Verlust oder Aberkennung des internationalen Schutzes

Zum letzten Mal aktualisiert am

Achtung: Mit Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakts am 12. Juni 2026 und des Gesetzes vom 11. Juni 2026 zur Umsetzung des europäischen Migrations- und Asylpakts ändern sich die geltenden Vorschriften für die Bearbeitung der in Luxemburg gestellten Anträge auf internationalen Schutz entsprechend dem Einreichungsdatum des Antrags.

Vor dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge unterliegen, was den Verfahrensteil anbelangt, in der Regel weiterhin den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen Schutz und den vorübergehenden Schutz, die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 ausdrücklich in Kraft bleiben. Nach diesem Datum gestellte Anträge werden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und dem Gesetz vom 11. Juni 2026 zur Umsetzung des europäischen Migrations- und Asylpakts bearbeitet.

Ab dem 12. Juni 2026 findet allerdings die Verordnung (EU) 2024/1347 betreffend die erforderlichen Voraussetzungen für internationalen Schutz sowohl auf Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, als auch auf nach diesem Datum gestellte Anträge Anwendung.

Alle antragstellenden Personen unterliegen unabhängig davon, ob sie ihren Antrag vor oder nach dem 12. Juni 2026 gestellt haben, den neuen Vorschriften für die Aufnahme und das Asyl- und Migrationsmanagement (Verordnung (EU) 2024/1351).

Der Anspruch auf internationalen Schutz kann entweder erlöschen oder vom Ministerium für innere Angelegenheiten entzogen werden.

Verlust des Status

Sie verlieren Ihre Flüchtlingseigenschaft, wenn eine oder mehrere der folgenden Feststellungen auf Sie zutreffen:

  • Sie haben sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen.
  • Nach dem Verlust Ihrer Staatsangehörigkeit haben Sie diese freiwillig wiedererlangt.
  • Sie sind freiwillig in das Land, das Sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder außerhalb dessen Sie sich aus Furcht vor Verfolgung aufgehalten haben, zurückgekehrt und haben sich dort niedergelassen.
  • Nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer Sie als Flüchtling anerkannt worden sind, können Sie es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen.
  • Sie sind staatenlos und nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer Sie als Flüchtling anerkannt wurden, in der Lage, in das Land zurückzukehren, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
  • Sie haben eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießen den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie erworben haben.

Sie haben nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz und verlieren die entsprechenden Papiere, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Aberkennung des Status

Das Ministerium für innere Angelegenheiten kann entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, wenn:

  • für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen ausschlaggebend war;
  • festgestellt wird, dass Sie von der Anerkennung als Flüchtling hätten ausgeschlossen werden müssen, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass:
    • Sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben;
    • Sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb Luxemburgs begangen haben, bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurden;
    • Sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen;
    • es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass Sie eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellen;
  • Sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

Der subsidiäre Schutz kann entzogen werden, wenn:

  • für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen ausschlaggebend war;
  • festgestellt wird, dass Sie von der Gewährung subsidiären Schutzes hätten ausgeschlossen werden müssen, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass:
    • Sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben;
    • Sie vor Ihrer Einreise nach Luxemburg eine schwere nichtpolitische Straftat begangen haben oder Sie nach Ihrer Einreise wegen einer schweren Straftat verurteilt worden sind;
    • Sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen; oder
    • Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit Luxemburgs darstellen.

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes

Gegen die Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes sowie gegen die Ausreiseaufforderung kann vor dem Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung der Entscheidung einzureichen.

Die Rechtsbehelfsfrist und der fristgerecht eingelegte Rechtsbehelf können in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung haben. Sollte eine aufschiebende Wirkung vorliegen, dürfen Sie sich so lange auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten, bis über Ihren Rechtsbehelf entschieden wurde. Hat der Rechtsbehelf keine automatische aufschiebende Wirkung, dürfen Sie sich nicht mehr auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten und müssen das Land innerhalb der im Ministerialbeschluss festgesetzten Frist verlassen. Sie können jedoch bei dem zuständigen Gericht einen Antrag stellen, um bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über Ihren Rechtsbehelf auf luxemburgischem Staatsgebiet bleiben zu dürfen.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Urteils Berufung eingelegt werden. Der Rechtsbehelf hat keine automatische aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass Sie das Land verlassen müssen. Wenn Sie während der Prüfung Ihrer Berufung auf luxemburgischem Staatsgebiet bleiben möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Gericht stellen.

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