Teilzeitarbeitsvertrag

Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in Teilzeit einstellen möchte, muss entweder vor oder zum Zeitpunkt von dessen Dienstantritt einen Arbeitsvertrag mit ihm abschließen.

Der Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung, die das Arbeitsverhältnis regelt und durch welche eine Person sich dazu verpflichtet, einer anderen Person, der sie sich unterordnet, ihre Arbeitskraft gegen eine Vergütung zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitsvertrag unterliegt sowohl hinsichtlich seiner Form als auch im Hinblick auf seinen Inhalt einigen Vorschriften.

Der Teilzeitarbeitsvertrag kann entweder ein unbefristeter oder ein befristeter Vertrag sein. Er unterliegt zudem einigen gesetzlichen Sondervorschriften.

Voraussetzungen

Ein Arbeitgeber, der eine Teilzeitstelle schaffen möchte, muss im Vorfeld den Rat des gemischten Betriebsausschusses oder, sofern es keinen solchen gibt, des Betriebsrats einholen.

Bevor er einen neuen Arbeitnehmer einstellt und einen Arbeitsvertrag abschließt, muss jeder Arbeitgeber außerdem eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen.

Anhand dieser Meldung kann die ADEM überprüfen, ob es konkret Arbeitsuchende gibt, die über ein Vorrecht auf Einstellung verfügen.

Wenn ein Vollzeitarbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber den Wunsch äußert, Teilzeit zu arbeiten, muss der Arbeitgeber ihn vorrangig über die im Unternehmen verfügbaren Teilzeitstellen, die seinem Profil (d. h. seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seinen Kompetenzen) entsprechen, informieren. Diese Pflicht bedeutet hingegen nicht, dass der Arbeitgeber den Anträgen seiner Arbeitnehmer auf Zuweisung einer Teilzeitstelle stattgeben muss.

Vorgehensweise und Details

Form des Arbeitsvertrags

Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in Teilzeit einstellen möchte, muss einen Arbeitsvertrag mit ihm abschließen.

Der Teilzeitarbeitsvertrag muss je nach Sachlage gemäß den für unbefristete oder befristete Arbeitsverträge geltenden Formvorschriften verfasst werden.

Zwingende Angaben

Neben den zwingenden Angaben in jedem Arbeitsvertrag muss der Teilzeitarbeitsvertrag folgende Angaben enthalten:

  • die zwischen den Parteien vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit;
  • die Modalitäten bezüglich der Aufteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  • gegebenenfalls die Beschränkungen, Bedingungen und Modalitäten, unter denen vom Arbeitnehmer verlangt werden kann, Überstunden zu leisten;
  • die Beschränkungen und Modalitäten in Bezug auf die gleitende Arbeitszeit.

Sofern es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, muss der Teilzeitarbeitsvertrag ebenfalls die für diese Vertragsart geltenden zwingenden Angaben enthalten.

Probezeit

In einem Teilzeitarbeitsvertrag kann ebenfalls eine Probezeit zu Beginn des Arbeitsvertrags vorgesehen werden. Die Vorschriften bezüglich der Probezeit sind die gleichen wie beim Vollzeitarbeitsvertrag (unbefristet oder befristet).

Die Probezeit darf nicht länger sein als bei Vollzeitarbeitnehmern.

Arbeitszeitdauer und Überstunden

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Arbeitszeiten vereinbaren, bei denen die Wochenarbeitszeit geringer ist als die üblicherweise gemäß dem Arbeitsgesetzbuch oder dem Tarifvertrag im Unternehmen geltende Arbeitszeit.

Normale Arbeitszeit

Obwohl Teilzeitarbeitnehmer eine Arbeitszeit haben, die unter der im Unternehmen geltenden normalen Arbeitszeit liegt, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie über die vertraglich vorgesehene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt sind, vorausgesetzt:

  • die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während eines Bezugszeitraums von 4 Wochen übersteigt nicht die vertraglich festgelegte normale wöchentliche Arbeitszeit und
  • die tatsächliche tägliche und wöchentliche Arbeitszeit übersteigt die vertraglich festgelegte normale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 20 %.

