Das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) dient der Unterstützung von Haushalten mit geringem Einkommen und zur Sicherstellung eines Grundbetrags zur Bestreitung des Lebensunterhalts für jede Person, die die entsprechenden Bedingungen erfüllt.

Das REVIS setzt sich zusammen aus:

  • der Eingliederungszulage, die eine finanzielle Beihilfe ist, mit der Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen unter einem bestimmten Betrag liegt, einen Grundbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten;
  • der Aktivierungszulage, bei der es sich um eine Entschädigung für die Personen handelt, die an Aktivierungsmaßnahmen im Rahmen des REVIS teilnehmen.

Betroffene Personen

Allgemeine Bestimmungen

Um das REVIS in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller:

  • seinen Wohnsitz in Luxemburg haben;
  • ein Aufenthaltsrecht besitzen;
  • im Hauptregister des Nationalen Registers natürlicher Personen (RNPP) eingetragen sein;
  • tatsächlich an seinem gemeldeten Wohnsitz wohnen;
  • mindestens 25 Jahre alt sein;
  • alleine oder mit seiner häuslichen Gemeinschaft über Einkünfte verfügen, die unter den gesetzlich festgelegten Obergrenzen liegen;
  • eine Arbeit suchen und als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) gemeldet sein und bleiben;
  • bereit sein, alle Möglichkeiten in Luxemburg oder im Ausland auszuschöpfen, um seine Situation zu verbessern (sich informieren, ob er Anspruch auf unter anderem Arbeitslosengeld oder eine Rente hat).

Sonderbestimmungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und des EWR sowie für deren Familienmitglieder

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einer seiner Familienangehörigen, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, hat keinen Anspruch auf das REVIS während der ersten 3 Monate seines Aufenthalts in Luxemburg oder während der Dauer seiner Arbeitsuche, falls er aus diesem Grund nach Luxemburg gekommen ist.

Diese Bestimmung gilt nicht für:

  • Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie Personen, die diesen Status weiterhin behalten;
  • ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Sonderbestimmungen für Drittstaatsangehörige

Ein Drittstaatsangehöriger, der weder staatenlos ist noch internationalen Schutz genießt und der das Einkommen zur sozialen Eingliederung in Anspruch nehmen will, muss:

  • während der letzten 20 Jahre mindestens 5 Jahre rechtmäßig in Luxemburg ansässig gewesen sein (kontinuierlich oder nicht); oder
  • den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen.

Die Erfüllung der Bedingung des Aufenthalts von 5 Jahren für Drittstaatsangehörige ist nicht erforderlich für Familienangehörige:

  • eines luxemburgischen Staatsangehörigen; oder
  • eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU); oder
  • eines Bürgers eines anderen Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz; oder
  • einer Person, die internationalen Schutz genießt.

Begriff der häuslichen Gemeinschaft

Zu einer häuslichen Gemeinschaft gehören alle Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, über ein gemeinsames Budget verfügen und keine Belege dafür liefern können, dass sie an einem anderen Ort leben.

Entsprechende Belege können beispielsweise folgende Unterlagen sein:

  • ein Mietvertrag;
  • Quittungen über Mietzahlungen;
  • ein Eigentumsnachweis an einer Wohnimmobilie;
  • Bank- oder Buchhaltungsbelege, die geleistete Mietzahlungen nachweisen;
  • Belege, die die Zahlung von Strom- oder Gasrechnungen oder kommunaler Abgaben nachweisen.

Diese Belege müssen sich auf einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten beziehen, ab dem Datum der Beantragung des REVIS.

Bestimmte Kategorien von Antragstellern haben Anspruch auf ein vermindertes REVIS:

  • im Krankenhaus befindliche Antragsteller, deren Aufenthalt dort über 60 Kalendertage hinausgeht;
  • bei ihren Nachkommen lebende Vorfahren;
  • volljährige Nachkommen, die erwerbsunfähig sind und im Haushalt ihrer Eltern oder ihrer Geschwister leben.

