Einen Antrag auf internationalen Schutz stellen
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Luxemburgs Asylrecht kennt 2 Rechtsstellungen für internationalen Schutz: die Rechtsstellung des Flüchtlings und die Rechtsstellung des subsidiär Schutzberechtigten.
Personen, denen der internationale Schutzstatus zuerkannt wurde, erhalten einen Aufenthaltstitel „Internationaler Schutz“ mit einer Gültigkeit von 5 Jahren.
Neben diesen beiden Rechtsstellungen gibt es noch den temporären Schutz. Er wird in Ausnahmefällen gewährt. Er wird im Falle von massiven Zuströmen von Menschen beschlossen, die plötzlich ihr Land verlassen mussten und nicht mehr zurückkehren können. Dieser Schutz tritt nur auf Beschluss der luxemburgischen Regierung oder der Europäischen Union in Kraft.
Betroffene Personen
Der internationale Schutz betrifft ausschließlich Drittstaatsangehörige und Staatenlose.
Folgende Personen sind von Amts wegen von der Inanspruchnahme des internationalen Schutzes ausgeschlossen:
- Personen, die ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben; oder
- Personen, die eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb Luxemburgs begangen haben, bevor sie als Flüchtling angenommen wurden; oder
- Personen, die gegen die Charta der Vereinten Nationen verstoßen haben.
Anträge von EU-Bürgern sind nicht zulässig.
Flüchtlingsstatus
Als Flüchtling gilt jeder, der befürchtet, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, und:
- im Falle von Drittstaatsangehörigen: sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann; oder
- im Falle von Staatenlosen: sich außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will.
Status des subsidiär Schutzberechtigten
Als subsidiär Schutzberechtigter gilt jeder, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, dies bei einer Rückkehr in:
- im Falle von Drittstaatsangehörigen: sein Herkunftsland; oder
- im Falle von Staatenlosen: das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts.
Beispiele für einen ernsthaften Schaden:
- Todesstrafe;
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung;
- ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf internationalen Schutz
Der Antragsteller muss seinen Wunsch, einen Antrag auf internationalen Schutz einzureichen, persönlich bei einer der folgenden Stellen äußern:
- bei der Flüchtlingsstelle (Service des réfugiés) der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten; oder
- bei der Grenzpolizei am Flughafen (Service de contrôle à l'aéroport - SCA); oder
- bei der Polizei; oder
- in der Abschiebehaftanstalt, in der er untergebracht wird; oder
- in der Strafvollzugsanstalt, in der er untergebracht wird.
Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, können einen Antrag für unterhaltsberechtigte Personen (nicht mündige Minderjährige, Volljährige, die der Einreichung eines Antrags in ihrem Namen zugestimmt haben) stellen.
Unbegleitete Minderjährige können ihren Antrag selbst oder in der Person eines Vormunds stellen, der vom Vormundschaftsrichter ernannt wird. Aufgabe des Vormunds ist es, den Antragsteller während des gesamten Antragsverfahrens zu unterstützen. Scheint es wahrscheinlich, dass der Minderjährige im Laufe des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet, muss kein Vormund zu seiner Betreuung ernannt werden.
Bestehen Zweifel über das Alter des unbegleiteten Minderjährigen, kann dieser aufgefordert werden, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seines Alters zu unterziehen.
Registrierung des Antrags
Der Antragsteller muss anschließend persönlich (auch im Falle von Minderjährigen, unabhängig davon, ob es sich um begleitete oder unbegleitete Minderjährige handelt) bei der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten vorstellig werden, um seinen Antrag registrieren zu lassen.
Der Antragsteller erhält:
- schriftliche Erläuterungen zum gesamten Verfahren zur Beantragung von internationalem Schutz sowie zu seinen Rechten und Pflichten. Dieses Dokument ist in einer Sprache verfasst, von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht;
- Informationen zu seinem Recht, kostenlos die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch zu nehmen, der eine Sprache beherrscht, von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht;
- Informationen über sein Recht, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen oder auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt zu wählen, der im Verzeichnis einer der Anwaltskammern des Großherzogtums Luxemburg geführt wird.
