Bezahlter Jahresurlaub

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Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 26 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr.

Der Urlaub wird in der Regel nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt, es sei denn, betriebliche Gründe oder die berechtigten Wünsche anderer Arbeitnehmer des Unternehmens stehen dem entgegen.

Betroffene Personen

Alle Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden, unabhängig von ihren Arbeitszeiten (Teilzeit, Vollzeit usw.) oder ihrer Vertragsart (befristet oder unbefristet), haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.

Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt oder aufgrund von Sonderurlaub, Mutterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Sonderurlaub zur Sterbebegleitung, individuellem Bildungsurlaub, Sprachurlaub, Bildungsurlaub für Betriebsratsmitglieder, politischem Urlaub, Sonderurlaub für die Ausübung bestimmter Ehrenämter, Sporturlaub, Sonderurlaub für ehrenamtliche Rettungshelfer, Urlaub für Entwicklungshilfe, Jugendurlaub oder Sonderurlaub zur Stellensuche abwesend sind, haben ebenfalls Anspruch auf ihren Jahresurlaub.

Bei Teilzeitbeschäftigten (einschließlich der Beschäftigten im Teilzeitelternurlaub) wird der Urlaubsanspruch im Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit berechnet.

Arbeitnehmer im Vollzeitelternurlaub erwerben während des Zeitraums des Elternurlaubs keinen Anspruch auf Jahresurlaub.

Voraussetzungen

Außer im Falle des Einverständnisses des Arbeitgebers, muss ein neuer Arbeitnehmer in der Regel zunächst während 3 Monaten ununterbrochen arbeiten, bevor er die Urlaubstage nehmen kann, die er seit Beginn seines Vertrags angesammelt hat.

Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer seines Urlaubs einer vergüteten Beschäftigung nachzugehen, wobei ihm ansonsten seine Vergütung für die Urlaubszeit gestrichen werden kann.

Ein Arbeitnehmer darf selbst gegen eine Ausgleichsentschädigung nicht auf den ihm zustehenden Urlaub verzichten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Vorgehensweise und Details

Dauer des gesetzlichen Urlaubs

Die gesetzliche Dauer des Jahresurlaubs beträgt 26 Werktage pro Jahr.

Eine Arbeitswoche kann höchstens 5 Werktage zählen, selbst wenn die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers auf mehr als 5 Wochentage verteilt sind.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf seinen Urlaub in Höhe von einem Zwölftel pro ganzen Arbeitsmonat, das heißt auf 2,167 Tage pro Monat:

  • ab dem 1. Arbeitsjahr;
  • oder im Falle einer Beendigung des Vertrags im Laufe des Jahres.

Sind bereits mehr als 15 Tage eines Monats verstrichen, gilt dieser Monat als ganzer Monat.

Zusätzliche Urlaubstage

Ein Tarifvertrag oder eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch zusätzliche Urlaubstage für den Arbeitnehmer vorsehen.

Einige Arbeitnehmerkategorien haben von Rechts wegen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage:

  • 6 Werktage pro Jahr (die vom Staat bezahlt werden) für behinderte Arbeitnehmer, Kriegsinvaliden und Opfer von Arbeitsunfällen;
  • 3 Werktage pro Jahr für Bergbauarbeiter;
  • 1 Tag zusätzlicher Urlaub pro Zeitraum von 8 Wochen (nachfolgend oder unterbrochen), während denen der Arbeitnehmer oder Auszubildende keine ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden pro Woche hatte.

Festlegung der Urlaubsdaten

Wenn der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag stellt, muss der Jahresurlaub mindestens 1 Monat im Voraus festgelegt werden.

Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub nach Wunsch festlegen. Dabei muss er jedoch Folgendes berücksichtigen:

  • die Bedürfnisse des Unternehmens;
  • die berechtigten Wünsche anderer Arbeitnehmer (Beispiel: In einigen Unternehmen wird Personen mit Kindern Vorrang eingeräumt).

