Sich als EU-Bürger für mehr als 90 Tage in Luxemburg aufhalten und/oder dort arbeiten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Bürger der Europäischen Union (EU) sowie seine Familienangehörigen, bei denen es sich ebenfalls um EU-Bürger handelt, haben das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, sodass sie unter gewissen Voraussetzungen in jedem Land der EU arbeiten und sich dort aufhalten dürfen.

Zielgruppe

Als „EU-Bürger“ gelten die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Bürger aus einem der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) und aus der Schweiz sind den EU-Bürgern gleichgestellt.

Ein EU-Bürger besitzt ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat, wenn er sich dort in einer der folgenden Eigenschaften aufhält:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständiger;
  • Nicht-Erwerbstätiger mit nachweislich gesichertem Lebensunterhalt;
  • an einer in Luxemburg zugelassenen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung angemeldeter Studierender;
  • Familienangehöriger (selbst EU-Bürger) eines EU-Bürgers.

Als „Familienangehörige“ gelten:

  • der Ehepartner (Ehemann, Ehefrau);
  • der eingetragene Lebenspartner;
  • die direkten Nachkommen (Sohn, Tochter) des EU-Bürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind;
  • die direkten Vorfahren (Vater, Mutter), für deren Lebensunterhalt der EU-Bürger oder sein Ehe-/Lebenspartner aufkommen;
  • andere Familienangehörige, wenn:
    • der EU-Bürger, der das Hauptaufenthaltsrecht besitzt, im Herkunftsland für ihren Unterhalt aufkommt oder sie dort zu dessen Haushalt gehören; oder
    • der EU-Bürger sich aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss;
  • der Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt. Der Lebensgefährte darf nicht mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führen. Die Dauerhaftigkeit der Beziehung wird aufgrund der Intensität, der bisherigen Dauer und der Stabilität der Verbindung zwischen den Lebensgefährten beurteilt, die sich insbesondere folgendermaßen äußern:
    • durch rechtmäßiges und ununterbrochenes Zusammenleben während mindestens eines Jahres vor der Niederlassung in Luxemburg;
    • durch ein gemeinsames Kind, für das sie gemeinsam die elterliche Sorge haben.

Die Person, die den Unterhaltsanspruch geltend macht, muss anhand einer von den zuständigen Behörden im Herkunftsland erstellten Bescheinigung den Nachweis dafür, dass sie im Herkunftsland im Haushalt des Zusammenführenden gelebt hat, oder aber den Nachweis für die finanzielle Unterstützung, das heißt für ihre Bedürftigkeit im Herkunftsland, sowie den Nachweis für regelmäßige Geldtransfers (Banküberweisungen, Überweisungen über eine Agentur usw. samt Angabe der Namen des Auftraggebers und des Empfängers) zu ihren Gunsten seitens der Person, zu der sie nach Luxemburg ziehen möchte, erbringen.

Diese Transfers müssen über einen längeren Zeitraum vor Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung regelmäßig erfolgt sein. Die zu berücksichtigenden Beträge müssen ausreichend hoch gewesen sein, um dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ermöglicht zu haben, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Prüfung der Anträge erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der überwiesenen finanziellen Unterstützung sowie der Dauer und Regelmäßigkeit der Transfers.

Wenn der EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) in Luxemburg studiert, dürfen nur folgende Familienangehörige nachziehen:

  • der Ehe-/eingetragene Lebenspartner;
  • unterhaltsberechtigte Kinder.

Anmerkung: Familienangehörige von luxemburgischen Staatsangehörigen sind den Familienangehörigen von EU-Bürgern gleichgestellt.

Beispiel: Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der mit einem luxemburgischen Staatsangehörigen verheiratet ist, besitzt in Luxemburg ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger und muss sich als Familienangehöriger anmelden (es sei denn, er erfüllt die Bedingungen für eine andere Kategorie, wie zum Beispiel die des Arbeitnehmers).

Voraussetzungen

Der EU-Bürger ist berechtigt, sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Er übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder eine Tätigkeit als Selbstständiger aus.
  • Er verfügt für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende Mittel, um nicht zu einer Belastung des Sozialhilfesystems zu werden, sowie über eine Krankenversicherung.
  • Er ist an einer in Luxemburg anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung immatrikuliert, um dort hauptberuflich zu studieren oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. In diesem Fall muss er ebenfalls für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende Mittel, um nicht zu einer Belastung des Sozialhilfesystems zu werden, sowie über eine Krankenversicherung verfügen.

Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates müssen bei der Reiseplanung im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen unterliegt der Bedingung, dass sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Lebensgefährten (eheähnliche Lebensgemeinschaft) müssen die Dauerhaftigkeit ihrer Beziehung nachweisen können.

Die Feststellung einer dauerhaften Beziehung ist eine im Rahmen der Anmeldeerklärung als Familienangehöriger eines EU-Bürgers im Vorfeld zu erledigende Formalität. Wurde die Beziehung festgestellt, muss die Feststellungserklärung der Anmeldeerklärung als Familienangehöriger eines EU-Bürgers beigefügt werden.

Die Anerkennung des Bestehens einer dauerhaften Beziehung muss bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l'immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten unter Angabe des/der Namen(s), Vornamen(s) und genauen Anschrift beantragt werden, wobei folgende Unterlagen beizufügen sind:

  • eine Kopie der Identitätsnachweise der 2 Antragsteller;
  • ein Nachweis dafür, dass keiner der Lebensgefährten mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führt (Auszug aus dem Personenstandsregister, Ledigkeitsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung und/oder Wohnsitzbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes);
  • ein Nachweis für die Dauerhaftigkeit der Beziehung:
    • im Falle eines gemeinsamen Kindes: ein Nachweis dafür, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind haben (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis, dass der Partner für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Wohnsitzbescheinigung und/oder, Haushaltsbescheinigung des bisherigen Wohnsitzlandes), oder;
    • im Falle des Zusammenlebens: der Nachweis dafür, dass die Lebensgefährten während mindestens 1 Jahres vor der Antragstellung rechtmäßig und ununterbrochen zusammengelebt haben (Wohnsitzbescheinigung und/oder im Land ihres vorherigen Zusammenlebens ausgestellte Haushaltsbescheinigung) sowie der Nachweis dafür, dass der Aufenthalt der Lebensgefährten im Wohnsitzland rechtmäßig war (im Wohnsitzland ausgestellter Aufenthaltstitel), oder;
    • in einem anderen Fall: jeder Nachweis, der die Dauerhaftigkeit der Beziehung belegen kann;
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.

Vollmacht:
Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer Kopie beigefügt werden.

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Wird die dauerhafte Beziehung anerkannt, erhält die betroffene Person ein Feststellungsschreiben von der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, das sie dem Antrag auf Anmeldeerklärung als Familienangehöriger beifügen muss.

Vorgehensweise und Details

Vorstellung

Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen müssen EU-Bürger sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und anschließend eine Anmeldeerklärung für EU-Bürger vornehmen.

Sofern die verschiedenen von der Gemeinde geforderten Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Einreise: die Anmeldung

EU-Bürger müssen sich innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sie sich niederlassen, anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:

  • einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass;
  • ein Familienstammbuch oder eine Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • die Geburtsurkunden der Kinder.

Nach der Einreise: die Anmeldeerklärung

EU-Bürger müssen ebenfalls innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in Luxemburg eine Anmeldeerklärung für EU-Bürger ausfüllen. Die Anmeldeerklärung muss bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitzort erfolgen.

