Zeitarbeitsverhältnis
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Zusammenfassung:
Zeitarbeit ist ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer, dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen.
Bei einem Zeitarbeitsverhältnis schließt das Zeitarbeitsunternehmen gleichzeitig 2 verschiedene Verträge ab:
- einen Zeitarbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer; und
- einen Überlassungsvertrag mit dem Kundenunternehmen.
Betroffene Personen
Drei Kategorien von Personen:
- der Zeitarbeitnehmer:
- der durch einen Arbeitsvertrag namens „Zeitarbeitsvertrag“ an das Zeitarbeitsunternehmen gebunden ist; und
- zum Kundenunternehmen in den Einsatz geschickt wird;
- das Zeitarbeitsunternehmen, das:
- durch einen Zeitarbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer; und
- durch einen Überlassungsvertrag mit dem Kundenunternehmen verbunden ist;
- das Kundenunternehmen:
- das durch einen Überlassungsvertrag, bei dem es sich um einen gewerblichen Vertrag handelt, an das Zeitarbeitsunternehmen gebunden ist; und
- bei dem der Zeitarbeitnehmer tätig ist.
Voraussetzungen
Das Zeitarbeitsunternehmen darf nur auf einen Überlassungsvertrag zurückgreifen, um:
- eine genau definierte; und
- nicht dauerhafte Aufgabe ausführen zu lassen.
Die geschaffene Beschäftigung darf nicht zur Erledigung einer normalen und ständigen Tätigkeit im Unternehmen genutzt werden.
Ansonsten setzen sich das Kundenunternehmen und das Zeitarbeitsunternehmen strafrechtlichen Sanktionen aus.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
- Zeitarbeitsunternehmen
- Kundenunternehmen
Für die Ausübung Ihrer Tätigkeit benötigen Sie im Vorfeld 2 Genehmigungen:
- eine Niederlassungsgenehmigung des Ministeriums für Wirtschaft;
- eine Genehmigung des Ministeriums für Arbeit.
Um Zeit zu sparen, können Sie die beiden Genehmigungen gleichzeitig beantragen.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit ohne vorherige Genehmigung ausüben, setzen Sie sich strafrechtlichen Sanktionen aus.
Bevor er auf Zeitarbeit zurückgreifen kann, muss der Unternehmensleiter folgende Stellen zu Rate ziehen:
- den gemischten Betriebsausschuss; oder
- in Ermangelung eines solchen, den Betriebsrat.
Vorgehensweise und Details
- Zeitarbeitsverträge
- Überlassungsvertrag
Stellenangebote
In seinen Stellenangeboten muss das Zeitarbeitsunternehmen klar und eindeutig Folgendes angeben:
- seine Bezeichnung; und
- den befristeten Charakter des Angebots.
Modalitäten des Vertrags
Der Zeitarbeitsvertrag:
- ist ein Arbeitsvertrag; und
- muss schriftlich für jeden überlassenen Arbeitnehmer erstellt werden.
Der Arbeitnehmer muss diesen Vertrag spätestens binnen 2 Werktagen nach Beginn der Überlassung erhalten. Ansonsten setzt sich das Zeitarbeitsunternehmen strafrechtlichen Sanktionen aus.
Wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist seitens des Zeitarbeitsunternehmens. Diese Entschädigung soll das Fehlen der Kündigungsfrist ausgleichen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, wenn die Vorschriften eingehalten worden wären.
Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz im Ausland müssen die in Luxemburg geltenden Zeitarbeitsstandards einhalten, wenn der Zeitarbeitsvertrag die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers an ein in Luxemburg niedergelassenes Kundenunternehmen betrifft.
Zwingende Angaben
Der Zeitarbeitsvertrag muss folgende Angaben enthalten:
- die Pflichtangaben, die die Grundlage des befristeten Arbeitsvertrags bilden;
- das Ablaufdatum, wenn der Vertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wurde;
- die Mindestdauer, für die der Vertrag abgeschlossen wurde, sofern er kein Ablaufdatum enthält;
- den Namen des abwesenden Arbeitnehmers, wenn der Vertrag zwecks Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossen wird;
- die Dauer der eventuell vorgesehenen Probezeit;
- die Verlängerungsklausel;
- die Angabe, dass die Einstellung des Zeitarbeitnehmers durch das Kundenunternehmen nach dem Einsatz erlaubt ist.
