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Seinen Umzug bei der Wohnsitzgemeinde melden
Dieser Text wird derzeit aktualisiert
Jede Person, die sich auf dem Gebiet einer luxemburgischen Gemeinde niederlässt, muss sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei ihrer Ankunft in der Gemeinde beim Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts anmelden.
Ausländische Staatsangehörige müssen zudem die mit der Einreise und dem Aufenthalt von Ausländern verbundenen Formalitäten erledigen.
Jeder, der seinen Wohnsitz vom Großherzogtum Luxemburg ins Ausland verlegt, muss bei der Gemeindeverwaltung seines (ehemaligen) Wohnortes melden, dass er das Land verlässt.
Aufgrund des Prinzips der kommunalen Selbstverwaltung können die
Bedingungen für die Anmeldung
je nach Gemeinde unterschiedlich sein.
Zielgruppe
Betroffen sind alle Personen, die sich in einer Gemeinde niederlassen oder in eine andere luxemburgische Gemeinde umziehen wollen, unabhängig davon ob es sich um EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates oder um Drittstaatsangehörige handelt.
Eine solche Meldung ist von der betroffenen Person oder einem Vertreter, der aufgrund eines gültigen Identitätsnachweises und dem Nachweis, dass er zur Vertretung befugt ist, auftritt, vorzunehmen. Beim Vertreter kann es sich um folgende Personen handeln:
- den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, mit dem die betroffene Person üblicherweise zusammenlebt;
- den Vormund oder Betreuer;
- den gesetzlichen oder Ad-hoc-Verwalter;
- einen Sonderbevollmächtigten.
Minderjährige, nicht für mündig erklärte Personen werden vom
sorgeberechtigten Elternteil oder von einem Vormund vertreten.
Jeder, der das luxemburgische Staatsgebiet verlässt, um in ein anderes Land zu ziehen, muss sich vor seinem Wegzug bei der Gemeindeverwaltung seines derzeitigen Wohnortes abmelden.
Voraussetzungen
Bürger eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) und ihre Familienangehörigen müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses (gegebenenfalls mit dem erforderlichen Visum versehen) sein.
Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind folgende Staaten:
- Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
- die Schweiz.
Drittstaatsangehörige müssen im Besitz folgender Dokumente sein:
- eines gültigen Reisepasses, welcher gegebenenfalls mit dem erforderlichen Visum versehen ist;
- bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen: einer vor seiner Einreise ausgestellten Aufenthaltserlaubnis (mit Ausnahme der Familienangehörigen eines EU-Bürgers).
Vorgehensweise und Details
Innerhalb einer Gemeinde oder in eine andere Gemeinde in Luxemburg umziehen
Jeder, der innerhalb des Großherzogtums Luxemburg umzieht, muss sich in der neuen Gemeinde anmelden. Die Anmeldung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Ankunft am neuen Wohnsitz zu erfolgen.
Die
Gemeindeverwaltung des neuen Wohnsitzes
kümmert sich um die Streichung der betroffenen Person aus dem Melderegister der
ehemaligen Wohnsitzgemeinde.
Meldung des Wohnsitzwechsels vor Ort
Der Anmelder muss seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Im Falle einer Änderung des Familienstands können zusätzliche Belege erforderlich sein.
Meldung des Wohnsitzwechsels online
Für bestimmte Gemeinden können Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz bereits in Luxemburg haben, die Anmeldung online auf MyGuichet.lu durchführen.
Die Ummeldung des üblichen Wohnsitzes kann sowohl eine Einzelperson als auch ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bzw. ihre minderjährigen Kinder betreffen, wenn diese an derselben Adresse wohnten.
Es wird empfohlen, der Anmeldung einen Nachweis des üblichen Wohnsitzes beizufügen, zum Beispiel die Zustimmung des Eigentümers oder Bewohners der Wohneinheit, einen Auszug aus dem Mietvertrag, einen Auszug aus der notariellen Kaufurkunde usw.
Der Antrag auf Berichtigung von Daten im RNPP
darf in diesem Fall nicht verwendet werden. In diesem Fall ist der auf MyGuichet.lu verfügbare Vorgang „Ummeldung des üblichen Wohnsitzes“ zu verwenden.
Beizufügende Belege für Bürger aus EU-Mitgliedstaaten oder gleichgestellten Staaten und für Bürger aus Drittländern
EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates, die zuvor in einer anderen Gemeinde ansässig waren, müssen ebenfalls eine Anmeldebescheinigung vorlegen.
Drittstaatsangehörige müssen bei ihrer Anmeldung folgende Dokumente vorlegen:
- ihre Aufenthaltserlaubnis;
- ihren Aufenthaltstitel;
- ihr Visum.
