Sich als EU-Bürger für mehr als 90 Tage in Luxemburg aufhalten und/oder dort arbeiten

Jeder Bürger der Europäischen Union (EU) sowie seine Familienangehörigen, bei denen es sich ebenfalls um EU-Bürger handelt, haben das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, sodass sie unter gewissen Voraussetzungen in jedem Land der EU arbeiten und sich dort aufhalten dürfen.

Zielgruppe

Als „EU-Bürger“ gelten die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Bürger aus einem der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) und aus der Schweiz sind den EU-Bürgern gleichgestellt.

Ein EU-Bürger besitzt ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat, wenn er sich dort in einer der folgenden Eigenschaften aufhält:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständiger;
  • Nicht-Erwerbstätiger mit nachweislich gesichertem Lebensunterhalt;
  • an einer in Luxemburg zugelassenen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung angemeldeter Studierender;
  • Familienangehöriger (selbst EU-Bürger) eines EU-Bürgers.

Als „Familienangehörige“ gelten:

  • der Ehepartner (Ehemann, Ehefrau);
  • der eingetragene Lebenspartner;
  • die direkten Nachkommen (Sohn, Tochter) des EU-Bürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind;
  • die direkten Vorfahren (Vater, Mutter), für deren Lebensunterhalt der EU-Bürger oder sein Ehe-/Lebenspartner aufkommen;
  • andere Familienangehörige, wenn:
    • der EU-Bürger, der das Hauptaufenthaltsrecht besitzt, im Herkunftsland für ihren Unterhalt aufkommt oder sie dort zu dessen Haushalt gehören; oder
    • der EU-Bürger sich aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss;
  • der Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt. Der Lebensgefährte darf nicht mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führen. Die Dauerhaftigkeit der Beziehung wird aufgrund der Intensität, der bisherigen Dauer und der Stabilität der Verbindung zwischen den Lebensgefährten beurteilt, die sich insbesondere folgendermaßen äußern:
    • durch rechtmäßiges und ununterbrochenes Zusammenleben während mindestens eines Jahres vor der Niederlassung in Luxemburg;
    • durch ein gemeinsames Kind, für das sie gemeinsam die elterliche Sorge haben.

Die Person, die den Unterhaltsanspruch geltend macht, muss anhand einer von den zuständigen Behörden im Herkunftsland erstellten Bescheinigung den Nachweis dafür, dass sie im Herkunftsland im Haushalt des Zusammenführenden gelebt hat, oder aber den Nachweis für die finanzielle Unterstützung, das heißt für ihre Bedürftigkeit im Herkunftsland, sowie den Nachweis für regelmäßige Geldtransfers (Banküberweisungen, Überweisungen über eine Agentur usw. samt Angabe der Namen des Auftraggebers und des Empfängers) zu ihren Gunsten seitens der Person, zu der sie nach Luxemburg ziehen möchte, erbringen.

Diese Transfers müssen über einen längeren Zeitraum vor Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung regelmäßig erfolgt sein. Die zu berücksichtigenden Beträge müssen ausreichend hoch gewesen sein, um dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ermöglicht zu haben, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Prüfung der Anträge erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der überwiesenen finanziellen Unterstützung sowie der Dauer und Regelmäßigkeit der Transfers.

Wenn der EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) in Luxemburg studiert, dürfen nur folgende Familienangehörige nachziehen:

  • der Ehe-/eingetragene Lebenspartner;
  • unterhaltsberechtigte Kinder.
Hinweis: Familienangehörige von luxemburgischen Staatsangehörigen sind den Familienangehörigen von EU-Bürgern gleichgestellt.
Beispiel: Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der mit einem luxemburgischen Staatsangehörigen verheiratet ist, besitzt in Luxemburg ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger und muss sich als Familienangehöriger anmelden (es sei denn, er erfüllt die Bedingungen für eine andere Kategorie, wie zum Beispiel die des Arbeitnehmers).

Voraussetzungen

Der EU-Bürger ist berechtigt, sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Er übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder eine Tätigkeit als Selbstständiger aus.
  • Er verfügt für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende Mittel, um nicht zu einer Belastung des Sozialhilfesystems zu werden, sowie über eine Krankenversicherung.
  • Er ist an einer in Luxemburg anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung immatrikuliert, um dort hauptberuflich zu studieren oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. In diesem Fall muss er ebenfalls für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende Mittel, um nicht zu einer Belastung des Sozialhilfesystems zu werden, sowie über eine Krankenversicherung verfügen.

Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates müssen bei der Reiseplanung im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen unterliegt der Bedingung, dass sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Lebensgefährten (eheähnliche Lebensgemeinschaft) müssen die Dauerhaftigkeit ihrer Beziehung nachweisen können.

Die Feststellung einer dauerhaften Beziehung ist eine im Rahmen der Anmeldeerklärung als Familienangehöriger eines EU-Bürgers im Vorfeld zu erledigende Formalität. Wurde die Beziehung festgestellt, muss die Feststellungserklärung der Anmeldeerklärung als Familienangehöriger eines EU-Bürgers beigefügt werden.

Die Anerkennung des Bestehens einer dauerhaften Beziehung muss bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten unter Angabe des/der Namen(s), Vornamen(s) und genauen Anschrift beantragt werden, wobei folgende Unterlagen beizufügen sind:

  • eine Kopie der Identitätsnachweise der 2 Antragsteller;
  • ein Nachweis dafür, dass keiner der Lebensgefährten mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führt (Auszug aus dem Personenstandsregister, Ledigkeitsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung und/oder Wohnsitzbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes);
  • ein Nachweis für die Dauerhaftigkeit der Beziehung:
    • im Falle eines gemeinsamen Kindes: ein Nachweis dafür, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind haben (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis, dass der Partner für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Wohnsitzbescheinigung und/oder, Haushaltsbescheinigung des bisherigen Wohnsitzlandes), oder;
    • im Falle des Zusammenlebens: der Nachweis dafür, dass die Lebensgefährten während mindestens 1 Jahres vor der Antragstellung rechtmäßig und ununterbrochen zusammengelebt haben (Wohnsitzbescheinigung und/oder im Land ihres vorherigen Zusammenlebens ausgestellte Haushaltsbescheinigung) sowie der Nachweis dafür, dass der Aufenthalt der Lebensgefährten im Wohnsitzland rechtmäßig war (im Wohnsitzland ausgestellter Aufenthaltstitel), oder;
    • in einem anderen Fall: jeder Nachweis, der die Dauerhaftigkeit der Beziehung belegen kann;
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.

Vollmacht:
Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer Kopie beigefügt werden.

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Wird die dauerhafte Beziehung anerkannt, erhält die betroffene Person ein Feststellungsschreiben von der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, das sie dem Antrag auf Anmeldeerklärung als Familienangehöriger beifügen muss.

Vorgehensweise und Details

Vorstellung

Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen müssen EU-Bürger sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und anschließend eine Anmeldeerklärung für EU-Bürger vornehmen.

Sofern die verschiedenen von der Gemeinde geforderten Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Einreise: die Anmeldung

EU-Bürger müssen sich innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sie sich niederlassen, anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:

  • einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass;
  • ein Familienstammbuch oder eine Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • die Geburtsurkunden der Kinder.

Nach der Einreise: die Anmeldeerklärung

EU-Bürger müssen ebenfalls innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in Luxemburg eine Anmeldeerklärung für EU-Bürger ausfüllen. Die Anmeldeerklärung muss bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitzort erfolgen.

