Seinen Arbeitsvertrag wegen schweren Fehlverhaltens des Arbeitgebers kündigen (außerordentliche Kündigung)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Hat ein Arbeitnehmer gekündigt, ist er in der Regel dazu verpflichtet, eine Kündigungsfrist einzuhalten, bevor er seinen Arbeitsplatz endgültig verlässt.
Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitgebers hat er jedoch die Möglichkeit, seinen Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen.
In diesem Fall ist die Auflösung des Vertrags sofort wirksam.
Betroffene Personen
Jeder Arbeitnehmer, ungeachtet:
- der Art des Arbeitsvertrags: befristeter Arbeitsvertrag (CDD) / unbefristeter Arbeitsvertrag (CDI); oder
- des Tätigkeitsbereichs: öffentlicher oder privater Sektor.
Voraussetzungen
Der Arbeitnehmer muss einen schwerwiegenden Kündigungsgrund gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Dabei handelt es sich um jegliche Handlung/Verfehlung, durch welche die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unmöglich wird.
Beispiel:
- die Tatsache, den Arbeitnehmer nicht bei der Sozialversicherung angemeldet zu haben;
- die wiederholte Nichtzahlung oder verspätete Zahlung der Löhne/Gehälter;
- Beleidigungen, Drohungen, körperliche Gewalt, sexuelle Belästigung oder Mobbing, die entweder durch einen anderen Arbeitnehmer begangen und vom Arbeitgeber nicht ernst genommen oder durch den Arbeitgeber selbst begangen wurden;
- die Tatsache, dem Arbeitnehmer wiederholt und systematisch keinen Urlaub zu bewilligen.
Die Handlungen/Verfehlungen:
- müssen vor der Kündigung durch den Arbeitnehmer stattgefunden haben;
- können nicht später als 1 Monat, nachdem der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Diese Frist findet keine Anwendung, wenn diese Handlungen/Verfehlungen innerhalb der 1-monatigen Frist zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt haben.
Beispiel: Hat der Arbeitnehmer am 3. Juni von einer Verfehlung seitens des Arbeitgebers erfahren, kann er diese nach dem 3. Juli nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen.
Vorgehensweise und Details
Form und Inhalt der Kündigung mit sofortiger Wirkung
Zustellung des fristlosen Kündigungsschreibens
Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber sein Kündigungsschreiben:
- per Einschreiben zukommen lassen; oder
- persönlich aushändigen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Duplikat des Schreibens als Empfangsbestätigung unterzeichnen.
Inhalt des fristlosen Kündigungsschreibens
Der Arbeitnehmer:
- muss den Arbeitgeber von seiner Absicht, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, in Kenntnis setzen;
- ist nicht dazu verpflichtet, die Gründe für seine Kündigung zu nennen.
Nur wenn die Sache vor das Arbeitsgericht gebracht wird, muss der Arbeitnehmer die schwerwiegenden Gründe für seine Kündigung angeben und nachweisen.
Es steht dem Arbeitnehmer jedoch frei, die Kündigungsgründe in seinem Schreiben anzugeben. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer Folgendes genau angeben:
- die seinem Arbeitgeber vorgeworfene(n) Handlung(en), die zur Kündigung geführt hat/haben. Diese Handlungen müssen:
- real sein;
- im Falle eines Rechtstreits vor dem Arbeitsgericht nachweisbar sein;
- die Umstände, die den Handlungen/Verfehlungen den Charakter einer schwerwiegenden Verfehlung verleihen.
Der Arbeitgeber kann:
- bestreiten, eine schwerwiegende Verfehlung begangen zu haben;
- die fristlose Kündigung beanstanden;
- vor dem Arbeitsgericht vom Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung verlangen. Diese Entschädigung entspricht der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer hätte einhalten müssen, wenn er unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt hätte. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die dem Arbeitgeber vorgeworfenen Handlungen/Verfehlungen tatsächlich stattgefunden haben.
Mögliche Entschädigung des Arbeitnehmers im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitgebers
Um eine Entschädigung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen Antrag beim Arbeitsgericht einreichen. Es muss kein Anwalt eingeschaltet werden.
Wird die Auflösung des Arbeitsvertrags wegen schweren Fehlverhaltens des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht anerkannt, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz erhalten. Hierzu muss er Folgendes beweisen:
- einen tatsächlich erlittenen Schaden;
- den Zusammenhang zwischen:
- der Verfehlung seitens des Arbeitgebers (die bei berechtigter Kündigung bewiesen ist); und
- dem entstandenen Schaden.
- der Verfehlung seitens des Arbeitgebers (die bei berechtigter Kündigung bewiesen ist); und
Der Arbeitnehmer kann auch Anspruch haben auf:
- eine Kündigungsentschädigung in Höhe des Gehalts, das der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht;
- eine Abgangsentschädigung entsprechend der Betriebszugehörigkeit (mindestens 5 Jahre).
Kündigt der Arbeitnehmer, nachdem er unter Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen wurde, das heißt während der Kündigungsfrist, hat er Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern er mindestens 5 Jahre beim gleichen Arbeitnehmer beschäftigt war.
Resturlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags verbleibenden Urlaubstage.
Auflösung des Arbeitszeitkontos
Verfügt der Arbeitnehmer über ein Arbeitszeitkonto (CET), hat er Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für die auf seinem Arbeitszeitkonto verbleibenden Urlaubstage/-stunden.
Arbeitslosengeld
Der Arbeitnehmer kann ferner das Arbeitsgericht ersuchen, das schwere Fehlverhalten des Arbeitgebers anzuerkennen, um zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitslosengeld erhalten zu können.
Liegt der Kündigung sexuelle Belästigung, Mobbing oder eine Verfehlung seitens des Arbeitgebers zugrunde, kann der Arbeitnehmer die Bewilligung von Vollarbeitslosengeld beantragen, während er auf das endgültige Urteil in seiner Rechtssache wartet. Dieser Antrag ist per einfachem Antrag an den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts zu richten.
Das Arbeitslosengeld muss dem Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) zurückerstattet werden:
- vom Arbeitnehmer, wenn seine Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung seitens des Arbeitgebers nicht begründet ist;
- vom Arbeitgeber, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers begründet ist.
Zuständige Kontaktstellen
-
Friedensgerichtsbarkeit
- Adresse:
- Luxemburg
-
Friedensgerichtsbarkeit Friedensgerichtsbarkeit Diekirch
- Adresse:
-
8-10, place Joseph Bech
L-9211
Diekirch
Luxemburg
Postfach 66 / L-9201
- Telefon:
- (+352) 80 88 53 1
- Fax:
- (+352) 80 41 90
-
Friedensgerichtsbarkeit Friedensgerichtsbarkeit Esch-sur-Alzette
- Adresse:
- Place Norbert Metz L-4006 Esch-sur-Alzette Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 530 529
- Fax:
- (+352) 530 529 304
-
Friedensgerichtsbarkeit Friedensgerichtsbarkeit Luxemburg
- Adresse:
-
Cité Judiciaire – Plateau du Saint-Esprit – Gebäude JP
L-2080
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 15
- Telefon:
- (+352) 47 59 81 1
- Fax:
- (+352) 46 54 34
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