Der Anmeldeerklärung müssen je nach zutreffender Kategorie folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • im Falle von Arbeitnehmern:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • ein dem luxemburgischen Recht entsprechender datierter und von beiden Parteien unterzeichneter unbefristeter, befristeter oder Zeitarbeitsvertrag oder eine vom zukünftigen Arbeitgeber ausgestellte datierte und unterzeichnete Einstellungszusage;
Eine Nebentätigkeit (weniger als 10 Stunden pro Woche) reicht nicht, um eine Aufenthaltsbescheinigung als Arbeitnehmer zu bekommen.
  • im Falle von Selbstständigen:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • gegebenenfalls eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung oder des Bestätigungsschreibens des Ministeriums für Wirtschaft, dass für die ausgeübte Berufstätigkeit keine Niederlassungsgenehmigung erforderlich ist;
    • gegebenenfalls eine Kopie der Approbation (Ärzte, Physiotherapeuten usw.);
    • gegebenenfalls ein Dienstleistungsvertrag;
  • im Falle von Nicht-Erwerbstätigen:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • eine Erklärung oder ein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, um eine künftige Belastung des Sozialversicherungssystems zu vermeiden. Dieser Nachweis kann ein Beleg für eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, eine Bankbescheinigung, eine Kostenübernahmeerklärung (zusammen mit den 3 letzten Lohn-/Gehaltszetteln oder einem Dokument zur Bescheinigung der monatlichen Einkünfte des Bürgen), ein Beleg für in einem anderen Mitgliedstaat bezogene Löhne/Gehälter oder Vergütungen usw. sein;
    • ein Nachweis über ihre Mitgliedschaft und die Mitgliedschaft ihrer Familie bei einer Krankenversicherung. Diese Krankenversicherung muss alle möglichen Versicherungsfälle in Luxemburg abdecken (Krankenhausaufenthalt, Krankentransport, medizinische Kosten usw.). Dabei kann es sich um eine bei einer privatrechtlichen Versicherungsgesellschaft sowie in einem anderen Mitgliedstaat unterzeichnete Versicherung handeln.
  • im Falle von Studierenden:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • ein Nachweis über die Anmeldung an einer in Luxemburg anerkannten privaten oder öffentlichen Bildungseinrichtung;
    • eine Erklärung oder ein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, um eine künftige Belastung des Sozialversicherungssystems zu vermeiden. Der Studierende kann diesen gesicherten Lebensunterhalt auf jegliche Weise nachweisen. Eine mündliche Erklärung ist ebenfalls zulässig;
    • ein Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung;
EU-Bürger, die sich in Luxemburg aufhalten, jedoch in einem der Nachbarländer studieren, müssen eine Aufenthaltsbescheinigung als Nicht-Erwerbstätiger beantragen.
  • im Falle von Familienangehörigen eines EU-Bürgers, die selbst EU-Bürger sind:

    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht;
    • und je nach Sachlage:
      • falls es sich um den Ehe-/eingetragenen Lebenspartner handelt: ein Auszug aus der Heiratsurkunde/eine Bescheinigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft/ein Auszug aus dem Familienstammbuch;
      • falls es sich um einen Nachkommen handelt: der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (zum Beispiel eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch). Falls der Nachkomme älter als 21 Jahre ist, der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (zum Beispiel ein Nachweis für die finanzielle Unterstützung, Schul-/Studienbescheinigung des Nachkommen);
      • falls es sich um einen Vorfahren handelt: der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (zum Beispiel eine Geburtsurkunde des Zusammenführenden, das Familienstammbuch) und der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (zum Beispiel ein Nachweis für die finanzielle Unterstützung);
      • falls es sich um den Lebensgefährten handelt, mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt: der Nachweis für das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem EU-Bürger, welches ordnungsgemäß von dem für die Einwanderung zuständigen Minister festgestellt wurde (anhand eines speziellen Formulars zu beantragen). Anträge für Kinder unter 10 Jahren können von deren gesetzlichem Vertreter eingereicht werden, ohne dass die Kinder dazu anwesend sein müssen.

Nach seiner Anmeldeerklärung erhält der Antragsteller umgehend eine Anmeldebescheinigung, in der sein(e) Vor- und Nachname(n), seine genaue Anschrift, das Datum der Anmeldung und die Aktennummer angegeben sind (ohne Passbild und ohne Angabe der Staatsangehörigkeit). Die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung ist unbegrenzt.

Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet haben Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) und deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) sind, ein Daueraufenthaltsrecht und können bei der Generaldirektion für Einwanderung eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.

Aberkennung des Aufenthaltsrechts

Der EU-Bürger und seine Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht, solange sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.

Personen, die unverschuldet arbeitslos geworden sind, behalten ihren Status als Arbeitnehmer und genießen demnach Gleichbehandlung, einschließlich in Sachen Sozialwesen. Aufgrund der Sozialleistungen, die sie beziehen, werden sie nicht als unangemessene Belastung des Sozialsystems angesehen.

EU-Bürger, die ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, verlieren dieses Recht nicht, falls sie auf das Sozialsystem zurückgreifen müssen.

