Seinen Umzug bei der Wohnsitzgemeinde melden

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Jede Person, die sich auf dem Gebiet einer luxemburgischen Gemeinde niederlässt, muss sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei ihrer Ankunft in der Gemeinde beim Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts anmelden.

Ausländische Staatsangehörige müssen zudem die mit der Einreise und dem Aufenthalt von Ausländern verbundenen Formalitäten erledigen.

Jeder, der seinen Wohnsitz vom Großherzogtum Luxemburg ins Ausland verlegt, muss bei der Gemeindeverwaltung seines (ehemaligen) Wohnortes melden, dass er das Land verlässt.

Aufgrund des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung können die Bedingungen für die Anmeldung je nach Gemeinde unterschiedlich sein.

Zielgruppe

Betroffen sind alle Personen, die sich in einer Gemeinde niederlassen oder in eine andere luxemburgische Gemeinde umziehen wollen, unabhängig davon ob es sich um EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates oder um Drittstaatsangehörige handelt.

Eine solche Meldung ist von der betroffenen Person oder einem Vertreter, der aufgrund eines gültigen Identitätsnachweises und dem Nachweis, dass er zur Vertretung befugt ist, auftritt, vorzunehmen. Beim Vertreter kann es sich um folgende Personen handeln:

  • den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, mit dem die betroffene Person üblicherweise zusammenlebt;
  • den Vormund oder Betreuer;
  • den gesetzlichen oder Ad-hoc-Verwalter;
  • einen Sonderbevollmächtigten.
Minderjährige, nicht für mündig erklärte Personen werden vom sorgeberechtigten Elternteil oder von einem Vormund vertreten.

Jeder, der das luxemburgische Staatsgebiet verlässt, um in ein anderes Land zu ziehen, muss sich vor seinem Wegzug bei der Gemeindeverwaltung seines derzeitigen Wohnortes abmelden.

Voraussetzungen

Bürger eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) und ihre Familienangehörigen müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses (gegebenenfalls mit dem erforderlichen Visum versehen) sein.

Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind folgende Staaten:

  • Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
  • die Schweiz.

Drittstaatsangehörige müssen im Besitz folgender Dokumente sein:

  • eines gültigen Reisepasses, welcher gegebenenfalls mit dem erforderlichen Visum versehen ist;
  • bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen: einer vor seiner Einreise ausgestellten Aufenthaltserlaubnis (mit Ausnahme der Familienangehörigen eines EU-Bürgers).

Vorgehensweise und Details

Innerhalb einer Gemeinde oder in eine andere Gemeinde in Luxemburg umziehen

Jeder, der innerhalb des Großherzogtums Luxemburg umzieht, muss sich in der neuen Gemeinde anmelden. Die Anmeldung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Ankunft am neuen Wohnsitz zu erfolgen.

Die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnsitzes kümmert sich um die Streichung der betroffenen Person aus dem Melderegister der ehemaligen Wohnsitzgemeinde.

Meldung des Wohnsitzwechsels vor Ort

Der Anmelder muss seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Im Falle einer Änderung des Familienstands können zusätzliche Belege erforderlich sein.

Meldung des Wohnsitzwechsels online

Für bestimmte Gemeinden können Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz bereits in Luxemburg haben, die Anmeldung online auf MyGuichet.lu durchführen.

Die Ummeldung des üblichen Wohnsitzes kann sowohl eine Einzelperson als auch ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bzw. ihre minderjährigen Kinder betreffen, wenn diese an derselben Adresse wohnten.

Es wird empfohlen, der Anmeldung einen Nachweis des üblichen Wohnsitzes beizufügen, zum Beispiel die Zustimmung des Eigentümers oder Bewohners der Wohneinheit, einen Auszug aus dem Mietvertrag, einen Auszug aus der notariellen Kaufurkunde usw.

Der Antrag auf Berichtigung von Daten im RNPP darf in diesem Fall nicht verwendet werden. In diesem Fall ist der auf MyGuichet.lu verfügbare Vorgang „Ummeldung des üblichen Wohnsitzes“ zu verwenden.

Beizufügende Belege für Bürger aus EU-Mitgliedstaaten oder gleichgestellten Staaten und für Bürger aus Drittländern

EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates, die zuvor in einer anderen Gemeinde ansässig waren, müssen ebenfalls eine Anmeldebescheinigung vorlegen.

Drittstaatsangehörige müssen bei ihrer Anmeldung folgende Dokumente vorlegen:

  • ihre Aufenthaltserlaubnis;
  • ihren Aufenthaltstitel;
  • ihr Visum.

Nach der Anmeldung bei der Gemeinde kann der Anmelder sich eine Wohnsitzbescheinigung für sich und seine Familienangehörigen ausstellen lassen. Eine solche Bescheinigung berechtigt zur Bewilligung des einem Arbeitnehmer aufgrund seines Umzugs zustehenden Sonderurlaubs.

Aus dem Ausland nach Luxemburg ziehen

Die bei einem Umzug nach Luxemburg zu erledigenden Formalitäten unterscheiden sich, je nachdem ob es sich bei der Person, die sich in Luxemburg niederlassen möchte, um einen Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates oder um einen Drittstaatsangehörigen handelt.