Eine volljährige Person kann während einer maximalen Dauer von 12 Monaten in einer häuslichen Gemeinschaft, in der das REVIS nicht fällig ist oder beantragt wird, als eigener Haushalt angesehen werden. Die Person muss kostenfrei untergebracht sein und:

  • aus einer Strafvollzugsanstalt kommen; oder
  • einer vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung genehmigten stationären Behandlung in einer Einrichtung im Ausland unterzogen worden sein; oder
  • in einem Krankenhaus oder einer therapeutischen Einrichtung untergebracht gewesen sein; oder
  • in einer sozialen oder familiären Unterkunft untergebracht gewesen sein; oder
  • in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt haben.

Ausnahmen

Eine Person unter 25 Jahren kann das REVIS in Anspruch nehmen, wenn sie:

  • ein Kind aufzieht, für das Kindergeld bezogen wird; oder
  • mindestens im 7. Monat schwanger ist (unter Vorlage eines ärztlichen Attests mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins); oder
  • volljährig ist und aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensgrenzen selbst zu bestreiten; oder
  • als häusliche Pflegekraft eine Person pflegt, die die Pflegeversicherung bezieht.

Eine Person kann das REVIS beantragen, ohne bei der ADEM als Arbeitsuchender gemeldet zu sein und ohne aktiv eine Arbeit zu suchen, wenn sie:

  • vollzeitbeschäftigt ist; oder
  • aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Gesundheitszustands erwerbsunfähig ist – auf Basis einer medizinischen Stellungnahme eines vom Vorsitzenden des Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) bestellten Arztes; oder
  • im Besitz einer begründeten Stellungnahme ist, dass sie nicht in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden kann, was anhand der persönlichen Situation, der Sprachkenntnisse und der beruflichen Laufbahn beurteilt wird; oder
  • eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht; oder
  • älter als 65 Jahre ist; oder
  • Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezieht; oder
  • sich im Elternurlaub befindet; oder
  • als häusliche Pflegekraft eine Person pflegt, die die Pflegeversicherung bezieht; oder
  • eine Schulausbildung im klassischen oder allgemeinen Sekundarunterricht absolviert; oder
  • eine selbstständige Tätigkeit ausübt und die beruflichen Einkünfte unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen, wobei die Befreiung von der Anmeldung für 6 Monate – bei einmaliger Verlängerungsmöglichkeit – gewährt werden kann; oder
  • eine selbstständige Tätigkeit ausübt, deren Einkünfte über dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen oder diesem entsprechen.

Ausschlusskriterien

Eine Person kann das REVIS nicht in Anspruch nehmen, wenn sie:

  • ihre berufliche Tätigkeit freiwillig aufgegeben oder reduziert hat;
  • aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung entlassen worden ist;
  • ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat;
  • das mit der ADEM unterzeichnete Betreuungsabkommen nicht eingehalten hat;
  • unbezahlten Urlaub oder Teilzeiturlaub genommen hat (im öffentlichen oder privaten Sektor);
  • Luxemburg für einen Zeitraum von mehr als 35 Tagen im Laufe eines Kalenderjahrs verlassen hat.

Der FNS kann aus ordnungsgemäß dokumentierten Gründen der familiären, beruflichen oder gesundheitlichen Situation davon abweichen und den Antrag auf Erhalt des REVIS in einer der vorgenannten Situationen dennoch unterstützen. Es sind keine Ausnahmen in Situationen vorgesehen, in denen die Person:

  • sich in Untersuchungshaft befindet oder zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist. Sie kann jedoch das REVIS für den Zeitraum beantragen, während dessen sie:
    • sich im offenen Vollzug befindet; oder
    • eine Aufhebung der Haftstrafe oder eine Haftentlassung auf Bewährung erhält oder unter elektronische Überwachung gestellt wird; oder
  • einem Hochschulstudium nachgeht; oder
  • über eine Verpflichtungserklärung verfügt.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Antragsformulare können unten in der Rubrik „Online-Dienste und Formulareheruntergeladen werden.