Bei der Registrierung werden dem Antragsteller ein Formular ausgehändigt und ein Termin für die Einreichung des Antrags festgesetzt.
Bei diesem Termin muss der Antragsteller das ausgefüllte Formular sowie die Belege einreichen, damit der Antrag auf internationalen Schutz geprüft werden kann. Bei den Angaben im Formular handelt es sich um die personenbezogenen Daten des Antragstellers sowie verschiedene sachdienliche Informationen.
Der Antragsteller muss seine Ausweispapiere sowie alle anderen zweckdienlichen Unterlagen gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung abgeben. Sie werden ihm zurückgegeben, sobald ihm eine der beiden Rechtsstellungen zuerkannt wurde. Die Ausweispapiere der Personen, die den Flüchtlingsstatus erhalten, werden nicht zurückgegeben. Im Falle eines ablehnenden Bescheids werden dem Antragsteller alle Dokumente beim Verlassen des luxemburgischen Hoheitsgebiets zurückgegeben.
Mit Ausnahme der Ausweispapiere ist allen vorgelegten Dokumenten, die nicht auf Deutsch, Englisch und Französisch verfasst sind, eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.
Es wird ein Passbild des Antragstellers aufgenommen.
Personen, die internationalen Schutz beantragen, werden zudem von einem Beamten der Kriminalpolizei vernommen, dessen Aufgabe es ist, die Identität des Antragstellers festzustellen und den Reiseweg nach Luxemburg zu überprüfen. Die Fingerabdrücke des Antragstellers werden gespeichert und gegebenenfalls kann eine Durchsuchung durchgeführt werden.
Der Antragsteller kann zu einer Anhörung vorgeladen werden.
Ausstellung der Bescheinigung
Dem Antragsteller wird grundsätzlich 3 Tage nach der Einreichung des Antrags eine Bescheinigung ausgehändigt („rosafarbenes Formular“).
Diese Bescheinigung ermöglicht dem Antragsteller, sich für die Dauer der Bearbeitung seines Antrags auf internationalen Schutz in Luxemburg aufzuhalten und sich frei auf luxemburgischem Staatsgebiet zu bewegen.
Die Bescheinigung erlaubt keine Reisen ins Ausland. Es gibt jedoch eine Ausnahme für jugendliche Antragsteller, die zur Schule gehen und deren Klasse eine Klassenfahrt ins Ausland unternimmt.
Die Gültigkeitsdauer des „rosafarbenen Formulars“ beträgt in der Regel einen Monat und ist bis zum Abschluss des Verfahrens verlängerbar. Die Verlängerung der Bescheinigung muss spätestens am Ablaufdatum am Schalter der Flüchtlingsstelle der Generaldirektion für Einwanderung persönlich beantragt werden.
Die Bescheinigung ersetzt weder einen Ausweis noch eine Aufenthaltsberechtigung.
Betreuung der Asylbewerber
Nach der Einreichung seines Antrags wird der Antragsteller an einen Sozialarbeiter des Nationalen Aufnahmeamts (Office national de l’accueil - ONA) verwiesen, der für die Betreuung von Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zuständig ist und Auskunft über die verschiedenen verfügbaren Beihilfen geben kann.
Anmeldung oder Wahl einer Zustellungsanschrift
Innerhalb von 8 Tagen nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz muss sich der Antragsteller in der Gemeinde anmelden, in der er seinen gewöhnlichen Wohnsitz nimmt.
Er kann als Zustellungsanschrift auch seinen Vertreter (Anwalt) angeben.
Jeder Wohnsitzwechsel innerhalb derselben Gemeinde muss der Gemeinde gemeldet werden. Wird der gewöhnliche Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, muss der Antragsteller diese entsprechend informieren.
Wurde keine Zustellungsanschrift oder kein gewöhnlicher Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, dass das Ministerium für innere Angelegenheiten als Zustellungsanschrift gilt. In diesem Fall erfolgen Zustellungen durch einen öffentlichen 30-tägigen Aushang im Ministerium. Die ausgehängte Mitteilung enthält das Datum des Aushangs sowie Angaben zur Art des zuzustellenden Schriftstücks. Außerdem wird der Ort angegeben, an dem der Antragsteller das Schriftstück abholen kann.
