Berufliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen (Zugang zu einem reglementierten Beruf auf Hochschulebene)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Um einen reglementierten Beruf in Luxemburg ausüben zu können, müssen Sie die berufliche Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Bildungsnachweise beantragen. Erst nach Annahme dieses Antrags können Sie beim zuständigen Ministerium die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder das Niederlassungsrecht beantragen.

Die Ausübung bestimmter Berufe (sogenannter „reglementierter Berufe“) in Luxemburg unterliegt der vorherigen Erteilung einer Erlaubnis durch das zuständige Ministerium. In bestimmten Fällen ist die berufliche Anerkennung des Abschlusses eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung.

Das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen (MRES) ist für die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen des Hochschulwesens im Hinblick auf den Zugang zu den reglementierten Berufen zuständig.

In den sektoralen Berufen (Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Hebammen und Architekten) sind die Inhaber eines Bildungsnachweises nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG vom Anerkennungsverfahren befreit. Sie können direkt eine Erlaubnis zur Berufsausübung beim zuständigen Ministerium beantragen.

Bitte beachten Sie, dass:

Betroffene Personen

Folgende Berufe unterliegen der Regelungsbefugnis des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit:

  • die Gesundheitsberufe:
    • Sozialarbeiter (assistant social);
    • medizinisch-technischer Chirurgie-Assistent, medizinisch-technischer Laborassistent, medizinisch-technischer Radiologieassistent (assistant technique médical en chirurgie, assistant technique médical de laboratoire, assistant technique médical de radiologie);
    • Diätassistent (diététicien);
    • Ergotherapeut (ergothérapeute);
    • Krankenpfleger, Anästhesie- und Reanimations-Krankenpfleger, graduierter Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, psychiatrischer Kran­ken­pfle­ger (infirmier, infirmier en anesthésie et réanimation, infirmer gradué, infirmier en pédiatrie, infirmier psychiatrique);
    • Laborant (laborantin);
    • Physiotherapeut (masseur-kinésithérapeute);
    • Logopäde (orthophoniste);
    • Osteopath (ostéopathe);
    • Orthoptist (orthoptiste);
    • Heilpädagoge (pédagogue curatif);
    • Podologe (podologue);
    • Psychomotoriktherapeut (rééducateur en psychomotricité);
    • Hebamme (sage-femme);
  • der Beruf des Psychotherapeuten (psychothérapeute).

Folgende Berufe unterliegen der Regelungsbefugnis der Generaldirektion KMU, Handwerk und Handel (Direction générale PME, artisanat et commerce) des Ministeriums für Wirtschaft:

Voraussetzungen

Wenn Sie einen der oben genannten freien Berufe (die in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft fallen) als Selbstständiger oder Leiter eines Unternehmens ausüben, müssen Sie im Vorfeld eine Niederlassungsgenehmigung beantragen.

Erfüllt Ihr Abschluss nicht die Kriterien für die direkte Bewilligung des Niederlassungsrechts, werden Sie vom Ministerium für Wirtschaft gebeten, einen Antrag auf berufliche Anerkennung zu stellen.

Kosten

Für Anträge auf berufliche Anerkennung ist im Vorfeld eine Gebühr in Höhe von 75 Euro pro Anerkennung und Beruf zu entrichten. Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen:

Kontoinhaber: ENREGISTREMENT&DOMAINES/LUXBG.-A.R.
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC: BCEELULL
Verwendungszweck: Gebühr Diplomanerkennung, MESR, [Name der antragstellenden Person], [Datum des Antrags]

Wird der Antrag abgelehnt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro erhalten Sie ein Duplikat des Beschlusses.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung (siehe Online-Dienste und Formulare) einreichen:

  • online über den Vorgang auf MyGuichet.lu, für den kein Authentisierungsmittel benötigt wird;
  • per Post an folgende Adresse:

Ministère de la Recherche et de l’Enseignement supérieur
18-20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxemburg.

Wenn Sie den Antrag über MyGuichet.lu einreichen, erfolgen die Kommunikation sowie jede Mitteilung einer Änderung des Bearbeitungsstatus des Antrags per E-Mail.

Um die Bearbeitung des Antrags zu beschleunigen, sollten Sie sich vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind und alle erforderlichen Belege beigefügt wurden.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:

  • eine Kopie des oder der Bildungsnachweise: Abschluss, Diplom, Zeugnis, Notenaufstellung, Bescheinigung, Diplomzusatz usw.;
  • offizielle Dokumente zum Nachweis der Berufserfahrung, falls vorhanden: Kopie des Arbeitsvertrags, Bescheinigung des Arbeitgebers usw.;
  • offizielle Dokumente zum Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung oder der Anerkennung der Berufsqualifikationen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), falls vorhanden: Kopie der Erlaubnis zur Berufsausübung, Beschluss über die Anerkennung der Gleichwertigkeit, Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einem Berufsverband usw.;
  • eine Kopie eines Identitätsnachweises (Vorder- und Rückseite);
  • eine Kopie des gültigen luxemburgischen Aufenthaltstitels für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz haben;
  • einen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr;
  • gegebenenfalls weitere zweckdienliche Nachweise.

Wenn die Dokumente nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst sind, müssen Sie eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beifügen. 

Bearbeitung des Antrags

Nach der Prüfung des Antrags auf Anerkennung erhalten Sie den Beschluss per Post. Es kann sich dabei handeln um:

  • einen Beschluss zur direkten Anerkennung;
  • einen Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen; oder
  • einen ablehnenden Beschluss.

Beschluss zur direkten Anerkennung

Im Falle eines Beschlusses über die direkte Anerkennung müssen Sie die Erlaubnis zur Berufsausübung bzw. das Niederlassungsrecht beim zuständigen Ministerium beantragen.

Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen

Der Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) gründet auf der Feststellung wesentlicher Unterschiede zwischen:

  • den von Ihnen erworbenen theoretischen Kenntnissen und praktischen Kompetenzen; und
  • dem durch das luxemburgische Gesetz bzw. die luxemburgischen Vorschriften festgelegten Berufsbild.

Im Falle eines Beschlusses zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen ist die berufliche Anerkennung durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und/oder eines Anpassungslehrgangs bedingt. Mit diesen Maßnahmen sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die zwischen Ihren Qualifikationen und dem Berufsbild in Luxemburg festgestellt wurden.

Die Informationen zu den Modalitäten des Anpassungslehrgangs bzw. der Eignungsprüfung sind im Schreiben dargelegt, mit dem Ihnen der Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen mitgeteilt wird.

Nach Erhalt der beruflichen Anerkennung infolge der bestandenen Ausgleichsmaßnahmen müssen Sie beim zuständigen Ministerium die Erlaubnis zur Berufsausübung bzw. das Niederlassungsrecht beantragen.

Ablehnender Beschluss

Wird die berufliche Anerkennung abgelehnt, können Sie die Verwaltungsentscheidung mit den üblichen Rechtsbehelfen anfechten, wobei die gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.

Antrag auf Ausstellung eines Duplikats

Sie müssen das Duplikat per Post oder E-Mail beim Ministerium für Forschung und Hochschulwesen beantragen, wobei Ihrem Antrag folgende Belege beizufügen sind:

  • ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr; und
  • eine Kopie eines Identitätsnachweises.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Forschung und Hochschulwesen Anerkennungskommission

Adresse:
20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg Luxemburg

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Weitere Informationen

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