Architekt

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Um in Luxemburg als selbstständiger Architekt tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.

Diese Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Gewerbetreibenden in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er vorsteht) erteilt, wenn:

  • der Leiter die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation und Ehrenhaftigkeit erfüllt;
  • das Unternehmen über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügt (keine „Briefkastengesellschaft“).

Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Je nach gewählter Rechtsform muss der Antragsteller vor Beginn seiner Tätigkeit verschiedene Anmeldungen/Beitritte vornehmen.

Architekten, die ordnungsgemäß im Ausland (in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat) niedergelassen sind, können in Luxemburg gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen erbringen.

Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe gibt es für Architektur- und Ingenieurleistungen in Regie spezifische Orientierungswerte für Stundensätze (Französisch, Pdf, 96 KB).

Zielgruppe

Die Tätigkeit des Architekten umfasst:

  • die Schaffung und Zusammenstellung von Bauwerken, städtebaulichen Werken oder Raumplanungsprojekten;
  • die Erstellung der Pläne für diese Werke und Projekte;
  • die Synthese und Analyse der einzelnen zu ihrer Durchführung erforderlichen Tätigkeiten; und
  • Berater- und Gutachterdienstleistungen in Sachen:
    • Recherche von Basisdaten der Projekte;
    • Vorentwurf, Planung und Skizzen;
    • Projekt, Konzeptentwicklung, Kostenstudie;
    • Beantragung der Baugenehmigung;
    • ausführliche Studien und Pläne der Elemente des Bauwerks;
    • Erstellung der Lastenhefte für die einzelnen Bauunternehmen;
    • Ausschreibungen und Beurteilung der Angebote;
    • Bauleitung;
    • Teilnahme an der Abnahme der Arbeiten.

Darüber hinaus kann nur ein Architekt die für den Erhalt einer Baugenehmigung notwendigen Pläne unterzeichnen.

Jeder Gewerbetreibende, der eine Niederlassungsgenehmigung als Architekt besitzt, kann ferner als Landschaftsarchitekt oder Innenarchitekt tätig sein.

Angestellte oder verbeamtete Architekten benötigen keine Niederlassungsgenehmigung, um im Dienste ihres Arbeitgebers/ihrer Verwaltung tätig zu sein.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss über ein Diplom oder einen Abschluss in Architektur oder über ein gleichwertiges Diplom verfügen. Dieses Diplom muss:

  • von einer Hochschuleinrichtung ausgestellt worden sein, die durch den Staat ihrer Niederlassung anerkannt ist;
  • gegebenenfalls im Register für Bildungsnachweise eingetragen sein – nach:
    • einem mindestens 5-jährigen Studium in Vollzeit; oder
    • einer Ausbildung von mindestens 4 Jahren und einem Berufspraktikum von 2 Jahren, das mit einem Zeugnis belegt wird.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen

Die Vorschriften für die Anerkennung der Berufsqualifikationen für den Beruf des Architekten sind in allen Ländern der Europäischen Union gleich.

Demnach ist die Anerkennung automatisch, sofern der Antragsteller die Belege, die in Anhang V Nummer 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgeführt sind, vorweisen kann. Dabei handelt es sich in der Regel um folgende 2 Belege:

  • das im Anhang aufgeführte Diplom;
  • eine Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller Zugang zum Beruf des Architekten in dem Land hat, in dem das Diplom ausgestellt wurde.

Achtung: Es ist immer die letzte konsolidierte Fassung der Richtlinie einzusehen. Anhang 5 wird regelmäßig aktualisiert.

Die Hochschulabsolventen werden daher gebeten, sich bei den Kammern oder zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hochschulabschluss erworben haben, oder ihres Wohnsitzlandes über etwaige zusätzliche Bedingungen für den Zugang zum Beruf zu erkundigen.

Antrag auf Anerkennung anderer Bildungsnachweise und Berufserfahrungen

Der Antragsteller kann einen Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen stellen, wenn:

  • sein Diplom nicht in dem Land anerkannt ist, in dem er seine Studien absolviert hat; oder
  • er nicht über eine Bescheinigung verfügt, in der bestätigt wird, dass er in dem Land, in dem das Diplom ausgestellt wurde, Zugang zum Beruf hat.

