Antrag auf Ausstellung oder Änderung einer Niederlassungsgenehmigung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Außer in Ausnahmefällen bedarf jede gewöhnlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit einer vorherigen Niederlassungsgenehmigung (autorisation d’établissement).

In der Regel müssen Sie eine Niederlassungsgenehmigung beantragen, wenn Sie als Selbstständiger oder in Form einer Gesellschaft eine der folgenden Tätigkeiten ausüben möchten:

Hier finden Sie eine Liste der Tätigkeiten, für die eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich ist (Französisch, Pdf, 236 KB).

Sie können Ihren Antrag auf Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu stellen. Wenn Sie Ihren Antrag über MyGuichet.lu einreichen, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer des Antrags, da:

  • die Verwaltungsgebühr direkt online bezahlt wird;
  • Sie die Mitteilungen der Behörde in der gesicherten Mailbox von MyGuichet.lu empfangen können;
  • Sie Ihre Niederlassungsgenehmigung direkt in Ihrem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu erhalten.

Der Inhaber einer Niederlassungsgenehmigung muss bestimmte Änderungen (beispielsweise: Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes des Geschäftsleiters, Wechsel der Betriebsstätte usw.) der Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Direction générale PME, artisanat et commerce) melden (siehe unter „Zwingende Meldungen“).

Sie können die Nummer der Niederlassungsgenehmigung eines Unternehmens herausfinden oder überprüfen, ob das Unternehmen eine Niederlassungsgenehmigung hat, indem Sie das Tool „Eine Niederlassungsgenehmigung suchen“ auf unserer Website verwenden.

Betroffene Personen

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen erteilt, wenn Sie die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:

Um eine Niederlassungsgenehmigung zu beantragen, müssen Sie:

  • Eigentümer des Unternehmens sein (bei einer Tätigkeit im eigenen Namen); oder
  • im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens sein (bei einem Unternehmen in Form einer Gesellschaft).

Sie dürfen nicht zum Geschäftsleiter von mehr als 2 Handwerksunternehmen (die nicht der gleichen Unternehmensgruppe angehören) für die Handwerke der Liste A und Liste B ernannt werden, es sei denn, Sie halten direkt oder indirekt in jedem dieser Unternehmen mindestens 25 % der Gesellschaftsanteile.

Sonderfälle

Selbstständige Handelsvertreter benötigen eine Niederlassungsgenehmigung für Kaufleute. Ihre angestellten Vertreter benötigen keine spezielle Genehmigung, müssen ihrer Tätigkeit aber unter der Niederlassungsgenehmigung ihres Arbeitgebers nachgehen. Es ist demnach empfehlenswert, dass sie einen Nachweis für die Genehmigung ihres Arbeitgebers und für ihr Angestelltenverhältnis mit sich führen.

Anwälte, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Wirtschaftsprüfer (réviseurs d’entreprises) üben freie Berufe aus, die unter andere Gesetze als das Niederlassungsrecht fallen.

Erbringer von intellektuellen Dienstleistungen, deren Tätigkeit nicht in der Liste der freien Berufe aufgeführt ist, müssen eine Niederlassungsgenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen.

Personen, die ihre eigenen Erzeugnisse (Kunsthandwerk, Künstlererzeugnisse, Marmelade, Honig usw.), recycelte Gegenstände oder Gegenstände, die sie nicht zu gewerblichen Zwecken erworben haben, verkaufen, gelten nicht als Gewerbetreibende und benötigen demnach keine Niederlassungsgenehmigung. Sie benötigen jedoch eine Niederlassungsgenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen, wenn sie an Messen und Märkten teilnehmen möchten oder wenn sie eine spezifische Website betreiben, um ihre Erzeugnisse zu vermarkten.

Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die gelegentlich und vorübergehend Dienstleistungen in Luxemburg erbringen, benötigen keine Niederlassungsgenehmigung. Die betroffenen Handwerker und Industriellen müssen ihre Tätigkeit jedoch im Vorfeld bei der Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel anzeigen.

Drittstaatsangehörige, die sich als Selbstständige in Luxemburg niederlassen möchten, müssen ihrem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung für Selbstständige ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsgenehmigung beifügen. Das heißt, sie reichen eine einzige Antragsakte beim für Einwanderung zuständigen Minister ein, der den Teil bezüglich der Niederlassungsgenehmigung an die Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel weiterleitet.

Journalistische Tätigkeiten oder Tätigkeiten eines Buchautors, der nicht selbst veröffentlicht, sowie schulische Projekte als unternehmerische Tätigkeit zu pädagogischen Zwecken, die keinen Jahresumsatz (vor Steuern) von mehr als 35.000 Euro generieren, bedürfen keiner Niederlassungsgenehmigung.

Voraussetzungen

Um eine Niederlassungsgenehmigung zu bekommen, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • berufliche Ehrenhaftigkeit;
  • berufliche Qualifikation, die der beabsichtigten Tätigkeit entspricht:
    • für freie Berufe, deren Ausübung einer Niederlassungsgenehmigung bedarf;
    • für Handwerker, es sei denn, die Tätigkeit wird auf der Liste C geführt;
  • Niederlassung in Luxemburg: Die Niederlassungsgenehmigung wird nur dann erteilt, wenn in Luxemburg eine materielle Einrichtung besteht, die der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit angepasst ist;
  • tatsächliche und ständige Ausübung der Geschäftsführung durch den Inhaber der Niederlassungsgenehmigung, der:
    • durch eine physische Anwesenheit im Betrieb die tägliche Geschäftsführung des Unternehmens wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
    • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter);
  • Einhaltung der steuerlichen und sozialen Verpflichtungen: Der Geschäftsleiter darf nicht im Rahmen seiner früheren oder derzeitigen beruflichen Tätigkeiten Sozial- oder Steuerabgaben (einschließlich der Quellensteuerabzüge) umgangen haben, zu deren Zahlung er entweder in eigenem Namen oder für eine von ihm geleitete Gesellschaft verpflichtet war.