EU-Bürger und Staatsangehörige gleichgestellter Staaten sowie deren Familienangehörige

EU-Bürger und Bürger aus gleichgestellten Staaten sowie ihre Familienangehörigen (unabhängig von ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit) müssen sich nach ihrer Ankunft bei ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden, wenn sie beabsichtigen, länger als 3 Monate in Luxemburg zu bleiben.

Dafür müssen sie mit folgenden Belegen bei der Gemeindeverwaltung der neuen Gemeinde vorstellig werden:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (gegebenenfalls versehen mit dem erforderlichen Visum oder nebst Vorlage der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltskarte);
  • gegebenenfalls Familienstammbuch, oder in Ermangelung eines solchen:
    • ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
    • Geburtsurkunden der Kinder.
Darüber hinaus können von der Gemeinde weitere Unterlagen verlangt werden. Es wird daher empfohlen, sich vorher bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erkundigen.

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nach der Anmeldung bei der Gemeinde kann der Anmelder sich eine Wohnsitzbescheinigung für sich und seine Familienangehörigen ausstellen lassen. Eine solche Bescheinigung berechtigt zur Bewilligung des einem Arbeitnehmer aufgrund seines Umzugs zustehenden Sonderurlaubs.

Innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einreise muss der Anmelder ebenfalls bei der gleichen Gemeindeverwaltung folgende Dokumente ausfüllen:

  • eine Anmeldeerklärung;
  • einen Antrag auf Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers, sofern es sich um einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers handelt, der selbst aus einem Drittstaat stammt.

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige, bei denen es sich nicht um Familienangehörige eines EU-Bürgers (oder Bürgers eines gleichgestellten Staates) handelt, müssen sich unabhängig von der geplanten Dauer ihres Aufenthalts innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Einreise bei ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden.

Drittstaatsangehörige, die weniger als 3 Monate in Luxemburg bleiben, müssen bei ihrer Anmeldung bei der Gemeinde folgende Dokumente vorlegen:

  • ein gültiges Reisedokument, gegebenenfalls versehen mit einem Visum;
  • gegebenenfalls ihr Familienstammbuch, oder in Ermangelung eines solchen:
    • ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
    • Geburtsurkunden der Kinder.

Drittstaatsangehörige, die länger als 3 Monate in Luxemburg bleiben, müssen bei ihrer Anmeldung folgende Dokumente vorlegen:

  • die vor ihrer Einreise erhaltene Aufenthaltserlaubnis;
  • einen gültigen Reisepass, gegebenenfalls mit dem erforderlichen Visum versehen oder nebst Vorlage eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
  • gegebenenfalls Familienstammbuch, oder in Ermangelung eines solchen:
    • ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
    • Geburtsurkunden der Kinder.
Darüber hinaus können von der Gemeinde weitere Unterlagen verlangt werden. Es wird daher empfohlen, sich vorher bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erkundigen.

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Ankunft müssen Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis sind und länger als 90 Tage in Luxemburg bleiben möchten, den zu der Kategorie ihrer Aufenthaltserlaubnis (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Praktikant usw.) passenden Aufenthaltstitel bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen.

Nach der Anmeldung bei der Gemeinde kann der Anmelder sich eine Wohnsitzbescheinigung für sich und seine Familienangehörigen ausstellen lassen. Eine solche Bescheinigung berechtigt zur Bewilligung des einem Arbeitnehmer aufgrund seines Umzugs zustehenden Sonderurlaubs.

Umzug ins Ausland

Im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes vom Großherzogtum Luxemburg ins Ausland muss vor dem Wegzug eine Abmeldung bei der Gemeindeverwaltung des derzeitigen Wohnortes vorgenommen werden.

Die Abmeldung hat spätestens am Vortag des Wegzugs zu erfolgen und ist vom Abmelder zu unterzeichnen.

Für bestimmte Gemeinden kann die Abmeldung online über MyGuichet.lu erfolgen.

Die Online-Ummeldung des üblichen Wohnsitzes kann sowohl eine Einzelperson als auch ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bzw. ihre minderjährigen Kinder betreffen, wenn diese an derselben Adresse wohnten.

Im Falle eines Umzugs ins Ausland empfiehlt das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten luxemburgischen Staatsangehörigen, sich bei einer der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland anzumelden.

Im Falle einer mehr als 6-monatigen Abwesenheit müssen Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, diesen der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten aushändigen.

Behörden, die bei einem Wohnsitzwechsel benachrichtigt werden müssen

In der Regel werden die Ministerien und staatlichen Verwaltungen automatisch über das Nationale Register natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques) von einem Wohnsitzwechsel in Kenntnis gesetzt.

Die Bürger müssen den luxemburgischen staatlichen Einrichtungen demnach keinen Nachweis für ihren Wohnsitzwechsel mehr zukommen lassen.

Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) schickt Gebietsansässigen, die ihren Wohnsitz gewechselt haben, eine neue Lohnsteuerkarte. Diese ist dem Arbeitgeber auszuhändigen.

Jeder Halter eines im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs muss die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) innerhalb 1 Monats informieren, damit diese die auf der Zulassungsbescheinigung (graue Karte) des Fahrzeugs angegebene Adresse aktualisieren kann.

Besitzer eines ausländischen Führerscheins, die aus dem Ausland nach Luxemburg gezogen sind, sind gegebenenfalls verpflichtet, ihren Führerschein eintragen oder umschreiben zu lassen.

Formulare/Online-Dienste

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