Der gesamte Urlaub kann in einem Zuge genommen werden. Sollte aufgrund der Bedürfnisse des Unternehmens oder auf begründeten Wunsch des Arbeitnehmers eine Aufteilung des Urlaubs erforderlich sein, müssen mindestens 2 Kalenderwochen am Stück genommen werden.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht ohne dessen Einverständnis bestimmte Urlaubsdaten vorschreiben und kann ihn auch nicht verpflichten, unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Sonderfälle:

  • Auszubildende müssen ihren Jahresurlaub während der Berufsschulferien nehmen.
  • Die Beschäftigten der Landwirtschaft und des Weinbaus dürfen nicht einseitig darauf bestehen, Urlaub zwischen dem 1. Juni und dem 31. Oktober zu nehmen.
  • Die Beschäftigten des Hotel- und Gastronomiegewerbes dürfen nicht einseitig darauf bestehen, zwischen dem 15. Juni und dem 15. September Urlaub zu nehmen.
  • Arbeitnehmer, die in Kreditinstituten und für Investmentgesellschaften arbeiten, müssen mindestens 10 Tage am Stück pro Jahr Urlaub nehmen.
  • Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer den Urlaub verweigern, wenn dieser für den bereits abgelaufenen Teil des Jahres unentschuldigte Fehlzeiten aufweist, die mehr als 10 % seiner regulären Arbeitszeit ausmachen.

Eine wiederholte unbegründete Verweigerung des Arbeitgebers, Urlaub zu bewilligen, gilt als Verfehlung, die als Grund für eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers geltend gemacht werden kann.

Betriebsferien

Im Falle einer Schließung des Unternehmens wegen alljährlicher Betriebsferien, muss der Zeitraum der Betriebsferien mit dem Betriebsrat oder, sofern es keinen solchen gibt, mit den betroffenen Arbeitnehmern abgestimmt werden.

Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer spätestens im ersten Trimester des Jahres über den für die Betriebsferien zurückbehaltenen Zeitraum informieren.

Es gibt 3 für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge, die den jeweiligen Unternehmen aus den folgenden Branchen oder Berufen den Zeitraum für ihre Sommer- oder Winterbetriebsferien vorschreiben:

Beträgt die Dauer der Betriebsferien mehr als die Dauer des gesetzlichen Jahresurlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, wird ihm der Überschuss als gesetzlicher Urlaub bewilligt.

Übertrag auf das Folgejahr

Der Jahresurlaub ist in der Regel vollständig während des laufenden Jahres vom Arbeitgeber zu bewilligen und vom Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.

Der Jahresurlaub kann jedoch folgendermaßen übertragen werden:

  • auf Antrag des Arbeitnehmers bis zum 31. Dezember des Folgejahres, sofern es sich um Urlaubstage des 1. Arbeitsjahres beim Arbeitgeber handelt, die noch nicht alle genommen werden konnten;
  • bis zum 31. März des Folgejahres:
    • wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen der berechtigten Wünsche der anderen Arbeitnehmer nicht nehmen konnte;
    • wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Beginns seines/ihres Mutterschaftsurlaubs, Adoptionsurlaubs oder Elternurlaubs noch über nicht genommene Urlaubstage verfügte;
  • bis nach der Wiederaufnahme der Arbeit, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nicht nehmen konnte.

Es steht dem Arbeitgeber frei, eine flexiblere Regelung in Sachen Übertrag des Jahresurlaubs einzuführen (Beispiel: unbegrenzter Übertrag von nicht genommenen Urlaubstagen auf das Folgejahr, Einführung eines Arbeitszeitkontos usw.).

Gibt der Arbeitgeber den Übertrag des Resturlaubs von einem Jahr zum nächsten auf dem Lohnzettel an, gilt der Übertrag als unbegrenzt. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber einmal den Übertrag des Resturlaubs bis zum 31. März des Folgejahres genehmigt hat, bedeutet hingegen nicht automatisch, dass es sich dabei um eine gängige Praxis des Unternehmens handelt.

Um angemessen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen zu können, wird davon abgeraten, den Urlaub mehr als über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus zu übertragen.

Vergütung der Urlaubszeit

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer während der Dauer des bezahlten Jahresurlaubs weiterhin vergüten.