Aberkennungsverfahren

Stellt die Generaldirektion für Einwanderung fest, dass die Aufenthaltsbedingungen nicht mehr erfüllt sind und der EU-Bürger eine unangemessene Belastung des Sozialsystems darstellt, setzt sie die betroffene Person zuerst davon in Kenntnis. Diese hat dann 1 Monat Zeit, um sich dazu zu äußern. Das Verfahren wird folgendermaßen fortgesetzt:

  • entweder durch eine Aussetzung des Aberkennungsverfahrens für eine Dauer zwischen 3 und 9 Monaten, falls die betroffene Person stichhaltige Erklärungen liefern kann;
  • oder durch eine Einstellung des Verfahrens ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Person die Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten wieder erfüllt;
  • oder durch einen Beschluss zur Aberkennung des Aufenthaltsrechts, falls sich die betroffene Person nicht äußert oder die gesetzlichen Bedingungen nicht dauerhaft einhält.

Wird einem EU-Bürger das Aufenthaltsrecht aufgrund der Tatsache, dass er zu einer unangemessenen Belastung des Sozialsystems geworden ist, aberkannt, muss er das Land verlassen. Er hat also kein Aufenthaltsrecht mehr und gelangt nicht mehr in den Genuss der sich aus einem legalen Aufenthalt ergebenden Rechte. Eine solche Person wird jedoch nicht zwangsausgewiesen.

EU-Bürger, denen das Aufenthaltsrecht entzogen wurde, können ihr Aufenthaltsrecht jederzeit wiedererlangen, wenn sie die Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten wieder erfüllen.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle

