Infolge der Insolvenz des Arbeitgebers Insolvenzgeld beantragen

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Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers wird der Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Um den plötzlichen Einkommensverlust auszugleichen hat der Arbeitnehmer im Falle einer Nichtweiterführung der Geschäfte durch den Insolvenzverwalter oder den Nachfolger des Arbeitgebers unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf:

  • die Aufrechterhaltung seines Lohns für den Monat, in dem die Insolvenz eintritt, sowie für den Folgemonat;
  • Zahlung von Insolvenzgeld, das heißt einer Sonderentschädigung in Höhe von 50 % der Kündigungsentschädigung, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte;
  • Arbeitslosengeld, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Betroffene Personen

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers können die gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Arbeitnehmer in den Genuss von Insolvenzgeld gelangen. Auszubildende können ebenfalls in den Genuss dieser Entschädigungen gelangen.

Es sei daran erinnert, dass die Bewilligung von Insolvenzgeld an die Bedingung geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in dem betroffenen Unternehmen beschäftigt ist.

Demnach gelangt ein Arbeitnehmer der vor dem Datum der Insolvenzeröffnung entlassen wurde, dessen gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist jedoch am Datum dieser Insolvenzeröffnung noch nicht abgelaufen ist, in den Genuss des Insolvenzgeldes, dies unabhängig davon, ob er während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wurde oder nicht.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Bewilligung von Insolvenzgeld ist eine Folge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Insolvenz des Arbeitgebers.

Vorgehensweise und Details

Eine Forderung anmelden

Um die im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers vorgesehenen Beträge beziehen zu können, muss der Arbeitnehmer seine Forderung bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts anmelden.

Die Forderungsanmeldung entspricht einer Klage vor Gericht, durch die der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die in der Forderungstabelle angeführten unbezahlten Beträge geltend macht.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld, durch das der Einkommensverlust infolge eines Verlusts des Arbeitsplatzes ausgeglichen wird, deckt die durch die Forderungsanmeldung geltend gemachte Entschädigung die Forderungen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber aufgrund tatsächlich geleisteter Arbeit.

Die Forderungsanmeldung muss eine gewisse Form haben sowie schriftlich und vorzugsweise in doppelter Ausfertigung erstellt werden.

Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Name(n) und Vorname(n) des Arbeitnehmers;
  • Beruf und Wohnsitz des Arbeitnehmers;
  • Identität der Gesellschaft, gegen die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
  • Bankverbindung;
  • Betrag und Grundlage der geforderten Beträge;
  • gegebenenfalls die mit den angemeldeten Beträgen verbundenen Privilegien;
  • einen Sondervermerk („J’affirme que la présente créance est sincère et véritable, Hiermit bestätige ich die Echtheit der vorliegenden Forderung“);
  • Unterschrift des Arbeitnehmers.

Die Forderungsanmeldung muss zusammen mit den Belegen für die Forderung (Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Rechnungen usw.) bei dem Handelsgericht hinterlegt werden, welches den Insolvenzeröffnungsbeschluss erlassen hat (Luxemburg oder Diekirch).

Neben dem Insolvenzgeld, das dem Arbeitnehmer aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers zusteht, kann der Arbeitnehmer in seiner Forderungsanmeldung auch andere Beträge angeben, die der Arbeitgeber ihm noch schuldet (Lohnrückstände, Vergütung für geleistete Überstunden, Vergütung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub usw.).

Forderbare Beträge

Lohnforderungen können in einem gewissen Maße als vorrangige Forderungen angesehen werden, das heißt, ihre Zahlung wird vorrangig vorgenommen.

Demnach gelten als vorrangige Forderungen Lohn-, Gehalts- und Entschädigungsforderungen, die sich auf die letzten 6 Arbeitsmonate beziehen, sowie die Forderungen des Arbeitnehmers, die sich auf jegliche Entschädigungen aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrags (zum Beispiel im Rahmen eines Sozialplans freiwillig gezahlte Abfindungen, Abgangs- oder Kündigungsentschädigung) oder des Ausbildungsvertrags beziehen. Sie müssen vor den anderen vorrangigen Forderungen befriedigt werden, einschließlich derjenigen, die durch den Vorrang des Staates gesichert sind (zum Beispiel Forderungen der Steuerverwaltung).

