• Notre prestataire de services LuxTrust annonce une maintenance le samedi 19 avril de 22h00 à 23h59. Pendant cette période il ne sera pas possible de se connecter aux services publics comme MyGuichet.lu ou eCDF ni de signer électroniquement à l’aide d’un produit LuxTrust. Une connexion et signature avec GouvID reste cependant possible. Par ailleurs, l’utilisation de l’app MyGuichet.lu pour des démarches sans signature reste fonctionnelle, à condition que l’app est couplée avec l’espace personnel de l’utilisateur. 
  • Unser Dienstleister LuxTrust kündigt für Samstag, den 19. April, von 22:00 bis 23:59 Uhr Wartungsarbeiten an. Während dieses Zeitraums ist es nicht möglich, sich bei öffentlichen Diensten wie MyGuichet.lu oder eCDF einzuloggen oder mit einem LuxTrust-Produkt elektronisch zu unterschreiben. Das Einloggen und Unterschreiben mit GouvID bleiben jedoch möglich. Zudem ist die Nutzung der App MyGuichet.lu für Vorgänge ohne Unterschrift weiterhin gewährleistet, sofern die App mit dem persönlichen Bereich des Nutzers gekoppelt ist.
  • Our service provider LuxTrust has announced maintenance work on Saturday 19 April from 22.00 to 23.59. During this period, it will not be possible to log in to public services such as MyGuichet.lu or eCDF, or to sign electronically using a LuxTrust product. However, it is still possible to log in and sign with GouvID. Furthermore, the MyGuichet.lu mobile app can still be used for procedures that do not require a signature, provided that the app is linked to the user's private eSpace.

Gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg und Anzeige

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Ausländische Unternehmen, die gelegentlich und vorübergehend Dienstleistungen in Luxemburg erbringen, müssen in bestimmten Fällen eine Meldung vornehmen.

Unternehmen, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder auf dem Gebiet der Schweiz niedergelassen sind, dürfen gelegentlich und vorübergehend kaufmännischen, handwerklichen, industriellen oder freiberuflichen Tätigkeiten in Luxemburg nachgehen, ohne dort über eine Betriebsstätte zu verfügen.

In diesem Fall müssen sie bestimmte Formalitäten bei verschiedenen Behörden in Luxemburg erledigen, dies in Bezug auf:

Hier finden Sie eine Liste der Dienstleistungen, die in Luxemburg gelegentlich und vorübergehend erbracht werden können (Französisch, Pdf, 181 KB).

Betroffene Personen

In einem EWR-Mitgliedstaat oder auf dem Gebiet der Schweiz niedergelassene Unternehmen gelangen auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs.

Diese Dienstleistungen dürfen nur insofern in Luxemburg erbracht werden, als das Unternehmen befugt ist, diese in seinem Herkunftsland zu erbringen.

Unternehmen aus dem EWR oder der Schweiz mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der kaufmännischen oder der freien Berufe, die ihrerseits eine Niederlassungsgenehmigung benötigen (Architekten und Ingenieure, Steuerberater, Vermessungstechniker, Berater in Sachen geistiges Eigentum, Wirtschaftsberater) sind von der Anzeigepflicht befreit.

Unternehmen, die nicht in der Schweiz oder dem EWR niedergelassen sind, müssen hingegen zwingend eine Niederlassungsgenehmigung für jede gelegentliche und vorübergehende Tätigkeit auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet haben.

Voraussetzungen

Wenn der Beruf im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen regulär niedergelassen ist, reglementiert ist, werden die für den Zugang zum Beruf erforderlichen Qualifikationen gegenseitig anerkannt.

Ausnahmen: Bei bestimmten risikobehafteten Handwerken, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben, können die Behörden verlangen, dass der Dienstleister den luxemburgischen Berufszugangsvoraussetzungen entspricht. Der Dienstleister muss also einen Meisterbrief oder ein vergleichbares Zeugnis besitzen um gelegentlich eine der folgenden Handwerkstätigkeiten in Luxemburg ausüben zu können:

  • Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer;
  • Elektriker;
  • Hebezeugmonteur;
  • Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied;

Ist der Beruf im Herkunftsland des Dienstleisters nicht reglementiert, aber in Luxemburg reglementiert, können die luxemburgischen Behörden die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters überprüfen, indem sie eine einjährige Berufserfahrung als Selbstständiger im Laufe der letzten 10 Jahre in diesem Mitgliedstaat verlangen.

Anerkennung von Qualifikationen

Reglementierte Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat – gegenseitige Anerkennung

Wenn der Beruf im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen regulär niedergelassen ist, reglementiert ist, werden die für den Zugang zum Beruf erforderlichen Qualifikationen gegenseitig anerkannt.

Ausnahmen: Bei bestimmten risikobehafteten Handwerken, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben, können die Behörden verlangen, dass der Dienstleister den luxemburgischen Berufszugangsvoraussetzungen entspricht. Der Dienstleister muss also einen Meisterbrief oder ein vergleichbares Zeugnis besitzen um gelegentlich eine der folgenden Handwerkstätigkeiten in Luxemburg ausüben zu können:

  • Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer;
  • Elektriker;
  • Hebezeugmonteur;
  • Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied;

Nicht reglementierte Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat – Überprüfung der Qualifikationen

Ist der Beruf im Herkunftsland des Dienstleisters nicht reglementiert, aber in Luxemburg reglementiert, können die luxemburgischen Behörden die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters überprüfen, indem sie eine einjährige Berufserfahrung als Selbstständiger im Laufe der letzten 10 Jahre in diesem Mitgliedstaat verlangen.