Gemeindebehörden

  • Gemeindebehörden
    Luxemburg
  • Beaufort
    9, rue de l'Eglise L-6315 Beaufort Luxemburg
    Fax : (+352) 86 93 88
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr
  • Bech
    1, Enneschtgaass L-6230 Bech Luxemburg
    Fax : (+352) 79 06 74
    E-Mail : bech@pt.lu
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr)
  • Beckerich
    6, Dikrecherstrooss L-8523 Beckerich Luxemburg
    Fax : (+352) 23 62 91 62
    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr
  • Berdorf
    5, rue de Consdorf L-6551 Berdorf Luxemburg
    Fax : (+352) 79 91 89
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr
  • Bertrange
    2, beim Schlass L-8058 Bertrange Luxemburg
    Postfach 28 / L-8005 Bertrange
    Fax : (+352) 26 31 27 57
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Bettembourg
    13, rue du Château L-3217 Bettembourg Luxemburg
    Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
    Fax : (+352) 51 80 80-601
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Bettendorf
    1, rue Neuve L-9353 Bettendorf Luxemburg
    Fax : (+352) 80 92 34
    Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen)
  • Betzdorf
    11, rue du Château L-6922 Berg Luxemburg
    Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
    Fax : (+352) 77 00 82
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
    Einwohnermeldeamt: Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr
  • Bissen
    1, rue des Moulins L-7784 Bissen Luxemburg
    Postfach 25 / L-7703 Bissen
    Fax : (+352) 85 97 63
    Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt)
    Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen)
  • Biwer
    6, Kiirchestrooss L-6834 Biwer Luxemburg
    Fax : (+352) 71 90 25
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr
    (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr)
  • Boulaide
    3, rue de la Mairie L-9640 Boulaide Luxemburg
    Fax : (+352) 99 36 92
    Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr
  • Bourscheid
    1, Schlassweee L-9140 Bourscheid Luxemburg
    Fax : (+352) 99 03 57-565
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs)
  • Bous-Waldbredimus
    20, rue Luxembourg L-5408 Bous Luxemburg
    Telefon : (+352) 28 86 04 01
    Biergerzenter
    Fax : (+352) 28 86 04 109
    Andere Dienste : bitte vereinbaren Sie einen Termin während den üblichen Bürozeiten
  • Clervaux
    Montée du Château L-9712 Clervaux Luxemburg
    Postfach 35 / L-9701 Clervaux
    Fax : (+352) 27 800-900
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr
    Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)
  • Colmar-Berg
    5, rue de la Poste L-7730 Colmar-Berg Luxemburg
    Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
    Fax : (+352) 83 55 43-225
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr (freitags geschlossen)
  • Consdorf
    8, route d'Echternach L-6212 Consdorf Luxemburg
    Fax : (+352) 79 04 31
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr
  • Contern
    4, place de la Mairie L-5310 Contern Luxemburg
    Fax : (+352) 35 72 36
    Montag–Freitag, 08.15–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
    oder nach Vereinbarung zwischen 7.00–08.15 Uhr und 16.30–18.30 Uhr
  • Dalheim
    Gemengeplaz L-5680 Dalheim Luxemburg
    Fax : (+352) 23 60 53-50
    Montag- und Freitagnachmittag geschlossen; für dringende Behördengänge kann ein Termin vereinbart werden.
  • Diekirch
    27, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
    Postfach 145 / L-9202 Diekirch
    Fax : (+352) 80 87 80-250
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet
  • Differdange
    40, avenue Charlotte L-4530 Differdange Luxemburg
    Postfach 12 / L-4501 Differdange
    Fax : (+352) 58 77 1-1210
    Montag–Freitag, 08.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr geöffnet
  • Dippach
    11, rue de l'Eglise L-4994 Schouweiler Luxemburg
    Postfach 59 / L-4901 Bascharage
    Fax : (+352) 27 95 25-299
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr
  • Dudelange
    Place de l'Hôtel de Ville L-3590 Dudelange Luxemburg
    Postfach 73 / L-3401 Dudelange
    Fax : (+352) 51 61 21-299
    Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00
  • Echternach
    2, place du Marché L-6460 Echternach Luxemburg
    Postfach 22 / L-6401 Echternach
    Fax : (+352) 72 92 22-51
    Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet
  • Ell
    27, Haaptstrooss L-8530 Ell Luxemburg
    Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
    Fax : (+352) 26 62 38-55
    Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 13.30–18.00 Uhr
  • Erpeldange sur Sûre
    21, porte des Ardennes L-9145 Erpeldange-sur-Sûre Luxemburg
    Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
    Fax : (+352) 81 97 08
    Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Mittwochs geschlossen.
  • Esch sur Alzette
    Place de l'Hôtel de Ville L-4002 Esch-sur-Alzette Luxemburg
    Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
    Telefon : (+352) 2754 1
    Fax : (+352) 54 35 14 667
    Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“)
  • Esch-sur-Sûre
    1, an der Gaass L-9150 Eschdorf Luxemburg
    Fax : (+352) 83 91 12-25
    Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr
  • Ettelbruck
    Place de l'Hôtel de Ville L-9087 Ettelbruck Luxemburg
    Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
    Fax : (+352) 81 91 81-364
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr
  • Feulen
    25, route de Bastogne L-9176 Niederfeulen Luxemburg
    Fax : (+352) 81 79 08
    Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen und Freitagnachmittag geschlossen) / Montag 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–18.00 Uhr
  • Fischbach
    1, rue de l'Eglise L-7430 Fischbach Luxemburg
    Fax : (+352) 32 70 84-50
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.00 Uhr
  • Flaxweiler
    1, rue de Berg L-6926 Flaxweiler Luxemburg
    Fax : (+352) 77 08 33
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
  • Frisange
    10, Munnerëferstrooss L-5701 Frisange Luxemburg
    Postfach 12 / L-5701 Aspelt
    Fax : (+352) 23 66 06 88
    Freitagnachmittag geschlossen
  • Garnich
    15, rue de l'Ecole L-8353 Garnich Luxemburg
    Fax : (+352) 38 00 19 90
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstagnachmittag geschlossen.
  • Goesdorf
    1, op der Driicht L-9653 Goesdorf Luxemburg
    Fax : (+352) 89 91 73
    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Jeden 2. Dienstagabend von 16.30 Uhr-18.30 Uhr / Mittwochs geschlossen.
  • Grevenmacher
    6, place du Marché L-6755 Grevenmacher Luxemburg
    Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
    Fax : (+352) 75 03 11-80
  • Grosbous-Wahl
    1, rue de Bastogne L-9154 Grosbous Luxemburg
    Postfach 7 L-9006 Grosbous
    Fax : (+352) 83 86 55
  • Habscht
    Place Denn L-8465 Eischen Luxemburg
    Fax : (+352) 39 01 33-209
    Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr; Mittwochs geschlossen / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr
  • Heffingen
    2, am Duerf L-7651 Heffingen Luxemburg
    Fax : (+352) 87 97 54
  • Helperknapp
    2, rue de Hollenfels L-7481 Tuntange Luxemburg
    Fax : (+352) 28 80 40-299
    Montag, 08.00 - 11.30 Uhr / Dienstag, 07.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr / Mittwoch, 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr (* * Jeden ersten Mittwoch im Monat bis 18.30 Uhr) / Donnerstag, 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr (** Donnerstagnachmittag nur nach Vereinbarung) / Freitag, 08.00 - 11.30 Uhr.
  • Hesperange
    474, route de Thionville L-5886 Hesperange Luxemburg
    Postfach 10 / L-5801 Hesperange
    Fax : (+352) 36 00 06
    Montag–Freitag, 7.45–11.45 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet
  • Junglinster
    12, rue de Bourglinster L-6112 Junglinster Luxemburg
    Postfach 14 / L-6101 Junglinster
    Fax : (+352) 78 83 19
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet (außer am Vortag eines Feiertags)
  • Käerjeng
    24, rue de l'Eau L-4920 Bascharage Luxemburg
    Postfach 50 / L-4901 Bascharage
    Fax : (+352) 50 05 52 399
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung)
  • Kayl
    4, rue de l'Hôtel de Ville L-3674 Kayl Luxemburg
    Postfach 56 / L-3601 Kayl
    Fax : (+352) 56 33 23
  • Kehlen
    15, rue de Mamer L-8280 Kehlen Luxemburg
    Fax : (+352) 30 91 91-200
    Montag–Freitag, 7.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
  • Kiischpelt
    7, op der Gare L-9776 Wilwerwiltz Luxemburg
    Fax : (+352) 92 06 15
    Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr
  • Koerich
    2, rue du Château L-8385 Koerich Luxemburg
    Fax : (+352) 39 73 62
  • Kopstal
    28, rue de Saeul L-8189 Kopstal Luxemburg
    Fax : (+352) 30 04 15
    Montag bis Freitag: 7.30–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
  • Lac de la Haute-Sûre
    7, Duerfstrooss L-9635 Bavigne Luxemburg
    Fax : (+352) 99 35 53
    Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag und Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / am Mittwoch geschlossen