Nach der Anmeldung bei der Gemeinde kann der Anmelder sich eine Wohnsitzbescheinigung für sich und seine Familienangehörigen ausstellen lassen. Eine solche Bescheinigung berechtigt zur Bewilligung des einem Arbeitnehmer aufgrund seines Umzugs zustehenden Sonderurlaubs.
Aus dem Ausland nach Luxemburg ziehen
Die bei einem Umzug nach Luxemburg zu erledigenden Formalitäten unterscheiden sich, je nachdem ob es sich bei der Person, die sich in Luxemburg niederlassen möchte, um einen Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates oder um einen Drittstaatsangehörigen handelt.
EU-Bürger und Staatsangehörige gleichgestellter Staaten sowie deren Familienangehörige
EU-Bürger und Bürger aus gleichgestellten Staaten sowie ihre Familienangehörigen (unabhängig von ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit) müssen sich nach ihrer Ankunft bei ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden, wenn sie beabsichtigen, länger als 3 Monate in Luxemburg zu bleiben.
Dafür müssen sie mit folgenden Belegen bei der Gemeindeverwaltung der neuen Gemeinde vorstellig werden:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (gegebenenfalls versehen mit dem erforderlichen Visum oder nebst Vorlage der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltskarte);
- gegebenenfalls Familienstammbuch, oder in Ermangelung eines solchen:
- ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
- Geburtsurkunden der Kinder.
Darüber hinaus können von der Gemeinde weitere Unterlagen verlangt werden.
Es wird daher empfohlen, sich vorher bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erkundigen.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Nach der Anmeldung bei der Gemeinde kann der Anmelder sich eine Wohnsitzbescheinigung für sich und seine Familienangehörigen ausstellen lassen. Eine solche Bescheinigung berechtigt zur Bewilligung des einem Arbeitnehmer aufgrund seines Umzugs zustehenden Sonderurlaubs.
Innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einreise muss der Anmelder ebenfalls bei der gleichen Gemeindeverwaltung folgende Dokumente ausfüllen:
- eine Anmeldeerklärung;
- einen Antrag auf Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers, sofern es sich um einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers handelt, der selbst aus einem Drittstaat stammt.
Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige, bei denen es sich nicht um Familienangehörige eines EU-Bürgers (oder Bürgers eines gleichgestellten Staates) handelt, müssen sich unabhängig von der geplanten Dauer ihres Aufenthalts innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Einreise bei ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden.
Drittstaatsangehörige, die weniger als 3 Monate in Luxemburg bleiben, müssen bei ihrer Anmeldung bei der Gemeinde folgende Dokumente vorlegen:
- ein gültiges Reisedokument, gegebenenfalls versehen mit einem Visum;
- gegebenenfalls ihr Familienstammbuch, oder in Ermangelung eines solchen:
- ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
- Geburtsurkunden der Kinder.
Drittstaatsangehörige, die länger als 3 Monate in Luxemburg bleiben, müssen bei ihrer Anmeldung folgende Dokumente vorlegen:
- die vor ihrer Einreise erhaltene Aufenthaltserlaubnis;
- einen gültigen Reisepass, gegebenenfalls mit dem erforderlichen Visum versehen oder nebst Vorlage eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
- gegebenenfalls Familienstammbuch, oder in Ermangelung eines solchen:
- ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
- Geburtsurkunden der Kinder.
Darüber hinaus können von der Gemeinde weitere Unterlagen verlangt werden. Es wird daher empfohlen, sich vorher bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erkundigen.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Ankunft müssen Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis sind und länger als 90 Tage in Luxemburg bleiben möchten, den zu der Kategorie ihrer Aufenthaltserlaubnis (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Praktikant usw.) passenden Aufenthaltstitel bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen.
Nach der Anmeldung bei der Gemeinde kann der Anmelder sich eine Wohnsitzbescheinigung für sich und seine Familienangehörigen ausstellen lassen. Eine solche Bescheinigung berechtigt zur Bewilligung des einem Arbeitnehmer aufgrund seines Umzugs zustehenden Sonderurlaubs.
Umzug ins Ausland
Im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes vom Großherzogtum Luxemburg ins Ausland muss vor dem Wegzug eine Abmeldung bei der Gemeindeverwaltung des derzeitigen Wohnortes vorgenommen werden.
Die Abmeldung hat spätestens am Vortag des Wegzugs zu erfolgen und ist vom Abmelder zu unterzeichnen.
Für bestimmte Gemeinden kann die Abmeldung online über MyGuichet.lu erfolgen.
Die Online-Ummeldung des üblichen Wohnsitzes kann sowohl eine Einzelperson als auch ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bzw. ihre minderjährigen Kinder betreffen, wenn diese an derselben Adresse wohnten.
Im Falle eines Umzugs ins Ausland empfiehlt das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten luxemburgischen Staatsangehörigen, sich bei einer der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland anzumelden.
