Sonderurlaub für die Ausübung bestimmter Ehrenämter

Zum letzten Mal aktualisiert am

Arbeitnehmer, die ein Mandat als Mitglied einer Berufskammer oder eines Organs der Sozialversicherungsträger oder als Beisitzer bei den Sozialgerichtsbarkeiten ausüben, haben Anspruch auf Sonderurlaub zur Ausübung ihrer Aufgaben.

Die betreffenden Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber informieren, wenn sie zur Ausübung ihres Mandats aufgerufen werden.

Betroffene Personen

In den Genuss dieses Urlaubs kann jeder Arbeitnehmer (des öffentlichen oder privaten Sektors) oder Selbstständige (Freiberufler) gelangen, der eines der folgenden Mandate innehat:

  • Mitglied einer Berufskammer;
  • Mitglied eines Organs eines Sozialversicherungsträgers;
  • Beisitzer beim Arbeitsgericht, beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) oder beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale).

Der Urlaub darf nur zwecks Ausübung der sich direkt aus der Erfüllung ihres Mandats ergebenden Aufgaben in Anspruch genommen werden.

Vorgehensweise und Details

Dauer des Urlaubs zur Ausübung bestimmter Ehrenämter

Der Sonderurlaub beträgt für jede Versammlung oder Sitzung des Trägers oder der Gerichtsbarkeit, bei dem/der der Begünstigte des Urlaubs Mitglied oder Beisitzer ist, maximal 4 Urlaubsstunden.

Für Teilzeitbeschäftigte wird die maximale Anzahl der Urlaubsstunden verhältnismäßig zu ihrer Arbeitszeit angepasst.

Vom Arbeitnehmer zu erledigende Schritte

Jedes Mal, wenn sie zur Ausübung ihres Mandats aufgerufen werden, müssen die betreffenden Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber mündlich oder schriftlich informieren.
Während des Urlaubs können sie ihrem Arbeitsplatz bei voller Entgeltfortzahlung fernbleiben, um ihr Mandat oder ihre Funktion zu erfüllen.

Jeder Arbeitnehmer, der Sonderurlaub zur Ausübung eines bestimmten Ehrenamts beantragt, erhält vom Vorsitzenden des jeweiligen Trägers oder der jeweiligen Gerichtsbarkeit einen Erstattungsantrag, den er seinem Arbeitgeber aushändigen muss, damit dieser die Erstattung der entsprechenden Kosten (gemäß der Abwesenheiten der beurlaubten Person) beantragen kann.

Die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular wird durch die Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigt.

Vom Arbeitgeber zu erledigende Schritte

Der Arbeitgeber wird vom Arbeitnehmer lediglich über seine Abwesenheit informiert. Er kann sich dem Urlaub nicht widersetzen.

Während der gesamten Dauer des Urlaubs muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin seine normale Vergütung zahlen sowie die mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundenen Vorteile gewähren.

Anschließend lässt er sich die entsprechenden Kosten einmal jährlich erstatten, indem er dem Träger oder der Gerichtsbarkeit, der/die den Erstattungsantrag ausgestellt hat, den (vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer) ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Kostenerstattungsantrag zukommen lässt.

Der Antrag muss vor dem 31. März des auf das Jahr, für welches die Erstattung beantragt wird, folgenden Jahres eingereicht werden.
Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung.

Der betreffende Träger oder die betreffende Gerichtsbarkeit erstatten dem Arbeitgeber die gesamten Lohnkosten (Bruttolohn plus Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge).

Vom Selbstständigen zu erledigende Schritte

Selbstständige (oder Freiberufler) haben Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung pro Stunde, die auf das Doppelte des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer festgelegt wurde.

Um diese Entschädigung zu beziehen, müssen die Antragsteller dem Träger oder der Gerichtsbarkeit, bei dem/der sie Mitglied oder Beisitzer sind, den ihnen ausgehändigten Erstattungsantrag zukommen lassen.

Dieser Antrag ist auszufüllen, zu unterzeichnen und vor dem 31. März des auf das Jahr, für welches die Erstattung beantragt wird, folgenden Jahres einzureichen.
Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Erstattung.

Auswirkungen des Sonderurlaubs zur Ausübung bestimmter Ehrenämter auf das Arbeitsverhältnis

Der Sonderurlaub gilt als tatsächlich geleistete Arbeitszeit und demnach:

  • darf er nicht vom Jahresurlaub in Abzug gebracht werden;
  • muss er bei der Berechnung der Tage des Jahresurlaubs berücksichtigt werden.

Während der Dauer des Sonderurlaubs gelangt der Arbeitnehmer weiterhin in den Genuss der Bestimmungen in Sachen Arbeits- und Sozialschutz.

Während der Dauer des Sonderurlaubs beziehen die beurlaubten Personen weiterhin ihren Lohn oder ihr Gehalt und gelangen weiterhin in den Genuss der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Vorteile.

Zuständige Kontaktstellen

Handelskammer

Es werden 2 von 6 Stellen angezeigt

Handwerkskammer

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Friedensgerichtsbarkeit

Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

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