Einkünfte aus einer privaten Altersvorsorge erkennen und versteuern

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Einige Steuerpflichtige schließen persönliche Altersvorsorgeverträge (3. Säule der Rentenversicherung) ab, um beim Renteneintritt über ein Zusatzeinkommen zu verfügen. Diese Art der Altersvorsorge wird im Gegensatz zu den vom Arbeitgeber geschaffenen Zusatzpensionsregimen ausschließlich vom Steuerpflichtigen selbst finanziert.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Prämien, die der Finanzierung der Altersvorsorge dienen, für den Vertragsnehmer steuerlich absetzbar, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der sich, je nach Alter des Vertragsnehmers zu Beginn des Steuerjahres, unterschiedlich gestaltet.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind die bei Ablauf des Altersvorsorgevertrags gezahlten Leistungen, in Form von Leibrenten oder einer Kapitalzahlung, steuerbegünstigt.

Die Einkünfte eines Nicht-Gebietsansässigen aus einem luxemburgischen Altersvorsorgevertrag sind grundsätzlich im Wohnsitzland des Steuerpflichtigen zu versteuern.

Betroffene Personen

Alle Gebietsansässige, die die Einkünfte aus einem Altersvorsorgevertrag erzielen, müssen eine Einkommensteuererklärung einreichen.

Voraussetzungen

Unter der Voraussetzung, dass die luxemburgischen Vorschriften zur Altersvorsorge eingehalten werden, wird auf die bei Ablauf des Altersvorsorgevertrags fälligen vertraglichen Leistungen ein Vorzugssteuersatz angewandt:

  • Leistungen in Form einer Kapitalzahlung (höchstens 50 % des angesparten Betrags) werden als außerordentliche Einkünfte betrachtet und zum halben durchschnittlichen Satz (maximal 21,40 oder 21,80 % für 2012 und 2013) versteuert;
  • Leistungen in Form einer monatlichen Leibrente (Rest des angesparten Betrags) sind zu 50 % steuerbefreit. Der Rest wird zum normalen progressiven Tarif mit den anderen Einkunftsarten zusammen versteuert.

Bei vorzeitiger Auszahlung des angesparten Betrags (vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Vertragsnehmers oder vor Ende der Mindestlaufzeit von 10 Jahren) entfällt die Anwendung der Steuervergünstigung außer bei schwerer Krankheit und Invalidität des Vertragsnehmers.

Vorgehensweise und Details

Allgemeines

Gebietsansässige Steuerpflichtige, die Einkünfte aus einem Altersvorsorgeplan beziehen, müssen eine Einkommensteuererklärung einreichen und die Einnahmen, d. h. die Leibrente oder Kapitalzahlung, angeben.

Leibrenten versteuern

Gebietsansässige Steuerpflichtige müssen den Betrag der monatlichen Leibrenten, den sie im Laufe des Jahres aus einem Altersvorsorgevertrag erhalten haben, auf Seite 8 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100 – Abschnitt „Einkünfte aus Pensionen und Renten“) angeben. Der Steuerpflichtige muss die folgenden Auskünfte erteilen:

  • Bruttobetrag der Leibrenten aus einem Altersvorsorgevertrag;
  • Werbungskosten (Mindestpauschbetrag oder Werbungskosten). Dem Steuerpflichtigen steht ein Werbungskostenpauschbetrag von 300 Euro pro Jahr für alle von ihm im Laufe des Jahres bezogenen Renten oder Pensionen (Zeile A, B und C zusammen) zu. Bei Zusammenveranlagung kann jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, der eine Rente/Pension bezieht, diese Pauschale beanspruchen;
  • Steuerbefreiung von 50 % auf Leibrenten aus einem Altersvorsorgevertrag. Der Steuerpflichtige muss die Hälfte des Betrages eintragen, der in Zeile C angegeben ist.

Der Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte aus Pensionen und Renten ist ebenfalls einzutragen.

Kapitalauszahlung versteuern

Der gebietsansässige Steuerpflichtige muss den Kapitalbetrag, der während des Jahres aus dem Altersvorsorgevertrag an ihn ausgezahlt wurde, auf Seite 11 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100 – Abschnitt „Sonstige Einkünfte“) angeben.

Der gebietsansässige Steuerpflichtige muss ferner Seite 12 der Einkommensteuererklärung – Abschnitt „Außerordentliche Einkünfte“ ausfüllen, damit er den halben Durchschnittssteuersatz für Kapitalauszahlungen aus einem Altersvorsorgevertrag beanspruchen kann. Der Steuerpflichtige muss die Art der Einkünfte (Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag) angeben und den Kapitalbetrag eintragen.

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