Überstunden

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Die normale Arbeitszeit eines Arbeitnehmers beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.

Jede Arbeitsstunde, die die normale Arbeitszeit überschreitet, gilt als Überstunde.

Die Höchstarbeitszeit im Falle von Überstunden beträgt 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche.

Das Ministerium für Arbeit erteilt für bestimmte Sektoren oder Berufe, und für einen bestimmten Zeitraum eine Sondergenehmigung, bei der die Arbeitszeit auf 12 Stunden pro Tag ausgedehnt wird, vorausgesetzt die reguläre Wochenarbeitszeit (40 Stunden pro Woche) wird nicht überschritten.

Um die normalen Arbeitszeiten ausdehnen und demnach Überstunden in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die zu leistenden Überstunden beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) melden.

Die von einem Arbeitnehmer geleisteten Überstunden können entweder mit Ruhezeit ausgeglichen oder vergütet werden. Die Vergütung von Überstunden ist steuerfrei und teilweise sozialbeitragsfrei.

Der Arbeitgeber muss dem ITM zudem am Ende jedes genehmigten Zeitraums eine Aufstellung der geleisteten Überstunden zukommen lassen.

Betroffene Personen

Im Rahmen der Meldung von Überstunden sind folgende Personen betroffen:

  • der Arbeitgeber;
  • die Arbeitnehmer, die Überstunden leisten;
  • der Betriebsrat, der seine Stellungnahme zur Beantragung einer Genehmigung für Überstunden abgibt.

Ein Arbeitgeber kann also nur in einem vernünftigen Ausmaß Überstunden verlangen. Verlangt ein Arbeitgeber systematisch Überstunden, kann dies von Rechts wegen als Missbrauch angesehen werden. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall berechtigt, sich zu weigern, diese Überstunden zu leisten.

Sonderfälle

Ein Arbeitgeber kann nicht von schwangeren oder stillenden Frauen verlangen, Überstunden zu leisten. Sie können jedoch freiwillig Überstunden leisten.

Dem Arbeitgeber ist es zudem untersagt, von Jugendlichen Überstunden zu verlangen, es sei denn dies kommt ausnahmsweise vor (im Falle von höherer Gewalt, um den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Sicherheit des Unternehmens zu gewährleisten).

Folgendes gilt für Teilzeitarbeitnehmer:

  • Überstunden können nur auf freiwilliger Basis geleistet werden;
  • Überstunden dürfen die normale Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers nicht überschreiten;
  • Überstunden müssen im Arbeitsvertrag vorgesehen sein.

Die Bedingungen für den Ausgleich und die Vergütung von Überstunden gelten nicht für leitende Angestellte (leitende Positionen ohne Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit, die gegen eine wesentlich höhere Vergütung als die eines normalen Arbeitnehmers ausgeübt werden).

Voraussetzungen

In der Regel sind Überstunden nur dann erlaubt, wenn sie dazu dienen:

  • spezielle oder zusätzliche/vorbereitende Arbeiten (Inventur, Liquidationen usw.) zu erledigen;
  • den Verlust von leicht verderblichen Materialien oder des Ertrags einer bestimmten Arbeit zu verhindern;
  • auf einen Fall höherer Gewalt zu reagieren, bei dem ein öffentliches Interesse besteht oder der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Vorgehensweise und Details

Was sind Überstunden?

Höchstgrenzen

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wobei jedoch die höchstzulässige Arbeitszeit einzuhalten ist.

Die normale und die höchstzulässige Arbeitszeit können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Diese Höchstgrenzen dürfen keinesfalls überschritten werden!

In einem Tarifvertrag können hingegen niedrigere oder höhere Grenzen festgelegt sein, wobei die Grenzen dabei 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche betragen.

 

Arbeitszeit für einen Vollzeitarbeitnehmer

Normale Arbeitszeit

Höchstzulässige Arbeitszeit

pro Tag

8

10

pro Woche

40

48

Ruhezeiten

In der Regel kann die tägliche Arbeitszeit nur durch einen nicht vergüteten Zeitraum unterbrochen werden.

Jeder Arbeitnehmer muss pro Zeitraum von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden und pro Zeitraum von 7 Tagen eine Ruhezeit von mindestens 44 Stunden haben.

Anzeige von Überstunden

Meldepflicht des Arbeitgebers

Bevor Überstunden geleistet werden, muss der Arbeitgeber:

Die Meldung oder der Antrag können auch auf elektronischem Weg über das auf MyGuichet.lu eingeführte Verfahren übermittelt werden.

Das Formular muss die Stellungnahmen und Unterschriften von folgenden Personen/Stellen enthalten:

  • vom Betriebsrat oder, in Ermangelung eines solchen, von den betroffenen Arbeitnehmern;

  • vom Unternehmensleiter oder von seinem Stellvertreter.

Was die Stellungnahme des Betriebsrats oder der betroffenen Arbeitnehmer angeht, so gibt es zwei Möglichkeiten:

  • fällt die Stellungnahme positiv aus, gilt die Meldung als Genehmigung;
  • fällt die Stellungnahme negativ aus, muss der Minister für Arbeit und Beschäftigung die Überstunden genehmigen oder ablehnen.

