Als Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Im Falle einer unverschuldeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Personen, die ihre Arbeit verloren haben, unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Arbeitslosengeld als Ausgleich für den Verlust der Haupt- oder einzigen Einkommensquelle. Somit werden Betroffene Arbeitslosengeldempfänger.

Die Sozialabgaben und Steuern, die allgemein für die Löhne vorgesehen sind, werden vom Betrag des Vollarbeitslosengeldes in Abzug gebracht. Der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) tritt an die Stelle des ehemaligen Arbeitgebers und übernimmt den Arbeitgeberanteil der Abgaben.

Zielgruppe

Vollarbeitslosengeld kann von in Luxemburg ansässigen Personen, die ihre Arbeit verloren haben, beantragt werden, wenn sie bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) als arbeitsuchend gemeldet sind und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • wenn sie zuvor einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sind, sofern sie mindestens 16 Stunden pro Woche bei demselben Arbeitgeber gearbeitet haben;
  • wenn sie zuvor bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, sofern:
    • sie einen oder mehrere Arbeitsplätze verloren haben, die insgesamt mindestens 16 Stunden pro Woche innerhalb eines Monats ausmachen; und
    • das verbleibende Einkommen weniger als 150 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer beträgt;
  • sie auf Beschluss intern wiedereingegliedert wurden und ihr Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde, sofern:
    • sich der 1. Wiedereingliederungsbeschluss auf ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse mit insgesamt mindestens 16 Stunden pro Woche bezieht; und
    • das verbleibende Einkommen weniger als 150 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer beträgt.

Arbeitnehmer, die vorübergehend arbeitsunfähig sind (Krankenstand), erhalten nicht unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld: Sie erhalten bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

Voraussetzungen

Allgemeine Bedingungen

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • unverschuldet arbeitslos werden: wodurch die Auflösung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen sowie ungerechtfertigtes Aufgeben des Arbeitsplatzes und Kündigung durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen sind;
  • der Arbeitslose ist zu den folgenden Zeitpunkten auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet ansässig:
  • Alter zwischen 16 und 64 Jahren;
  • Arbeitsfähigkeit, Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, Bereitschaft, alle angemessenen Beschäftigungen anzunehmen (gemäß den Kriterien: Vergütung, körperliche und geistige Eignung, täglicher Arbeitsweg, Familiensituation, Arbeitsbedingungen usw.);
  • der Arbeitslose ist bei der Arbeitsagentur (ADEM) als arbeitssuchend gemeldet und stellt einen Antrag auf Vollarbeitslosengeld;
  • der Arbeitslose muss im Laufe der 12 Monate vor seiner Meldung als Arbeitsuchender bei der ADEM mindestens 26 Wochen lang im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverträge beschäftigt gewesen sein (mindestens 16 Stunden pro Woche).

Weiterhin ist in der Regel Folgendes ausgeschlossen:

  • eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied oder Verantwortlicher für die laufende Verwaltung einer Gesellschaft;
  • das Innehaben einer Niederlassungsgenehmigung.

Übt die Person eine solche Funktion aus oder verfügt sie über eine Niederlassungsgenehmigung, kann sie dennoch Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im Antrag angibt, dass sie nach Anwendung von Artikel L.521-18 (Nebenerwerb oder andere Einkünfte) Anspruch darauf hat. Außerdem wird das Einkommen aus der Ausübung dieser Funktion, das den dort festgelegten Höchstbetrag übersteigt, von der Leistung wegen Vollarbeitslosigkeit abgezogen.

Weitere Voraussetzungen bei einem Vorhaben zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens

Arbeitslose, die ein Unternehmen gründen oder übernehmen möchten, müssen darüber hinaus spezifische Bedingungen erfüllen:

  • Sie dürfen im Vorfeld keinen Teil dieses Unternehmens besessen haben.
  • Sie müssen nach der Gründung oder Übernahme des Unternehmens die Mehrheit des Kapitals halten.

