Gütliche Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit einer EU-Verwaltungsbehörde (SOLVIT)

Zum letzten Mal aktualisiert am

SOLVIT Luxemburg ist Teil eines informellen Kooperationsnetzwerks, das im Jahr 2002 in sämtlichen Ländern der Europäischen Union (EU) sowie in den drei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) eingerichtet wurde, um die Lösung von mit dem Binnenmarkt zusammenhängenden Problemen zu erleichtern.

SOLVIT Luxemburg steht sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen zur Verfügung, wenn sie grenzüberschreitende Probleme haben und hierbei auch eine Verwaltungsbehörde eines EU-Mitgliedstaates betroffen ist.

SOLVIT Luxemburg bemüht sich, unbeschadet aller rechtlichen Schritte zu einer einvernehmlichen Lösung der vorgebrachten Probleme zu gelangen.

Betroffene Personen

Alle auf dem Binnenmarkt tätigen luxemburgischen Unternehmen bzw. sämtliche luxemburgischen Bürger, die sich Problemen mit einer Verwaltungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates gegenübersehen, können sich an Solvit Luxemburg wenden.

Voraussetzungen

Um durch das SOLVIT-Netzwerk bearbeitet werden zu können, muss eine Beschwerde sich auf ein Problem beziehen:

  • das einen grenzüberschreitenden Bezug hat;
  • das aus der fehlerhaften Anwendung von Rechtsvorschriften des EU-Binnenmarktes durch eine öffentliche Verwaltungsbehörde eines EU-Mitgliedstaates resultiert;
  • und das noch nicht den zuständigen Gerichten vorgelegt wurde, so dass eine gütliche Lösung nach wie vor möglich ist.

Hinweis: Das Einreichen einer Beschwerde bei SOLVIT setzt nicht den Lauf der gesetzlichen Fristen für das Einlegen gerichtlicher Rechtsmittel aus, die ggf. im Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung eingelegt werden sollen.

Vorgehensweise und Details

Einreichung einer Beschwerde bei SOLVIT Luxemburg

Luxemburgische Unternehmen oder Bürger können ihre Beschwerde folgendermaßen einreichen:

  • mittels eines Online-Antrags;
  • telefonisch;
  • per Briefpost;
  • per E-Mail:
  • oder per Fax.

Der Beschwerde sind beizufügen:

  • eine kurze Darstellung des Sachverhalts, der zufolge die Bestimmungen des EU-Binnenmarkts nicht eingehalten wurden;
  • Nachweise wie der Briefwechsel und die angefochtenen behördlichen Entscheidungen.

SOLVIT Luxemburg prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und übermittelt sie zusammen mit einer rechtlichen Analyse über die Datenbank an das SOLVIT-Zentrum (das „zuständige“ SOLVIT-Zentrum) des Landes, in dem das Problem entstand.

Suche nach einer Lösung

Das zuständige Zentrum bestätigt im Allgemeinen innerhalb einer Woche, ob es sich der Analyse von SOLVIT Luxemburg anschließt und ob es die eingereichte Akte akzeptiert. Fällt die Antwort positiv aus, verpflichtet es sich, das Problem innerhalb von 10 Wochen zu lösen.

Gelingt es dem zuständigen Zentrum nicht, eine Lösung des Problems herbeizuführen oder sagt die vorgeschlagene Lösung dem Beschwerdeführer nicht zu, kann dieser die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens beantragen und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der die angefochtene Entscheidung ausgesprochen hat, von seinem förmlichen Beschwerderecht Gebrauch machen.

Beispiel

Ein luxemburgisches Bauunternehmen, das eine Niederlassungsgenehmigung in Luxemburg besitzt, hat mit einem Bauherrn einen Vertrag für den Bau eines Hauses in Arlon (Belgien) abgeschlossen. Die Bauzeit wird auf 8 Monate geschätzt.

Nachdem es alle erforderlichen Formalitäten hinsichtlich der Entsendung der Arbeitnehmer und bezüglich der MwSt. erledigt hat, beginnt das Unternehmen die Bauarbeiten.

Bei einer Kontrolle ordnet ein Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts Arlon die unmittelbare Schließung der Baustelle wegen Fehlens einer belgischen Niederlassungsgenehmigung an und erlegt dem Unternehmen eine Geldbuße wegen illegaler Beschäftigung auf.

Das luxemburgische Unternehmen reicht dann eine Beschwerde bei SOLVIT Luxemburg ein.

SOLVIT Luxemburg erkennt die Beschwerde als zulässig an und übermittelt seine Rechtsansicht an das SOLVIT-Zentrum Belgien: Gemäß Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG dürfen Dienstleister, die ordnungsgemäß in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, vorübergehend Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, ohne dort niedergelassen zu sein.

SOLVIT-Zentrum Belgien, kontaktiert nach Bestätigung dieser Rechtsansicht die belgische Behörde, um das Problem zu lösen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

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