Die berufliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Bildungsnachweises beantragen (Zugang zu einem reglementierten Beruf auf Hochschulebene)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Ausübung bestimmter Berufe (sogenannter reglementierter Berufe) bedarf im Vorfeld einer Zulassung durch den zuständigen Minister.

In bestimmten Fällen ist die berufliche Anerkennung des Diploms eine Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung. Das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen ist für die Anerkennung von ausländischen Diplomen des Hochschulwesens im Hinblick auf den Zugang zu den reglementierten Berufen zuständig.

Bei der beruflichen Anerkennung geht es lediglich um den Zugang zu einem reglementierten Beruf. Sie berechtigt nicht zur Führung eines akademischen Titels und gibt keinen Aufschluss über die Niveaustufe des luxemburgischen Qualifikationsrahmens (CLQ). Nähere Informationen über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise und die damit verbundenen Anerkennungskriterien sind dem Informationstext „Akademische Anerkennung“ zu entnehmen.

Hinweis: In den Sektorenberufen (Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Hebammen und Architekten) sind die Inhaber eines Bildungsnachweises nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG vom Anerkennungsverfahren befreit. Sie können direkt eine Zulassung beim zuständigen Minister beantragen.

Für den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts über die Ergänzungskurse in luxemburgischem Recht (CCDL) bedarf es derzeit noch des Verfahrens zur Anerkennung (Homologation) von Abschlüssen in Rechtswissenschaften.

Zielgruppe

Der Regelungsbefugnis des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit unterliegende Berufe

Folgende Berufe unterliegen der Regelungsbefugnis des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit:

Der Regelungsbefugnis des Ministeriums für Wirtschaft unterliegende Berufe

Folgende Berufe unterliegen der Regelungsbefugnis der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) des Ministeriums für Wirtschaft:

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Betreffende Personen, die einen der oben genannten freien Berufe ausüben, der im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion für Mittelstand des Ministeriums für Wirtschaft liegt, müssen im Vorfeld einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung bei dieser Generaldirektion stellen.

Hinweis: Nur Personen mit einem Diplom, das die Kriterien für die direkte Bewilligung des Niederlassungsrechts nicht erfüllt, werden vom Ministerium für Wirtschaft gebeten, einen Antrag auf berufliche Anerkennung zu stellen.

Kosten

Für Anträge auf berufliche Anerkennung ist im Vorfeld eine Gebühr in Höhe von 75 Euro pro Anerkennung und Beruf zu entrichten.

Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen:

IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC: BCEELULL
Name des Empfängers: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Verwendungszweck: Taxe reconnaissance des diplômes (Gebühr Diplomanerkennung), MESR, Name des Antragstellers, Datum des Antrags

Hinweis: Eine Ablehnung der Anerkennung berechtigt nicht zur Rückerstattung der Gebühr.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Anträge auf Anerkennung können online über MyGuichet.lu gestellt werden. Für den Online-Antrag wird kein LuxTrust-Produkt oder elektronischer Personalausweis (eID) benötigt.

Nach Übermittlung des Antrags erfolgen die Kommunikation sowie jede Mitteilung einer Änderung des Bearbeitungsstatus des Antrags per E-Mail.

Der Antrag kann auch per Post gestellt werden. Das Formular und die erforderlichen Belege sind an folgende Adresse zu schicken:

Ministère de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
18-20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxembourg

Das Antragsformular kann unten in der Rubrik „Formulare/Online-Dienste“ heruntergeladen werden.

Um die Bearbeitung des Antrags zu beschleunigen, sollte sich die antragstellende Person vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind und alle erforderlichen Belege beigefügt wurden.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Belege beigefügt werden:

  • Kopie des oder der Bildungsnachweise: Diplom, Zeugnis, Notenaufstellung, Bescheinigung, Diplomzusatz usw.;
  • offizielle Dokumente zum Nachweis der Berufserfahrung, falls vorhanden: Kopie des Arbeitsvertrags, Bescheinigung des Arbeitgebers usw.;
  • offizielle Dokumente zum Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung oder der Anerkennung der Berufsqualifikationen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), falls vorhanden: Kopie der Zulassung, Beschluss über die Anerkennung der Gleichwertigkeit, Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Berufskammer usw.;
  • Kopie eines Identitätsnachweises (Vorder- und Rückseite);
  • Kopie des gültigen luxemburgischen Aufenthaltstitels für Personen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz stammen;
  • Beleg über die Entrichtung der Gebühr;
  • gegebenenfalls weitere zweckdienliche Nachweise.

