Die steuerliche Behandlung einer vom Arbeitgeber gewährten Zusatzrente kennen
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Einige luxemburgische Arbeitgeber entscheiden sich dafür, für die Gesamtheit ihrer Arbeitnehmer oder für eine bestimmte Zielgruppe ein Zusatzrentensystem (2. Säule der Rentenversicherung) einzuführen. Durch die Zusatzrente gewähren die Arbeitgeber ihren Beschäftigten Leistungen, die die Ruhestand-, Todesfall-, Invalidität- oder Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme ergänzen.
Die Arbeitgeber haben dabei die Wahl, ob sie das Zusatzrentensystem betriebsintern (Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Arbeitgebers) oder außerbetrieblich (Prämien an Versicherungsgesellschaften oder Beiträge an Pensionsfonds) im Rahmen festgelegter Leistungen oder festgelegter Beiträge finanzieren. Sofern der Plan des Zusatzrentensystems es vorsieht, sind die Arbeitnehmer berechtigt, selbst Beiträge in den Zusatzrentenplan einzuzahlen.
Betroffene Personen
Folgende Personen sind betroffen:
- gebietsansässige oder nicht gebietsansässige Arbeitnehmer, die in Luxemburg berufstätig sind oder waren;
- Leistungsempfänger einer Zusatzrente aus einem Zusatzrentensystem ihres ehemaligen luxemburgischen Arbeitgebers.
Vorgehensweise und Details
Pauschaler Lohnsteuereinbehalt des Arbeitgebers
Die Rückstellungen, Versicherungsprämien und Beiträge zur Finanzierung der Zusatzrente sind als geldwerte Leistungen aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig.
Diese geldwerten Leistungen sind mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 20 % belegt, die vom Arbeitgeber als Quellensteuer einbehalten wird.
Diese Besteuerung hat für die Arbeitnehmer abgeltende Wirkung. Sie brauchen diese Beiträge sowie den Steuereinbehalt des Arbeitgebers nicht mehr in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.
Höchstbetrag der abzugsfähigen persönlichen Beiträge
Bis zu einem Betrag von 1.200 Euro sind die persönlichen Beiträge eines Arbeitnehmers in das vom Arbeitgeber aufgesetzte Zusatzrentensystem als Sonderausgabe abzugsfähig.
Diese selbstgezahlten Beiträge können vom Nettoverdienst des Arbeitnehmers abgezogen werden und sind bis zu einem Betrag von 1.200 Euro quellensteuerfrei.
Diese Beiträge sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Steuerfreie Leistungen
Gebietsansässige Steuerpflichtige
Gebietsansässige Steuerpflichtige, die Leistungen aus einem Zusatzrentensystem erhalten, das von ihrem Arbeitgeber eingeführt wurde, müssen diese nicht versteuern, da diese Leistungen nicht steuerpflichtig sind.
Bei der Auszahlung des Zusatzrentenplans in Form einer Leibrente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung sind die Leistungen in ihrer Gesamtheit von der Einkommensteuer befreit. Grund für diese Steuerbefreiung ist die Tatsache, dass die Beiträge zum Zusatzrentensystem bereits bei Einzahlung mit einem pauschalen Steuersatz von 20 % besteuert wurden.
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die Leistungen aus einem Zusatzrentensystem erhalten, das von ihrem luxemburgischen Arbeitgeber eingeführt wurde, müssen diese Leistungen in Luxemburg nicht versteuern. Dagegen sind diese Leistungen in ihrem Wohnsitzland grundsätzlich steuerpflichtig.
Der Nachtrag zum belgisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen besagt jedoch, dass die von in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen aus einem luxemburgischen Zusatzrentensystem in Belgien steuerfrei sind, sofern die vom Arbeitgeber eingezahlten Beträge in Luxemburg versteuert wurden.
Wahrung oder Übertragung erworbener Ansprüche
Die Handhabung der aus dem Zusatzrentensystem erworbenen Ansprüche im Falle einer Kündigung/Entlassung kann auf unserer Informationsseite zu diesem Thema eingesehen werden.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu
concernant l'impôt sur le revenu
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Loi modifiée du 8 juin 1999
relative aux régimes complémentaires de pension
-
Circulaire du directeur des contributions L.I.R. n°A 03 / 1 du 13 août 2003
Les régimes complémentaires de pension (loi du 8 juin 1999)
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