Politischen Urlaub für kommunale Mandatsträger beantragen

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Ziel des politischen Urlaubs ist es, den Arbeitnehmern (des privaten und des öffentlichen Sektors), Selbstständigen sowie nicht sozialversicherten Personen, die ein Amt als Bürgermeister, Schöffe oder Gemeinderatsmitglied innehaben, zu ermöglichen, ihr Mandat oder ihre Funktion mit ihrer beruflichen Laufbahn zu vereinen.

Die Dauer des politischen Urlaubs für Bürgermeister und Schöffen beträgt zwischen 5 und 40 Stunden pro Woche und hängt von folgenden Faktoren ab:

  • einerseits von der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats; und
  • andererseits von der Funktion der Mandatsträger.

Die Dauer des Urlaubs für Gemeinderatsmitglieder beträgt je nach Wahlsystem der Gemeinde zwischen 3 und 5 Stunden.

Zielgruppe

Jeder, der einer vergüteten Arbeit unter der Weisungsbefugnis einer anderen Person im öffentlichen oder privaten Sektor nachgeht, als Selbstständiger tätig ist oder nicht sozialversichert ist und eines der folgenden Mandate innehat:

  • Bürgermeister;
  • Schöffe;
  • Gemeinderatsmitglied.

Selbstständige sowie Personen, die nicht sozialversichert sind, können ebenfalls eine Entschädigung für die Wahrnehmung ihres Mandats beantragen, sofern:

  • sie jünger als 65 Jahre alt sind; und
  • nicht in den Genuss einer bestimmten gesetzlichen Regelung gelangen, das heißt, sofern sie weder eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente noch Vorruhestandsgeld beziehen.

Der politische Urlaub darf nur im Hinblick auf die Ausübung der sich direkt aus der Erfüllung ihrer Mandate oder Funktionen ergebenden Aufgaben in Anspruch genommen werden. In der Praxis ist der politische Urlaub den Mandatsträgern der luxemburgischen Gemeinden vorbehalten.

Theoretisch könnte ein Mandatsträger einer luxemburgischen Gemeinde, der in einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen arbeitet, den politischen Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen, und dieser würde von der betreffenden Gemeinde dafür entschädigt. Diese Möglichkeit liegt jedoch im Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers, da das luxemburgische Gesetz nicht in einem ausländischen Unternehmen geltend gemacht werden kann.

Fristen

Der Antrag auf Erstattung bzw. Entschädigung der für politischen Urlaub in Anspruch genommenen Stunden muss bis spätestens 30. September 2024 ausgefüllt und eingereicht werden. Dieser Antrag bezieht sich auf die Stunden für politischen Urlaub zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2023.

Diese Frist ist einzuhalten, da ansonsten keine Erstattung bzw. Entschädigung erfolgt.

Vorgehensweise und Details

Dauer des politischen Urlaubs

Anzahl der für den politischen Urlaub gewährten Stunden

Zusammenfassende Tabelle für Bürgermeister und Schöffen
Zusammensetzung des Gemeinderats der Gemeinde Maximaler dem Bürgermeister bewilligter Urlaub pro Woche Maximaler den Schöffen bewilligter Urlaub pro Woche
7 Mitglieder 9 Stunden 5 Stunden
9 Mitglieder 13 Stunden 7 Stunden
11 Mitglieder 20 Stunden 10 Stunden
13 Mitglieder 28 Stunden 14 Stunden
15 Mitglieder 40 Stunden 20 Stunden
Zusammenfassende Tabelle für Gemeinderatsmitglieder
Wahlsystem Maximaler den Gemeinderatsmitgliedern bewilligter Urlaub pro Woche
Gemeinden, in denen nach dem relativen Mehrheitswahlrecht gewählt wird 3 Stunden
Gemeinden, in denen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wird 5 Stunden

 

Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderatsmitglieder, die als Vertreter in den Gemeindeverbänden, in denen ihre Gemeinde Mitglied ist, ernannt wurden, erhalten zusätzlich 9 Stunden politischen Urlaub pro Woche und pro Gemeinderat.

Die Verteilung dieser zusätzlichen 9 Stunden unter den Vertretern in den Gemeindeverbänden wird durch Abstimmung im Gemeinderat festgelegt, dies unter Berücksichtigung in absteigenden Rangfolge der nationalen, regionalen und interkommunalen Bedeutung des betreffenden Gemeindeverbands.

Den betreffenden kommunalen Mandatsträgern muss eine Bescheinigung mit dem Ausstellungsdatum und der Anzahl der zusätzlichen Urlaubsstunden ausgestellt werden.

Der Anspruch auf politischen Urlaub beginnt am 1. Tag des Monats, der auf das Datum der Ausstellung dieser Bescheinigung folgt und endet am Tag des Ablaufs des Mandats im Gemeindeverband.

Durch Zuteilung der zusätzlichen Urlaubsstunden an die Mitglieder des Gemeinderats darf deren Gesamtdauer des politischen Urlaubs keinesfalls 40 Stunden pro Woche überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch bei gleichzeitiger Wahrnehmung eines kommunalen Mandats und eines Abgeordnetenmandats in der Abgeordnetenkammer.