Der REVIS-Antrag setzt sich aus 2 Teilen zusammen:

  • ein 1. Teil enthält sämtliche Angaben zum Haushalt und wird von allen erwachsenen Mitgliedern unterschrieben;
  • beim 2. Teil handelt es sich um ein Formular für jedes erwachsene Mitglied des Haushalts. Dem 1. Teil der Akte ist ein Exemplar pro erwachsener Antragsteller beizufügen.

Belege

Der Antrag muss die folgenden Belege enthalten:

  • eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der volljährigen Antragsteller;
  • eine Kopie der Anmeldebescheinigung für Antragsteller aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz (CH);
  • einen Nachweis über den ordnungsgemäßen Aufenthalt in Luxemburg während eines Zeitraums von 5 Jahren im Laufe der letzten 20 Jahre für Antragsteller aus einem Drittland;
  • eine Kopie des Beschlusses über die Gewährung internationalen Schutzes durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
  • einen Bankidentitätsnachweis für den Hauptantragsteller als Bezugsberechtigter des REVIS.

Der FNS kann bei Bedarf um weitere Belege ersuchen.

Gespräch und Aktivierungsplan

Jeder Antragsteller, der unter 65 Jahren und erwerbsfähig ist, muss sich einem „Profiling“ durch die ADEM unterziehen. Durch dieses Gespräch kann die ADEM bestimmen, inwiefern der Antragsteller fähig ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt einzugliedern:

  • Er wird für fähig befunden, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, und wird bei der ADEM gemeldet und als Arbeitsuchender betreut. Um weiterhin finanzielle Beihilfen zu beziehen, muss er bei der ADEM gemeldet bleiben und aktiv einen Arbeitsplatz suchen; oder
  • er weist einen speziellen Bedarf im Bereich der sozialen und beruflichen Aktivierung auf und wird auf der Grundlage einer begründeten Stellungnahme der ADEM an das Nationale Amt für soziale Eingliederung (Office national d’inclusion sociale - ONIS) verwiesen.

Die Bestimmung kann revidiert werden.

Entscheidung

Der FNS übermittelt dem Antragsteller seine Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Antrags auf REVIS schnellstmöglich per Einschreiben.

Die Benachrichtigung (im Falle einer Gewährung):

  • bestimmt die Höhe und den Beginn der Zahlung der Eingliederungszulage;
  • bestätigt die berücksichtigten Elemente von Einkünften und Vermögen;
  • liefert die notwendigen Informationen in Bezug auf die Kranken-/Mutterschaftsversicherung.

Höhe des REVIS

Berechnung des REVIS

Die Höhe des REVIS wird anhand der häuslichen Gemeinschaft und ihrer Einkünfte ermittelt.

Der Antragsteller muss dem FNS seine gesamten Bruttoeinkünfte und sein gesamtes Vermögen angeben, ebenso wie die Einkünfte und das Vermögen seiner häuslichen Gemeinschaft.

Anzugebende Einkünfte

Bei den anzugebenden Einkünften handelt es sich insbesondere um:

  • berufliche Einkünfte (Löhne/Gehälter usw.);
  • Ersatzeinkünfte (finanzielle Leistungen im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Elterngeld usw.);
  • gesetzliche Renten (bezogen aus Luxemburg oder aus dem Ausland);
  • Entschädigungen im Rahmen einer beschäftigungsfördernden Maßnahme der ADEM;
  • Zulagen für Personen, die an einer Aktivierungsmaßnahme des ONIS teilnehmen;
  • Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien (Wohnung, Haus, Parkplatz usw.);
  • Unterhaltsleistungen;
  • vorgenommene oder erhaltene direkte oder indirekte Schenkungen;
  • Nachlässe.

