Psychotherapeut
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Die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten erfordert eine Zulassung, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit ausgestellt wird.
Um diese Zulassung zu erhalten, müssen Sie die beruflichen Voraussetzungen, die Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit sowie die Bedingungen der physischen und psychischen Gesundheit, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, erfüllen.
Betroffene Personen
Wenn Sie sich als Psychotherapeut in Luxemburg niederlassen wollen, müssen Sie Staatsangehöriger:
- eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) sein; oder
- eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder der Schweiz sein; oder
- eines Drittstaats sein.
Wenn Sie Drittstaatsangehöriger sind, müssen Sie auch:
- im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein; oder
- internationalen Schutz genießen.
Wenn Ihre Zulassung in dem Land, in dem Sie zuletzt praktiziert haben, (vorübergehend oder endgültig) entzogen wurde, dürfen Sie Ihren Beruf auch nicht in Luxemburg ausüben. Gleiches gilt, wenn gegen Sie ein Verfahren zwecks Entzug der Zulassung eingeleitet wurde.
Voraussetzungen
Um als Psychotherapeut tätig zu sein, müssen Sie:
- was die Grundausbildung betrifft:
- entweder Inhaber eines Masterabschlusses in klinischer Psychologie oder eines Diploms in Psychologie sein, das vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit auf Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates für Psychotherapie als gleichwertig anerkannt wurde;
- oder über eine medizinische Grundausbildung verfügen;
- entweder Inhaber eines Masterabschlusses in klinischer Psychologie oder eines Diploms in Psychologie sein, das vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit auf Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates für Psychotherapie als gleichwertig anerkannt wurde;
- was die Psychotherapie-Ausbildung betrifft:
- Inhaber eines luxemburgischen oder ausländischen Diploms, Zeugnisses oder sonstigen Bildungsnachweises im Zusammenhang mit dem Beruf des Psychotherapeuten sein;
- die Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit sowie die Bedingungen der physischen und psychischen Gesundheit erfüllen, die für die Ausübung Ihres Berufs als Psychotherapeut erforderlich sind;
- die für die Ausübung Ihres Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Bildungsnachweis in Psychologie
Ihr Diplom in Psychologie muss vorab in das Register für Bildungsnachweise des Ministeriums für Forschung und Hochschulwesen eingetragen werden, wenn es in einem anderen Land als einem der 3 BENELUX-Länder erworben wurde.
Bildungsnachweis für die medizinische Grundausbildung
Wenn Sie Ihre medizinische Grundausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union absolviert haben, muss keine Anerkennung des Diploms beantragt werden.
Wurde das Diplom in einem Nicht-EU-Staat erworben, müssen Sie eine vorherige Anerkennung Ihrer Bildungsnachweise in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten. Diese Anerkennung muss das Recht beinhalten, in diesem Staat zu praktizieren, dies:
- im gleichen Maße wie die Inhaber eines Bildungsnachweises nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG; und
- unter Einhaltung der Bedingungen und Kriterien nach Artikel 24 des geänderten Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Bildungsnachweis in Psychotherapie
Haben Sie Ihr Diplom nicht in Luxemburg erworben, müssen Sie die Anerkennung Ihres Diploms beantragen. Der Antrag auf Anerkennung ist beim Ministerium für Forschung und Hochschulwesen zu stellen.
Erforderliche Sprachkenntnisse
Sie müssen die für die Ausübung des Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
Wenn Ihre Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, ist für die Ausübung des Berufs ein Nachweis über die Sprachkenntnisse erforderlich.
Das erforderliche Mindestniveau der Sprachkenntnisse in Französisch oder Deutsch ist das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS). Dieses Niveau kann mit allen Mitteln nachgewiesen werden, wie:
- einer Kopie des Bildungsnachweises in einer dieser beiden Sprachen;
- einem Nachweis über Berufserfahrung in einem französisch- oder deutschsprachigen Land.
Können Sie keinen der vorgenannten Nachweise erbringen, müssen Sie eine von einem akkreditierten Prüfungszentrum ausgestellte Bescheinigung über das Sprachkompetenzniveau B2 vorlegen.
In Luxemburg ist das akkreditierte Prüfungszentrum das Nationale Spracheninstitut Luxemburg (Institut national des langues Luxembourg - INLL).
Kosten
Für den Zulassungsantrag ist im Voraus eine Gebühr von 75 Euro zu entrichten.
Bei Online-Anträgen über MyGuichet.lu muss die Zahlung online erfolgen. Die Zahlung von 75 Euro erfolgt am Ende des Vorgangs per Bankkarte und ist erforderlich, um den Antrag abzuschließen. Wenn Sie also bereits eine Banküberweisung getätigt haben, sollten Sie den Postweg für Ihren Antrag bevorzugen.
Hinweis: Die Ablehnung der Zulassung durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit sowie Ihre Rücknahme des Antrags berechtigen nicht zur Rückerstattung der Gebühr.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Zulassungsantrags
Sie können Ihren Zulassungsantrag online über MyGuichet.lu stellen.
Den Vorgang können Sie folgendermaßen durchführen:
- mit Authentifizierung, wofür Sie ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID) benötigen; oder
- ohne Authentifizierung.
Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, sodass Sie später darauf zugreifen können.