Der Anmeldeerklärung müssen je nach zutreffender Kategorie folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • im Falle von Arbeitnehmern:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • ein dem luxemburgischen Recht entsprechender datierter und von beiden Parteien unterzeichneter unbefristeter, befristeter oder Zeitarbeitsvertrag oder eine vom zukünftigen Arbeitgeber ausgestellte datierte und unterzeichnete Einstellungszusage;
Eine Nebentätigkeit (weniger als 10 Stunden pro Woche) reicht nicht, um eine Aufenthaltsbescheinigung als Arbeitnehmer zu bekommen.
  • im Falle von Selbstständigen:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • gegebenenfalls eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung oder des Bestätigungsschreibens des Ministeriums für Wirtschaft, dass für die ausgeübte Berufstätigkeit keine Niederlassungsgenehmigung erforderlich ist;
    • gegebenenfalls eine Kopie der Approbation (Ärzte, Physiotherapeuten usw.);
    • gegebenenfalls ein Dienstleistungsvertrag;
  • im Falle von Nicht-Erwerbstätigen:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • eine Erklärung oder ein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, um eine künftige Belastung des Sozialversicherungssystems zu vermeiden. Dieser Nachweis kann ein Beleg für eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, eine Bankbescheinigung, eine Kostenübernahmeerklärung (zusammen mit den 3 letzten Lohn-/Gehaltszetteln oder einem Dokument zur Bescheinigung der monatlichen Einkünfte des Bürgen), ein Beleg für in einem anderen Mitgliedstaat bezogene Löhne/Gehälter oder Vergütungen usw. sein;
    • ein Nachweis über ihre Mitgliedschaft und die Mitgliedschaft ihrer Familie bei einer Krankenversicherung. Diese Krankenversicherung muss alle möglichen Versicherungsfälle in Luxemburg abdecken (Krankenhausaufenthalt, Krankentransport, medizinische Kosten usw.). Dabei kann es sich um eine bei einer privatrechtlichen Versicherungsgesellschaft sowie in einem anderen Mitgliedstaat unterzeichnete Versicherung handeln.
  • im Falle von Studierenden:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • ein Nachweis über die Anmeldung an einer in Luxemburg anerkannten privaten oder öffentlichen Bildungseinrichtung;
    • eine Erklärung oder ein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, um eine künftige Belastung des Sozialversicherungssystems zu vermeiden. Der Studierende kann diesen gesicherten Lebensunterhalt auf jegliche Weise nachweisen. Eine mündliche Erklärung ist ebenfalls zulässig;
    • ein Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung;
EU-Bürger, die sich in Luxemburg aufhalten, jedoch in einem der Nachbarländer studieren, müssen eine Aufenthaltsbescheinigung als Nicht-Erwerbstätiger beantragen.
  • im Falle von Familienangehörigen eines EU-Bürgers, die selbst EU-Bürger sind:

    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht;
    • und je nach Sachlage:
      • falls es sich um den Ehe-/eingetragenen Lebenspartner handelt: ein Auszug aus der Heiratsurkunde/eine Bescheinigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft/ein Auszug aus dem Familienstammbuch;
      • falls es sich um einen Nachkommen handelt: der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (zum Beispiel eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch). Falls der Nachkomme älter als 21 Jahre ist, der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (zum Beispiel ein Nachweis für die finanzielle Unterstützung, Schul-/Studienbescheinigung des Nachkommen);
      • falls es sich um einen Vorfahren handelt: der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (zum Beispiel eine Geburtsurkunde des Zusammenführenden, das Familienstammbuch) und der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (zum Beispiel ein Nachweis für die finanzielle Unterstützung);
      • falls es sich um den Lebensgefährten handelt, mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt: der Nachweis für das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem EU-Bürger, welches ordnungsgemäß von dem für die Einwanderung zuständigen Minister festgestellt wurde (anhand eines speziellen Formulars zu beantragen). Anträge für Kinder unter 10 Jahren können von deren gesetzlichem Vertreter eingereicht werden, ohne dass die Kinder dazu anwesend sein müssen.

Nach seiner Anmeldeerklärung erhält der Antragsteller umgehend eine Anmeldebescheinigung, in der sein(e) Vor- und Nachname(n), seine genaue Anschrift, das Datum der Anmeldung und die Aktennummer angegeben sind (ohne Passbild und ohne Angabe der Staatsangehörigkeit). Die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung ist unbegrenzt.

Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet haben Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) und deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) sind, ein Daueraufenthaltsrecht und können bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.

Aberkennung des Aufenthaltsrechts

Der EU-Bürger und seine Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht, solange sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.

Personen, die unverschuldet arbeitslos geworden sind, behalten ihren Status als Arbeitnehmer und genießen demnach Gleichbehandlung, einschließlich in Sachen Sozialwesen. Aufgrund der Sozialleistungen, die sie beziehen, werden sie nicht als unangemessene Belastung des Sozialsystems angesehen.

EU-Bürger, die ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, verlieren dieses Recht nicht, falls sie auf das Sozialsystem zurückgreifen müssen.

Aberkennungsverfahren

Stellt die Einwanderungsbehörde fest, dass die Aufenthaltsbedingungen nicht mehr erfüllt sind und der EU-Bürger eine unangemessene Belastung des Sozialsystems darstellt, setzt sie die betroffene Person zuerst davon in Kenntnis. Diese hat dann 1 Monat Zeit, um sich dazu zu äußern. Das Verfahren wird folgendermaßen fortgesetzt:

  • entweder durch eine Aussetzung des Aberkennungsverfahrens für eine Dauer zwischen 3 und 9 Monaten, falls die betroffene Person stichhaltige Erklärungen liefern kann;
  • oder durch eine Einstellung des Verfahrens ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Person die Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten wieder erfüllt;
  • oder durch einen Beschluss zur Aberkennung des Aufenthaltsrechts, falls sich die betroffene Person nicht äußert oder die gesetzlichen Bedingungen nicht dauerhaft einhält.