Im Falle einer mehr als 6-monatigen Abwesenheit müssen Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, diesen der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten aushändigen.
Behörden, die bei einem Wohnsitzwechsel benachrichtigt werden müssen
In der Regel werden die Ministerien und staatlichen Verwaltungen automatisch über das Nationale Register natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques) von einem Wohnsitzwechsel in Kenntnis gesetzt.
Die Bürger müssen den luxemburgischen staatlichen Einrichtungen demnach keinen Nachweis für ihren Wohnsitzwechsel mehr zukommen lassen.
Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) schickt Gebietsansässigen, die ihren Wohnsitz gewechselt haben, eine neue Lohnsteuerkarte. Diese ist dem Arbeitgeber auszuhändigen.
Jeder Halter eines im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs muss die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA) innerhalb 1 Monats informieren, damit diese die auf der Zulassungsbescheinigung (graue Karte) des Fahrzeugs angegebene Adresse aktualisieren kann.
Besitzer eines ausländischen Führerscheins, die aus dem Ausland nach Luxemburg gezogen sind, sind gegebenenfalls verpflichtet, ihren Führerschein eintragen oder umschreiben zu lassen.
Formulare/Online-Dienste
Déclaration de changement de résidence habituelle
Déclaration d'enregistrement d'un citoyen de l'Union ou d'un pays assimilé
Liste des observations sur les titres de séjour pour ressortissants de pays tiers
Zuständige Kontaktstellen
-
Gemeindeverwaltungen
-
Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Postanschrift :
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Postanschrift :
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Postanschrift :
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Postanschrift :
Postfach 25 / L-7703 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous-Waldbredimus20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 28 86 04 01Fax : (+352) 28 86 04 109 -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Postanschrift :
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Postanschrift :
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Postanschrift :
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Postanschrift :
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Postanschrift :
Postfach 22 / L-6401 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Postanschrift :
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Postanschrift :
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Postanschrift :
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Esch-sur-Sûre1, an der Gaass
L-9150 Eschdorf
Tel. : (+352) 83 91 12-1Fax : (+352) 83 91 12-25Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
EttelbruckPlace de l'Hôtel de Ville
L-9087 Ettelbruck
Postanschrift :
Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 91 81-1Fax : (+352) 81 91 81-364Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Feulen25, route de Bastogne
L-9176 Niederfeulen
Tel. : (+352) 81 27 47-1Fax : (+352) 81 79 08Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen geschlossen) / Montag, Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr -
Fischbach1, rue de l'Eglise
L-7430 Fischbach
Tel. : (+352) 32 70 84-1Fax : (+352) 32 70 84-50Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.00 Uhr -
Flaxweiler1, rue de Berg
L-6926 Flaxweiler
Tel. : (+352) 77 02 04-1Fax : (+352) 77 08 33Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Frisange10, Munnerëferstrooss
L-5701 Frisange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-5701 Aspelt
Tel. : (+352) 23 66 84 08-1Fax : (+352) 23 66 06 88Montag, Mittwoch, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr (Freitagnachmittag geschlossen) / Dienstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr -
Garnich15, rue de l'Ecole
L-8353 Garnich
Tel. : (+352) 38 00 19-1Fax : (+352) 38 00 19 90Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr -
Goesdorf1, op der Driicht
L-9653 Goesdorf
Tel. : (+352) 83 92 70Fax : (+352) 89 91 73Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Donnerstag bis 17.00 Uhr -
Grevenmacher6, place du Marché
L-6755 Grevenmacher
Postanschrift :
Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 75 03 11-1Fax : (+352) 75 03 11-80Sekretariat und Einnahmestelle: Montag– Mittwoch, 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 18.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet / Bürgerdienst: 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet -
Grousbous-Wahl1, rue de Bastogne
L-9154 Grosbous
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9006 Grosbous
Tel. : (+352) 83 80 22-1Fax : (+352) 83 86 55 -
HabschtPlace Denn
L-8465 Eischen
Tel. : (+352) 39 01 33-1Fax : (+352) 39 01 33-209Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr -
Heffingen2, am Duerf
L-7651 Heffingen
Tel. : (+352) 83 71 68-1Fax : (+352) 87 97 54Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / dienstags ab 7.00 Uhr geöffnet / donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet -
Helperknapp2, rue de Hollenfels
L-7481 Tuntange
Tel. : (+352) 28 80 40-1Fax : (+352) 28 80 40-299Montag, 08.00 - 11.30 Uhr / Dienstag, 07.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr / Mittwoch, 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr (* * Jeden ersten Mittwoch im Monat bis 18.30 Uhr) / Donnerstag, 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr (** Donnerstagnachmittag nur nach Vereinbarung) / Freitag, 08.00 - 11.30 Uhr.