  • Larochette
    33, chemin J.A. Zinnen L-7626 Larochette Luxemburg
    Fax : (+352) 87 96 46
    Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr; montags bis 19.00 Uhr geöffnet / Sekretariat und Standesamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Lenningen
    3, rue de l'Église L-5414 Canach Luxemburg
    Fax : (+352) 35 97 36
    Einwohnermelde- und Standesamt: montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr; nach vorheriger Terminvereinbarung dienstags und donnerstags von 7.00 bis 8.00 Uhr und mittwochs von 16.00 bis 18.00 Uhr
  • Leudelange
    5, place des Martyrs L-3361 Leudelange Luxemburg
    Postfach 32 / L-3205 Leudelange
    Fax : (+352) 37 92 92 50
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.30 Uhr
  • Lintgen
    2, rue de Diekirch L-7440 Lintgen Luxemburg
    Fax : (+352) 32 03 59-35
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Lorentzweiler
    87, route de Luxembourg L-7373 Lorentzweiler Luxemburg
    Postfach 7 / L-7507 Lorentzweiler
    Fax : (+352) 33 32 88
  • Luxembourg
    42, place Guillaume II Luxembourg Luxemburg
    L-2090 Luxembourg
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
  • Mamer
    1, place de l'Indépendance L-8252 Mamer Luxemburg
    Postfach 50 / L-8201 Mamer
    Fax : (+352) 31 00 31-72
    Mittwochs von 16.30 bis 19.00 Uhr: nur nach Terminvereinbarung (https://rendezvous.mamer.lu)
  • Manternach
    3, Kirchewee L-6850 Manternach Luxemburg
    Fax : (+352) 71 08 16
  • Mersch
    Place St. Michel L-7556 Mersch Luxemburg
    Postfach 93 / L-7501 Mersch
    Fax : (+352) 32 80 13
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Mittwoch bis 19.00 Uhr
  • Mertert
    1-3, Grand-Rue L-6630 Wasserbillig Luxemburg
    Postfach 4 / L-6601 Wasserbillig
    Fax : (+352) 74 85 97
    Montag–Freitag, 7.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr
  • Mertzig
    22, rue Principale L-9168 Mertzig Luxemburg
  • Mondercange
    Rue Arthur Thinnes L-3901 Mondercange Luxemburg
    Postfach 50 / L-3901 Mondercange
    Fax : (+352) 57 21 66
    Montag–Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Mondorf-les-Bains
    1, place des Villes Jumelées L-5627 Mondorf-les-Bains Luxemburg
    Postfach 55 / L-5601 Mondorf-les-Bains
    Fax : (+352) 23 60 55-29
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / bis 18.30 Uhr jeden 1. Mittwoch im Monat / Freitag, 7.00–15.00 Uhr
  • Niederanven
    18, rue d'Ernster L-6977 Oberanven Luxemburg
    Postfach 21 / L-6905 Niederanven
    Fax : (+352) 34 11 34 47
    Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 19.00 Uhr / Freitag, 8.00–14.00 Uhr
  • Nommern
    31, rue Principale L-7465 Nommern Luxemburg
    Fax : (+352) 83 73 18-299
  • Parc Hosingen
    11, Op der Héi L-9809 Hosingen Luxemburg
    Postfach 12 / L-9801 Hosingen
    Fax : (+352) 92 93 19
    Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 14.00–16.45 Uhr / mittwochs bis 18.30 Uhr geöffnet
  • Petange
    Place J.F. Kennedy L-4760 Pétange Luxemburg
    Postfach 23 / L-4701 Pétange
    Fax : (+352) 50 12 51-2000
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (mittwochs bis 18.30 Uhr)
  • Preizerdaul
    3, rue de l'Eglise L-8606 Bettborn Luxemburg
    Fax : (+352) 26 62 99 99
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag und Mittwoch, 14.00–18.00 Uhr
  • Putscheid
    7, Veinerstrooss L-9462 Putscheid Luxemburg
    Fax : (+352) 90 80 24
    Dienstag und Donnerstag nur nach Terminvereinbarung
  • Rambrouch
    19, rue Principale L-8805 Rambrouch Luxemburg
    Fax : (+352) 23 64 06 57
  • Reckange-sur-Mess
    83, rue Jean-Pierre Hilger L-4980 Reckange-sur-Mess Luxemburg
    Fax : (+352) 37 92 20
    Montag–Mittwoch, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 14.00–19.00 Uhr
  • Redange/Attert
    38, Grand-Rue L-8510 Redange/Attert Luxemburg
    Postfach 8 / L-8501 Redange/Attert
    Fax : (+352) 23 62 04 28
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 14.00–18.00 Uhr
  • Reisdorf
    2, place de l'Eglise L-9391 Reisdorf Luxemburg
    Fax : (+352) 86 92 30
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr (am Mittwoch geschlossen) / am Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Remich
    Place de la Résistance L-5501 Remich Luxemburg
    Postfach 9 / L-5501 Remich
    Fax : (+352) 23 69 2-227
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / jeden 1. Mittwoch im Monat bis 19.00 Uhr / Freitag, 7.00-13.00 Uhr
  • Roeser
    40, Grand-Rue L-3394 Roeser Luxemburg
    Fax : (+352) 36 92 32 219
