Zahnarzt und Fachzahnarzt
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Ausübung des Berufs des Zahnarztes oder Fachzahnarztes bedarf einer vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit ausgestellten Zulassung.
Um diese Zulassung zu erhalten, müssen die beruflichen Voraussetzungen, die Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit sowie die Bedingungen der physischen und psychischen Gesundheit, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, erfüllt sein.
Betroffene Personen
Wenn Sie sich als Zahnarzt oder Fachzahnarzt in Luxemburg niederlassen wollen, müssen Sie:
- Bürger der Europäischen Union (EU) sein; oder
- Bürger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder der Schweiz sein; oder
- Drittstaatsangehöriger sein.
Wenn Sie Drittstaatsangehöriger sind, müssen Sie auch:
- im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein; oder
- internationalen Schutz genießen.
Wenn Ihre Zulassung in dem Land, in dem Sie zuletzt praktiziert haben, (vorübergehend oder endgültig) entzogen wurde, dürfen Sie ihren Beruf auch nicht in Luxemburg ausüben. Gleiches gilt, wenn gegen Sie ein Verfahren zwecks Entzug der Zulassung eingeleitet wurde.
Voraussetzungen
Als Zahnarzt oder Fachzahnarzt müssen Sie:
- im Besitz eines luxemburgischen oder ausländischen Diploms sein, das Sie zum Zugang zum Beruf des Zahnarztes oder des Fachzahnarztes berechtigt;
- die Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit sowie die Bedingungen der physischen und psychischen Gesundheit erfüllen, die für die Ausübung des Berufs des Zahnarztes oder Fachzahnarztes erforderlich sind;
- die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Diplomanerkennung
Eine Diplomanerkennung ist nicht erforderlich, wenn Ihr Diplom:
- in einem Mitgliedstaat der EU erworben wurde;
- den EU-Standards entspricht;
- einem der vorgesehenen Diplome entspricht (siehe Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für Zahnärzte und Anhang V Nummern 5.3.2 und 5.3.3 für Fachzahnärzte).
Wurde das Diplom in einem Nicht-EU-Staat erworben, müssen Sie eine vorherige Anerkennung ihrer Bildungsnachweise in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten. Diese Anerkennung muss das Recht beinhalten, in diesem Staat zu praktizieren, dies:
- im gleichen Maße wie die Inhaber eines Bildungsnachweises nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG; und
- unter Einhaltung der Bedingungen und Kriterien nach Artikel 34 und 35 des geänderten Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Erforderliche Sprachkenntnisse
Sie müssen die für die Ausübung des Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
Wenn Ihre Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, ist für die Ausübung des Berufs ein Nachweis über die Sprachkenntnisse erforderlich.
Das erforderliche Mindestniveau der Sprachkenntnisse in Französisch oder Deutsch ist das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS). Dieses Niveau kann mit allen Mitteln nachgewiesen werden, wie:
- einer Kopie des Bildungsnachweises in einer dieser beiden Sprachen;
- einem Nachweis über Berufserfahrung in einem französisch- oder deutschsprachigen Land.
Können Sie keinen der vorgenannten Nachweise erbringen, müssen Sie eine von einem akkreditierten Prüfungszentrum ausgestellte Bescheinigung über das Sprachkompetenzniveau B2 vorlegen.
In Luxemburg ist das akkreditierte Prüfungszentrum das Nationale Spracheninstitut Luxemburg (Institut national des langues Luxembourg - INLL).
Kosten
Für den Zulassungsantrag ist im Voraus eine Gebühr von 450 Euro zu entrichten.
Bei Online-Anträgen über MyGuichet.lu muss die Zahlung online erfolgen. Die Zahlung von 450 Euro erfolgt am Ende des Vorgangs per Bankkarte und ist erforderlich, um den Antrag abzuschließen. Wenn Sie also bereits eine Banküberweisung getätigt haben, sollten Sie den Postweg für Ihren Antrag bevorzugen.