Bei der Berechnung des REVIS werden 25 % einiger dieser Einkünfte nicht berücksichtigt:

  • berufliche Einkünfte;
  • Ersatzeinkünfte;
  • gesetzliche Renten (bezogen aus Luxemburg oder aus dem Ausland);
  • Entschädigungen, die im Rahmen einer beschäftigungsfördernden Maßnahme der ADEM bezogen werden;
  • Zulagen für Personen, die an einer Aktivierungsmaßnahme des ONIS teilnehmen;
  • Unterhaltsleistungen.

Freigestellte Einkünfte

Bestimmte Einkünfte werden bei der Berechnung des REVIS nicht berücksichtigt:

  • Kindergeld;
  • Schulanfangszulage;
  • Geburtsbeihilfen;
  • Sonderzulage für schwerbehinderte Personen;
  • Geldleistungen der Pflegeversicherung;
  • berufliche Einkünfte des Kindes unter 25 Jahren bis zur Höhe der maximalen Eingliederungszulage für einen Erwachsenen;
  • finanzielle Beihilfen des Staates (Teuerungszulage, Wohnungsbeihilfen usw.), der Sozialämter und anderer privater sozialer Einrichtungen.

Eingliederungszulage

Die Zulage wird an das Mitglied der häuslichen Gemeinschaft ausgezahlt, das auf dem Antrag als Bezugsberechtigter ausgewiesen ist.

Die maximale monatliche Eingliederungszulage umfasst:

  • einen Grundpauschalbetrag pro Erwachsenen;
  • einen Grundpauschalbetrag für jedes Kind, für das ein Mitglied der häuslichen Gemeinschaft Kindergeld bezieht;
  • einen erhöhten Grundpauschalbetrag für jedes Kind, das in einem Alleinerziehenden-Haushalt lebt und für das Kindergeld bezogen wird;
  • einen Betrag zur Deckung der gemeinsamen Kosten pro häuslicher Gemeinschaft;
  • einen Betrag zur Deckung der gemeinsamen Kosten der häuslichen Gemeinschaft, der erhöht wird, falls eines oder mehrere Kinder der häuslichen Gemeinschaft angehören und ein Erwachsener dafür Kindergeld bezieht.

Eine geminderte Zulage ist vorgesehen für:

  • Eltern, die in der häuslichen Gemeinschaft ihrer volljährigen Kinder leben;
  • volljährige Kinder, die erwerbsunfähig sind und im Haushalt ihrer Eltern oder ihrer Geschwister leben;
  • volljährige Personen, die für eine Dauer von über 60 Tagen in einer luxemburgischen oder ausländischen medizinischen Einrichtung aufgenommen werden oder eine vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung genehmigte stationäre Behandlung in einer Gesundheitseinrichtung im Ausland wahrnehmen, deren Kosten von der CNS übernommen werden.

Die Eingliederungszulage unterliegt der Abführung:

  • von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung;
  • von Beiträgen zur Rentenversicherung, wenn der Empfänger:
    • eine Anmeldung bei der Rentenversicherung von mindestens 25 Jahren in Luxemburg und/oder im Ausland nachweist;
    • keine persönliche Rente von einem luxemburgischen Träger bezieht oder noch nicht das Alter von 65 Jahren erreicht hat.

Die Eingliederungszulage kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Der FNS kann nach begründeter Stellungnahme des zuständigen Sozialamts von der Eingliederungszulage die Höhe der üblichen Kosten für die minimale Energie- und Wasserversorgung oder für die Rückzahlung von Schulden im Zusammenhang mit den Erwerbs- oder Unterhaltskosten der vom Empfänger bewohnten Immobilie einbehalten.

Aktivierungszulage

Eine Person, die im Rahmen ihres Aktivierungsplans an gemeinnütziger Beschäftigung teilnimmt, hat Anspruch auf eine Aktivierungszulage.