Nach Übermittlung Ihres Antrags erhalten Sie jede Kommunikation/Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Antrag per E-Mail.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- wenn Sie Staatsangehöriger eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind: eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises; oder
- wenn Sie nicht Staatsangehöriger eines Staats des EWR sind:
- eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels; oder
- ein Dokument, das belegt, dass Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde;
- eine Kopie des Nachweises für die Grundausbildung;
- gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung über die Eintragung Ihres Grundausbildungsnachweises in das Register für Bildungsnachweise;
- eine Kopie Ihres luxemburgischen oder ausländischen Psychotherapie-Diploms, Zeugnisses oder sonstigen Bildungsnachweises;
- gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung über die Anerkennung des ausländischen Psychotherapie-Diploms durch das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen;
- einen (vor weniger als 3 Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister des Wohnsitzlandes;
- eine (vor weniger als 3 Monaten) von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die physische und psychische Gesundheit;
- einen Lebenslauf;
- wenn Ihre Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist: einen Nachweis über die Sprachkenntnisse.
Übersetzung der Unterlagen
Den Dokumenten muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente oder eines davon in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.
Bearbeitung des Antrags
Sind die Unterlagen vollständig, werden sie vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zur Stellungnahme an das Collège médical übermittelt.
Die Frist für die Stellungnahme des Collège médical liegt zwischen 3 Wochen und 3 Monaten.
Nach Prüfung des Zulassungsantrags (oder des Antrags auf Erneuerung der Zulassung) wird Ihnen der Beschluss per Post mitgeteilt.
Um die Bearbeitung des Antrags zu beschleunigen, sollten Sie sich vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind und alle erforderlichen Belege beigefügt wurden.
Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn:
- Sie Ihren Beruf in Luxemburg nicht innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der Zulassung ausüben;
- Sie Ihre berufliche Tätigkeit in Luxemburg für mehr als 2 Jahre eingestellt haben.
Eine erloschene Zulassung kann auf Antrag erneuert werden.
Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Zulassung
Das Verfahren für den Antrag auf Erneuerung ist das gleiche wie für die Erstbeantragung.
Der Antrag kann online über MyGuichet.lu gestellt werden (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Nach Übermittlung Ihres Antrags erhalten Sie jede Kommunikation/Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Antrag per E-Mail.
Sie müssen Ihrem Antrag auf Erneuerung folgende Belege beifügen, gegebenenfalls mit einer Übersetzung (siehe oben):
- wenn Sie Staatsangehöriger eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind: eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises; oder
- wenn Sie nicht Staatsangehöriger eines Staats des EWR sind:
- eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels; oder
- ein Dokument, das belegt, dass Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde;
- einen (vor weniger als 3 Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister Ihres Wohnsitzlandes;
- eine (vor weniger als 3 Monaten) von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die physische und psychische Gesundheit;
- eine Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund, die (vor weniger als 3 Monaten) von der Ärztekammer (Ordre des médecins) ausgestellt wurde;
- einen aktuellen Lebenslauf.
Rechtsbehelfe im Falle einer negativen Antwort
Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Verpflichtungen
Psychotherapeutenregister
Zur Erinnerung: Die Kontaktdaten der Psychotherapeuten sind in 2 Registern aufgeführt:
- dem vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit geführten Berufsregister;
- dem vom Collège médical geführten Register.
Sie müssen sich innerhalb eines Monats nach Ihrer Niederlassung in diese Register eintragen lassen.
In diesem Sinne sind Sie gebeten, Ihre in diesen Registern gespeicherten Daten im Falle einer Änderung Ihrer Situation (Praxisadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.) zu aktualisieren.
Informationen
Sie müssen sich ab Ihrer Niederlassung über die Gesetzgebung in Sachen Gesundheit und Soziales sowie die in Luxemburg geltende Berufsethik informieren.
Haftpflichtversicherung
Wenn Sie Ihren Beruf in Luxemburg ausüben, müssen Sie über eine Haftpflichtversicherung für Ihre beruflichen Risiken verfügen.
Führen der Berufsbezeichnung
Die zur Ausübung berechtigte Person trägt die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“.
Strafen
Wenn Sie bei der Ausübung Ihres Berufs wegen unzureichender Sprachkenntnisse einen Fehler begehen, kann Ihre disziplinarische, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung ausgelöst werden.
Wenn Sie Ihre Berufspflichten nicht einhalten, drohen Ihnen disziplinarische Sanktionen, die bis zu einem vorübergehenden oder endgültigen Berufsverbot reichen können.
In folgenden Fällen können Sie mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe (im Wiederholungsfall) bestraft werden:
- missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung „Psychotherapeut“;
- Anstiftung zur illegalen Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit;
- illegale Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit;
- illegale Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit unter widerrechtlicher Aneignung der Bezeichnung.
Antrag auf Ausstellung eines Duplikats
Der Antrag auf Ausstellung eines Duplikats der Zulassung als Psychotherapeut ist per Post oder E-Mail an das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zu richten, wobei eine Kopie Ihres Identitätsnachweises beizufügen ist.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Angehörige der Gesundheitsberufe – Psychotherapeuten
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Angehörige der Gesundheitsberufe – Psychotherapeuten
- Adresse:
- 1, rue Charles Darwin L-1433 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 505
- E-Mail:
- psychotherapie@ms.etat.lu
- Website:
- https://m3s.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2005/36 du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Loi modifiée du 28 octobre 2016
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Loi modifiée du 14 juillet 2015
portant création de la profession de psychothérapeute
-
Règlement grand-ducal modifié du 31 juillet 2015
fixant la procédure à suivre pour obtenir l’autorisation d’exercer la profession de psychothérapeute
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