Rechtsfolgen des internationalen Schutzes

Zum letzten Mal aktualisiert am

Achtung: Mit Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakts am 12. Juni 2026 und des Gesetzes vom 11. Juni 2026 zur Umsetzung des europäischen Migrations- und Asylpakts ändern sich die geltenden Vorschriften für die Bearbeitung der in Luxemburg gestellten Anträge auf internationalen Schutz entsprechend dem Einreichungsdatum des Antrags.

Vor dem 12. Juni 2026 gestellte Anträge unterliegen, was den Verfahrensteil anbelangt, in der Regel weiterhin den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen Schutz und den vorübergehenden Schutz, die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 11. Juni 2026 ausdrücklich in Kraft bleiben. Nach diesem Datum gestellte Anträge werden gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und dem Gesetz vom 11. Juni 2026 zur Umsetzung des europäischen Migrations- und Asylpakts bearbeitet.

Ab dem 12. Juni 2026 findet allerdings die Verordnung (EU) 2024/1347 betreffend die erforderlichen Voraussetzungen für internationalen Schutz sowohl auf Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, als auch auf nach diesem Datum gestellte Anträge Anwendung.

Alle antragstellenden Personen unterliegen unabhängig davon, ob sie ihren Antrag vor oder nach dem 12. Juni 2026 gestellt haben, den neuen Vorschriften für die Aufnahme und das Asyl- und Migrationsmanagement (Verordnung (EU) 2024/1351).

Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, kommen in den Genuss mehrerer Rechte.

Die hier beschriebenen Bestimmungen gelten nicht für Personen, die auf eine Antwort warten und deren Antragsverfahren noch läuft.

Aufenthaltstitel und Reisepapier

Wenn Ihnen internationaler Schutz gewährt wurde, erhalten Sie einen Aufenthaltstitel „Internationaler Schutz“ mit einer Gültigkeit von 5 Jahren. Mit diesem Titel können Sie sich frei auf dem gesamten Staatsgebiet von Luxemburg bewegen, dort wohnen und arbeiten.

Wenn Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erhalten Sie auch ein Reisedokument für Flüchtlinge, mit dem Sie sich außerhalb des luxemburgischen Staatsgebiets bewegen können, wobei Sie jedoch Ihren Aufenthaltstitel und ggf. ein Visum mit sich führen müssen. Sie dürfen hingegen nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren. Eine Rückkehr könnte zur Aberkennung Ihrer Flüchtlingseigenschaft führen.

Wenn Sie subsidiär schutzberechtigt sind, müssen Sie im Besitz eines gültigen nationalen Reisepasses sein, damit Sie sich außerhalb des luxemburgischen Staatsgebiets bewegen können, wobei Sie jedoch Ihren Aufenthaltstitel und ggf. ein Visum mit sich führen müssen. Wenn Sie keinen nationalen Reisepass erhalten können, der von den Behörden Ihres Herkunftslandes ausgestellt wurde, kann Ihnen die Generaldirektion für Einwanderung Papiere ausstellen, mit denen Sie sich im Ausland bewegen können, es sei denn, zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung sprechen dagegen.

Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheitsversorgung

Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben zu den gleichen Bedingungen wie luxemburgische Staatsangehörige Zugang zu Sozialleistungen, Wohnraum, Bildung und Gesundheitsversorgung. Sie können daher die verschiedenen Hilfen und Leistungen in diesen Bereichen in Anspruch nehmen.

Vorbehaltlich der in der betreffenden Branche und im öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften dürfen Sie zudem einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die luxemburgische Gesetzgebung findet Anwendung auf die Vergütung, den Zugang zu den Sozialversicherungssystemen im Zusammenhang mit unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten sowie auf die sonstigen Beschäftigungsbedingungen.

Zudem werden berufsbezogene Weiterbildungsmöglichkeiten für Erwachsene, Berufsbildungsmaßnahmen und praktische Erfahrungen angeboten.

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