Landschaftsarchitekt
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Die Tätigkeit von Landschaftsarchitekten besteht darin, die Planung, Gestaltung, Verwaltung, Erhaltung und den Schutz der nicht bebauten Umwelt zu untersuchen und zu organisieren.
Um als Landschaftsarchitekt tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich.
Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe gibt es für Architekturleistungen in Regiearbeit für den öffentlichen Sektor spezifische Orientierungswerte für Stundensätze (Französisch, Pdf, 96 KB).
Betroffene Personen
Der Beruf des Landschaftsarchitekten umfasst:
- die Planung;
- die Ausarbeitung eines Konzepts;
- die Verwaltung;
- die Bewahrung; und
- den Schutz der Umwelt außerhalb von bebauten Flächen.
Jeder Gewerbetreibende, der eine Niederlassungsgenehmigung als Architekt besitzt, kann ebenso als Landschaftsarchitekt oder Innenarchitekt tätig sein.
Ein Arbeitnehmer oder Beamter benötigt keine Niederlassungsgenehmigung, um als Landschaftsarchitekt im Dienste seines Arbeitgebers/seiner Behörde zu arbeiten.
Landschaftsarchitekten, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums) niedergelassen sind, dürfen ohne Niederlassungsgenehmigung und ohne vorherige Anzeige vorübergehend und gelegentlich in Luxemburg Dienstleistungen erbringen.
Voraussetzungen
Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Natürliche Personen, die eine Tätigkeit in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens betreiben möchten, müssen die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.
Eine Gesellschaft, die diese Tätigkeit betreiben möchte, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:
- die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
- die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
- eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
- alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.
Niederlassungsgenehmigung
Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.
Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.
Betriebsstätte
Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).
Erforderliche Qualifikationen
Der Antragsteller muss über ein Masterdiplom in Landschaftsarchitektur oder Landschaftsingenieurwesen oder über ein gleichwertiges Diplom verfügen. Dieses Diplom muss:
- von einer Hochschuleinrichtung ausgestellt worden sein, die durch den Staat ihrer Niederlassung anerkannt ist;
- gegebenenfalls im Register für Bildungsnachweise eingetragen sein.
Die Dokumente, mit denen die Qualifikationen nachgewiesen werden können, sind folgende:
- eine Kopie des Masterdiploms in Landschaftsarchitektur oder Landschaftsingenieurwesen;
- eine Kopie des Ministerialbeschlusses über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise (falls erforderlich);
- eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel einer Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument) im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
- ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) ausgestellter Sozialversicherungsnachweis im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg;
- für nichtansässige Antragsteller: eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie in ihrem Herkunftsland Zugang zum Beruf des Landschaftsarchitekten haben.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Eintragung in das Register für Bildungsnachweise
Der Minister für Wirtschaft kann ferner vom Antragsteller verlangen, seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen zu lassen, um das Niveau des ausländischen Diploms zu bestimmen.
Besonderheiten der Hochschulabschlüsse der BENELUX-Staaten
Diese Abschlüsse werden in den 3 BENELUX-Staaten automatisch anerkannt (bei Eintragung in das Register für Bildungsnachweise), sofern sie von einer Einrichtung ausgestellt wurden, die durch das Land, in dem der Abschluss erworben wurde, anerkannt ist.
In Luxemburg erübrigt sich daher die zusätzliche Eintragung dieser Abschlüsse in das Register für Bildungsnachweise.
Die automatische Anerkennung ist jedoch auf folgende Grade/Titel beschränkt:
- für die Flämische Gemeinschaft Belgiens: den „graad van bachelor“ und den „graad van master“;
- für die Französische Gemeinschaft Belgiens (Fédération Wallonie-Bruxelles): den akademischen Bachelor- und Master-Abschluss;
- für die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens: den „Bachelor-Abschluss“ und gegebenenfalls den Master der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
- für die Niederlande: den „getuigschrift bachelor“ und den „getuigschrift master“.
In Ermangelung eines solchen Abschlusszeugnisses muss der Antragsteller in dem BENELUX-Staat, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde, eine Bestätigung beantragen, dass das Zeugnis in dem Land offiziell anerkannt ist.
Vorgehensweise und Details
Versicherung und Anmeldung bei der Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (OAI)
Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter:
- eine spezifische Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit sowie die seiner Arbeitnehmer abschließen;
- sich bei der OAI anmelden (siehe Anmeldemodalitäten).
Eintragungen / Mitgliedschaften je nach Rechtsform
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen vorstellig werden, um sich als Selbstständiger anzumelden;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- sich für die MwSt. anmelden.
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:
- Personengesellschaft (SCS, SENC);
- Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
- vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);
Folgendes tun:
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.
Vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg
Landschaftsarchitekten, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums) niedergelassen sind, können ihre Dienste in Luxemburg im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Eine Niederlassungsgenehmigung oder spezielle Meldung an das Ministerium für Wirtschaft ist nicht erforderlich.
Wenn er sich nach Luxemburg begibt, unterliegt der Dienstleister jedoch den nationalen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit seinen beruflichen Qualifikationen. Der Dienstleister unterliegt ferner den Disziplinarbestimmungen, die für luxemburgische Gewerbetreibende gelten.
Für weitere Einzelheiten kann sich der dienstleistende Landschaftsarchitekt an die Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (OAI) wenden.
Ferner muss er:
- seine Eintragung in die Liste der Erbringer von gelegentlichen Dienstleistungen bei der OAI beantragen;
- über eine Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit sowie die seiner Arbeitnehmer verfügen. Wenn seine im Herkunftsland abgeschlossene Versicherung nicht die gesamte Berufshaftpflicht und vertragliche Haftpflicht in Luxemburg abdeckt, muss der Dienstleister:
- diese Versicherung anpassen; oder
- eine spezifische Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit sowie die seiner Arbeitnehmer abschließen.
Wenn der Landschaftsarchitekt als Freiberufler:
- seine Dienste alleine erbringt, muss er sich an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) wenden;
- seine Dienste gemeinsam mit einem oder mehreren seiner Arbeitnehmer erbringt, muss er das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) kontaktieren.
Pflichten der Gewerbetreibenden
Solange sie ihre Tätigkeit ausüben, müssen Gewerbetreibende:
- die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
- alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.
Strafen
In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
-
Kammer für Architekten und beratende Ingenieure
- Adresse:
- 6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte L-1330 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 24 06
- Fax:
- (+352) 42 24 07
- E-Mail:
- oai@oai.lu
- Website:
- http://www.oai.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
OAI: Einschreibungsbedingungen
auf der Website der Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (OAI)
-
Brochure sur les études et métiers de l'architecture, de l'ingénierie, de la construction et de l'urbanisme
du ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche
-
Liste des activités soumises à autorisation d’établissement
Pdf • 236 Ko
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 13 décembre 1989
portant organisation des professions d'architecte et d'ingénieur-conseil
-
Loi modifiée du 2 septembre 2011
réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
-
Loi modifiée du 28 octobre 2016
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Règlement grand-ducal du 17 juin 1992
déterminant la déontologie des architectes et des ingénieurs-conseils
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