Gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg und Anzeige

Zum letzten Mal aktualisiert am

Unternehmen, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder auf dem Gebiet der Schweiz niedergelassen sind, dürfen gelegentlich und vorübergehend kaufmännischen, handwerklichen, industriellen oder freiberuflichen Tätigkeiten in Luxemburg nachgehen, ohne dort über eine Betriebsstätte zu verfügen.

In diesem Fall müssen sie bestimmte Formalitäten bei verschiedenen Behörden in Luxemburg erledigen, dies in Bezug auf:

Hier finden Sie eine Liste der Dienstleistungen, die in Luxemburg gelegentlich und vorübergehend erbracht werden können (Französisch, Pdf, 181 KB).

Betroffene Personen

In einem EWR-Mitgliedstaat oder auf dem Gebiet der Schweiz niedergelassene Unternehmen gelangen auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs.

Diese Dienstleistungen dürfen nur insofern in Luxemburg erbracht werden, als das Unternehmen befugt ist, diese in seinem Herkunftsland zu erbringen.

Unternehmen, die nicht in der Schweiz oder dem EWR niedergelassen sind, müssen hingegen zwingend eine Niederlassungsgenehmigung für jede gelegentliche und vorübergehende Tätigkeit auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet haben.

Unternehmen aus dem EWR oder der Schweiz mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der kaufmännischen oder der freien Berufe, die ihrerseits eine Niederlassungsgenehmigung benötigen (Architekten und Ingenieure, Steuerberater, Vermessungstechniker, Berater in Sachen geistiges Eigentum, Wirtschaftsberater) sind von der Anzeigepflicht befreit.

Voraussetzungen

Anerkennung von Qualifikationen

Reglementierte Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat – gegenseitige Anerkennung

Wenn der Beruf im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen regulär niedergelassen ist, reglementiert ist, werden die für den Zugang zum Beruf erforderlichen Qualifikationen gegenseitig anerkannt.

Ausnahmen: Bei bestimmten risikobehafteten Handwerken, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben, können die Behörden verlangen, dass der Dienstleister den luxemburgischen Berufszugangsvoraussetzungen entspricht. Der Dienstleister muss also einen Meisterbrief oder ein vergleichbares Zeugnis besitzen um gelegentlich eine der folgenden Handwerkstätigkeiten in Luxemburg ausüben zu können:

  • Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer;
  • Elektriker;
  • Hebezeugmonteur;
  • Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied;

Nicht reglementierte Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat – Überprüfung der Qualifikationen

Ist der Beruf im Herkunftsland des Dienstleisters nicht reglementiert, aber in Luxemburg reglementiert, können die luxemburgischen Behörden die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters überprüfen, indem sie eine einjährige Berufserfahrung als Selbstständiger im Laufe der letzten 10 Jahre in diesem Mitgliedstaat verlangen.

Vorgehensweise und Details

Anzeige der Dienstleistung

Kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten – keine Meldung

Die Unternehmen sind von jeglicher behördlichen Genehmigung und vorherigen Anzeige bei den luxemburgischen Behörden befreit, wenn sie:

Handwerkliche oder industrielle Tätigkeit - Meldung gelegentlicher Dienstleistungen

Ausländische Handwerks- oder Industrieunternehmen müssen vor Beginn der Arbeiten eine Anzeige einer gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistung auf luxemburgischem Staatsgebiet an die zuständige Generaldirektion senden.

Diese Meldung erfolgt über das Formular, das unter „Online-Dienste und Formulare“ erhältlich ist und dem Ministerium für Wirtschaft folgendermaßen übermittelt werden muss:

  • per Post:
    Ministère de l’Économie
    Direction générale PME, simplification administrative, artisanat et commerce
    Postfach 535
    L-2937 Luxemburg
  • per E-Mail: certificats@eco.etat.lu

Belege

Ausländische Handwerks- oder Industrieunternehmen, die eine Anzeige einer gelegentlichen Dienstleistung einreichen, müssen ihrem Antrag folgende Dokumente beifügen:

Erstantrag für Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)