Wird einem EU-Bürger das Aufenthaltsrecht aufgrund der Tatsache, dass er zu einer unangemessenen Belastung des Sozialsystems geworden ist, aberkannt, muss er das Land verlassen. Er hat also kein Aufenthaltsrecht mehr und gelangt nicht mehr in den Genuss der sich aus einem legalen Aufenthalt ergebenden Rechte. Eine solche Person wird jedoch nicht zwangsausgewiesen.

EU-Bürger, denen das Aufenthaltsrecht entzogen wurde, können ihr Aufenthaltsrecht jederzeit wiedererlangen, wenn sie die Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten wieder erfüllen.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.

Formulare/Online-Dienste

Engagement de prise en charge pour un citoyen de l'UE ou d'un pays assimilé inactif

Les informations qui vous concernent recueillies sur ce formulaire font l’objet d’un traitement par l’administration concernée afin de mener à bien votre demande.

Ces informations sont conservées pour la durée nécessaire par l’administration à la réalisation de la finalité du traitement

Les destinataires de vos données sont les administrations compétentes dans le cadre du traitement de votre demande. Veuillez-vous adresser à l’administration concernée par votre demande pour connaître les destinataires des données figurant sur ce formulaire. Conformément au règlement (UE) 2016/679 relatif à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, vous bénéficiez d’un droit d’accès, de rectification et le cas échéant d’effacement des informations vous concernant. Vous disposez également du droit de retirer votre consentement à tout moment.

En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.

Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

En poursuivant votre démarche, vous acceptez que vos données personnelles soient traitées dans le cadre de votre demande.

Demande de constatation d'une relation durable

Les informations qui vous concernent recueillies sur ce formulaire font l’objet d’un traitement par l’administration concernée afin de mener à bien votre demande.

Ces informations sont conservées pour la durée nécessaire par l’administration à la réalisation de la finalité du traitement

Les destinataires de vos données sont les administrations compétentes dans le cadre du traitement de votre demande. Veuillez-vous adresser à l’administration concernée par votre demande pour connaître les destinataires des données figurant sur ce formulaire. Conformément au règlement (UE) 2016/679 relatif à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, vous bénéficiez d’un droit d’accès, de rectification et le cas échéant d’effacement des informations vous concernant. Vous disposez également du droit de retirer votre consentement à tout moment.

En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.

Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

En poursuivant votre démarche, vous acceptez que vos données personnelles soient traitées dans le cadre de votre demande.

Procuration - convention de mandat

Les informations qui vous concernent recueillies sur ce formulaire font l’objet d’un traitement par l’administration concernée afin de mener à bien votre demande.

Ces informations sont conservées pour la durée nécessaire par l’administration à la réalisation de la finalité du traitement

Les destinataires de vos données sont les administrations compétentes dans le cadre du traitement de votre demande. Veuillez-vous adresser à l’administration concernée par votre demande pour connaître les destinataires des données figurant sur ce formulaire. Conformément au règlement (UE) 2016/679 relatif à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, vous bénéficiez d’un droit d’accès, de rectification et le cas échéant d’effacement des informations vous concernant. Vous disposez également du droit de retirer votre consentement à tout moment.

En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.

Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

En poursuivant votre démarche, vous acceptez que vos données personnelles soient traitées dans le cadre de votre demande.

Power of attorney (Mandate convention)

To complete your application, the information about you collected from this form needs to be processed by the public administration concerned.

That information is kept by the administration in question for as long as it is required to achieve the purpose of the processing operation(s).

Your data will be shared with other public administrations that are necessary for the processing of your application. For details on which departments will have access to the data on this form, please contact the public administration you are filing your application with.

Under the terms of Regulation (EU) 2016/679 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data, you have the right to access, rectify or, where applicable, remove any information relating to you. You are also entitled to withdraw your consent at any time.

Additionally, unless the processing of your personal data is compulsory, you may, with legitimate reasons, oppose the processing of such data.

If you wish to exercise these rights and/or obtain a record of the information held about you, please contact the administration in question using the contact details provided on the form. You are also entitled to file a claim with the National Commission for Data Protection (Commission nationale pour la protection des données), headquartered at 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

By submitting your application, you agree that your personal data may be processed as part of the application process.

Zuständige Kontaktstellen

Doppelklick, um die Karte zu aktivieren
Doppelklick, um die Karte zu aktivieren