Die Aktivierungszulage wird auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer berechnet, basierend auf der Anzahl der geleisteten Stunden.

Die Aktivierungszulage unterliegt der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Einkommensteuer.

Das Nationale Amt für soziale Eingliederung ist für die Verwaltung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungszulage zuständig.

Erneute Überprüfung der Akte

Der Begünstigte muss dem FNS unverzüglich sämtliche Tatsachen melden, die sich auf seinen Anspruch auf das REVIS auswirken können.

Der FNS überprüft regelmäßig, ob die Zugangsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Eingliederungszulage

Die Eingliederungszulage wird aufgehoben, wenn die Bedingungen für ihre Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

Sie wird angepasst oder rückwirkend entzogen, wenn:

  • die Elemente für die Berechnung der Eingliederungszulage sich verändern oder wenn festgestellt wird, dass sie aufgrund eines materiellen Fehlers bewilligt wurde;
  • der Empfänger unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat;
  • der Empfänger den FNS nicht innerhalb der Frist von einem Monat über einen Umstand unterrichtet hat, der zu einer Änderung der Zulage führen kann, oder wenn er die Termine mit dem FNS zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen zum REVIS nicht einhält.

Wenn ein Empfänger während des Zeitraums, in der die Zulage gezahlt wurde, über Ressourcen verfügt hat, die bei der Berechnung der Eingliederungszulage hätten berücksichtigt werden müssen, können die zu viel gezahlten Beträge vom Empfänger oder seinen anspruchsberechtigten Angehörigen zurückgefordert werden. Die Zulage muss zwingend zurückgezahlt werden, wenn der Empfänger ihre Zuteilung herbeigeführt hat, indem er falsche Tatsachen geltend gemacht beziehungsweise bedeutende Tatsachen verschwiegen oder wichtige Tatsachen, die nach der Bewilligung eingetreten sind, nicht gemeldet hat.

Die unrechtmäßig bezogenen Beträge können von der monatlichen Eingliederungszulage oder von den geschuldeten Leistungen abgezogen werden.

Aktivierungszulage

Wenn der Fonds während des Zeitraums des Aktivierungsplans feststellt, dass die erforderlichen Bedingungen für die Bewilligung des REVIS nicht mehr erfüllt sind, stellt er die Zahlung nach vorheriger Unterrichtung des Nationalen Amts für soziale Eingliederung ab dem 1. Tag des Folgemonats nach Erhalt dieser Information ein.

Die Rückerstattung der Aktivierungszulage wird nur verlangt, wenn diese unrechtmäßig bezogen wurde.

Sanktionen

Eine Sanktion wird gegen die Person verhängt, die:

  • ihre berufliche Aktivität freiwillig aufgegeben oder reduziert hat;
  • aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung entlassen worden ist;
  • die unterzeichnete Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur (ADEM) nicht einhält oder sich weigert, an einer von den Abteilungen der ADEM vorgeschlagenen aktiven beschäftigungsfördernden Maßnahme teilzunehmen;
  • sich weigert, mit dem Nationalen Amt für soziale Eingliederung zusammenzuarbeiten;
  • ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat;
  • unvollständige oder falsche Angaben gegenüber dem Fonds gemacht hat;
  • es versäumt, den Fonds innerhalb eines Monats über einen Umstand zu informieren, der eine Änderung der Zulage bewirken könnte;
  • unbezahlten Urlaub oder Teilzeiturlaub genommen hat (entweder im öffentlichen oder privaten Sektor);
  • das Staatsgebiet für einen Zeitraum von mehr als 35 Kalendertagen während ein und desselben Kalenderjahres verlassen hat oder die Termine mit dem Fonds zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen zum REVIS nicht einhält.

Das REVIS wird für den Monat, in dessen Verlauf die oben aufgeführten Sachverhalte stattgefunden haben, sowie für die 3 Folgemonate nicht geschuldet.