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Anzahl der Urlaubsstunden verhältnismäßig zu ihrer Arbeitszeit angepasst. Die kommunalen Mandatsträger können den Urlaub nach Belieben in Anspruch nehmen, das heißt entweder als ganze Arbeitstage oder als Teile von Arbeitstagen. Der Urlaub kann jedoch nicht von einem Jahr auf das nächste übertragen werden.

Der politische Urlaub darf nicht dem gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden.

Mitteilung über die Inanspruchnahme des politischen Urlaubs

Wer den politischen Urlaub für kommunale Mandatsträger in Anspruch nimmt, erhält vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der er sein Mandat ausübt, eine Bescheinigung, die er seinem Arbeitgeber aushändigen muss und die diesem gegenüber als Nachweis dient.

Der Arbeitgeber darf gegen die Inanspruchnahme eines politischen Urlaubs durch seinen Arbeitnehmer keine Einwände erheben.

Vergütung des Arbeitnehmers während des Urlaubs

Die Anzahl der für den politischen Urlaub bewilligten Stunden wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Demzufolge gelten für den betreffenden Arbeitnehmer weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz.

Die Arbeitnehmer des öffentlichen oder privaten Sektors beziehen während aller für politischen Urlaub aufgewandten Stunden weiterhin ihre gesamte Vergütung und gelangen weiterhin in den Genuss der mit ihrer Funktion verbundenen Vorteile.

Der Arbeitgeber lässt sich die gezahlte Vergütung einmal im Jahr erstatten:

  • indem er über MyGuichet.lu eine elektronische Erklärung versendet; oder
  • indem er das Antragsformular zwecks Erstattung von politischem Urlaub (entsprechend den Abwesenheiten des betreffenden Arbeitnehmers) ausfüllt und an die Direktion für kommunale Finanzen (Direction des finances communales) des Ministeriums für innere Angelegenheiten schickt.

Hinweis: Es wird empfohlen, den Antrag auf Erstattung über MyGuichet.lu – anhand eines professionellen Pro-Zertifikats von LuxTrust – einzureichen, da das rund um die Uhr verfügbare Tool eine schnellere Bearbeitung und eine bessere Kommunikation zwischen Behörde und Antragsteller ermöglicht.

Im Falle von Fehlern beim Antrag auf Erstattung kann der Antragsteller über MyGuichet.lu einen Berichtigungsantrag stellen.

Weitere Informationen sind in der Anleitung zum Formular (Pdf, 2,93 MB) erhältlich, das vom Mandatsträger zwecks Erstattung der Lohnkosten zugunsten des Arbeitgebers ausgefüllt werden muss.

Die als Erstattung geleistete Entschädigung entspricht dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers sowie dem während der Dauer des politischen Urlaubs gezahlten gesamten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Antrag muss spätestens am 30. September 2024 beim Ministerium für innere Angelegenheiten eingehen. Diese Frist ist einzuhalten, da ansonsten keine Erstattung erfolgt. Die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular wird durch die Unterschrift des Antragstellers bestätigt.

Entschädigung für Selbstständige und nicht sozialversicherte Personen

Selbstständige sowie nicht sozialversicherte Personen, die nicht in den Genuss einer Rentenregelung (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Vorruhestand) kommen und jünger als 65 Jahre sind, erhalten eine pauschale Entschädigung in Höhe des doppelten sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeiter.

Um diese Entschädigung zu erhalten, muss der Antragsteller:

  • über MyGuichet.lu eine elektronische Erklärung einreichen; oder
  • der Direktion für kommunale Finanzen des Ministeriums für innere Angelegenheiten den entsprechenden Antrag auf Entschädigung für politischen Urlaub zusenden.

Hinweis: Es wird empfohlen, den Antrag auf Entschädigung über MyGuichet.lu einzureichen, da das rund um die Uhr verfügbare Tool eine schnellere Bearbeitung und eine bessere Kommunikation zwischen Behörde und Antragsteller ermöglicht.

Dem Antrag ist ein Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) beizufügen:

Aus dem Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen müssen die verschiedenen Beschäftigungen hervorgehen, die die Mitgliedschaft begründen, sowie der Zeitraum, in den die Stunden für politischen Urlaub fallen. Ohne diesen Nachweis kann dem Antragsteller die vorgesehene Entschädigung nicht bewilligt werden.

Beispielsweise muss für einen Selbstständigen, der seine berufliche Tätigkeit während des gesamten Jahres 2023 ausgeübt und politischen Urlaub genommen hat, der Sozialversicherungsnachweis den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 abdecken.

Im Falle von Fehlern beim Antrag auf Erstattung kann der Antragsteller über MyGuichet.lu einen Berichtigungsantrag stellen.

Der Antrag muss spätestens am 30. September 2024 beim Ministerium für innere Angelegenheiten eingehen. Diese Frist ist einzuhalten, da ansonsten keine Erstattung erfolgt. Die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular wird durch die Unterschrift des Antragstellers bestätigt.

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