Sofern keine Ausnahmegenehmigung durch den Minister vorliegt, ist der Antragsteller verpflichtet, sich während der Prüfung seines Antrags innerhalb des Landes aufzuhalten. Innerhalb der Grenzen kann er sich jedoch frei bewegen.
Innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Einreise muss sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Persönliche Anhörung
Dem Antragsteller wird ein Schreiben mit der Vorladung zu einer Anhörung an seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seine gewählte Zustellungsanschrift zugestellt. Das Schreiben kann auch persönlich ausgehändigt werden.
Wurde keine Zustellungsanschrift oder kein gewöhnlicher Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, dass das Ministerium für innere Angelegenheiten als Zustellungsanschrift gilt. Die Vorladung zur Anhörung wird in diesem Fall dort ausgehängt.
Der Antragsteller muss am angegebenen Tag und zur angegebenen Uhrzeit persönlich bei der Flüchtlingsstelle der Generaldirektion für Einwanderung vorstellig werden und seine Vorladung sowie die erhaltene Bescheinigung („rosafarbenes Formular“) vorlegen.
Das Nichterscheinen zu der Anhörung kann nur durch medizinische Gründe gerechtfertigt werden. Der Antragsteller muss demnach den für die Anhörung zuständigen Mitarbeiter schnellstmöglich benachrichtigen, indem er die in der Vorladung angegebene Nummer anruft, und ein ärztliches Attest vorlegen. Im Zweifelsfall kann das Ministerium ein Gutachten eines Arztes beantragen, um festzustellen, ob der Antragsteller an einer Anhörung teilnehmen kann oder nicht.
Jedes erwachsene Familienmitglied wird einzeln gehört. Ausnahmsweise darf ein weiteres Familienmitglied anwesend sein.
Der Antragsteller darf in Begleitung eines Dolmetschers erscheinen, wenn das Gespräch in einer Sprache geführt werden muss, die er nicht versteht.
Zudem kann ein Anwalt anwesend sein.
Die Anhörung ist für den Antragsteller die Gelegenheit, die Beweggründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen und die Gründe zu erläutern, aus denen er sein Land verlassen hat. Die gestellten Fragen müssen ehrlich, eindeutig und wahrheitsgetreu beantwortet werden.
Der Antragsteller muss, sofern vorhanden, die Originaldokumente oder andere Unterlagen aushändigen, aus denen seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, sein Personenstand, die Beweggründe für den Antrag usw. nachweislich hervorgehen.
Allen vorgelegten Dokumenten, die nicht auf Deutsch, Englisch und Französisch verfasst sind, ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.
Die im Verlauf der Anhörung abgegebenen Erklärungen werden notiert, damit ein ausführlicher und faktengestützter schriftlicher Bericht erstellt werden kann. Der Antragsteller kann den Bericht noch einmal durchlesen oder verlangen, dass er ihm vorgelesen wird, und Berichtigungen vornehmen, die am Ende des Berichts vermerkt werden.
Der Antragsteller sowie alle Personen, die am Gespräch teilgenommen haben, müssen den Bericht unterschreiben. Verweigert der Antragsteller die Unterschrift, werden die Beweggründe der Weigerung dort vermerkt.
Wurde eine Bild- oder Tonaufzeichnung der Anhörung angefertigt, muss der Bericht nicht unterschrieben werden. Der Antragsteller kann innerhalb von 8 Tagen nach der Abgabe des Berichts Kommentare übermitteln oder schriftlich genauere Angaben machen.
Die Anhörung ist vertraulich.
Bestehen Zweifel über die Herkunft des Antragstellers, können Sprachtests durchgeführt werden. Ebenso kann eine ärztliche Untersuchung in Bezug auf Anzeichen von Verfolgung oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durchgeführt werden, wenn der Antragsteller angibt, Opfer solcher Handlungen geworden zu sein.
Zulässigkeit des Antrags
Der Antrag wird nicht geprüft, wenn sich das Ministerium für nicht zuständig im Hinblick auf die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz erklärt, das heißt, wenn ein anderes Land zuständig ist. Der Antragsteller wird dann in diesen Staat verbracht.