Kosten

Wenn Sie Ihre Anzeige per Online-Formular über MyGuichet.lu machen, müssen Sie die Verwaltungsgebühr direkt während des Vorgangs bezahlen mit:

  • Saferpay (Visa, American Express und Mastercard); oder
  • Payconiq.

Wenn Sie Ihre Anzeige per Post oder E-Mail machen, müssen Sie einen Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr beifügen, das heißt:

  • entweder eine Steuermarke von 50 Euro, die Sie bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) erwerben können;
  • oder einen Beleg für die Überweisung von 50 Euro auf das folgende Konto:

IBAN: LU76 0019 5955 4404 7000
BIC: BCEELULL
Name des Empfängers: Bureau de Diekirch - Recette
Überweisungszweck: Vorabbescheinigung + Name, Vorname (sofern es sich um ein Einzelunternehmen handelt) oder Name der Gesellschaft + vollständige Adresse.

Für Berufe der Liste C ist die Anzeige kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Anzeige der Dienstleistung

Für ein ausländisches Handwerks- oder Industrieunternehmen müssen Sie dem Ministerium für Wirtschaft vor Beginn der Arbeiten eine Anzeige über gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen auf luxemburgischem Staatsgebiet übermitteln.

Sie können diese Anzeige online über MyGuichet.lu von Ihrem beruflichen Bereich aus vornehmen (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dies hat den Vorteil, dass sich die Bearbeitungszeit verkürzt, da:

  • Sie die Stempelsteuer direkt online bezahlen;
  • Sie die Mitteilungen der Behörde im gesicherten Postfach von MyGuichet.lu empfangen können;
  • Sie Ihre Empfangsbestätigung direkt in Ihrem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu erhalten.

Für diesen Vorgang benötigen Sie:

  • ein LuxTrust-Produkt;
  • einen elektronischen Personalausweis (eID); oder
  • ein eIDAS-Mittel eines anderen europäischen Landes.

Sie können Ihre Anzeige auch wie folgt einreichen:

  • per Post an folgende Adresse:

Ministère de l’Économie
Direction générale PME, simplification administrative, artisanat et commerce
Postfach 535
L-2937 Luxemburg

Die Unternehmen sind von jeglicher behördlichen Genehmigung und vorherigen Anzeige bei den luxemburgischen Behörden befreit, wenn sie:

Belege

Erstantrag für Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)

Im Falle von Handwerks- oder Industrieunternehmen müssen Sie Ihrer Anzeige folgende Dokumente beifügen:

  • eine EG-Bescheinigung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die im Herkunftsland ausgeübten Tätigkeiten, die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes (Beispiel: Handwerkskammer, Industriekammer) auszustellen ist und weniger als 6 Monate als ist;
  • einen vor nicht mehr als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister des Herkunftslands;
  • wenn Sie Ihre Anzeige per Post oder E-Mail senden: eine Stempelmarke im Wert von 50 Euro (siehe Abschnitt „Kosten“) oder einen Überweisungsbeleg.

Anmerkung: Im Falle eines Wechsels des Leiters, auf den sich die EG-Bescheinigung stützt, ist ein Antrag desselben Unternehmens als ein Erstantrag zu betrachten.

2. und folgende Anträge für EU-Mitgliedstaaten

Im Falle von Handwerks- oder Industrieunternehmen müssen Sie Ihrer Anzeige folgende Dokumente beifügen:

  • einen vor nicht mehr als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister des Herkunftslands;
  • wenn Sie Ihre Anzeige per Post oder E-Mail senden: eine Stempelmarke im Wert von 50 Euro (siehe Abschnitt „Kosten“) oder einen Überweisungsbeleg.

Im Falle von Handwerks- oder Industrieunternehmen müssen Sie Ihrer Anzeige folgende Dokumente beifügen:

  • ein Formular für den Antrag auf Erhalt einer Niederlassungsgenehmigung;
  • einen vor weniger als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Strafregister oder ein ähnliches Dokument (Leumundszeugnis) des Antragstellers, ausgestellt durch den Staat oder die Staaten, in dem/denen er im Laufe der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung gelebt hat (in Ermangelung eines solchen: eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung);
  • eine vor weniger als 6 Monaten ausgestellte und vor einem Notar unter Eid abgelegte unbeschränkt gültige Erklärung zur Insolvenzfreiheit des technischen Geschäftsführers;
  • Angaben zur Baustelle (Beispiel: Adresse);
  • eine Kopie des Identitätsnachweises des technischen Geschäftsführers;
  • einen vor nicht mehr als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister des Herkunftslands;
  • wenn Sie Ihre Anzeige per Post oder E-Mail senden: eine Stempelmarke im Wert von 50 Euro (siehe Abschnitt „Kosten“) oder einen Überweisungsbeleg.

Wenn sich Ihre materielle Lage im Vergleich zu den ursprünglich bereitgestellten Unterlagen ändert, müssen Sie der zuständigen Behörde die Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Änderung übermitteln.

Gültigkeit der Anzeige und Beginn der Dienstleistung

Die Anzeige ist 12 Monate gültig und kann jedes Jahr erneuert werden.

Nach dieser Anzeige sendet Ihnen das Ministerium für Wirtschaft ein Schreiben, das Sie als Nachweis gegenüber anderen möglicherweise betroffenen Behörden verwenden können. Die Arbeiten können jedoch vor Erhalt dieses Belegs beginnen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 16 Stellen angezeigt

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)

    Adresse:
    Luxemburg
    Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 74 700
    montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    Geschlossen
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    Geschlossen
    Dienstag:
    Geschlossen
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    Geschlossen

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
    L-2975 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 16.00 Uhr

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