Jede Klausel im Zeitarbeitsvertrag, die es dem Zeitarbeitnehmer untersagt, im Anschluss an seinen Einsatz einen Arbeitsvertrag mit dem Kundenunternehmen abzuschließen, ist unwirksam.
Außer in Ausnahmefällen wird der Zeitarbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt, falls:
- er mündlich abgeschlossen wird; oder
- für mehr als 12 Monate:
- für eine bestimmte Position; und
- für einen bestimmten Arbeitnehmer; und
- einschließlich Verlängerung abgeschlossen wird; oder
- darin nicht steht, dass er für eine befristete Dauer abgeschlossen wird.
Liegt kein Schriftstück vor, das besagt, dass der Zeitarbeitsvertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wurde, muss das Zeitarbeitsunternehmen seinem Arbeitnehmer eine Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen. Diese Entschädigung wird unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit berechnet.
| Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers | Einzuhaltende Kündigungsfrist |
|---|---|
| weniger als 5 Jahre | 2 Monate |
| ab 5 bis unter 10 Jahren | 4 Monate |
| 10 Jahre und mehr | 6 Monate |
Laufzeit des Zeitarbeitsvertrags
Allgemeiner Grundsatz
Grundsätzlich gilt für den Zeitarbeitsvertrag Folgendes:
- er muss schon bei Abschluss ein genau festgelegtes Enddatum enthalten;
- seine Laufzeit darf für einen bestimmten Arbeitnehmer auf einer bestimmten Position, einschließlich Verlängerung, 12 Monate nicht überschreiten;
- er darf nur zweimal für eine festgelegte Dauer verlängert werden.
Es ist zu beachten, dass das Prinzip der Verlängerung und die Bedingungen für die Verlängerung Bestandteil sein müssen:
- einer Klausel des ursprünglichen Vertrags; oder
- eines späteren Nachtrags zu diesem Vertrag.
Ein in Verletzung der Bedingungen betreffend das im Vertrag festgelegte Enddatum abgeschlossener Zeitarbeitsvertrag wird automatisch in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.
Ausnahmen
Vertrag ohne genaues Enddatum
In bestimmten Fällen wird der Zeitarbeitsvertrag ohne genaues Enddatum, aber mit einer Mindestlaufzeit abgeschlossen:
- bei Ersetzung eines abwesenden Arbeitnehmers (krankheitsbedingte Abwesenheit, vorsorglicher Ausschluss von der Arbeit, freie Stelle bis zum Dienstantritt des Nachfolgers usw.);
- bei Saisonarbeitsplätzen;
- in Branchen, in denen ein unbefristeter Arbeitsvertrag unüblich ist (Baugewerbe, Unterhaltungsindustrie usw.).
In diesen Fällen endet der Vertrag:
- mit der Rückkehr des abwesenden Arbeitnehmers; oder
- mit der Erfüllung des Zwecks, für den er abgeschlossen wurde (Beispiel: Saisonarbeitsplatz).
Beispiel: Im Falle der Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers beginnt der Zeitarbeitsvertrag am 1. Februar des Jahres X und endet mit der Rückkehr von Herrn Y, der derzeit bis zum 30. September dieses Jahres arbeitsunfähig ist. Der Vertrag wird daher für eine Mindestdauer von 8 Monaten abgeschlossen.
Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten
Die Dauer eines Zeitarbeitsvertrags darf 12 Monate überschreiten, wenn
- es sich um einen Saisonarbeitsvertrag handelt;
- der Minister für Arbeit die Höchstdauer von 12 Monaten im Interesse der Arbeitnehmer aufhebt, die Tätigkeiten ausüben, die:
- hochspezialisierte Fachkenntnisse; und
- eine nachweisliche Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich erfordern.
Probezeit
Der Zeitarbeitsvertrag kann eine Probezeit vorsehen, deren Länge von der Dauer des Einsatzes abhängt.
| Dauer des Einsatzes | Maximale Dauer der Probezeit |
|---|---|
| Bis zu einem Monat | 3 Arbeitstage |
| Mehr als ein Monat und bis zu 2 Monaten | 5 Arbeitstage |
| Mehr als 2 Monate | 8 Arbeitstage |
Pro Zeitarbeitsvertrag ist nur eine Probezeit möglich.
