Eine gesetzliche Rente/Pension versteuern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Diese Seite wird derzeit aktualisiert.

In Luxemburg unterliegen die gesetzlichen Renten/Pensionen, die von einer Renten-/Pensionskasse eines gesetzlichen Systems der luxemburgischen Sozialversicherung gezahlt werden, gemäß den meisten geltenden Abkommen dem Quellensteuerabzug in Luxemburg, der gemäß den Angaben auf der Lohnsteuerkarte des Rentenempfängers direkt von der autonomen Renten-/Pensionskasse abgeführt wird.

Ziel der Doppelbesteuerungsabkommen ist die Beseitigung der juristischen Doppelbesteuerung im Bereich der direkten Steuern, entweder anhand der Befreiungsmethode oder anhand der Anrechnungsmethode. Derzeit sind 82 verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen in Luxemburg in Kraft.

Einige Renten-/Pensionsempfänger müssen eine Steuererklärung einreichen. Alle anderen können einen Lohnsteuerjahresausgleich ihrer Renten beantragen.

Die von einem luxemburgischen Jahreseinkommen unter 11.265 Euro geschuldete luxemburgische Steuer beträgt null.

Betroffene Personen

Folgende Personen sind betroffen:

Insbesondere können zusammenveranlagte Ehepartner oder Lebenspartner einen außerberuflichen Freibetrag in Höhe von 4.500 Euro geltend machen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Einer der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner erzielt einen Gewinn aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder einer freiberuflichen Tätigkeit oder Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.
  • Der andere Ehe- oder Lebenspartner bezieht am 1. Januar des Steuerjahres seit weniger als 36 Monaten eine Rente/Pension.

Vorgehensweise und Details

Die gesetzliche Rente/Pension über die Einkommensteuererklärung versteuern

Gebietsansässige oder nicht gebietsansässige Renten-/Pensionsempfänger, die eine Steuererklärung abgeben, sind verpflichtet, ihre jährlichen Einnahmen aus der autonomen Renten-/Pensionskasse auf Seite 8 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100 – Abschnitt „Einkünfte aus Pensionen und Renten“) anzugeben.

Die beiden ersten Spalten betreffen die steuerpflichtigen Einkünfte und die beiden folgenden Spalten die steuerbefreiten Einkünfte.

Gemäß dem Abkommen zwischen Luxemburg und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind die von der Sozialversicherung gezahlten Altersbezüge in dem Land steuerpflichtig, in dem diese gezahlt werden.

Gemäß den Abkommen zwischen Luxemburg und Belgien sowie zwischen Luxemburg und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind die von der Sozialversicherung gezahlten Altersbezüge im Herkunftsland der Einkünfte steuerpflichtig.

Gemäß dem Abkommen zwischen Luxemburg und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind Renten/Pensionseinnahmen einer in Portugal ansässigen Person in Luxemburg steuerpflichtig, wenn diese von einem luxemburgischen Sozialversicherungsträger bezogen werden sowie monatlich den von Luxemburg gewährten Steuerfreibetrag von 1.239,47 Euro übersteigen.

Nicht gebietsansässige Renten-/Pensionsempfänger, die eine gesetzliche Rente/Pension aus Luxemburg beziehen, müssen diese grundsätzlich auch in ihrem Wohnsitzland versteuern. Eine Doppelbesteuerung im Bereich der direkten Steuern wird entweder durch die Befreiungsmethode oder durch die Anrechnungsmethode vermieden.

Bei gesetzlichen Renten/Pensionseinkünften aus anderen Ländern wird empfohlen, das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen und zu prüfen, ob diese Einkünfte im Wohnsitzland des Beziehers oder im Herkunftsland der Einkünfte steuerpflichtig sind.

Einkünfte aus einer luxemburgischen Renten-/Pensionskasse

Die steuerpflichtigen Einkünfte umfassen grundsätzlich die Renten/Pensionen, die von einer luxemburgischen autonomen Renten-/Pensionskasse an einen Rentner/Pensionär gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Person gebietsansässig ist oder nicht.