Unter diesen vorrangigen Forderungen gelten einige als „besonders privilegiert“, da sie von der Zahlungsgarantie des Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) gedeckt werden. Diese Garantie beschränkt sich jedoch auf höchstens das 6-Fache des zugrunde liegenden sozialen Mindestlohns.

Der Anspruch auf die Garantie wird nur dann eröffnet, wenn nicht alle vorrangigen Forderungen innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses ganz oder teilweise aus der verfügbaren Insolvenzmasse befriedigt werden können.

Für den über diese Höchstgrenze hinausgehenden Betrag bleiben die Forderungen der Arbeitnehmer einfache vorrangige Forderungen.

Es sei daran erinnert, dass lediglich die Forderungen, die sich auf die letzten 6 Arbeitsmonate beziehen, als vorrangig gelten. Alle anderen Forderungen sind nachrangige Forderungen (Gläubiger ohne Vorrang, deren Forderungen demnach erst nach denjenigen der vorrangigen Gläubiger befriedigt werden). Dieser 6-monatige Zeitraum entspricht den letzten 6 Arbeitsmonaten und nicht den der Insolvenz vorangehenden 6 Monaten.

Anschließend werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter (gerichtlich bestellter Bevollmächtigter, der den Arbeitgeber bei der Verwaltung der insolventen Gesellschaft vertritt) geprüft, welcher sie dem beauftragten Richter zwecks Aufnahme in das Passivkonto der Insolvenzbilanz vorlegt.

Anschließend werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter auf die Arbeitsagentur (Agence pour le développement - ADEM) übertragen, die damit beauftragt ist, für jeden Arbeitnehmer eine Bestimmung und Berechnung des Betrags der durch diese Garantie gedeckten Forderung vorzunehmen.

Einen Vorschuss bei der ADEM beantragen

Sobald sie ihre Forderungen angemeldet haben können Gläubiger ohne die anschließende Überprüfung durch den Insolvenzverwalter abzuwarten bei der ADEM einen Vorschuss auf ihre „besonders privilegierten“ Forderungen beantragen. Dieser Vorschuss wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

  • die Forderung muss mehr als der Hälfte des monatlichen Lohns entsprechen, wobei für die Berechnung der durchschnittliche Lohn der 3 Monate vor der Forderungsanmeldung berücksichtigt wird;
  • der Arbeitnehmer muss der ADEM eine Kopie seiner Forderungsanmeldung, die er zuvor beim Handelsgericht vorgenommen hat, vorlegen.

Auf diese Weise erhält der Arbeitnehmer zwar nicht sofort die Gesamtheit der ihm zustehenden Beträge, er kann aber zumindest einen Teil als Vorschuss bekommen.

Bei den einzureichenden Unterlagen handelt es sich um:

  • eine bei dem in Handelssachen tagenden Bezirksgericht eingereichte Forderungsanmeldung;
  • eine ausführliche Abrechnung über die nicht bezahlten Vergütungen, genaue Monate und geschuldete Beträge per Monat;
  • den Arbeitsvertrag und etwaige Nachträge;
  • die Lohnzettel bezüglich der geforderten Rückstände oder die letzten 3 Lohnzettel, die er erhalten hat;

Bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigt die ADEM nur die Lohnrückstände der Monate vor dem Monat der Insolvenzmeldung.

  • einen Bankidentitätsnachweis. Dieser Nachweis muss Folgendes enthalten:
    • die IBAN-Kontonummer;
    • den BIC-Code;
    • den Namen der Bank;
    • den Namen des Kontoinhabers;
  • eine Kopie der gültigen Aufenthaltserlaubnis samt Arbeitserlaubnis für die betroffenen Personen.