Der Antrag auf Genehmigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens muss spätestens bis zum Ende des 6. Leistungsmonats erfolgen und folgende Belege enthalten:

  • Businessplan;
  • Finanzplan;
  • eine Bescheinigung des Ministeriums für Wirtschaft, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllt.

Hinweis: Die Bedingung der Bereitschaft, alle vorgeschlagenen Beschäftigungen anzunehmen, kommt 6 Monate lang nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitsuchende die Zustimmung der ADEM beantragt und erhalten hat, die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens vorzubereiten.

Bedingungen im Fall von Kündigungen wegen schwerwiegender Verfehlung oder Kündigungen durch den Arbeitnehmer

Wegen einer schwerwiegenden Verfehlung entlassene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Sie können jedoch in folgenden Fällen durch einen einfachen Eilantrag beim zuständigen Arbeitsgericht die vorläufige Gewährung des Vollarbeitslosengelds beantragen:

  • Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung;
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen sexueller Belästigung;
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer aus schwerwiegenden Gründen infolge von Handlungen oder Taten des Arbeitgebers.

In diesem Fall kann das Arbeitslosengeld nur für einen Zeitraum von 182 Tagen gewährt werden. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, darf jedoch insgesamt 365 Tage nicht überschreiten.

Der Antrag auf vorläufigen Leistungsbezug ist jedoch nur möglich, wenn in der Sache bereits eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht wurde.

Verliert der Arbeitnehmer den Prozess, muss er dem Beschäftigungsfonds alle als Arbeitslosengeld bezogenen Beträge erstatten. Er muss auch dann das ausgezahlte Arbeitslosengeld erstatten, wenn er während des Verfahrens freiwillig verzichtet (Verzichtserklärung). Ist die Verzichtserklärung Folge einer Einigung zwischen dem früheren Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, so ist das Arbeitslosengeld durch beide je zu 50 % an den Beschäftigungsfonds zu erstatten.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Voraussetzung für den Antrag auf Arbeitslosengeld ist die Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur (ADEM).

Fristen

Der Antragsteller hat das Vollarbeitslosengeld bei der Dienststelle für Vollarbeitslosengeld (Service des prestations de chômage complet) binnen 2 Wochen ab seiner Anmeldung als Arbeitsuchender bei der ADEM zu beantragen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung für Vollarbeitslosengeld

Nach der Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur (ADEM) muss der Antragsteller innerhalb von 2 Wochen der Dienststelle für Vollarbeitslosengeld der ADEM vorstellig werden und Folgendes vorlegen:

  • das Entlassungs- oder Kündigungsschreiben und/oder die beim zuständigen Arbeitsgericht eingereichte Klage und/oder seinen Arbeitsvertrag;
  • Kopien seiner letzten 6 Gehaltsabrechnungen.

Der zuständige Sachbearbeiter der ADEM händigt ihm mehrere Formulare aus, die auszufüllen sind:

  • einen Antrag auf Vollarbeitslosengeld;
  • eine Einkommenserklärung;
  • im Rahmen der Möglichkeiten eine Arbeitgeberbescheinigung, die er vom ehemaligen Arbeitgeber ausfüllen lassen muss.

Nachdem er alle Belege erhalten hat, prüft der zuständige Sachbearbeiter der ADEM den Antrag auf Vollarbeitslosengeld und ist im weiteren Verlauf für die Akte zuständig.

Der Arbeitslosengeldempfänger muss der zuständigen Vermittlungsstelle sämtliche Einkünfte aus einer regelmäßigen oder gelegentlichen vergüteten beruflichen Tätigkeit melden, da diese Einkünfte unter Umständen gegen das Vollarbeitslosengeld aufgerechnet werden können.

Höhe der Leistungen

Die Höhe des Vollarbeitslosengeldes wird auf der Grundlage des tatsächlich vom Antragsteller im Laufe der 3 seiner Arbeitslosigkeit vorangehenden Monate bezogenen Bruttolohns berechnet. Unter gewissen Bedingungen kann dieser Zeitraum von 3 Monaten auf maximal 6 Monate verlängert werden.

