Überstunden
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Die normale Arbeitszeit eines Arbeitnehmers beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.
Jede Arbeitsstunde, die die normale Arbeitszeit überschreitet, gilt als Überstunde.
Die Höchstarbeitszeit im Falle von Überstunden beträgt 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche.
Das Ministerium für Arbeit erteilt für bestimmte Sektoren oder Berufe, und für einen bestimmten Zeitraum eine Sondergenehmigung, bei der die Arbeitszeit auf 12 Stunden pro Tag ausgedehnt wird, vorausgesetzt die reguläre Wochenarbeitszeit (40 Stunden pro Woche) wird nicht überschritten.
Um die normalen Arbeitszeiten ausdehnen und demnach Überstunden in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die zu leistenden Überstunden beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) melden.
Die von einem Arbeitnehmer geleisteten Überstunden können entweder mit Ruhezeit ausgeglichen oder vergütet werden. Die Vergütung von Überstunden ist steuerfrei und teilweise sozialbeitragsfrei.
Der Arbeitgeber muss dem ITM zudem am Ende jedes genehmigten Zeitraums eine Aufstellung der geleisteten Überstunden zukommen lassen.
Betroffene Personen
Im Rahmen der Meldung von Überstunden sind folgende Personen betroffen:
- der Arbeitgeber;
- die Arbeitnehmer, die Überstunden leisten;
- der Betriebsrat, der seine Stellungnahme zur Beantragung einer Genehmigung für Überstunden abgibt.
Ein Arbeitgeber kann also nur in einem vernünftigen Ausmaß Überstunden verlangen. Verlangt ein Arbeitgeber systematisch Überstunden, kann dies von Rechts wegen als Missbrauch angesehen werden. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall berechtigt, sich zu weigern, diese Überstunden zu leisten.
Sonderfälle
Ein Arbeitgeber kann nicht von schwangeren oder stillenden Frauen verlangen, Überstunden zu leisten. Sie können jedoch freiwillig Überstunden leisten.
Dem Arbeitgeber ist es zudem untersagt, von Jugendlichen Überstunden zu verlangen, es sei denn dies kommt ausnahmsweise vor (im Falle von höherer Gewalt, um den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Sicherheit des Unternehmens zu gewährleisten).
Folgendes gilt für Teilzeitarbeitnehmer:
- Überstunden können nur auf freiwilliger Basis geleistet werden;
- Überstunden dürfen die normale Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers nicht überschreiten;
- Überstunden müssen im Arbeitsvertrag vorgesehen sein.
Die Bedingungen für den Ausgleich und die Vergütung von Überstunden gelten nicht für leitende Angestellte (leitende Positionen ohne Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit, die gegen eine wesentlich höhere Vergütung als die eines normalen Arbeitnehmers ausgeübt werden).
Voraussetzungen
In der Regel sind Überstunden nur dann erlaubt, wenn sie dazu dienen:
- spezielle oder zusätzliche/vorbereitende Arbeiten (Inventur, Liquidationen usw.) zu erledigen;
- den Verlust von leicht verderblichen Materialien oder des Ertrags einer bestimmten Arbeit zu verhindern;
- auf einen Fall höherer Gewalt zu reagieren, bei dem ein öffentliches Interesse besteht oder der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Vorgehensweise und Details
Was sind Überstunden?
Höchstgrenzen
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wobei jedoch die höchstzulässige Arbeitszeit einzuhalten ist.
Die normale und die höchstzulässige Arbeitszeit können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Diese Höchstgrenzen dürfen keinesfalls überschritten werden!
In einem Tarifvertrag können hingegen niedrigere oder höhere Grenzen festgelegt sein, wobei die Grenzen dabei 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche betragen.
Arbeitszeit für einen Vollzeitarbeitnehmer |
Normale Arbeitszeit |
Höchstzulässige Arbeitszeit |
---|---|---|
pro Tag |
8 |
10 |
pro Woche |
40 |
48 |
Ruhezeiten
In der Regel kann die tägliche Arbeitszeit nur durch einen nicht vergüteten Zeitraum unterbrochen werden.