Das Urlaubsgeld entspricht dem durchschnittlichen Lohn, einschließlich der Überstunden und zusätzlichen Prämien:

  • der 3 dem Urlaub vorangegangenen Monate;
  • oder der 12 letzten Monate im Falle von Arbeitnehmern, deren Vergütung starken Schwankungen ausgesetzt ist (Vergütung auf Provisionsbasis, umsatzabhängige Vergütung usw.).

Die nicht periodischen Vergütungselemente (Gratifikationen, Umsatzprämien usw.) werden nicht berücksichtigt.

Beim Urlaubsgeld müssen die Lohnerhöhungen berücksichtigt werden, die in den 3 (oder 12) Bezugsmonaten oder während der Dauer des Urlaubs aus folgenden Gründen erfolgt sind:

Bei einer Vollzeitbeschäftigung ergibt sich der durchschnittliche Stundenlohn durch Teilen der monatlichen Bruttovergütung des Arbeitnehmers durch die pauschale Zahl von 173 Stunden.

Der Arbeitnehmer darf während der Dauer seines Urlaubs keiner vergüteten Beschäftigung nachgehen, wobei ihm ansonsten sein Lohn während dieses Zeitraums gestrichen werden kann.

Zwecks Erstattung der für die 6 zusätzlichen Urlaubstage an Kriegsversehrte, Opfer von Arbeitsunfällen oder behinderte Arbeitnehmer gezahlten Vergütung muss der Arbeitgeber sich mit der Abteilung für behinderte Arbeitnehmer (Service des travailleurs handicapés) der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) in Verbindung setzen.

Krankheit während des Urlaubs

Wird der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, muss er seinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen und ihm innerhalb der folgenden Fristen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen:

  • innerhalb von 3 Werktagen, sofern er sich in Luxemburg befindet;
  • schnellstmöglich, sofern er sich im Ausland befindet.

Die von der Bescheinigung abgedeckten Tage gelten dann nicht als Urlaubstage. Wenn der Arbeitnehmer nicht mehr arbeitsunfähig ist, muss er seine Arbeit jedoch an dem ursprünglich mit dem Arbeitgeber vereinbarten Datum wieder aufnehmen. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber müssen dann im gegenseitigen Einvernehmen einen neuen Zeitraum für den Urlaub des Arbeitnehmers vereinbaren.

Arztbesuche während der Arbeitszeit

In der Regel sieht das Gesetz keine speziellen Urlaubsstunden oder -tage für Arztbesuche während der Arbeitszeit vor, außer für schwangere Frauen, die von der Arbeit freigestellt werden müssen, um sich zur Schwangerschaftsvorsorge zu begeben.

Mit Ausnahme der schwangeren Frauen müssen alle Arbeitnehmer die vorherige Genehmigung ihres Arbeitgebers einholen, um während der Arbeitszeit einen Arzt aufzusuchen.

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, seine Genehmigung zu erteilen und kann verlangen, dass die Arbeitnehmer ihre Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeit vereinbaren.

Es gibt hingegen Tarifverträge, in denen Sonderurlaub oder das Verlassen des Arbeitsplatzes für Arztbesuche vorgesehen sind.

Gesetzlicher Urlaub und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Während des Urlaubszeitraums besteht für den Arbeitnehmer kein Kündigungsschutz.

Endet das Arbeitsverhältnis bevor der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub nehmen konnte, muss der Arbeitgeber ihm die entsprechende Urlaubsvergütung auszuzahlen.

Steht einem Arbeitnehmer, dem ordentlich gekündigt wurde oder der selbst gekündigt hat, noch Resturlaub zu, kann der Arbeitgeber ihn nicht zwingen, diesen während der Kündigungsfrist zu nehmen. Der Arbeitgeber ist ebenso wenig verpflichtet, ihm Urlaub während der Kündigungsfrist zu genehmigen.

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    Geschlossen
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
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    Geschlossen
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
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    (+352) 247 96 100
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    Geschlossen
    Dienstag:
    Geschlossen
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    Geschlossen

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