Wird der Zeitarbeitnehmer vom Zeitarbeitsunternehmen erneut für eine identische Aufgabe eingestellt, darf Letzteres keine Probezeit im neuen Arbeitsvertrag vorsehen.
Während der Probezeit können das Zeitarbeitsunternehmen und der Zeitarbeitnehmer einseitig vom Arbeitsvertrag zurücktreten:
- per Einschreiben; oder
- durch persönliche Aushändigung eines Schreibens mit Gegenzeichnung auf der Kopie dieses Schreibens.
Es ist keine Kündigungsfrist einzuhalten, und dem Zeitarbeitnehmer ist keine Entschädigung zu zahlen.
Enthält der Zeitarbeitsvertrag kein genaues Enddatum, wird die Probezeit auf der Grundlage der Mindestlaufzeit des Zeitarbeitsvertrags berechnet.
Kündigung des Vertrags außerhalb der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag nicht mehr durch das Zeitarbeitsunternehmen oder den Zeitarbeitnehmer gekündigt werden, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Verfehlung von einer der beiden Parteien vor.
Liegt keine schwerwiegende Verfehlung vor, muss diejenige Partei, die den Vertrag kündigt, der anderen Partei Schadenersatz zahlen, dessen Höhe begrenzt ist.
Auflösung des Vertrags durch das Zeitarbeitsunternehmen
Bei einer Auflösung des Vertrags auf Initiative des Zeitarbeitsunternehmens vor Ablauf der festgelegten Frist muss dieses Schadenersatz an den Zeitarbeitnehmer zahlen.
Dieser Schadenersatz muss:
- einem Betrag in gleicher Höhe wie der Lohn entsprechen, den der Arbeitnehmer bis zum ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Laufzeitende erhalten hätte;
- aber auf den Betrag begrenzt sein, den der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Vertrags bei einer ordentlichen Kündigung erhalten hätte.
Beispiel: Einem Zeitarbeitnehmer wird nach der Probezeit gekündigt, als er noch 6 Monate Arbeit leisten muss. Grundsätzlich müsste der Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von 6 Monatslöhnen erhalten. In solchen Fällen finden jedoch die für eine ordentliche Kündigung im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags geltenden Vorschriften Anwendung. Ein Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 5 Jahren erhält demnach nur eine Abfindung von 2 Monatslöhnen.
Auflösung des Vertrags durch den Zeitarbeitnehmer
Bei einer Auflösung des Vertrags auf Initiative des Zeitarbeitnehmers vor Ablauf der festgelegten Frist hat das Zeitarbeitsunternehmen Anspruch auf Schadenersatz.
Dieser Schadenersatz:
- muss dem tatsächlich vom Unternehmen erlittenen Schaden entsprechen; und
- darf nicht die Höhe des Lohns für die Dauer der Kündigungsfrist übersteigen, die der Arbeitnehmer hätte einhalten müssen, wenn es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehandelt hätte.
Zahlung von Lohn und Nebenleistungen
Das Zeitarbeitsunternehmen ist allein verantwortlich für die Zahlung:
- des Lohns des Zeitarbeitnehmers; und
- der Sozialabgaben; und
- der steuerlichen Abgaben.
Der Lohn des Zeitarbeitnehmers darf nicht geringer sein als der Lohn, auf den ein Arbeitnehmer, der fest beim Kundenunternehmen angestellt ist, Anspruch hätte:
- nach der Probezeit; und
- wenn er dieselbe Qualifikation oder eine gleichwertige Qualifikation hätte.
Das Zeitarbeitsunternehmen muss dem Zeitarbeitnehmer am Ende jedes Monats eine genaue und ausführliche Aufstellung des Berechnungsmodus des Lohnes zukommen lassen. Diese Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:
- Arbeitszeitraum; und
- Gesamtzahl der Arbeitsstunden entsprechend der gezahlten Vergütung; und
- Tarifsatz der geleisteten Stunden; und
- alle sonstigen Geld- oder Naturalleistungen.
Lohnerhöhungen für fest angestellte Arbeitnehmer des Kundenunternehmens während der Laufzeit des Zeitarbeitsvertrags müssen:
- dem Zeitarbeitsunternehmen mitgeteilt werden; und
- umgehend auf den Zeitarbeitnehmer angewandt werden.
Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers
Die Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers ergibt sich aus der Gesamtheit der Zeiträume, während derer der Arbeitnehmer durch Zeitarbeitsverträge an das Zeitarbeitsunternehmen gebunden war.