Der Antrag wird als unzulässig erklärt, wenn:
- der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) ist; oder
- bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde; oder
- es einen ersten Asylstaat gibt, das heißt, ein anderes Land, in dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und noch die Möglichkeit besteht:
- diesen Schutz in Anspruch zu nehmen; oder
- dort einen anderen ausreichenden Schutz zu beanspruchen, sofern er wieder von diesem Land aufgenommen wird; oder
- es ein sicheres Land gibt, in dem sich der Antragsteller hätte niederlassen können und in dem er aufgrund seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung nicht um sein Leben oder seine Freiheit fürchten muss; oder
- es sich bei dem Antrag um einen Folgeantrag handelt, in dem keine neuen Beweise oder Fakten erscheinen oder vorgebracht werden, anhand derer bestimmt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllt sind;
- der Antrag persönlich gestellt wird, der Antragsteller jedoch bereits zugestimmt hat, dass ein Antrag in seinem Namen eingereicht werden soll.
Entscheidungen über die Unzulässigkeit werden schriftlich zugestellt. Die möglichen Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen werden in der Entscheidung angegeben.
Prüfung des Antrags
Wenn der Antrag zulässig ist, prüft das Ministerium den Antrag.
Nach Prüfung der Akte kann der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt oder der Antrag abgelehnt werden.
Im Rahmen der Bearbeitung des Antrags kann der Antragsteller dazu veranlasst werden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um Anzeichen von Verfolgung oder schweren Schäden festzustellen, die er in der Vergangenheit erlitten haben könnte.
Normales Verfahren
Der Antragsteller erhält grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung des Antrags eine Antwort.
Sollte die Bearbeitungsfrist für den Antrag 6 Monate überschreiten (komplexe sachliche oder rechtliche Fragen, große Anzahl gleichzeitig gestellter Anträge auf internationalen Schutz, Missachtung der Verpflichtungen seitens des Antragstellers), wird der Antragsteller über die die Verzögerung informiert. Es steht dem Antragsteller frei, die Angabe der Gründe für die Verzögerung sowie einer ungefähren Frist für die Bearbeitung seines Antrags zu verlangen.
Die Frist für die Bearbeitung des Antrags darf insgesamt 21 Monate nicht überschreiten.
Beschleunigtes Verfahren
In den folgenden Fällen kann die Prüfung des Antrags im beschleunigten Verfahren erfolgen:
- wenn der Antragsteller nur Fakten vorgebracht hat, die nicht stichhaltig sind, um einen Anspruch auf die Rechtsstellungen des internationalen Schutzes geltend zu machen;
- wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt;
- wenn der Antragsteller zwecks Einflussnahme auf die Entscheidung falsche Angaben gemacht, gefälschte Dokumente vorgelegt oder Dokumente zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit nicht vorgelegt hat;
- wenn anzunehmen ist, dass der Antragsteller Ausweisdokumente oder Reiseunterlagen, die der Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gedient hätten, absichtlich vernichtet hat;
- wenn die Erklärungen des Antragstellers unzusammenhängend, widersprüchlich, unrichtig oder wenig plausibel sind und den ausreichend geprüften Angaben aus dem Herkunftsland widersprechen;
- wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der unzulässig ist;
- wenn der Antragsteller nur zu dem Zweck einen Antrag stellt, um eine gegen ihn ergangene Abschiebeanordnung hinauszuzögern oder zu verhindern;
- wenn der Antragsteller illegal ins Staatsgebiet eingereist ist oder seinen Aufenthalt illegal verlängert hat und ohne triftigen Grund nicht beim Ministerium für innere Angelegenheiten vorstellig geworden ist oder den Antrag auf internationalen Schutz nicht unverzüglich nach seiner Einreise gestellt hat;
- wenn der Antragsteller die Abgabe seiner Fingerabdrücke verweigert;
- wenn der Antragsteller möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Luxemburgs darstellt.
Beim beschleunigten Verfahren beträgt die Frist für die Antwort des Ministeriums grundsätzlich 2 Monate ab dem Tag, an dem festgestellt wird, dass einer dieser Fälle auf den Antragsteller zutrifft.