Möchten Sie mehrere Berufsbezeichnungen führen, müssen Sie 450 Euro pro Bezeichnung zahlen.
Hinweis: Die Ablehnung der Zulassung durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit sowie die Rücknahme des Antrags durch die antragstellende Person berechtigen nicht zur Rückerstattung der Gebühr.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Zulassungsantrags
Sie können Ihren Zulassungsantrag online über MyGuichet.lu stellen.
Der Vorgang kann folgendermaßen vorgenommen werden:
- mit Authentifizierung anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID); oder
- ohne Authentifizierung.
Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, damit später darauf zurückgriffen werden kann.
Nach Übermittlung des Antrags erhalten Sie jede Kommunikation/Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Antrag per E-Mail.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- falls Sie aus einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammen: eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises; oder
- falls Sie nicht aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat stammen:
- eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels; oder
- ein Dokument, das belegt, dass Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde;
- einen (vor weniger als 3 Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister des Wohnsitzlandes;
- eine (vor weniger als 3 Monaten) von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die physische und psychische Gesundheit;
- eine Kopie des Diploms oder der Diplome (beim Zahnarzt: Bildungsnachweis in Zahnmedizin und beim Fachzahnarzt: Bildungsnachweis in Zahnmedizin und Bildungsnachweis für die Spezialisierung);
- wenn Ihre Diplome in einem Nicht-EU-Staat erworben wurden, eine Kopie der Bescheinigung über die Anerkennung und Zulassung zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes oder Fachzahnarztes in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
- eine Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund, die (vor weniger als 3 Monaten) von der Zahnärztekammer ausgestellt wurde;
- einen Lebenslauf;
- wenn Ihre Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, einen Nachweis über die Sprachkenntnisse.
Übersetzung der Unterlagen
Den Dokumenten muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente (oder eines davon) in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.
Bearbeitung des Antrags
Sind die Unterlagen vollständig, werden sie vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zur Stellungnahme an das Collège médical übermittelt.
Der Erhalt der Stellungnahme des Collège médical kann zwischen 3 Wochen und 3 Monaten dauern.
Nach Prüfung des Zulassungsantrags (oder des Antrags auf Erneuerung) wird Ihnen der Beschluss per Post mitgeteilt.
Um die Bearbeitung des Antrags zu beschleunigen, sollten Sie sich vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind und alle erforderlichen Belege beigefügt wurden.
Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn:
- Sie Ihren Beruf in Luxemburg nicht innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der Zulassung ausüben;
- Sie Ihre berufliche Tätigkeit in Luxemburg für mehr als 2 Jahre eingestellt und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben.
Eine erloschene Zulassung kann auf Antrag erneuert werden.
Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Zulassung
Das Verfahren für den Antrag auf Erneuerung ist das gleiche wie für die Erstbeantragung.
Er kann online über MyGuichet.lu gestellt werden (siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“).
Nach Übermittlung des Antrags erhalten Sie jede Kommunikation/Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Antrag per E-Mail.
Sie müssen ihrem Antrag auf Erneuerung folgende Belege beifügen, gegebenenfalls mit einer Übersetzung (siehe oben):
- falls Sie aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammen: eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises; oder
- falls Sie nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat stammen:
- eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels; oder
- ein Dokument, das belegt, dass Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde;
- einen (vor weniger als 3 Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister des Wohnsitzlandes;
- eine (vor weniger als 3 Monaten) von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die physische und psychische Gesundheit;
- eine Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund, die (vor weniger als 3 Monaten) von der Zahnärztekammer ausgestellt wurde;
- einen aktuellen Lebenslauf.
Rechtsbehelfe im Falle einer negativen Antwort
Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Verpflichtungen
Ärzteregister
Zur Erinnerung: Die Kontaktdaten von Ärzten sind in 2 Registern aufgeführt:
- dem vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit geführten Berufsregister;
- dem vom Collège médical geführten Register.
Sie müssen sich binnen einem Monat nach Ihrer Niederlassung in diese Register eintragen lassen.