Die Aktivierungszulage kann vermindert oder ausgesetzt werden, wenn der Empfänger die Verpflichtungen des Aktivierungsplans nicht einhält.

Rechtsbehelfe

Im Falle des Nichteinverständnisses mit einer Entscheidung des Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) kann der Empfänger vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung Rechtsbehelfe einlegen.

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann – innerhalb derselben Frist – eine Berufung vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung eingelegt werden.

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts der Sozialversicherung sowie die Urteile des Obersten Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann ebenfalls binnen 40 Tagen eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Rückerstattung

Der FNS verlangt eine Rückerstattung des als Eingliederungszulage gezahlten Betrags:

  • vom Empfänger, dessen finanzielle Lage sich aufgrund von Umständen verbessert, die nicht auf Aktivierungsmaßnahmen und Einkünfte aus einer beruflichen Beschäftigung zurückzuführen sind;
  • vom Beschenkten des Empfängers des REVIS, wenn Letzterer die direkte oder indirekte Schenkung nach der Beantragung des REVIS oder in den 10 Jahren vor dieser Antragstellung oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres vorgenommen hat, und zwar in Höhe von maximal dem Wert der Vermögensgegenstände am Tag der Schenkung;
  • vom Vermächtnisnehmer des Empfängers des REVIS in Höhe von maximal dem Wert der Vermögensgegenstände, die ihm am Tag der Nachlasseröffnung vermacht wurden.
  • aus dem Nachlass des Empfängers des REVIS. Der zurückzuzahlende Betrag hängt von den Aktiva des Nachlasses und der Art des Nachlasses ab:
    • Geht der Nachlass vollständig oder teilweise auf den überlebenden Ehepartner oder Nachkommen in direkter Linie über, kann der FNS für eine 1. Tranche der Aktiva des Nachlasses, die auf 280.941,08 Euro (bei aktuellem Index) festgesetzt ist, keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen.
    • Gibt es keine Nachkommen in direkter Linie, kann der FNS für eine Tranche von Teilzahlungen von 1.700 Euro keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen, und dies unabhängig von der Anzahl der infrage kommenden Nachkommen.

Wohnt der überlebende Ehepartner oder ein anderer Nachkomme in direkter Linie eines Empfängers des REVIS weiterhin in einer Immobilie, die entweder dem Empfänger allein oder dem Empfänger des REVIS und dessen Ehepartner gemeinsam gehörte, kann der FNS, solange diese Situation andauert, keinen Antrag auf Rückerstattung im Zusammenhang mit dieser Immobilie und dem Hausrat darin geltend machen. Um die Rechte auf eine spätere Rückzahlung zu sichern, wird die Immobilie jedoch mit einem gesetzlichen Grundpfandrecht belastet, dessen Eintragung vom FNS verlangt wird.

Zwecks Besicherung der Anträge auf Rückerstattung des REVIS werden die Immobilien, die den Empfängern der Eingliederungszulage gehören, mit einem gesetzlichen Grundpfandrecht belastet, dessen Eintragung, Nachstellung und teilweise oder gesamte Aufhebung vom FNS verlangt werden.

Online-Dienste und Formulare

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Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Download

  • De Parcours vum REVIS an Etappen

    Depliant, erstallt vum Ministère fir Famill, Solidaritéit, Zesummeliewen an Ënnerbréngung vu Flüchtlingen an dem Nationale Solidaritéitsfong (FNS)

  • Die einzelnen Schritte des Antrags auf REVIS

    Faltblatt, erstellt vom Ministerium für Familie, Solidarität, Zusammenleben und Unterbringung von Flüchtlingen und dem Nationalen Solidaritätsfonds (FNS)

  • O percurso do REVIS em etapas

    Folheto produzido pelo Ministério da Família, Solidariedade, Convivência e Acolhimento e pelo Fundo nacional de Solidariedade (FNS)

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