Positiver Bescheid
Mit der Zuerkennung des internationalen Schutzes wird dem Antragsteller entweder der Flüchtlingsstatus verliehen oder der subsidiäre Schutz gewährt.
Der Bescheid über die Zuerkennung wird in der Regel persönlich ausgehändigt.
Der Bescheid über die Zuerkennung einer der beiden Rechtsstellungen kann auch schriftlich per Einschreiben zugestellt werden. Der Bescheid gilt 3 Tage nach dem Versand des Einschreibens als zugestellt.
Wurde keine Zustellungsanschrift oder kein gewöhnlicher Wohnsitz gewählt, wird der Bescheid per Aushang im Ministerium zugestellt.
Der Antragsteller kann daraufhin die ihm im Rahmen des internationalen Schutzes zustehenden Rechte in Anspruch nehmen.
Ablehnung des Antrags
Wird der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt, wird dies dem Antragsteller per Einschreiben schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid gilt 3 Tage nach dem Versand des Einschreibens als zugestellt.
Wurde keine Zustellungsanschrift oder kein gewöhnlicher Wohnsitz gewählt, wird der Bescheid per Aushang im Ministerium zugestellt.
Die Zustellung des Bescheids kann auch zu eigenen Händen erfolgen.
Die möglichen Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen werden im Schreiben angegeben.
Ein ablehnender Bescheid des Antrags auf internationalen Schutz entspricht einer Ausweisung.
Rücknahme des Antrags
Der Antrag auf internationalen Schutz kann stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen werden.
Es handelt sich um eine stillschweigende Rücknahme, wenn der Antragsteller:
- keine wesentlichen Informationen vorgelegt hat oder nicht zur Untersuchung erschienen ist; oder
- von dem Ort, an dem er zwecks Abschiebung untergebracht wurde, oder von der gemeldeten Wohnadresse geflohen ist oder diesen Ort bzw. diese Adresse ohne Erlaubnis verlassen hat, ohne sich mit dem Ministerium für innere Angelegenheiten innerhalb von 24 Stunden in Verbindung zu setzen, oder wenn er die Auflage, sich binnen eines Monats beim Ministerium zu melden, missachtet hat.
Es handelt sich um eine ausdrückliche Rücknahme, wenn der Antragsteller schriftlich auf seinen Antrag verzichtet.
Die Rücknahme des Antrags führt zum Verlust des Status als Person, die internationalen Schutz beantragt hat, woraufhin die Person in ihr Herkunftsland zurückkehren muss.
Vorläufige Beschäftigungserlaubnis
In der Phase der Antragsprüfung kann der Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis erhalten, sodass er einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann.
Rechtsmittel
Normales Verfahren
Gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie gegen die Ausweisung, die im Rahmen eines normalen Verfahrens ergangen sind, können vor dem Verwaltungsgericht Rechtsmittel eingelegt werden.
Die beiden Rechtsmittel sind in derselben Klageschrift einzureichen, getrennte Klageschriften werden als unzulässig erklärt. Die Rechtsmittel sind innerhalb von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzureichen.
Die Frist sowie die fristgerecht eingereichten Rechtsmittel haben eine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung Berufung eingelegt werden. Die Berufungsfrist sowie die fristgerecht eingelegte Berufung haben aufschiebende Wirkung.
Wichtig ist, dass ein außergerichtlicher Widerspruch keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelfristen hat.
Vor dem Verwaltungsgericht dürfen Rechtsmittel nur unter Hinzuziehung eines Anwalts eingelegt werden.
Beschleunigtes Verfahren
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens können innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Rechtsmittel eingelegt werden, und zwar:
- gegen die Entscheidung, dieses Verfahren anzuwenden;
- gegen die Entscheidung, den Antrag auf internationalen Schutz abzulehnen;
- gegen die Ausweisung.
Die 3 Rechtsmittel sind in derselben Klageschrift einzulegen, wobei sie ansonsten für unzulässig erklärt werden. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer oder des ihn vertretenden Richters kann keine Berufung eingelegt werden.
Ein außergerichtlicher Widerspruch gegen die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens getroffene ministerielle Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelfristen.
Vor dem Verwaltungsgericht dürfen Rechtsmittel nur unter Hinzuziehung eines Anwalts eingelegt werden.