Der Antrag auf Anerkennung ist beim Ministerium für Forschung und Hochschulwesen zu stellen. Der Antragsteller muss beweisen können, dass er über eine Ausbildung verfügt, die mindestens den folgenden Kriterien entspricht:

  • Dauer der Ausbildung:
    • insgesamt ein mindestens 5-jähriges Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, das mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde; oder
    • ein mindestens 4-jähriges Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, das:
      • mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde;
      • mit einem Zertifikat abgeschlossen wurde, das die Vollendung eines mindestens 2-jährigen Berufspraktikums bestätigt.
        Das Berufspraktikum erfolgt erst nach Abschluss der ersten 3 Studienjahre. Mindestens ein Jahr dieses Berufspraktikums dient der Erweiterung jener Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die während des Studiums erlernt wurden. Aus diesem Grund wird das Berufspraktikum unter Beaufsichtigung einer von den zuständigen Behörden im Heimatstaat anerkannten Person oder Stelle durchgeführt. Das beaufsichtigte Praktikum kann in jedem Land absolviert werden. Das Berufspraktikum wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bewertet;
  • Inhalt der Ausbildung: Die Ausbildung ist hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet. Diese Ausbildung berücksichtigt ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Form und gewährleistet mindestens den Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:
    • die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;
    • angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;
    • Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;
    • angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken;
    • Verständnis:
      • der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung; und
      • der Notwendigkeit, Gebäude und Räume entsprechend den menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben aufeinander abzustimmen;
    • Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;
    • Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;
    • Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;
    • angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung mit der Funktion eines Gebäudes – Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse – zusammenhängen;
    • die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;
    • angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

Bestimmung des Diplomniveaus: Eintragung in das Register für Bildungsnachweise

Wenn das Diplom des Antragstellers nicht in Anhang V der Richtlinie aufgeführt ist, kann der Minister für Wirtschaft von ihm verlangen, dass er seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen lässt. Anhand dieses Verfahrens wird bestimmt, ob das vorgelegte Diplom dem Masterniveau entspricht.

Offizielle Diplome aus Belgien und den Niederlanden müssen nicht eingetragen werden. Ihr Niveau wird automatisch anerkannt.

Achtung: Die Eintragung entspricht nicht der Anerkennung, die den Zugang zum Beruf eröffnet. Die Eintragung dient ausschließlich der Bestimmung des offiziellen Niveaus des vom Antragsteller vorgelegten Diploms.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren (droits de chancellerie) für die Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung belaufen sich auf 50 Euro.

Im Falle einer Adressänderung des Unternehmens teilt der Antragsteller dies der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) kostenlos mit. Gegebenenfalls erhält der Antragsteller dann kostenlos eine neue Niederlassungsgenehmigungskarte.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung auf 2 verschiedene Weisen einreichen:

  • indem er seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Produkt stellt.
    Anhand der vom Antragsteller eingegebenen Informationen ermittelt das System die Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind;
  • indem er per Post oder E-Mail einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung an die Generaldirektion für Mittelstand sendet.

Bei der Vorbereitung seines Antrags kann sich der Antragsteller von folgenden Stellen beraten lassen:

Belege

Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen

Der Antragsteller muss seinem Antrag Folgendes beifügen:

  • eine Kopie seines Masterdiploms in Architektur;
  • eine Kopie des Ministerialbeschlusses über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise (falls erforderlich);
  • eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel einer Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument) im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
  • einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg.

Nicht gebietsansässige Antragsteller:

  • können Zugang zum Beruf des Architekten in Luxemburg erlangen, sofern dieser Beruf in ihrem Herkunftsland reglementiert ist und sie dort Zugang dazu haben;
  • müssen der Generaldirektion für Mittelstand eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Herkunftslandes vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie dort Zugang zum Beruf haben.

Im Ausland erhaltene Abschlusszeugnisse werden automatisch anerkannt, sofern sie den Zugang zum Beruf des Architekten in dem Land ermöglichen, das das Diplom ausgestellt hat.

Dokumente zum Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit

Lebt der Antragsteller seit mehr als 10 Jahren in Luxemburg, muss er seine berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:

Lebt der Antragsteller im Ausland oder seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg, muss er seine berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:

  • anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
  • anhand einer vor einem Notar abgelegten Erklärung zur Insolvenzfreiheit;
  • anhand eines Auszugs aus dem Strafregister Nr. 3 oder eines ähnlichen Dokuments, ausgestellt von dem Staat/den Staaten, in dem/denen er in den 10 Jahren vor der Antragstellung gelebt hat;
  • anhand eines Auszugs aus dem luxemburgischen Strafregister Nr. 3, wenn er bereits eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger in Luxemburg ausübt.

In der unter Eid abgegebenen Erklärung muss der Antragsteller bestätigen, dass er weder als Einzelunternehmer noch im Zusammenhang mit einer Gesellschaft an einer Insolvenz beteiligt war.