Die genannten Unterlagen können nur zwischen 8.30 und 11.30 Uhr im Büro der Insolvenzstelle der ADEM eingereicht werden.

Nach Überprüfung der ihr vorgelegten Unterlagen zahlt die ADEM dem Arbeitnehmer die geschuldeten Beträge bis in Höhe von 75 % des Betrags, der dem 6-Fachen des zu Grunde liegenden sozialen Mindestlohns entspricht.

Höhe der Leistungen

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers werden folgende Beträge an den Arbeitnehmer gezahlt (nach Überprüfung der Forderungstabelle durch die ADEM):

  • der Lohn für den Monat, in dem die Insolvenz eröffnet wurde;
  • der Lohn für den Folgemonat;
  • Insolvenzgeld, das heißt eine Entschädigung in Höhe von 50 % der Kündigungsentschädigung, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer Entlassung Anspruch gehabt hätte.

Diese gezahlten Beträge sind insofern begrenzt, als die Summe der 3 Beträge den Betrag der Vergütungen und Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung bewilligt worden wären, nicht überschritten werden darf.

Beispiel:

Am 8. Februar 2010 erlässt das Gericht einen Insolvenzeröffnungsbeschluss gegenüber der Gesellschaft X. Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Beschlusses eine Betriebszugehörigkeit von weniger als 5 Jahren aufzuweisen hat, hat Anspruch auf:

  • Lohn für den Monat Februar 2010 (= Monat in dem die Insolvenz eröffnet wurde);
  • Lohn für den Monat März 2010 (= Folgemonat);
  • Hälfte der gesetzlichen Kündigungsentschädigung: ein Monat;
  • das heißt insgesamt 3 Monatslöhne.

Um zu überprüfen, ob dieser Betrag denjenigen Betrag nicht überschreitet, auf den er Anspruch gehabt hätte, wenn er unter Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen worden wäre, muss das Datum des Insolvenzeröffnungsbeschlusses als fiktives Datum der Mitteilung der ordentlichen Kündigung genommen werden.

Demnach hätte der Arbeitnehmer, gegen den am 8. Februar 2010 eine ordentliche Kündigung ergangen wäre, über eine 2-monatige Kündigungsfrist verfügt, welche am 15. Februar 2010 begonnen und am Abend des 14. April 2010 geendet hätte. Er hätte dann seinen Lohn nur bis zum 14. April 2010 bezogen, was einem Zahlungszeitraum von 2,5 Monaten (Februar, März und 14 Tage des Monats April) entspricht. Demzufolge wird die Forderung des Arbeitnehmers nur bis in Höhe des 2,5-Fachen seines Monatslohns zugelassen.

Wäre der Insolvenzeröffnungsbeschluss jedoch am 22. Februar 2010 erlassen worden, hätte die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers am 1. März 2010 begonnen und am 30. April 2010 geendet. Dann hätte der Arbeitnehmer 3 Monatslöhne (Februar, März, April) bezogen. Demnach wäre die Forderung nach 3 Monatslöhnen vollständig vom Insolvenzverwalter zugelassen worden, da sie den Betrag, der dem Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung zugestanden hätte, nicht überschritten hätte. Der geforderte Betrag entspricht in der Regel dem Bruttobetrag.

Anmerkung: Die aufgelösten Arbeitsverträge treten im Falle einer Unternehmensübertragung (automatisch) zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Geschäfte infolge der Übertragung wieder in Kraft. Diese Wiederaufnahme der Geschäfte muss jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Geschäfte erfolgen, es sei denn diese Frist wird gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Zessionar, dem Zedenten und den Betriebsratsmitgliedern und den Gewerkschaften mit nationaler Tariffähigkeit verlängert oder verkürzt.

Arbeitslosengeld

Gebietsansässige Arbeitnehmer, die infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers arbeitslos sind, können in den Genuss von Arbeitslosengeld der ADEM gelangen.

Grenzgänger, die infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers arbeitslos sind, können in ihrem Wohnsitzland ebenfalls ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen.

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