Landschaftsarchitekt

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Tätigkeit von Landschaftsarchitekten besteht darin, die Planung, Gestaltung, Verwaltung, Erhaltung und den Schutz der nicht bebauten Umwelt zu untersuchen und zu organisieren.

Um als Landschaftsarchitekt tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich.

Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe gibt es für Architekturleistungen in Regiearbeit für den öffentlichen Sektor spezifische Orientierungswerte für Stundensätze (Französisch, Pdf, 96 KB).

Betroffene Personen

Der Beruf des Landschaftsarchitekten umfasst:

  • die Planung;
  • die Ausarbeitung eines Konzepts;
  • die Verwaltung;
  • die Bewahrung; und
  • den Schutz der Umwelt außerhalb von bebauten Flächen.

Jeder Gewerbetreibende, der eine Niederlassungsgenehmigung als Architekt besitzt, kann ebenso als Landschaftsarchitekt oder Innenarchitekt tätig sein.

Ein Arbeitnehmer oder Beamter benötigt keine Niederlassungsgenehmigung, um als Landschaftsarchitekt im Dienste seines Arbeitgebers/seiner Behörde zu arbeiten.

Landschaftsarchitekten, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums) niedergelassen sind, dürfen ohne Niederlassungsgenehmigung und ohne vorherige Anzeige vorübergehend und gelegentlich in Luxemburg Dienstleistungen erbringen.

Voraussetzungen

Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Natürliche Personen, die eine Tätigkeit in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens betreiben möchten, müssen die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.

Eine Gesellschaft, die diese Tätigkeit betreiben möchte, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Erforderliche Qualifikationen

Der Antragsteller muss über ein Masterdiplom in Landschaftsarchitektur oder Landschaftsingenieurwesen oder über ein gleichwertiges Diplom verfügen. Dieses Diplom muss:

Die Dokumente, mit denen die Qualifikationen nachgewiesen werden können, sind folgende:

  • eine Kopie des Masterdiploms in Landschaftsarchitektur oder Landschaftsingenieurwesen;
  • eine Kopie des Ministerialbeschlusses über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise (falls erforderlich);
  • eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel einer Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument) im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
  • ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) ausgestellter Sozialversicherungsnachweis im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg;
  • für nichtansässige Antragsteller: eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie in ihrem Herkunftsland Zugang zum Beruf des Landschaftsarchitekten haben.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Eintragung in das Register für Bildungsnachweise

Der Minister für Wirtschaft kann ferner vom Antragsteller verlangen, seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen zu lassen, um das Niveau des ausländischen Diploms zu bestimmen.

Besonderheiten der Hochschulabschlüsse der BENELUX-Staaten

Diese Abschlüsse werden in den 3 BENELUX-Staaten automatisch anerkannt (bei Eintragung in das Register für Bildungsnachweise), sofern sie von einer Einrichtung ausgestellt wurden, die durch das Land, in dem der Abschluss erworben wurde, anerkannt ist.

In Luxemburg erübrigt sich daher die zusätzliche Eintragung dieser Abschlüsse in das Register für Bildungsnachweise.

Die automatische Anerkennung ist jedoch auf folgende Grade/Titel beschränkt:

  • für die Flämische Gemeinschaft Belgiens: den „graad van bachelor“ und den „graad van master“;
  • für die Französische Gemeinschaft Belgiens (Fédération Wallonie-Bruxelles): den akademischen Bachelor- und Master-Abschluss;
  • für die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens: den „Bachelor-Abschluss“ und gegebenenfalls den Master der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
  • für die Niederlande: den „getuigschrift bachelor“ und den „getuigschrift master“.

In Ermangelung eines solchen Abschlusszeugnisses muss der Antragsteller in dem BENELUX-Staat, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde, eine Bestätigung beantragen, dass das Zeugnis in dem Land offiziell anerkannt ist.

Vorgehensweise und Details

Versicherung und Anmeldung bei der Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (OAI)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter:

  • eine spezifische Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit sowie die seiner Arbeitnehmer abschließen;
  • sich bei der OAI anmelden (siehe Anmeldemodalitäten).

Eintragungen / Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg

Landschaftsarchitekten, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums) niedergelassen sind, können ihre Dienste in Luxemburg im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Eine Niederlassungsgenehmigung oder spezielle Meldung an das Ministerium für Wirtschaft ist nicht erforderlich.

Wenn er sich nach Luxemburg begibt, unterliegt der Dienstleister jedoch den nationalen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit seinen beruflichen Qualifikationen. Der Dienstleister unterliegt ferner den Disziplinarbestimmungen, die für luxemburgische Gewerbetreibende gelten.

Für weitere Einzelheiten kann sich der dienstleistende Landschaftsarchitekt an die Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (OAI) wenden.

Ferner muss er:

  • seine Eintragung in die Liste der Erbringer von gelegentlichen Dienstleistungen bei der OAI beantragen;
  • über eine Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit sowie die seiner Arbeitnehmer verfügen. Wenn seine im Herkunftsland abgeschlossene Versicherung nicht die gesamte Berufshaftpflicht und vertragliche Haftpflicht in Luxemburg abdeckt, muss der Dienstleister:
    • diese Versicherung anpassen; oder
    • eine spezifische Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit sowie die seiner Arbeitnehmer abschließen.

Wenn der Landschaftsarchitekt als Freiberufler:

Pflichten der Gewerbetreibenden

Solange sie ihre Tätigkeit ausüben, müssen Gewerbetreibende:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Kammer für Architekten und beratende Ingenieure

    Adresse:
    6, boulevard Grande-Duchesse Charlotte L-1330 Luxemburg Luxemburg
    E-Mail:
    oai@oai.lu
    Geöffnet Schließt um 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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