In Ermangelung einer solchen Erklärung muss ein Affidavit (eine eidesstattliche Versicherung) eingereicht werden.

Die beigefügten Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Andere dem Antrag beizufügende Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag ferner folgende Belege beifügen:

  • für luxemburgische Staatsangehörige, Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz): eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
  • für Drittstaatsangehörige: eine schriftliche Bestätigung des für Immigration zuständigen Ministers, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen für den Erhalt der beantragten Aufenthaltserlaubnis erfüllt, mit Ausnahme der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen für die Ausübung der Tätigkeit eines Architekten;
  • einen Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, das heißt:
    • entweder eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) erworbene Steuermarke von 50 Euro;
    • oder einen Beleg für die Überweisung von 50 Euro auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000, BIC: BCEELULL des Büros in Diekirch – Einnahmestelle, mit dem Überweisungszweck: „autorisation de commerce“.

Bei einem Online-Antrag auf Niederlassungsgenehmigung über MyGuichet.lu (mittels eines LuxTrust-Produkts) erstellt das System anhand der vom Leiter eingegebenen Informationen automatisch eine Liste der dem Antrag beizufügenden Belege.

Hinweis: Wird der Antrag auf Niederlassungsgenehmigung im Rahmen einer Tätigkeit eingereicht, die in Form einer SARL-S ausgeübt wird, muss der Antragsteller dem Ministerium für Wirtschaft einen Entwurf der Gründungsurkunde der SARL-S zukommen lassen.

Antwortfrist der Behörde

Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen. Erhält der Antragsteller innerhalb des Zeitraums von 3 Monaten keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Genehmigung.

Rechtsbehelfe

Der Antragsteller, dem die Niederlassungsgenehmigung vom Minister verweigert wird, kann innerhalb der gesetzlichen Fristen:

Versicherung und Anmeldung bei der OAI

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter:

  • eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit sowie die ihrer Angestellten abschließen;
  • sich bei der OAI anmelden (siehe Anmeldemodalitäten).

Eintragungen/Mitgliedschaft je nach Rechtsform

Einzelunternehmen

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Personengesellschaften (SCS, SENC)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer Personengesellschaft (SCS, SENC):

Kapitalgesellschaften (SA, SARL, SCA, SE)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss/müssen der/die Leiter einer Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE):

Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S)

Nach Erhalt eines vorläufigen Exemplars der Niederlassungsgenehmigung muss/müssen der/die Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

Hinweis: Leiter einer SARL-S müssen ihre Gesellschaft nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg

Architekten, die ordnungsgemäß im Ausland (in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat) niedergelassen sind, können ihre Dienste in Luxemburg im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Eine Niederlassungsgenehmigung oder spezielle Meldung an das Ministerium für Wirtschaft ist nicht erforderlich.

Wenn er sich nach Luxemburg begibt, unterliegt der Dienstleister jedoch den nationalen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit seinen beruflichen Qualifikationen. Der Dienstleister unterliegt ferner den Disziplinarbestimmungen, die für luxemburgische Gewerbetreibende gelten.

Für weitere Einzelheiten kann sich der dienstleistende Architekt an die Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (Ordre des architectes et des ingénieurs-conseils - OAI) wenden.

Ferner muss er:

  • seine Eintragung in die Liste der Erbringer von gelegentlichen Dienstleistungen bei der OAI beantragen;
  • über eine Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit sowie die seiner Arbeitnehmer verfügen. Wenn seine im Herkunftsland abgeschlossene Versicherung nicht die gesamte Berufshaftpflicht und vertragliche Haftpflicht in Luxemburg abdeckt, muss der Dienstleister seine Berufshaftpflichtversicherung anpassen oder eine spezielle Haftpflichtversicherung abschließen, die seine Tätigkeit und die seiner Arbeitnehmer abdeckt.

Wenn der Architekt als Freiberufler:

Pflichten der Unternehmer

Gewerbetreibende müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen;
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Sanktionen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)

Kammer für Architekten und beratende Ingenieure

  • Kammer für Architekten und beratende Ingenieure
    6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte L-1330 Luxemburg Luxemburg
    E-Mail : oai@oai.lu
    Weiter zur Internetseite von : http://www.oai.lu
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 14.00 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Berufliche Ehrenhaftigkeit Antrag auf Ausstellung oder Änderung einer Niederlassungsgenehmigung EU-Bescheinigung – Berufserfahrung im Ausland Gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg und Anzeige Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person Berufe ohne automatische Anerkennung der Diplome (Liste 2) Berufe mit automatischer Anerkennung der Diplome (Liste 3)

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