Befreiung von der schriftlichen Meldung bei einem Zwischenfall, im Notfall oder bei höherer Gewalt

Der Arbeitgeber ist in den folgenden 2 Fällen davon befreit, die geleisteten Überstunden zu melden:

  • wenn die Mehrarbeit durch einen Zwischenfall verursacht wurde, der sich gerade ereignet hat oder kurz bevorsteht;
  • wenn die Überstunden geleistet werden müssen, um dringende Arbeiten an Maschinen oder Werkzeugen vorzunehmen oder um höherer Gewalt entgegenzuwirken, durch die der ordnungsgemäße Betrieb des Unternehmens gestört werden könnte.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Abteilung „Arbeitszeitdauer“ des ITM telefonisch unter 247-76100 über die Gründe für die geleisteten Überstunden informieren.

Wenn es sich jedoch insgesamt um mehr als 3 Tage pro Monat handelt, muss er die vorherige schriftliche Meldung vornehmen.

Register der geleisteten Überstunden

Neben der vorherigen Meldung muss der Arbeitgeber Folgendes in ein spezielles Register oder eine spezielle Datei eintragen:

  • sämtliche Verlängerungen der normalen Arbeitszeit;
  • die an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und während der Nacht geleisteten Arbeitsstunden;
  • die diesbezüglich gezahlten Vergütungen.
    Dieses Register oder diese Datei sind im Falle einer Kontrolle dem ITM vorzulegen.

Ausgleich der Überstunden durch Ruhezeit

In der Regel muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der Überstunden geleistet hat, mit einem Ausgleich durch Ruhezeit in Höhe von 1,5 Stunden Ruhezeit pro geleistete Überstunde entschädigen.

Diese Ausgleichszeiten können:

  • entweder mit vergüteter Ruhezeit ausgeglichen werden; oder
  • einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen diesen beiden Ausgleichsarten, außer während einer Kündigungsfrist, für die er einer Freistellung von der Arbeit zugestimmt hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nur auf die vergütete Ruhezeit zurückgreifen. Ist der Arbeitnehmer nicht einverstanden, ist eine Vergütung erforderlich.

Vergütung der Überstunden

Berechnung der Vergütung

Ist ein Ausgleich durch Ruhezeit nicht möglich (aus organisatorischen Gründen, aufgrund des Weggangs des betroffenen Arbeitnehmers usw.), muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jede geleistete Überstunde mindestens 140 % seines Stundenlohns zahlen. Im Arbeitsvertrag kann nicht vorgesehen werden, dass Überstunden bereits in der festen monatlichen Vergütung enthalten sind, es sei denn, bei dem betroffenen Arbeitnehmer handelt es sich um einen leitenden Angestellten.

Werden Überstunden an Feiertagen geleistet, muss der Arbeitgeber die jeweiligen Zuschläge kumulieren. Er muss also:

  • die Vergütung ausrechnen, die er für die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit zahlen muss;
  • die für geleistete Überstunden geschuldeten Zuschläge anwenden.

Den Stundenlohn kann man errechnen, indem man die monatliche Vergütung durch die 173 Stunden teilt.

Der nicht erhöhte Teil der Überstunde (die 100 %) ist einkommensteuer- und sozialbeitragsfrei, mit Ausnahme von:

  • den Beiträgen für Naturalleistungen (Krankenversicherung – Gesundheitsdienstleistungen);
  • den Pflegeversicherungsbeiträgen.

Der Zuschlag (40 % oder mehr) ist gänzlich einkommensteuer- und sozialbeitragsfrei. Diese Befreiung gilt sowohl für den Arbeitnehmeranteil als auch für den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer leistet in einem Monat 8 Überstunden. Sein Stundenlohn beträgt 18,50 Euro.

Aus organisatorischen Gründen können die Überstunden nicht durch Ruhezeit ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber muss ihm seine Überstunden also auszahlen:

Zuschlagsfreie Stunden (100 %):

8 x 18,50 = 148,00 Euro

+ Pflegeversicherungsbeiträge (1,4 %)

2,07 Euro

+ Krankenversicherungsbeiträge (2,8 %)

4,14 Euro

Die Grundlage ist einkommensteuerfrei

___________

Summe Grundlage 100 (Grundlage + Beiträge)

154,21 Euro

Zuschlag (hier 40 %):

148 x 40 % = 59,20 Euro

Der Zuschlag ist sozialbeitrags- und steuerfrei

___________

Summe Zuschlag

59,20 Euro

Gesamtkosten (Summe Grundlage 100 + Summe Zuschlag)

154,21 + 59,20 = 213,41 Euro

Nettobetrag, der an den Arbeitnehmer zu zahlen ist

213,41 – 6,21 = 207,20 Euro

Als Vergütung für die geleisteten Überstunden muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also einen Betrag von 207,20 Euro zahlen, der ihn aber insgesamt 213,41 Euro kostet.

Ist in einer Sonderbestimmung, einem Tarifvertrag oder einem Haustarifvertrag ein höherer Zuschlag als 40 % für die Vergütung von Überstunden vorgesehen, ist dieser über 40 % hinausgehende Zuschlag steuerfrei.

Meldung der Vergütung von Überstunden

Der Arbeitgeber muss die Vergütung von Überstunden ohne Zuschlag (100 %) sowie die Anzahl der entsprechenden Überstunden vom Bruttolohn getrennt melden.

Der Betrag der Überstunden ohne Zuschlag erscheint demnach nicht in der RubrikBruttolohn“, sondern in der Rubrik „Betrag der Überstunden“.

Die Anzahl der entsprechenden Überstunden ist in der Rubrik „Überstunden“ anzugeben.

Hinweis: Die Zuschläge für Überstunden sowie die durch Ruhezeit ausgeglichenen Überstunden müssen nicht gemeldet werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Arbeit

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    Geschlossen
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
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    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
    Samstag:
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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