Der Empfänger von Altersbezügen muss (gemäß der jährlichen Bescheinigung über Renten-/Pensionseinnahmen, den Lohnsteuereinbehalt und Steuergutschriften seiner zuständigen Renten-/Pensionskasse) in der Einkommensteuererklärung folgende Angaben machen:

  • Bruttobetrag der in Luxemburg steuerpflichtigen Renten/Pensionen. Dieser Betrag entspricht der Rente/Pension vor Quellensteuerabzug durch die zuständige Renten-/Pensionskasse;
  • Werbungskosten (Mindestpauschbetrag oder Werbungskosten). Dem Steuerpflichtigen steht ein Mindestpauschbetrag von 300 Euro pro Jahr für alle von ihm im Laufe des Jahres bezogenen Renten oder Pensionen zu. Bei Zusammenveranlagung kann jeder Ehe- oder Lebenspartner, der eine Rente/Pension bezieht, diese Pauschale beanspruchen;

Durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens und Angabe des Zeitpunkts, ab dem die Rente bzw. Pension bezogen wird, können die zusammenveranlagten Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner einen außerberuflichen Freibetrag in Höhe von 4.500 Euro beantragen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Einer der Ehe- oder Lebenspartner erzielt einen Gewinn aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder einer freiberuflichen Tätigkeit oder Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.
  • Der andere Ehe- oder Lebenspartnerschaft bezieht am 1. Januar des Steuerjahres seit weniger als 36 Monaten eine Rente/Pension.

Der Renten-/Pensionsempfänger ist verpflichtet, seiner Einkommensteuererklärung die Bescheinigung über Renten-/Pensionseinnahmen, den Lohnsteuereinbehalt und Steuergutschriften beizufügen.

Bei gesetzlichen Renten/Pensionseinkünften aus anderen Ländern wird empfohlen, das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen und zu prüfen, ob diese Einkünfte im Wohnsitzland des Beziehers oder im Herkunftsland der Einkünfte steuerpflichtig sind.

Einkünfte aus einer ausländischen Renten-/Pensionskasse

Steuerbefreite Renten/Pensionen sind grundsätzlich die von einer ausländischen autonomen Renten-/Pensionskasse an einen in Luxemburg gebietsansässigen Rentner/Pensionär gezahlten Renten/ Pensionen, deren Anspruch aus der im Ausland ausgeübten beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

Bei gesetzlichen Renten/Pensionseinkünften aus einer ausländischen Renten-/Pensionskasse wird empfohlen, das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen und zu prüfen, ob diese Einkünfte in Luxemburg oder im Herkunftsland der Einkünfte steuerpflichtig sind.

Steuerbefreite Renten/Pensionen sind grundsätzlich die von einer ausländischen autonomen Renten-/Pensionskasse an einen in Luxemburg gebietsansässigen oder einen nicht gebietsansässigen steuerlich gleichgestellten Rentner/Pensionär gezahlten Renten/ Pensionen, deren Anspruch aus der im Ausland ausgeübten beruflichen Tätigkeit (außerhalb Luxemburgs) entstanden ist.

Der gebietsansässige Renten-/Pensionsempfänger muss die Renten/Pensionseinkünfte einer autonomen Renten-/Pensionskasse in der Einkommensteuererklärung in den Feldern für zu versteuernde Einkünfte und/oder den Feldern für steuerbefreite Einkünfte angeben.

Der Renten-/Pensionsempfänger ist verpflichtet, die ausländische Renten-/Pensionsbescheinigung seiner Einkommensteuererklärung beizufügen.

Die in Luxemburg sowie im Ausland an eine gesetzliche Sozialversicherung gezahlten Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich steuerlich absetzbar.

Einkünfte aus gesetzlichen Renten/Pensionen im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs erklären

Falls ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, kann er einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen, um die beim Quellensteuerabzug eventuell zu viel entrichtete Steuer zurückzuerhalten. Der Vordruck für den Lohnsteuerjahresausgleich ist für Arbeitnehmer und Renten-/Pensionsempfänger identisch.

Der nicht gebietsansässige Renten-/Pensionsempfänger, der eine gesetzliche Rente/Pension aus Luxemburg bezieht, muss diese grundsätzlich in seinem Wohnsitzland versteuern. Eine Doppelbesteuerung im Bereich der direkten Steuern wird entweder durch die Befreiungsmethode oder durch die Anrechnungsmethode vermieden.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 4 décembre 1967

    concernant l'impôt sur le revenu

  • Loi modifiée du 28 juin 2002

    1. adaptant le régime général et les régimes spéciaux de pension; 2. portant création d'un forfait d'éducation; 3. modifiant la loi modifiée du 29 avril 1999 portant création d'un droit à un revenu minimum garanti

  • Circulaire LIR n°96/3 du 25 septembre 2003

    Traitement fiscal du forfait d’éducation créé par la loi du 28 juin 2002 – 1. adap- tant le régime général et les régimes spéciaux de pension; 2. portant création d’un forfait d’éducation; 3. modifiant la loi modifiée du 29 avril 1999 portant création d’un droit à un revenu minimum garanti (Mém. A 2002, p. 1587)

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.