Im Falle einer Kündigung oder Entlassung die Handhabung der aus dem betrieblichen Zusatzrentensystem erworbenen Ansprüche festlegen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Betriebliche Zusatzrentensysteme (oder Systeme zur betrieblichen Altersvorsorge) sind auf Initiative eines Unternehmens eingerichtete Systeme, um ihren Arbeitnehmern in folgenden Fällen Leistungen anzubieten:

  • bei Renteneintritt; oder
  • bei Erwerbsminderung; oder
  • im Todesfall; oder
  • im Erlebensfall.

Diese Systeme sollen dazu dienen, die von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern für die gleichen Fälle gezahlten Leistungen zu ergänzen.

Betroffene Personen

Nur einem betrieblichen Zusatzrentensystem angeschlossene Arbeitnehmer (Versicherte) sind betroffen: Bei Austritt aus dem Unternehmen können sie in den Genuss der aus diesem System erworbenen Ansprüche gelangen.

Die betrieblichen Zusatzrentensysteme richten sich:

  • entweder an alle Arbeitnehmer;
  • oder an bestimmte Arbeitnehmerkategorien.

Voraussetzungen

Einführung und Finanzierung eines betrieblichen Zusatzrentensystems im Unternehmen

Die Einführung eines betrieblichen Zusatzrentensystems ist keine Pflicht für die Unternehmen. Aus diesem Grund führen auch nicht alle Unternehmen ein betriebliches Zusatzrentensystem ein.

Des Weiteren sind manche Systeme einer bestimmten Arbeitnehmerkategorie vorbehalten. Demnach kann es vorkommen, dass in ein und demselben Unternehmen nur bestimmte Arbeitnehmer einem betrieblichen Zusatzrentensystem angeschlossen sind und andere nicht.

Der Arbeitgeber ist für die Finanzierung dieser Systeme zuständig. Es kann den Arbeitnehmern jedoch gestattet werden, sich in Form von persönlichen Beitragszahlungen zu beteiligen.

Manche Zusatzrentensysteme bieten nur Leistungen bei Renteneintritt oder im Todesfall des Versicherten an. Sie decken demnach nur den Zeitraum der Tätigkeit ab, und nach dem Austritt aus dem Unternehmen bieten sie weder eine Absicherung für diese Risiken, noch geben sie Anspruch auf Leistungen bei Renteneintritt.

Wie kann festgestellt werden, ob ein Arbeitnehmer einem betrieblichen Zusatzrentensystem angeschlossen ist?

Drei Dokumente geben dem Arbeitnehmer Auskunft darüber, ob er einem betrieblichen Zusatzrentensystem angeschlossen ist:

  • sein Arbeitsvertrag muss gegebenenfalls Auskunft geben über:
    • das Bestehen und die Art des betrieblichen Zusatzrentensystems;
    • die Verbindlichkeit der Mitgliedschaft;
    • die entsprechenden Leistungsansprüche;
    • mögliche persönliche Beitragszahlungen;
  • die Rentenordnung: Beim Beitritt zum betrieblichen Zusatzrentensystem erhält der Arbeitnehmer eine Kopie der auf ihn anwendbaren Rentenordnung. Diese Ordnung fasst alle Rechte und Pflichten zusammen, die im Rahmen dieses Zusatzrentensystems für den Arbeitnehmer und für das Unternehmen, das dieses System eingeführt hat, bestehen;
  • eine Übersicht, die dem Arbeitnehmer mindestens jährlich zugeschickt wird, mit Informationen über:
    • die erworbenen und noch zu bildenden Rücklagen;
    • gegebenenfalls die Höhe der erworbenen Leistung und die persönlichen Beitragszahlungen.

Wartezeit

Viele betriebliche Zusatzrentensysteme sehen eine Wartezeit vor, bevor der Versicherte in den Genuss von Zusatzrentenansprüche kommen kann.

So kann der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Austritts aus dem Unternehmen Ansprüche erworben haben oder nicht, je nach:

  • in der Rentenordnung angegebener Wartezeit; und
  • vom Arbeitnehmer im Unternehmen geleisteter Dienstzeit.

Vorgehensweise und Details

Wie werden die erworbenen Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen gehandhabt?

Der Arbeitnehmer muss über die Handhabung seiner erworbenen Ansprüche aus dem betrieblichen Zusatzrentensystem für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen entscheiden. Die Handhabung hängt von der Situation ab, in welcher er sich beim Ausscheiden aus dem Unternehmen befindet:

Diese Entscheidung ist zu treffen, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet:

  • vor dem Rentenalter; und
  • nach dem Beitritt zu einem betrieblichen Zusatzrentensystem.

In der Regel händigt der Arbeitgeber oder sein beauftragter Verwalter (ein Versicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft) den ausscheidenden Arbeitnehmern ein Formular aus. Auf diesem Formular gibt der Versicherte seine Entscheidung bezüglich der Handhabung seiner erworbenen Ansprüche für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen an. Entsprechend den in der Rentenordnung vorgesehenen Möglichkeiten kann sich der Versicherte für Folgendes entscheiden:

  • die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche im System seines (ehemaligen) Arbeitgebers; oder
  • die Übertragung der erworbenen Ansprüche in ein anderes betriebliches Zusatzrentensystem:
    • das entweder vom neuen Arbeitgeber eingerichtet wurde;
    • oder bei einem Verwalter eingerichtet wurde, der eine Zulassung besitzt, um erworbene Ansprüche entgegenzunehmen; oder
  • den Rückkauf der erworbenen Ansprüche.

Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche

Jedes betriebliche Zusatzrentensystem gewährleistet die vollständige Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche, selbst im Falle einer Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung.

Die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche kann unter Umständen vor dem Renteneintritt des Versicherten eingestellt werden, wenn er sich für die Übertragung oder den Rückkauf der erworbenen Ansprüche entscheidet.

Die erworbenen Ansprüche des betrieblichen Zusatzrentensystems werden bis zum Renteneintritt des Versicherten aufrechterhalten.

Für Abgänge nach dem 1. Januar 2019 muss das betriebliche Zusatzrentensystem dem Versicherten die Möglichkeit bieten, sich zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens und des Renteneintritts für die Auszahlung der erworbenen Rücklage für den Todesfall zu entscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese erworbenen Ansprüche neuberechnet werden können.

Übertragung der erworbenen Ansprüche

Falls der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem Renteneintritt verlässt, kann er die Übertragung der erworbenen Ansprüche beantragen:

  • entweder auf das vom neuen Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer eingestellt wird, eingerichtete betriebliche Zusatzrentensystem. Eine solche Übertragung erfordert die Zustimmung aller Parteien (der Versicherte, das Unternehmen, das er verlässt, und das neue Unternehmen);
  • oder in ein anerkanntes betriebliches Zusatzrentensystem (Pensionsfonds, Zusatzrentenversicherung). Außer im Falle von erworbenen Ansprüchen aus einem System mit bestimmten Leistungszusagen erfordert eine solche Übertragung nicht die Zustimmung des Versicherten. Sie darf jedoch keine Übertragungskosten mit sich bringen.

Der Übertragungsmechanismus ermöglicht es Versicherten, die während ihrer Laufbahn mehreren Zusatzrentensystemen angeschlossen waren, ihre erworbenen Ansprüche in einem einzigen System zusammenzufassen. Diese Gruppierung hat den doppelten Vorteil:

  • die Weiterverfolgung ihrer erworbenen Ansprüche zu erleichtern;
  • die Verwaltungskosten, die sich sonst vervielfachen könnten, zu reduzieren.

Der Vorteil der Übertragung in ein anerkanntes betriebliches Zusatzrentensystem liegt ebenfalls darin, dass sich der Versicherte beim Renteneintritt nicht an seine(n) ehemaligen Arbeitgeber wenden muss, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Rückkauf der erworbenen Ansprüche

In manchen Fällen verliert der Versicherte seine aktive Mitgliedschaft im betrieblichen Zusatzrentensystem (zum Beispiel, weil er beim Arbeitgeber nicht mehr im aktiven Dienst ist). In diesem Fall kann er den Rückkauf seiner erworbenen Ansprüche beantragen.

Das Rückkaufrecht muss in der Rentenordnung des jeweiligen Rentensystems vorgesehen sein (was nicht immer der Fall ist).

Der Rückkauf von erworbenen Ansprüchen aus einem betrieblichen Zusatzrentensystem ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die erworbenen Rücklagen liegen zum Zeitpunkt der Beantragung nicht über dem 3-Fachen des monatlichen sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeiter ab 18 Jahren; oder
  • Der Versicherte ist aufgrund seiner neuen Tätigkeit (als Arbeitnehmer oder Selbstständiger) nicht mehr in Luxemburg krankenversichert. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Versicherte in ein Unternehmen wechselt, das sich im Ausland befindet.

Der Rückkauf kann ausschließlich vom Versicherten ausgehen. Weder der ehemalige Arbeitgeber noch ein Verwalter eines Systems können einen Versicherten zum Rückkauf seiner erworbenen Ansprüche zwingen.

Im Falle eines Rückkaufs seiner erworbenen Ansprüche erhält der Versicherte den aktuellen Wert seiner Rücklagen am Tag seiner Beantragung in Form einer Kapitalleistung. Mit dieser Transaktion enden die Rechte und Pflichten, die mit dem betrieblichen Zusatzrentensystem einhergehen.

Der Rückkauf kann nicht von Arbeitnehmern im aktiven Dienst bei dem Arbeitgeber, der das betriebliche Zusatzrentensystem eingeführt hat, beantragt werden.

Antrag auf Auszahlung der betrieblichen Zusatzrente beim Renteneintritt

Der Arbeitnehmer kann die Auszahlung seiner Zusatzrente in Form einer Rente oder einer Kapitalleistung beantragen, vorausgesetzt:

  • das Arbeitsverhältnis wird beendet; und
  • er erfüllt die vom betrieblichen Zusatzrentensystem festgelegten Bedingungen zum Renteneintritt (in der Regel durch Erreichen des in der Rentenordnung vorgesehenen Rentenalters oder des Vorruhestandsalters).

Die Form der Rentenauszahlung ist in der Rentenordnung festgelegt.

Um diese Auszahlung zu beantragen, setzt der Arbeitnehmer sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber oder dem Verwalter des betrieblichen Zusatzrentensystems (Versicherungsunternehmen, Verwalter von Pensionsfonds, Berater usw.) in Verbindung.

Steuerliche Behandlung des betrieblichen Zusatzrentensystems

Die steuerliche Behandlung einer vom Arbeitgeber gewährten Zusatzrente bedarf zusätzlicher Erklärungen, die Sie in unserem Informationstext zu diesem Thema finden können.

Ist der Bezieher von Zusatzrentenleistungen gleichzeitig Bezieher von Leistungen der luxemburgischen Pflegeversicherung, unterliegen die Zusatzrentenleistungen dem Pflegeversicherungsbeitrag von 1,4 %.

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