  • eine EG-Bescheinigung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die im Herkunftsland ausgeübten Tätigkeiten, die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes (Beispiel: Handwerkskammer, Industriekammer) auszustellen ist und weniger als 6 Monate als ist;
  • einen vor nicht mehr als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister des Herkunftslands;
  • eine Gebührenmarke à 50 Euro, die bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) erhältlich ist, oder einen Nachweis über die Zahlung dieser Gebührenmarke (Überweisungsbestätigung) auf das Konto BCEELULL LU76 0019 5955 4404 7000 mit folgendem Überweisungszweck: Vorabbescheinigung + Name, Vorname (sofern es sich um ein Einzelunternehmen handelt) oder Name der Gesellschaft + vollständige Adresse. Achtung: Schecks werden nicht angenommen.

Die Gebührenmarke à 50 Euro ist für Berufe der Liste C nicht erforderlich.

Anmerkung: Im Falle eines Wechsels des Leiters, auf den sich die EG-Bescheinigung stützt, ist ein Antrag desselben Unternehmens als ein Erstantrag zu betrachten.

2. und folgende Anträge für EU-Mitgliedstaaten

  • einen vor nicht mehr als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister des Herkunftslands;
  • eine Gebührenmarke à 50 Euro, die bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) erhältlich ist, oder einen Nachweis über die Zahlung dieser Gebührenmarke (Überweisungsbestätigung) auf das Konto BCEELULL LU76 0019 5955 4404 7000 mit folgendem Überweisungszweck: Vorabbescheinigung + Name, Vorname (sofern es sich um ein Einzelunternehmen handelt) oder Name der Gesellschaft + vollständige Adresse. Achtung: Schecks werden nicht angenommen.

Die Gebührenmarke à 50 Euro ist für Berufe der Liste C nicht erforderlich.

Antrag für Drittländer:

  • ein Formular für den Antrag auf Erhalt einer Niederlassungsgenehmigung;
  • einen vor weniger als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Strafregister oder ein ähnliches Dokument (Leumundszeugnis) des Antragstellers, ausgestellt durch den Staat oder die Staaten, in dem/denen er im Laufe der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung gelebt hat (in Ermangelung eines solchen: eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung);
  • eine vor weniger als 6 Monaten ausgestellte und vor einem Notar unter Eid abgelegte unbeschränkt gültige Erklärung zur Insolvenzfreiheit des technischen Geschäftsführers;
  • Angaben zur Baustelle (Beispiel: Adresse);
  • eine Kopie des Identitätsnachweises des technischen Geschäftsführers;
  • einen vor nicht mehr als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister des Herkunftslands;
  • eine Gebührenmarke à 50 Euro, die bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) erhältlich ist, oder einen Nachweis über die Zahlung dieser Gebührenmarke (Überweisungsbestätigung) auf das Konto BCEELULL LU76 0019 5955 4404 7000 mit folgendem Überweisungszweck: Vorabbescheinigung + Name, Vorname (sofern es sich um ein Einzelunternehmen handelt) oder Name der Gesellschaft + vollständige Adresse. Achtung: Schecks werden nicht angenommen.

Die Gebührenmarke à 50 Euro ist für Berufe der Liste C nicht erforderlich.

Sollte sich die materielle Lage des Dienstleisters im Vergleich zu den ursprünglich bereitgestellten Unterlagen ändern, so ist er verpflichtet, der zuständigen Behörde die entsprechenden Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Änderung zu übermitteln.

Gültigkeit der Anzeige und Beginn der Dienstleistung

Die Anzeige ist 12 Monate gültig und kann jedes Jahr erneuert werden.

Nach dieser Anzeige schickt das Ministerium für Wirtschaft ein Schreiben an den Antragsteller, das ihm als Beleg bei anderen eventuell betroffenen Behörden dienen kann. Die Arbeiten können jedoch vor Erhalt dieses Belegs beginnen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 16 Stellen angezeigt

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)

    Adresse:
    Luxemburg
    Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 74 700
    montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    Geschlossen
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    Geschlossen
    Dienstag:
    Geschlossen
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2975 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr

    Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.

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