Meldung von Zeitarbeitsverträgen bei den Behörden
Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, innerhalb der ersten 8 Tage jedes Monats eine Aufstellung der im vorhergehenden Monat abgeschlossenen Zeitarbeitsverträge beim Minister für Arbeit einzureichen.
Das Zeitarbeitsunternehmen muss Folgendes angeben:
- die Merkmale jedes Einsatzes;
- die Daten jedes eingesetzten Arbeitnehmers, das heißt insbesondere:
- Vor- und Nachnamen, Adresse, Geschlecht, Geburtsjahr und Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers;
- die besetzte Stelle;
- die Geschäftstätigkeit des Kundenunternehmens;
- die Anzahl der gearbeiteten Tage und die gezahlte Vergütung;
- die Sozialversicherungsbeiträge;
- das gezahlte Urlaubsgeld.
Modalitäten des Vertrags
Der Überlassungsvertrag muss folgendermaßen abgeschlossen werden:
- schriftlich zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen; und
- innerhalb von 3 Werktagen ab der Überlassung des Zeitarbeitnehmers; und
- für jeden Arbeitnehmer einzeln.
Ansonsten setzen sich das Zeitarbeitsunternehmen und das Kundenunternehmen strafrechtlichen Sanktionen aus.
Zwingende Angaben
Der Vertrag muss die folgenden Angaben enthalten:
- den Grund für den Einsatz eines Zeitarbeitnehmers;
- bei der Ersetzung eines Arbeitnehmers, den Namen des abwesenden Arbeitnehmers;
- die Dauer des Einsatzes;
- die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes;
- die erforderliche berufliche Qualifikation;
- den Arbeitsort;
- die normalen Arbeitszeiten;
- die Angabe des Lohnes, den ein gleichwertiger Arbeitnehmer beim Kundenunternehmen erhält.
Jede Klausel des Überlassungsvertrags, die es dem Kundenunternehmen untersagt, den Zeitarbeitnehmer im Anschluss an den Einsatz einzustellen, ist unwirksam.
Pflichtangaben
Um die Sicherheit und Gesundheit des zukünftigen Zeitarbeitnehmers zu gewährleisten, muss das Kundenunternehmen das Zeitarbeitsunternehmen über Folgendes informieren:
- die erforderliche persönliche Qualifikation; und
- die Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes.
Diese Informationen sind dem Zeitarbeitnehmer vom Zeitarbeitsunternehmen vor Beginn des Einsatzes mitzuteilen.
Das Zeitarbeitsunternehmen ist seinerseits verpflichtet, das Kundenunternehmen unverzüglich über Folgendes zu informieren:
- das Enddatum des Zeitarbeitsvertrags;
- die Weigerung des Ministeriums, seine Niederlassungsgenehmigung zu verlängern;
- den Entzug der Niederlassungsgenehmigung durch das Ministerium.
Verhältnis zwischen Kundenunternehmen und Zeitarbeitnehmer
Zugang zum Kundenunternehmen
Der Zeitarbeitnehmer hat zu den gleichen Bedingungen wie ein fest angestellter Arbeitnehmer des Kundenunternehmens Zugang zu diesem Unternehmen.
Dies beinhaltet auch den Zugang zu den Gemeinschaftsanlagen, die den Arbeitnehmern des Kundenunternehmens zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel:
- Kantinen; und
- Transportmittel.
Sicherheits- und Hygienebedingungen
Während des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist das Kundenunternehmen allein verantwortlich für die Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf:
- Hygiene;
- Sicherheit;
- Gesundheit am Arbeitsplatz.
Das Kundenunternehmen muss daher die korrekte Anwendung aller Standards hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerschutzes sicherstellen.
Urlaub des Zeitarbeitnehmers
Der Zeitarbeitnehmer hat Anspruch auf gesetzlichen Jahresurlaub für jeden Einsatz, unabhängig von dessen Dauer.
Die Dauer des Jahresurlaubs bemisst sich unabhängig von der Dauer jedes Einsatzes.
Der Zeitarbeitnehmer kann seinen Urlaub beim Kundenunternehmen als solchen oder als Barauszahlung in Anspruch nehmen, dies:
- anteilig zur Dauer seines Einsatzes; und
- ab seinem Dienstantritt.