Jeder Arbeitnehmer muss pro Zeitraum von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden und pro Zeitraum von 7 Tagen eine Ruhezeit von mindestens 44 Stunden haben.
Anzeige von Überstunden
Meldepflicht des Arbeitgebers
Bevor Überstunden geleistet werden, muss der Arbeitgeber:
- den Betriebsrat oder, in Ermangelung eines solchen, den von den Überstunden betroffenen Arbeitnehmer konsultieren;
- das Formular Benachrichtigung/Antrag/Meldung per Fax (Faxnummer: 247-96100) oder per E-Mail (contact@itm.etat.lu) an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt schicken (Original für den Fall einer Kontrolle des ITM aufbewahren).
Die Meldung oder der Antrag können auch auf elektronischem Weg über das auf MyGuichet.lu eingeführte Verfahren übermittelt werden.
Das Formular muss die Stellungnahmen und Unterschriften von folgenden Personen/Stellen enthalten:
vom Betriebsrat oder, in Ermangelung eines solchen, von den betroffenen Arbeitnehmern;
vom Unternehmensleiter oder von seinem Stellvertreter.
Was die Stellungnahme des Betriebsrats oder der betroffenen Arbeitnehmer angeht, so gibt es zwei Möglichkeiten:
- fällt die Stellungnahme positiv aus, gilt die Meldung als Genehmigung;
- fällt die Stellungnahme negativ aus, muss der Minister für Arbeit und Beschäftigung die Überstunden genehmigen oder ablehnen.
Befreiung von der schriftlichen Meldung bei einem Zwischenfall, im Notfall oder bei höherer Gewalt
Der Arbeitgeber ist in den folgenden 2 Fällen davon befreit, die geleisteten Überstunden zu melden:
- wenn die Mehrarbeit durch einen Zwischenfall verursacht wurde, der sich gerade ereignet hat oder kurz bevorsteht;
- wenn die Überstunden geleistet werden müssen, um dringende Arbeiten an Maschinen oder Werkzeugen vorzunehmen oder um höherer Gewalt entgegenzuwirken, durch die der ordnungsgemäße Betrieb des Unternehmens gestört werden könnte.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Abteilung „Arbeitszeitdauer“ des ITM telefonisch unter 247-76100 über die Gründe für die geleisteten Überstunden informieren.
Wenn es sich jedoch insgesamt um mehr als 3 Tage pro Monat handelt, muss er die vorherige schriftliche Meldung vornehmen.
Register der geleisteten Überstunden
Neben der vorherigen Meldung muss der Arbeitgeber Folgendes in ein spezielles Register oder eine spezielle Datei eintragen:
- sämtliche Verlängerungen der normalen Arbeitszeit;
- die an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und während der Nacht geleisteten Arbeitsstunden;
- die diesbezüglich gezahlten Vergütungen.
Dieses Register oder diese Datei sind im Falle einer Kontrolle dem ITM vorzulegen.
Ausgleich der Überstunden durch Ruhezeit
In der Regel muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der Überstunden geleistet hat, mit einem Ausgleich durch Ruhezeit in Höhe von 1,5 Stunden Ruhezeit pro geleistete Überstunde entschädigen.
Diese Ausgleichszeiten können:
- entweder mit vergüteter Ruhezeit ausgeglichen werden; oder
- einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen diesen beiden Ausgleichsarten, außer während einer Kündigungsfrist, für die er einer Freistellung von der Arbeit zugestimmt hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nur auf die vergütete Ruhezeit zurückgreifen. Ist der Arbeitnehmer nicht einverstanden, ist eine Vergütung erforderlich.
