Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis beantragen
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Betroffene Personen
Fristen
Vorgehensweise und Details
Im Arbeitszeugnis zwingend zu machende Angaben
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht auf eigene Initiative ausstellen. Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Ausstellung ausdrücklich vom Arbeitgeber zu verlangen.
Das Arbeitszeugnis ist in der Regel ein „nüchternes“ Dokument, das als Nachweis für das Bestehen und die Dauer eines Arbeitsverhältnisses dient. Es beschränkt sich demnach auf folgende objektive Informationen:
- Anfangsdatum des Arbeitsverhältnisses (einschließlich der Probezeit);
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses;
- Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Beschäftigung(en);
- Zeiträume, während welcher diese Beschäftigungen ausgeübt wurden.
Das Arbeitszeugnis darf keine tendenziösen oder für den Arbeitnehmer nachteiligen Bemerkungen enthalten. Es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, Bemerkungen über die Qualität der während der Dauer des Arbeitsvertrags vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit zu machen.
Ausstellung eines neuen Zeugnisses
Falls der Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass das Arbeitszeugnis direkte oder indirekte negative Bemerkungen enthält, kann er vom Arbeitgeber ein neues Zeugnis verlangen, welches sich auf die objektiven Basisinformationen beschränkt.
Im Falle einer solchen Forderung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitszeugnis zu berichtigen.
Rechtsmittel im Falle der Weigerung des Arbeitgebers
Sollte der Arbeitgeber sich weigern, ein Arbeitszeugnis auszustellen oder sollte er dessen Ausstellung ohne objektiven Grund hinauszögern, kann der Arbeitnehmer ihm per Einschreiben eine Aufforderung zukommen lassen, ihm unverzüglich ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Falls diese Aufforderung ergebnislos bleibt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Klage einzureichen, um seinen Arbeitgeber dazu zu zwingen, ihm ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis auszustellen. Ein spezielles Verfahren (Eilverfahren) ermöglicht ihm, schnell eine Verfügung zu erwirken, die den Arbeitgeber zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses teilweise sogar unter Strafe eines Bußgeldes von x Euro pro Verzugstag verpflichtet.
Arbeitszeugnis und Entlassung
Auch wenn das Arbeitszeugnis keine direkten oder indirekten für den Arbeitnehmer nachteiligen Bemerkungen enthalten darf, kann der Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis ausstellen, welches die positiven Eigenschaften des Arbeitnehmers hervorhebt.
Gemäß der Rechtsprechung verbietet die Ausstellung eines lobenden Arbeitszeugnisses dem Arbeitgeber später im Falle eines Gerichtsverfahrens eine Geltendmachung der beruflichen Unzulänglichkeiten seines Arbeitnehmers. Demnach könnte eine Entlassung für missbräuchlich erklärt werden, wenn der Arbeitnehmer einerseits wegen seiner beruflichen Unzulänglichkeiten entlassen wurde und seine Arbeit andererseits im Arbeitszeugnis gelobt wird.
Fall des Grenzgängers
Ein Grenzgänger, dessen Arbeitsvertrag aufgelöst wurde oder beendet ist, benötigt ein von seinem letzten Arbeitgeber in Luxemburg ausgestelltes Arbeitszeugnis, um in seinem Wohnsitzland Arbeitslosengeld zu beziehen.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
Rechtsgrundlagen
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