Übersetzung der Unterlagen

Den Dokumenten muss eine englische, französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente oder eines davon in einer anderen Sprache als einer dieser 4 Sprachen ausgestellt wurden.

Bearbeitung des Antrags

Nach der Prüfung des Antrags auf Anerkennung wird der Beschluss dem Antragsteller per Post mitgeteilt. Es kann sich dabei handeln um:

  • einen Beschluss zur direkten Anerkennung; oder
  • einen Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen; oder
  • einen ablehnenden Beschluss.

Beschluss zur direkten Anerkennung

Im Falle eines Beschlusses zur direkten Anerkennung muss der Antragsteller die Zulassung für den Beruf bzw. das Niederlassungsrecht beim zuständigen Ministerium beantragen.

Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen

Der Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) gründet auf der Feststellung wesentlicher Unterschiede zwischen:

  • den theoretischen Kenntnissen und den erworbenen praktischen Kompetenzen des Antragstellers; und
  • dem durch das luxemburgische Gesetz bzw. die luxemburgischen Vorschriften festgelegten Berufsbild.

Im Falle eines Beschlusses zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen ist die berufliche Anerkennung durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und/oder eines Anpassungslehrgangs bedingt. Mit diesen Maßnahmen sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die zwischen den Qualifikationen des Antragstellers und dem Berufsbild in Luxemburg festgestellt wurden.

Die Informationen zu den Modalitäten des Anpassungslehrgangs bzw. der Eignungsprüfung sind im Schreiben dargelegt, mit dem der Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen mitgeteilt wird.

Nach Erhalt der beruflichen Anerkennung infolge der bestandenen Ausgleichsmaßnahmen muss die Zulassung für den Beruf bzw. das Niederlassungsrecht beim zuständigen Ministerium beantragt werden.

Ablehnender Beschluss

Im Falle einer Ablehnung des Antrags auf berufliche Anerkennung kann die betreffende Person die behördliche Entscheidung, gegen die unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) eingelegt werden können, anfechten.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson zu wenden.

Achtung: Die Ausübung eines reglementierten Berufs ohne im Vorfeld durch den zuständigen Minister erteilte Zulassung oder Niederlassungsrecht entspricht einer illegalen Berufsausübung. Dabei handelt es sich um einen Straftatbestand, selbst wenn die berufliche Anerkennung der Qualifikationen bereits beim Ministerium für Forschung und Hochschulwesen erhalten wurde.

Antrag auf Ausstellung eines Duplikats

Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro kann ein Duplikat des Beschlusses ausgestellt werden. Der Antrag ist per Post oder E-Mail an das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen zu richten, wobei folgende Belege beizufügen sind:

  • Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr; und
  • Kopie eines Identitätsnachweises.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Forschung und Hochschulwesen

  • Ministerium für Forschung und Hochschulwesen

    Adresse:
    20, Montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg Luxemburg
    Geöffnet Schließt um 16.30 Uhr
    Donnerstag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Schalterzeiten: Montag–Freitag, 7.45–16.30 Uhr
  • Anerkennungskommission

    Adresse:
    20, Montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 29 60 37
    Schalterzeiten: Mo.–Fr., 8.00–17.00 Uhr
  • Titelkommission

    Adresse:
    18-20, Montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 29 60 37
  • Abteilung der Studienbeihilfen

    Adresse:
    18-20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 1101 / L-1011 Luxemburg
    Fax:
    Empfang: (+352) 26 19 01 04 / Studienbeihilfe: (+352) 45 56 56
    Empfang: Montag bis Freitag von 7.45 bis 16.30 Uhr
    Telefonischer Empfang: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.30 Uhr

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Anerkennung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses in Rechtswissenschaften Architekt Freie Berufe, die einer Niederlassungsgenehmigung unterliegen Eine behördliche Entscheidung anfechten Sich an die Ombudsperson wenden, um eine Streitigkeit mit den Behörden beizulegen

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