Verlust oder Aberkennung des internationalen Schutzes

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Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, können diesen verlieren bzw. er kann vom Ministerium für innere Angelegenheiten aberkannt werden.

Verlust der Rechtsstellung

Eine Person mit Flüchtlingsstatus verliert diesen, wenn sie:

  • sich dem Schutz ihres Herkunftslandes unterstellt; oder
  • freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist; oder
  • eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und folglich den Schutz dieses Landes genießen kann; oder
  • nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
  • nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; oder
  • als Staatenloser: nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Rechtsstellung einer Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, wird entzogen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Aberkennung der Rechtsstellung

Das Ministerium für innere Angelegenheiten kann entscheiden, den Flüchtlingsstatus abzuerkennen, wenn:

  • eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ausschlaggebend war; oder
  • der Antragsteller von der Gewährung des internationalen Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen, weil die starke Vermutung besteht, er habe ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein schweres Verbrechen außerhalb Luxemburgs begangen; oder
  • es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt; oder
  • der Flüchtling wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Der subsidiäre Schutz kann entzogen werden, wenn:

  • eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war; oder
  • der Antragsteller von der Gewährung des internationalen Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen, weil die starke Vermutung besteht, er habe ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein schweres Verbrechen außerhalb Luxemburgs begangen.

Widerspruch gegen die Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes

Gegen den Bescheid über die Aberkennung des internationalen Schutzes sowie gegen die Ausreiseaufforderung, die im Rahmen des normalen Verfahrens ergingen, können vor dem Verwaltungsgericht Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Die beiden Rechtsbehelfe sind in derselben Klageschrift einzureichen, getrennte Klageschriften werden als unzulässig erklärt. Die Rechtsbehelfe sind innerhalb von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzureichen.

Die Frist sowie die fristgerecht eingereichten Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von einem Monat nach ihrer Zustellung Berufung eingelegt werden. Die Frist sowie die fristgerecht eingelegte Berufung haben aufschiebende Wirkung.

Wichtig ist, dass ein außergerichtlicher Widerspruch keine Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfristen hat.

Vor dem Verwaltungsgericht dürfen Rechtsbehelfe nur unter Hinzuziehung eines Anwalts eingelegt werden.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 18 décembre 2015

1. relative à la protection internationale et à la protection temporaire; 2. modifiant - la loi modifiée du 10 août 1991 sur la profession d'avocat, - la loi modifiée du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration, - la loi du 28 mai 2009 concernant le Centre de rétention; 3. abrogeant la loi modifiée du 5 mai 2006 relative au droit d'asile et à des formes complémentaires de protection

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