Zur endgültigen Bewilligung der Niederlassungsgenehmigung ist auch die Eintragung der Satzung im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) erforderlich.

Um Ihre Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu beantragen zu können, müssen Sie im Besitz eines LuxTrust-Zertifikats „Private“ oder „Pro sein und sich im Vorfeld auf MyGuichet.lu angemeldet haben.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren für die Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung belaufen sich auf 50 Euro.

Wenn Sie Ihren Antrag per Online-Formular über MyGuichet.lu stellen, müssen Sie die Verwaltungsgebühr direkt während des Vorgangs bezahlen mit:

  • Saferpay (Visa, American Express und Mastercard); oder
  • Payconiq.

Wenn Sie Ihren Antrag per Post stellen, müssen Sie einen Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr beifügen, das heißt:

IBAN: LU76 0019 5955 4404 7000
BIC: BCEELULL
Name des Empfängers: Bureau de Diekirch - Recette
Verwendungszweck: Autorisation de commerce.

Für die Meldung bedarf es keiner Verwaltungsgebühr.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie können Ihren Antrag auf Niederlassungsgenehmigung auf 2 verschiedene Weisen einreichen, von denen die erste sehr zu empfehlen ist, da Sie die Niederlassungsgenehmigung oder die Antwort der Behörde direkt in Ihrem beruflichen Bereich MyGuichet.lu erhalten werden:

  • indem Sie Ihren Antrag auf Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu von Ihrem beruflichen Bereich aus mit einem LuxTrust-Produkt stellen.
    Anhand der von Ihnen eingegebenen Informationen ermittelt das System die Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind;
  • indem Sie einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung per Post an die Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel schicken.

Bei der Vorbereitung ihres Antrags können sich antragstellende Personen von folgenden Stellen beraten lassen:

Dem Antrag beizufügende Belege

Die Liste der dem Antrag auf Genehmigung beizufügenden Belege ist:

Antwort der Behörde

Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen. Erhalten Sie innerhalb des Zeitraums von 3 Monaten keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Genehmigung.

Wenn Sie Ihren Antrag über MyGuichet.lu einreichen, erhalten Sie die Mitteilungen der Behörde ausschließlich in digitaler Form über die gesicherte Mailbox von MyGuichet.lu.

Rechtsbehelfe

Die Ablehnung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung ist eine Verwaltungsentscheidung, gegen die die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen eingelegt werden können.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson zu wenden.

Ausstellung der Genehmigung

Wenn Sie Ihren Antrag über MyGuichet.lu eingereicht haben und die Niederlassungsgenehmigung erteilt wurde, wird Ihnen die Genehmigung online in Ihrem beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu zugestellt.

Jeder Niederlassungsgenehmigung wird ein zweidimensionaler Barcode zugeteilt.

Dieser Barcode muss auf allen Schreiben, E-Mails, Websites, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Auslagen jeder Verkaufsstelle sowie auf den Schildern, die zwingend auf allen Baustellen aufzustellen sind, angegeben sein.

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung zu erledigende Schritte

Nachdem Sie Ihre Niederlassungsgenehmigung erhalten haben, müssen Sie eine Reihe von Behördengängen erledigen (zum Beispiel bei der AED, ADEM, Handwerkskammer, Handelskammer, Kammer für Architekten und beratende Ingenieure, Zentralstelle der Sozialversicherungen usw.).

Eine Anleitung zur Anmeldung bei der Sozialversicherung und ein Formular zur Anmeldung bei der Handwerkskammer können Sie unter „Weitere Informationen“ herunterladen.

Gültigkeitsdauer der Genehmigung

Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit:

Änderung einer bestehenden Genehmigung

Der Inhaber einer bestehenden Niederlassungsgenehmigung muss in folgenden Fällen eine neue Genehmigung beantragen:

  • Änderung oder Erweiterung des Gesellschaftszwecks;
  • Wechsel des Geschäftsleiters, dessen berufliche Qualifikation und Ehrenhaftigkeit Grundlage der Genehmigung waren.

Zwingende Meldungen

Folgendes müssen Sie innerhalb eines Monats der Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel melden:

  • den Erhalt der Garantie für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen;
  • jede Gründung einer Zweigniederlassung;
  • den Wechsel der Betriebsstätte des Unternehmens (eine Kopie des Mietvertrags beifügen);
  • die Errichtung oder Schließung jeder Verkaufsstelle;
  • den Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes des Geschäftsleiters.

Meldungen können per Post oder E-Mail erfolgen.

Pflichten der Gewerbetreibenden

Unternehmen müssen während ihrer gesamten Existenz:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen;
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafe und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wirtschaft Service-Schalter der Generaldirektion für Mittelstand im „House of Entrepreneurship“

    Adresse:
    14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
    Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 12.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 12.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 2 septembre 2011

    réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

  • Règlement grand-ducal modifié du 1er décembre 2011

    1. d'établir la liste et le champ d'application des activités artisanales prévues à l'article 12(1) de la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales ; 2. de déterminer les critères d'équivalence prévus à l'article 12(3) de la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

  • Règlement grand-ducal du 1er décembre 2011

    déterminant les modalités de l'instruction administrative prévue à l'article 28 de la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

  • Règlement grand-ducal modifié du 3 février 2012

    précisant les modalités des formations prévues aux articles 7, 8 (1) c), 9 b) et 10 (1) b) de la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

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