Das Krankengeld sowie die laufenden Prämien und Zuschläge werden bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt, ausgenommen Vergütungen der Überstunden, Gratifikationen und Vergütungen für Spesen.

Die ADEM berücksichtigt die Bereitstellung eines Leasingfahrzeugs für die Berechnung des Vollarbeitslosengeldes aber nur in folgenden Fällen:

  • wenn die Bereitstellung des Leasingfahrzeugs integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags des betroffenen Arbeitnehmers war;
  • wenn für den der Bereitstellung des Dienstwagens entsprechenden Betrag Sozialversicherungsbeiträge an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gezahlt wurden.

Etwaige 13. Monatsgehälter werden bei der Berechnung des Bruttolohns, der als Grundlage der Bestimmung des Arbeitslosengeldes dienen soll, nicht berücksichtigt.

Der Betrag des vollen Arbeitslosengeldes entspricht 80 % des so errechneten letzten Bruttolohns beziehungsweise 85 % dieses Lohns, wenn der Arbeitslose ein Kind oder mehrere Kinder hat, für die er Steuerermäßigung erhält.

Bei geschiedenen Eltern sind weder das Sorgerecht noch die Zahlung von Unterhalt Kriterien für die Bewilligung des Prozentsatzes von 85 %.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist auf das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns begrenzt.

Diese Obergrenze wird nach und nach reduziert, je länger das Arbeitslosengeld bezogen wird. So darf, wenn die Dauer der Arbeitslosigkeit 182 Tage pro Jahr übersteigt, der Höchstbetrag des Arbeitslosengeldes nicht das Doppelte des sozialen Mindestlohns übersteigen.

Das Arbeitslosengeld wird an die Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst (Index).

Dauer des Leistungsbezugs

Im Regelfall entspricht die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Zeit, in welcher der Antragsteller während des für die Berechnung herangezogenen Zeitraums erwerbstätig war (in ganzen Monaten).

Beispiel: Hat die Person im Lauf der 12 der Anmeldung bei der ADEM vorhergegangenen Monate 8 Monate gearbeitet, so kann sie 8 Monate Arbeitslosengeld beziehen.

Arbeitstage, welche die vollen Monate übersteigen, werden als volle Monate gerechnet.

Beispiel: Eine Person hat 184 Arbeitstage. 6 Arbeitsmonate entsprechen 182 Tagen. Die restlichen 2 Arbeitstage (184–182 = 2 Tage) werden auf einen vollen Monat aufgerundet: ihnen entspricht also ein 7. Monat mit Leistungsbezug.

Jeder Arbeitslose, der die Bedingungen zur Bewilligung erfüllt, erhält für höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld. In bestimmten Fällen kann beim zuständigen Berater auch eine Verlängerung des Leistungsbezugs beantragt werden:

  • wenn der Arbeitslose 50 Jahre alt ist und 30 Jahre gearbeitet hat: + 12 Monate;
  • wenn der Arbeitslose 50 Jahre alt ist und 25 Jahre gearbeitet hat: + 9 Monate;
  • wenn der Arbeitslose 50 Jahre alt ist und 20 Jahre gearbeitet hat: + 6 Monate;
  • wenn der Arbeitslose schwer zu vermitteln ist (insbesondere, wenn er älter als 55 Jahre ist): + 6 Monate;
  • wenn der Arbeitslose an Praktika oder Kursen teilgenommen hat: + 6 Monate;
  • wenn der Arbeitslose an einer gemeinnützigen Arbeit teilgenommen hat: um den Zeitraum, der der tatsächlichen Dauer der Leistung gemeinnütziger Arbeit durch den Arbeitslosen während des Leistungszeitraums entspricht;
  • wenn ein Arbeitsloser an Berufsbildungspraktika teilgenommen hat: bei Nicht-Einstellung verlängert sich der Anspruch auf Vollarbeitslosengeld um den der tatsächlichen Dauer des Berufsbildungspraktikums entsprechenden Zeitraum.

