Sich als EU-Bürger für mehr als 90 Tage in Luxemburg aufhalten und/oder dort arbeiten
Jeder Bürger der Europäischen Union (EU) sowie seine Familienangehörigen, bei denen es sich ebenfalls um EU-Bürger handelt, haben das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, sodass sie unter gewissen Voraussetzungen in jedem Land der EU arbeiten und sich dort aufhalten dürfen.
Zielgruppe
Als „EU-Bürger“ gelten die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Bürger aus einem der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) und aus der Schweiz sind den EU-Bürgern gleichgestellt.
Ein EU-Bürger besitzt ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat, wenn er sich dort in einer der folgenden Eigenschaften aufhält:
- Arbeitnehmer;
- Selbstständiger;
- Nicht-Erwerbstätiger mit nachweislich gesichertem Lebensunterhalt;
- an einer in Luxemburg zugelassenen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung angemeldeter Studierender;
- Familienangehöriger (selbst EU-Bürger) eines EU-Bürgers.
Als „Familienangehörige“ gelten:
- der Ehepartner (Ehemann, Ehefrau);
- der eingetragene Lebenspartner;
- die direkten Nachkommen (Sohn, Tochter) des EU-Bürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind;
- die direkten Vorfahren (Vater, Mutter), für deren Lebensunterhalt der EU-Bürger oder sein Ehe-/Lebenspartner aufkommen;
- andere Familienangehörige, wenn:
- der EU-Bürger, der das Hauptaufenthaltsrecht besitzt, im Herkunftsland für ihren Unterhalt aufkommt oder sie dort zu dessen Haushalt gehören; oder
- der EU-Bürger sich aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss;
- der Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt. Der Lebensgefährte darf nicht mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führen. Die Dauerhaftigkeit der Beziehung wird aufgrund der Intensität, der bisherigen Dauer und der Stabilität der Verbindung zwischen den Lebensgefährten beurteilt, die sich insbesondere folgendermaßen äußern:
- durch rechtmäßiges und ununterbrochenes Zusammenleben während mindestens eines Jahres vor der Niederlassung in Luxemburg;
- durch ein gemeinsames Kind, für das sie gemeinsam die elterliche Sorge haben.
Die Person, die den Unterhaltsanspruch geltend macht, muss anhand einer von den zuständigen Behörden im Herkunftsland erstellten Bescheinigung den Nachweis dafür, dass sie im Herkunftsland im Haushalt des Zusammenführenden gelebt hat, oder aber den Nachweis für die finanzielle Unterstützung, das heißt für ihre Bedürftigkeit im Herkunftsland, sowie den Nachweis für regelmäßige Geldtransfers (Banküberweisungen, Überweisungen über eine Agentur usw. samt Angabe der Namen des Auftraggebers und des Empfängers) zu ihren Gunsten seitens der Person, zu der sie nach Luxemburg ziehen möchte, erbringen.
Diese Transfers müssen über einen längeren Zeitraum vor Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung regelmäßig erfolgt sein. Die zu berücksichtigenden Beträge müssen ausreichend hoch gewesen sein, um dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ermöglicht zu haben, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Prüfung der Anträge erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der überwiesenen finanziellen Unterstützung sowie der Dauer und Regelmäßigkeit der Transfers.
Wenn der EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) in Luxemburg studiert, dürfen nur folgende Familienangehörige nachziehen:
- der Ehe-/eingetragene Lebenspartner;
- unterhaltsberechtigte Kinder.
Beispiel: Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der mit einem luxemburgischen Staatsangehörigen verheiratet ist, besitzt in Luxemburg ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger und muss sich als Familienangehöriger anmelden (es sei denn, er erfüllt die Bedingungen für eine andere Kategorie, wie zum Beispiel die des Arbeitnehmers).
Voraussetzungen
Der EU-Bürger ist berechtigt, sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Er übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder eine Tätigkeit als Selbstständiger aus.
- Er verfügt für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende Mittel, um nicht zu einer Belastung des Sozialhilfesystems zu werden, sowie über eine Krankenversicherung.
- Er ist an einer in Luxemburg anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung immatrikuliert, um dort hauptberuflich zu studieren oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. In diesem Fall muss er ebenfalls für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende Mittel, um nicht zu einer Belastung des Sozialhilfesystems zu werden, sowie über eine Krankenversicherung verfügen.
Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates müssen bei der Reiseplanung im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.