Vergütung der Überstunden
Berechnung der Vergütung
Ist ein Ausgleich durch Ruhezeit nicht möglich (aus organisatorischen Gründen, aufgrund des Weggangs des betroffenen Arbeitnehmers usw.), muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jede geleistete Überstunde mindestens 140 % seines Stundenlohns zahlen. Im Arbeitsvertrag kann nicht vorgesehen werden, dass Überstunden bereits in der festen monatlichen Vergütung enthalten sind, es sei denn, bei dem betroffenen Arbeitnehmer handelt es sich um einen leitenden Angestellten.
Werden Überstunden an Feiertagen geleistet, muss der Arbeitgeber die jeweiligen Zuschläge kumulieren. Er muss also:
- die Vergütung ausrechnen, die er für die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit zahlen muss;
- die für geleistete Überstunden geschuldeten Zuschläge anwenden.
Den Stundenlohn kann man errechnen, indem man die monatliche Vergütung durch die 173 Stunden teilt.
Der nicht erhöhte Teil der Überstunde (die 100 %) ist einkommensteuer- und sozialbeitragsfrei, mit Ausnahme von:
- den Beiträgen für Naturalleistungen (Krankenversicherung – Gesundheitsdienstleistungen);
- den Pflegeversicherungsbeiträgen.
Der Zuschlag (40 % oder mehr) ist gänzlich einkommensteuer- und sozialbeitragsfrei. Diese Befreiung gilt sowohl für den Arbeitnehmeranteil als auch für den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer leistet in einem Monat 8 Überstunden. Sein Stundenlohn beträgt 18,50 Euro.
Aus organisatorischen Gründen können die Überstunden nicht durch Ruhezeit ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber muss ihm seine Überstunden also auszahlen:
Zuschlagsfreie Stunden (100 %): | 8 x 18,50 = 148,00 Euro |
+ Pflegeversicherungsbeiträge (1,4 %) | 2,07 Euro |
+ Krankenversicherungsbeiträge (2,8 %) | 4,14 Euro |
Die Grundlage ist einkommensteuerfrei | ___________ |
Summe Grundlage 100 (Grundlage + Beiträge) | 154,21 Euro |
Zuschlag (hier 40 %): | 148 x 40 % = 59,20 Euro |
Der Zuschlag ist sozialbeitrags- und steuerfrei | ___________ |
Summe Zuschlag | 59,20 Euro |
Gesamtkosten (Summe Grundlage 100 + Summe Zuschlag) | 154,21 + 59,20 = 213,41 Euro |
Nettobetrag, der an den Arbeitnehmer zu zahlen ist | 213,41 – 6,21 = 207,20 Euro |
Als Vergütung für die geleisteten Überstunden muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also einen Betrag von 207,20 Euro zahlen, der ihn aber insgesamt 213,41 Euro kostet.
Ist in einer Sonderbestimmung, einem Tarifvertrag oder einem Haustarifvertrag ein höherer Zuschlag als 40 % für die Vergütung von Überstunden vorgesehen, ist dieser über 40 % hinausgehende Zuschlag steuerfrei.
Meldung der Vergütung von Überstunden
Der Arbeitgeber muss die Vergütung von Überstunden ohne Zuschlag (100 %) sowie die Anzahl der entsprechenden Überstunden vom Bruttolohn getrennt melden.
Der Betrag der Überstunden ohne Zuschlag erscheint demnach nicht in der Rubrik „Bruttolohn“, sondern in der Rubrik „Betrag der Überstunden“.
Die Anzahl der entsprechenden Überstunden ist in der Rubrik „Überstunden“ anzugeben.
Hinweis: Die Zuschläge für Überstunden sowie die durch Ruhezeit ausgeglichenen Überstunden müssen nicht gemeldet werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Arbeit
-
Ministerium für Arbeit
- Adresse:
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26, rue Sainte-Zithe
L-2763
Luxemburg
Luxemburg
L-2939 Luxemburg
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- (+352) 247 86 100
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- (+352) 247 86 194
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- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- info@mte.public.lu
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)
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