  • Rosport-Mompach
    9, rue Henri Tudor L-6582 Rosport Luxemburg
    Fax : (+352) 73 04 26
    Montag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–19.00 Uhr / Dienstag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch, Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Freitag, 7.30–14.00 Uhr
  • Rumelange
    2, place G.-D. Charlotte L-3710 Rumelange Luxemburg
    Fax : (+352) 56 57 04
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
  • Saeul
    8, rue Principale L-7470 Saeul Luxemburg
    Postfach 11 / L-7506 Saeul
    Fax : (+352) 23 63 94 29
    Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.30 Uhr
  • Sandweiler
    18, rue Principale L-5240 Sandweiler Luxemburg
    Postfach 11 / L-5201 Sandweiler
    Fax : (+352) 35 79 66
    Gemeinde: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.45 / Einwohnermeldeamt, Standesamt und Dienststelle für Unterrichtswesen: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.00 Uhr
  • Sanem
    60, rue de la Poste L-4477 Belvaux Luxemburg
    Postfach 74 / L-4401 Belvaux
    Fax : (+352) 59 30 75 67
    Montag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Dienstag, 7.15–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
  • Schengen
    75, Wäistrooss L-5440 Remerschen Luxemburg
    Postfach 10 / L-5506 Remerschen
    Fax : (+352) 23 66 48 25
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Donnerstag ab 8.00 und jeweils am 1. Mittwoch des Monates bis 18.00 Uhr
  • Schieren
    90, route de Luxembourg L-9125 Schieren Luxemburg
    Fax : (+352) 81 67 87
    Montag–Mittwoch, 7.30–11.30 Uhr und 13.30-16.30 Uhr / Donnerstag, 13.30–18.00 Uhr / Freitag, 7.30-11.30 Uhr
  • Schifflange
    Rue Aloyse Kayser L-3852 Schifflange Luxemburg
    Postfach 11, Avenue de la Libération / L-3801 Schifflange
    Fax : (+352) 45 42 02
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Schuttrange
    2, place de l'Eglise L-5367 Schuttrange Luxemburg
    Fax : (+352) 35 01 13-259
    Montag, 8.00–14.00 Uhr / Dienstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr / Mittwoch–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Stadtbredimus
    17, Dicksstrooss L-5451 Stadtbredimus Luxemburg
    Fax : (+352) 23 69 95-21
  • Steinfort
    4, Square Patton L-8443 Steinfort Luxemburg
    Postfach 42 / L-8401 Steinfort
    Fax : (+352) 39 00 15
    Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.00 Uhr
  • Steinsel
    9, rue Paul Eyschen L-7317 Steinsel Luxemburg
    Fax : (+352) 33 21 39-39
  • Strassen
    1, place G. D. Charlotte L-8041 Strassen Luxemburg
    Postfach 22 / L-8001 Strassen
    Fax : (+352) 31 02 62-111
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch bis 18.00 Uhr
  • Tandel
    6, Haaptstrooss L-9350 Bastendorf Luxemburg
    Postfach 141 / L-9202 Diekirch
    Fax : (+352) 80 38 03 20
  • Troisvierges
    9-11, Grand-Rue L-9905 Troisvierges Luxemburg
    Postfach 9 / L-9901 Troisvierges
    Fax : (+352) 99 82 38
  • Useldange
    2, rue de l'Eglise L-8706 Useldange Luxemburg
    Fax : (+352) 23 63 82 27
  • Vallée de l'Ernz
    18, rue de Larochette L-7661 Medernach Luxemburg
    Fax : (+352) 87 96 65
  • Vianden
    Place Vic. Abens L-9401 Vianden Luxemburg
    Postfach 10 / L-9401 Vianden
    Fax : (+352) 83 48 26
  • Vichten
    1, rue de l'Eglise L-9188 Vichten Luxemburg
    Fax : (+352) 88 92 10
    Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr
  • Waldbillig
    1, rue André Hentges L-7680 Waldbillig Luxemburg
    Fax : (+352) 83 77 89
    Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr / Dienstag, 13.30–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.30–19.00 Uhr
  • Walferdange
    Place de la mairie L-7201 Walferdange Luxemburg
    Postfach 1 / L-7201 Walferdange
    Fax : (+352) 33 30 60
  • Weiler-la-Tour
    7, rue du Schlammestee L-5770 Weiler-la-Tour Luxemburg
    Fax : (+352) 26 61 71-200
  • Weiswampach
    Om Leempuddel L-9991 Weiswampach Luxemburg
    Fax : (+352) 97 80 78
  • Wiltz
    8-10, Grand-Rue L-9530 Wiltz Luxemburg
    Postfach 60 / L-9501 Wiltz
    Fax : (+352) 95 99 39-45
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr
  • Wincrange
    Maison n°85 L-9780 Wincrange Luxemburg
    Fax : (+352) 99 46 96-222
  • Winseler
    27, Duerfstrooss L-9696 Winseler Luxemburg
    Fax : (+352) 95 77 73
    Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
  • Wormeldange
    95, rue Principale L-5480 Wormeldanage Luxemburg
    Fax : (+352) 76 84 92
    Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr

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