Im Gegensatz zu kürzlich eingestellten festen Arbeitnehmern müssen Zeitarbeitnehmer keine Wartefrist von 3 Monaten einhalten, bevor sie ihre Urlaubstage in Anspruch nehmen können.
Ende des Zeitarbeitsvertrags und Einstellung des Zeitarbeitnehmers
Der Zeitarbeitnehmer und das Kundenunternehmen können bei Ablauf des Zeitarbeitsvertrags beschließen, ihr Arbeitsverhältnis fortzusetzen:
- ohne einen neuen Vertrag abzuschließen: In diesem Fall gilt der Arbeitnehmer als durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an das Kundenunternehmen gebunden;
- indem sie einen neuen Vertrag (befristet oder unbefristet) abschließen, durch den der Arbeitnehmer fest angestellt wird.
In beiden Fällen berechnet sich die Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers ab dem ersten Tag seines Einsatzes beim Kundenunternehmen. Gegebenenfalls wird diese Betriebszugehörigkeit von seiner eventuell vorgesehenen Probezeit abgezogen.
Ablauf des Zeitarbeitsvertrags
Nach Ablauf des Zeitarbeitsvertrags, also wenn dieser automatisch aufgrund des Zeitablaufs endet, muss das Kundenunternehmen eine Wartezeit entsprechend einem Drittel der Laufzeit des Zeitarbeitsvertrags abwarten, bevor es die gleiche Stelle erneut durch einen der folgenden Verträge besetzt:
- einen Überlassungsvertrag; oder
- einen befristeten Arbeitsvertrag.
Eine solche Wartezeit darf nicht umgangen werden durch:
- die Überlassung eines neuen Zeitarbeitnehmers; oder
- den Abschluss eines neuen Überlassungsvertrags mit einem anderen Zeitarbeitsunternehmen.
Einzig der Abschluss eines unbefristeten Vertrags ist zulässig, außer im Fall:
- einer erneuten Abwesenheit des ersetzten Arbeitnehmers; oder
- der Ausführung von dringenden Arbeiten; oder
- eines Saisonarbeitsvertrags; oder
- eines Vertrags zur Besetzung einer Stelle in einer Branche, in der üblicherweise keine unbefristeten Arbeitsverträge zur Anwendung kommen; oder
- einer vorzeitigen Auflösung seitens des Zeitarbeitnehmers, für den der Zeitarbeitsvertrag gilt; oder
- einer vorherigen Weigerung des Zeitarbeitnehmers, seinen Zeitarbeitsvertrag zu verlängern, wenn dieser Vertrag ursprünglich eine Klausel zur Verlängerung enthielt.
Das Zeitarbeitsunternehmen ist nicht verpflichtet, denselben Zeitarbeitnehmer für dieselbe Stelle einzustellen. Diese Stelle kann durch jede andere kompetente Person besetzt werden.
Gerichtsstand bei Streitigkeiten
Der Zeitarbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen ist ein Arbeitsvertrag. Demnach ist das Arbeitsgericht für Streitigkeiten zwischen ihnen zuständig.
Der Überlassungsvertrag zwischen dem Kundenunternehmen und dem Zeitarbeitsunternehmen ist ein gewerblicher Vertrag. Demnach sind je nach Streitwert das Bezirksgericht oder das Friedensgericht für Streitigkeiten zwischen ihnen zuständig.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Arbeit
- Adresse:
- 26, rue Sainte Zithe L-2939 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- Fax:
- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- info@mte.public.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Abteilung Sonderurlaub
- Adresse:
- 26, rue Sainte-Zithe L-2939 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 130
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Abteilung Sprachurlaub
- Adresse:
- 26, rue Sainte-Zithe L-2939 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- E-Mail:
- conge.linguistique@mt.etat.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/fr.html
-
Ministerium für Arbeit Abteilung Vorruhestand
- Adresse:
- 26, rue Zithe L-2763 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 116
- Telefon:
- (+352) 247 86 189
- Fax:
- (+352) 247 86 325
- E-Mail:
- preretraite@mt.etat.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Abteilung für Beschäftigung
- Adresse:
- 26, rue Zithe L-2939 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- Fax:
- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- info@mte.public.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Projekt „Digital Skills“
- Adresse:
- 26, rue Sainte Zithe L-2939 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- Fax:
- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- digitalskills@mt.etat.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
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auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
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