In folgenden Fällen endet der Leistungsbezug:

  • wenn die für die Zahlungsdauer vorgesehenen Fristen erreicht sind;
  • wenn eine oder mehrere Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind;
  • wenn die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten wurde.

In folgenden Fällen wird das Arbeitslosengeld ausgesetzt:

  • wenn der Empfänger eine berufliche Übergangsrente bezieht; oder
  • wenn der Empfänger für maximal 25 Werktage von der Verpflichtung freigestellt wurde, bei der ADEM vorstellig zu werden.

Im Falle von Krankheit oder Schwangerschaft während des Entschädigungszeitraums, für die die CNS nicht bezahlt, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehend.

Verpflichtungen

Um Arbeitslosengeld zu beziehen, hat der Arbeitslosengeldempfänger folgende Verpflichtungen wahrzunehmen:

  • Er muss an den vom zuständigen Berater der ADEM angegebenen Tagen und Uhrzeiten beziehungsweise, wenn kein Termin geplant ist, mindestens einmal pro Monat bei der ADEM vorstellig werden.
  • Er muss dem zuständigen Berater alle Änderungen seiner persönlichen Situation unverzüglich mitteilen.

Der Arbeitslosengeldempfänger kann von der Verpflichtung, bei seinem Berater vorstellig zu werden, höchstens 25 Werktage pro Jahr freigestellt werden, zu je 1/12 pro Monat, den er als Arbeitsuchender gemeldet ist. Der Arbeitslosengeldempfänger hat diese Freistellung bei der ADEM zu beantragen.

Änderung der persönlichen Situation während der Arbeitslosigkeit

In Sonderfällen, wie Krankheit, Auslandsaufenthalt, Abwesenheit aus persönlichen Gründen, Teilnahme an einer Fortbildung oder Annahme einer Teilzeitstelle beziehungsweise einer vorübergehenden Beschäftigung, muss der Arbeitslosengeldempfänger seinen zuständigen Berater bei der ADEM unter Einhaltung folgender Modalitäten informieren:

  • im Falle einer Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitslosengeldempfänger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen;
  • im Falle eines Auslandsaufenthalts oder einer Abwesenheit ist vor der Abreise ein Urlaubsantrag zu unterzeichnen und bestätigen zu lassen;
  • im Falle einer Teilzeitstelle oder einer vorübergehenden Beschäftigung muss der Arbeitslosengeldempfänger eine Kopie des entsprechenden Arbeitsvertrags vorlegen;
  • im Falle einer Fortbildung ist eine entsprechende Anmeldebescheinigung vorzulegen.

Strafen

Der Direktor der ADEM kann in folgenden Fällen einen Voll- oder Teilentzug des Vollarbeitslosengelds anordnen:

  • bei nicht gerechtfertigter Ablehnung eines angemessenen Arbeitsplatzes;
  • bei nicht gerechtfertigter Weigerung des Arbeitslosen, an von der ADEM vorgeschriebenen Praktika, Kursen oder gemeinnützigen Arbeiten teilzunehmen;
  • wenn der Arbeitslose keinerlei Anstrengungen unternimmt, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden.

Wird der Arbeitslosengeldempfänger ohne angemessenen Grund nicht bei der ADEM vorstellig, so können darüber hinaus Strafen verhängt werden, die von 7 Tagen bis 30 Tagen (bei Wiederholung) Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und sogar zur Streichung des Arbeitslosengelds reichen.

Hat der Arbeitslosengeldempfänger falsche Auskünfte erteilt oder falsche Erklärungen abgegeben, um Arbeitslosengeld zu erhalten, kann er durch die ADEM zu dessen Zurückzahlung veranlasst werden.

Zuständige Kontaktstellen

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