegenpartei durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt.
Die Eintragung in den Verhandlungskalender kann auch per E-Mail erfolgen.
Die Vertretung durch einen Anwalt ist bei diesem Verfahren nicht verpflichtend, wird aber empfohlen.
Erscheinen vor Gericht
Der zur Leistung verpflichtete Kaufmann hat entweder persönlich zum Verfahren zu erscheinen oder kann sich von folgenden Personen vertreten lassen:
- einem Anwalt;
- seinem Ehe- oder Lebenspartner;
- Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelkindern, Urenkeln usw.;
- Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad der Seitenlinie: Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffen, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter usw.;
- ausschließlich im Dienste seiner Person bzw. seines Unternehmens stehenden Personen.
Die Vertreter, mit Ausnahme des Anwalts, müssen den Nachweis einer Sondervollmacht erbringen.
Darüber hinaus müssen der bzw. die Gläubiger den Nachweis erbringen, dass:
- ihre Forderungen tatsächlich bestehen;
- die 3 Voraussetzungen für den Antrag auf Insolvenzeröffnung erfüllt sind.
Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen ergeht ein Gerichtsbeschluss:
- mit dem der Antrag abgewiesen wird, wenn dieser nicht begründet ist;
- über die Insolvenzeröffnung gegen den Kaufmann, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Mit dem Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung wird der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich auf ein Datum vor dem Tag des Gerichtsbeschlusses festgesetzt. Dieser Zeitpunkt darf, Ausnahmen vorbehalten, nicht mehr als 6 Monate vor der Insolvenzerklärung liegen.
Der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der „tatsächlichen“ Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird als „Suspektsperiode“ bezeichnet.
Rechtsbehelfe gegen den Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung
Widerspruch
Der zur Leistung verpflichtete Kaufmann, der nicht zu der dem Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung vorausgegangenen Verhandlung erschienen ist, kann Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen.
Der Widerspruch ist binnen 8 Tagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in den Zeitungen einzulegen, die an dem dem Wohnsitz des Kaufmanns am nächsten liegenden Ort erscheinen.
Widerspruch einlegen können außerdem alle Personen, die ein Interesse an der Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Insolvenzeröffnung haben und die nicht an der diesem Gerichtsbeschluss vorausgegangenen Verfahren beteiligt waren.
Diese Personen müssen ihren Widerspruch binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung in den Zeitungen einlegen, die an den dem Wohnort bzw. Gesellschaftssitz des Insolvenzschuldners am nächsten liegenden Orten oder Städten erscheinen.
Der Widerspruch ist vor dem in Handelssachen tagenden Bezirksgericht einzulegen, bei dem der angefochtene Gerichtsbeschluss ergangen ist. Er hat in derselben Form wie der Antrag auf Insolvenzeröffnung zu erfolgen.
Berufung
Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts kann binnen 15 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses Berufung eingelegt werden.
Berufung einlegen können nur Personen, die Parteien in der dem Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung vorangegangenen Gerichtsverhandlung waren.
Die Berufung ist beim Berufungsgericht (Cour d’appel) einzulegen.
In der Berufungsinstanz ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Die Eintragung der Berufung in den Verhandlungskalender kann auch per E-Mail erfolgen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Bezirksgericht
- Adresse:
- Luxemburg
-
Bezirksgericht
Bezirksgericht Diekirch
- Adresse:
-
4, place Guillaume
L-9237
Diekirch
Luxemburg
Postfach 164 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 32 141
- Fax:
- (+352) 80 71 19 oder (+352) 80 24 84
-
Bezirksgericht
Bezirksgericht Luxemburg
- Adresse:
- Cité judiciaire L-2080 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 47 59 811
- Fax:
- (+352) 47 59 81 24 21
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Rechtsgrundlagen
- Code de commerce
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