In diesem Sinne sind Sie gebeten, ihre in diesen Registern gespeicherten Daten im Falle einer Änderung ihrer Situation (Praxisadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.) zu aktualisieren.
Informationen
Sie müssen sich ab Ihrer Niederlassung über die Gesetzgebung in Sachen Gesundheit und Soziales sowie die in Luxemburg geltende Berufsethik informieren.
Haftpflichtversicherung
Wenn Sie in Luxemburg tätig sind, müssen Sie über eine Haftpflichtversicherung für Ihre beruflichen Risiken verfügen.
Inhaber eines Doktortitels
Der Beruf des Zahnarztes oder Fachzahnarztes kann in Luxemburg ausgeübt werden, ohne Inhaber eines akademischen Doktortitels sein zu müssen.
Möchten Sie diesen Titel jedoch führen, müssen Sie Ihren Promotionsnachweis in das Register für Bildungsnachweise eintragen lassen.
Das Führen der Abkürzung „Dr.“ ist den Inhabern eines Diploms vorbehalten, durch das der akademische Titel Doktor/PhD erlangt wird und das infolge der Verteidigung einer Doktorarbeit verliehen wird. Dieses Diplom muss Niveaustufe 8 des luxemburgischen Qualifikationsrahmens (CLQ) entsprechen.
Anschließend muss dem Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eine Kopie des Ministerialbeschlusses bezüglich der Eintragung übermittelt werden, damit die Daten im Berufsregister aktualisiert werden können.
Sanktionen
Wenn Sie bei der Ausübung Ihres Berufs wegen unzureichender Sprachkenntnisse einen Fehler begehen, kann Ihre disziplinarische, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung ausgelöst werden.
Ihnen drohen eine Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe:
- im Falle der missbräuchlichen Verwendung des Titels „Doktor“; oder
- im Falle der illegalen Ausübung des Berufs oder der Anstiftung zur illegalen Berufsausübung.
Antrag auf Ausstellung eines Duplikats
Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro kann ein Duplikat der Zulassung ausgestellt werden. Der Antrag ist per Post oder E-Mail an das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zu richten, wobei folgende Belege beizufügen sind:
- ein Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr von 10 Euro; und
- eine Kopie Ihres Identitätsnachweises.
Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen:
IBAN: LU13 1111 0011 4679 0000
BIC: CCPLLULL
Name des Empfängers: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Überweisungszweck: DUPLICATA + Name des Dienstleisters
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Angehörige der Gesundheitsberufe – ärztliche Berufe
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Angehörige der Gesundheitsberufe – ärztliche Berufe
- Adresse:
- 1, rue Charles Darwin L-1433 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 505
- E-Mail:
- professions.medicales@ms.etat.lu
- Website:
- https://m3s.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur Sante.lu
Rechtsgrundlagen
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Directive 2005/36 du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
- Code de la santé
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Loi modifiée du 29 avril 1983
concernant l'exercice des professions de médecin, de médecin-dentiste et de médecin-vétérinaire
-
Loi modifiée du 28 octobre 2016
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
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Règlement grand-ducal du 10 juillet 2011
fixant la liste des spécialités en médecine et médecine dentaire reconnues au Luxembourg
-
Règlement grand-ducal modifié du 14 janvier 2013
fixant les conditions et les modalités de la prestation de services du médecin, du médecin-dentiste, du médecin-vétérinaire et du pharmacien, ainsi que des professionnels de santé
-
Règlement grand-ducal modifié du 14 janvier 2013
fixant la procédure à suivre pour obtenir l'autorisation d'exercer les professions de médecin, de médecin-dentiste, de médecin-vétérinaire et de pharmacien
-
Arrêté ministériel du 1er mars 2013
approuvant le Code de déontologie des professions de médecin et de médecin-dentiste édicté par le Collège médical
-
Arrêté ministériel du 12 septembre 2017
portant modification de l’arrêté ministériel modifié du 5 mai 2008 approuvant le code de déontologie de la profession de médecin-vétérinaire édicté par le Collège vétérinaire
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