Beispiel: Beträgt die vertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden, kann ein Arbeitnehmer veranlasst werden, folgende Stunden zu leisten:

  • 18 Stunden in der 1. Woche;
  • 18 Stunden in der 2. Woche;
  • 21 Stunden in der 3. Woche;
  • 23 Stunden in der 4. Woche.

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden ((18 + 18 + 21 + 23) : 4) und die vertragliche vorgesehene Arbeitszeit sowie die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 24 Stunden (20 % von 20 Stunden = 4 Stunden; 20 Stunden + 4 Stunden = 24 Stunden) werden somit eingehalten.

Der Vertrag kann jedoch vorsehen, dass die tatsächliche tägliche und wöchentliche Arbeitszeit des Teilzeitarbeitnehmers die im Arbeitsvertrag festgelegte reguläre tägliche und wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 20 % übersteigt.

Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen darf sich nicht dahingehend auswirken, dass die tatsächliche Arbeitszeit des Teilzeitarbeitnehmers die gesetzlich oder per Tarifvertrag vorgeschriebene normale Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers in der gleichen Niederlassung oder im gleichen Unternehmen überschreitet.

Überstunden

Als Überstunden gelten die vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden, die über die gesetzlich genehmigten oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Überschreitungen hinaus geleistet werden.

Überstunden dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unter den im Arbeitsvertrag festgelegten Modalitäten geleistet werden. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, Überstunden über die vertraglich vereinbarten Grenzen hinaus (oder unter anderen Modalitäten als im Arbeitsvertrag festgelegt) zu leisten, stellt keinen schwerwiegenden oder rechtmäßigen Kündigungsgrund dar.

Durch die Leistung von Überstunden darf die tatsächliche Arbeitszeit eines Teilzeitarbeitnehmers die normale Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers in der gleichen Niederlassung oder im gleichen Unternehmen nicht überschreiten.

Die Leistung von Überstunden durch einen Teilzeitarbeitnehmer begründet den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Lohnzuschläge.

Änderung eines Teilzeitarbeitsvertrags

Die Änderung eines Teilzeitarbeitsvertrags unterliegt den gleichen Regeln wie die Änderung aller anderen Arbeitsverträge.

Das Verfahren zur Änderung der Vertragsklauseln hängt von der Art der Änderung ab. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Klauseln, die als vorteilhaft oder neutral für den Arbeitnehmer oder als nebensächliche Klauseln gelten, einseitig zu ändern.

Für die Änderung von wesentlichen Klauseln des Arbeitsvertrags gilt hingegen ein spezielles Verfahren.

Als wesentliche Klauseln eines Teilzeitarbeitsvertrags gelten:

  • die Aufteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  • die Beschränkungen, Bedingungen und Modalitäten bezüglich der Überstunden.

Im Allgemeinen gilt die Änderung der Arbeitszeiten als nebensächliche Klausel, außer wenn der Arbeitnehmer beispielsweise die Wichtigkeit seiner Arbeitszeiten zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung erwähnt hat.

Rechte der Teilzeitarbeitnehmer

Teilzeitarbeitnehmer müssen in den Genuss der gleichen gesetzlich oder tarifvertraglich anerkannten Rechte wie die Vollzeitarbeitnehmer gelangen, d. h.:

  • Unter Berücksichtigung der Arbeitsdauer und der Betriebszugehörigkeit wird die Vergütung der Teilzeitarbeitnehmer verhältnismäßig zu derjenigen der Arbeitnehmer, die eine gleichwertige Qualifikation aufzuweisen haben und in dem Unternehmen eine Vollzeitstelle besetzen, berechnet.
  • Was die Bestimmung der Rechte in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit angeht, so wird diese für die Teilzeitarbeitnehmer in gleichem Maße berücksichtigt, als wenn sie in Vollzeit angestellt wären.
  • Die Abfindungen für Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer werden verhältnismäßig zueinander berechnet, dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebszugehörigkeit.

Zuständige Kontaktstellen

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