Nichtzuständigkeit Luxemburgs und Unzulässigkeit des Antrags
Gegen Entscheidungen, die die Nichtzuständigkeit Luxemburgs oder die Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, können innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung vor dem Verwaltungsgericht Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts kann keine Berufung eingelegt werden.
Vor dem Verwaltungsgericht dürfen Rechtsmittel nur unter Hinzuziehung eines Anwalts eingelegt werden.
Rückkehr ins Herkunftsland
Mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und der Ausschöpfung aller Rechtswege ist das Verfahren des Antrags auf internationalen Schutz abgeschlossen.
Die Bescheinigung der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, wird daraufhin ungültig, woraufhin ein Termin mit einem Mitarbeiter des Ministeriums für innere Angelegenheiten angesetzt wird, um zu erläutern, wie sich die Rückkehr in sein Herkunftsland gestaltet.
Der Antragsteller wird aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Ablehnungsbescheid rechtskräftig geworden ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren.
Freiwillige Rückkehr
Falls sich die Person für eine freiwillige Rückkehr entscheidet, muss sie das Ministerium für innere Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen hiervon in Kenntnis setzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen (Kinder in Schulausbildung, sonstige soziale und familiäre Bindungen usw.) kann die Frist für die freiwillige Rückkehr verlängert werden.
Personen, die das Staatsgebiet freiwillig verlassen, können in den Genuss einer Rückkehrbeihilfe gelangen, um ihre Rückreise und den Neubeginn im Herkunfts- oder Aufnahmeland zu organisieren. Drittstaatsangehörige, die einen Reisepass ohne Visum besitzen, sind von der Gewährung der Rückkehrbeihilfe ausgeschlossen.
Die zu Beginn des Verfahrens für den Antrag auf internationalen Schutz einbehaltenen Ausweispapiere werden dem Antragsteller beim Verlassen des luxemburgischen Hoheitsgebiets zurückgegeben.
Abschiebung
Hat der Antragsteller das Hoheitsgebiet innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Ablehnungsbescheid rechtskräftig geworden ist (nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel), nicht verlassen, kann er in Begleitung der Ordnungskräfte aus dem Hoheitsgebiet abgeschoben werden. Wenn nötig, kann er in eine Abschiebehaftanstalt verbracht werden.
Die Rückkehrbeihilfe wird verweigert und es wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum ausgesprochen. Dieses Verbot kann bis zu 5 Jahre lang gelten.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Flüchtlingsstelle
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84565
von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 247 84050
- E-Mail:
- immigration.asile@mai.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr
Schalter – neuzugewanderte Personen: montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr; Schalter – Verlängerung: nur nach Terminvereinbarung
-
Nationales Aufnahmeamt (ONA)
- Adresse:
- 5, rue Carlo Hemmer L-1734 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 700
- Fax:
- (+352) 247 85 720
- E-Mail:
- info@ona.public.lu
- Website:
- https://ona.gouvernement.lu/de.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 17.00 Uhr
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch
- Adresse:
- Luxemburg
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch Anwaltskammer Diekirch
- Adresse:
- Postfach 68 / L-9202 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 80 80 67 1
- Telefon:
- (+352) 80 94 96 1
- Website:
- http://www.barreau.lu
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch Anwaltskammer Luxemburg
- Adresse:
-
45, allée Scheffer
L-2520
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 361 / L-2013 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 72 72 1
- Fax:
- (+352) 22 56 46
- E-Mail:
- info@barreau.lu
- Website:
- http://www.barreau.lu
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Rechtsgrundlagen
-
Loi du 18 décembre 2015
1. relative à la protection internationale et à la protection temporaire; 2. modifiant - la loi modifiée du 10 août 1991 sur la profession d'avocat, - la loi modifiée du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration, - la loi du 28 mai 2009 concernant le Centre de rétention; 3. abrogeant la loi modifiée du 5 mai 2006 relative au droit d'asile et à des formes complémentaires de protection
-
Règlement grand-ducal modifié du 21 décembre 2007
fixant une liste de pays d'origine sûrs au sens de la loi modifiée du 5 mai 2006 relative au droit d'asile et à des formes complémentaires de protection
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