Einen Arbeitsvertrag einvernehmlich auflösen (Aufhebungsvertrag)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags (auch Aufhebungsvertrag genannt) ist eine auf gemeinsame Initiative des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers veranlasste Beendigung des Arbeitsvertrags.

Eine solche Auflösung kann veranlasst werden während:

Die einvernehmliche Auflösung ergibt sich ferner aus der vom kündigenden Arbeitnehmer schriftlich beantragten und vom Arbeitgeber akzeptierten Freistellung von der Arbeit.

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags gilt als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Sie eröffnet demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betroffene Personen

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, mit seinem Arbeitgeber die einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsvertrags zu vereinbaren, und zwar unabhängig von:

  • der Art des Arbeitsvertrags: befristeter Arbeitsvertrag oder unbefristeter Arbeitsvertrag; oder
  • dem Tätigkeitsbereich: öffentlicher oder privater Sektor.

Vorgehensweise und Details

Form und Inhalt des Aufhebungsvertrags

Um rechtlich wirksam zu sein, muss die einvernehmliche Auflösung:

  • schriftlich und in zweifacher Ausfertigung erstellt werden;
  • vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer unterzeichnet sein.

Im Allgemeinen unterzeichnen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, der folgende Angaben enthält:

  • die Identität der 2 Parteien;
  • die Bekundung ihres Wunsches, den Arbeitsvertrag aufzulösen;
  • das genaue Datum, an dem die Auflösung in Kraft tritt.

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf:

  • eine Abfindung: selbst wenn er länger als 5 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen den Parteien);
  • Arbeitslosengeld: Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags gilt als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes.

Der Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf:

  • den verhältnismäßigen Anteil am 13. Monatsgehalt sowie an jeder sonstigen im Arbeitsvertrag vorgesehenen Leistung, die Gehaltsbestandteil ist;
  • eine Ausgleichsentschädigung für:
    • die bei Vertragsende verbleibenden Urlaubstage;
    • die auf dem Arbeitszeitkonto verbleibenden Urlaubsstunden.

Es steht den Parteien jedoch frei, sich gegenseitig Zugeständnisse zu machen und auf einige dieser Vorteile zu verzichten.

Ferner kann der Arbeitgeber, wenn er dies wünscht, dem Arbeitnehmer eine freiwillige Abfindung im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung zahlen. In diesem Fall:

Online-Dienste und Formulare

Verwandte Vorgänge und Links

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.