Das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen unterliegt der Bedingung, dass sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Lebensgefährten (eheähnliche Lebensgemeinschaft) müssen die Dauerhaftigkeit ihrer Beziehung nachweisen können.
Die Feststellung einer dauerhaften Beziehung ist eine im Rahmen der Anmeldeerklärung als Familienangehöriger eines EU-Bürgers im Vorfeld zu erledigende Formalität. Wurde die Beziehung festgestellt, muss die Feststellungserklärung der Anmeldeerklärung als Familienangehöriger eines EU-Bürgers beigefügt werden.
Die Anerkennung des Bestehens einer dauerhaften Beziehung muss bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten unter Angabe des/der Namen(s), Vornamen(s) und genauen Anschrift beantragt werden, wobei folgende Unterlagen beizufügen sind:
- eine Kopie der Identitätsnachweise der 2 Antragsteller;
- ein Nachweis dafür, dass keiner der Lebensgefährten mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führt (Auszug aus dem Personenstandsregister, Ledigkeitsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung und/oder Wohnsitzbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes);
- ein Nachweis für die Dauerhaftigkeit der Beziehung:
- im Falle eines gemeinsamen Kindes: ein Nachweis dafür, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind haben (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis, dass der Partner für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Wohnsitzbescheinigung und/oder, Haushaltsbescheinigung des bisherigen Wohnsitzlandes), oder;
- im Falle des Zusammenlebens: der Nachweis dafür, dass die Lebensgefährten während mindestens 1 Jahres vor der Antragstellung rechtmäßig und ununterbrochen zusammengelebt haben (Wohnsitzbescheinigung und/oder im Land ihres vorherigen Zusammenlebens ausgestellte Haushaltsbescheinigung) sowie der Nachweis dafür, dass der Aufenthalt der Lebensgefährten im Wohnsitzland rechtmäßig war (im Wohnsitzland ausgestellter Aufenthaltstitel), oder;
- in einem anderen Fall: jeder Nachweis, der die Dauerhaftigkeit der Beziehung belegen kann;
- gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht:
Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer Kopie beigefügt werden.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Wird die dauerhafte Beziehung anerkannt, erhält die betroffene Person ein Feststellungsschreiben von der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, das sie dem Antrag auf Anmeldeerklärung als Familienangehöriger beifügen muss.
Vorgehensweise und Details
Vorstellung
Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen müssen EU-Bürger sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und anschließend eine Anmeldeerklärung für EU-Bürger vornehmen.
Sofern die verschiedenen von der Gemeinde geforderten Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Einreise: die Anmeldung
EU-Bürger müssen sich innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sie sich niederlassen, anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:
- einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass;
- ein Familienstammbuch oder eine Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
- die Geburtsurkunden der Kinder.
Nach der Einreise: die Anmeldeerklärung
EU-Bürger müssen ebenfalls innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in Luxemburg eine Anmeldeerklärung für EU-Bürger ausfüllen. Die Anmeldeerklärung muss bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitzort erfolgen.
Der Anmeldeerklärung müssen je nach zutreffender Kategorie folgende Unterlagen beigefügt werden:
- im Falle von Arbeitnehmern:
- eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
- ein dem luxemburgischen Recht entsprechender datierter und von beiden Parteien unterzeichneter unbefristeter, befristeter oder Zeitarbeitsvertrag oder eine vom zukünftigen Arbeitgeber ausgestellte datierte und unterzeichnete Einstellungszusage;
- im Falle von Selbstständigen:
- eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
- gegebenenfalls eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung oder des Bestätigungsschreibens des Ministeriums für Wirtschaft, dass für die ausgeübte Berufstätigkeit keine Niederlassungsgenehmigung erforderlich ist;
- gegebenenfalls eine Kopie der Approbation (Ärzte, Physiotherapeuten usw.);
- gegebenenfalls ein Dienstleistungsvertrag;
- im Falle von Nicht-Erwerbstätigen:
- eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
- eine Erklärung oder ein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, um eine künftige Belastung des Sozialversicherungssystems zu vermeiden. Dieser Nachweis kann ein Beleg für eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, eine Bankbescheinigung, eine Kostenübernahmeerklärung (zusammen mit den 3 letzten Lohn-/Gehaltszetteln oder einem Dokument zur Bescheinigung der monatlichen Einkünfte des Bürgen), ein Beleg für in einem anderen Mitgliedstaat bezogene Löhne/Gehälter oder Vergütungen usw. sein;
- ein Nachweis über ihre Mitgliedschaft und die Mitgliedschaft ihrer Familie bei einer Krankenversicherung. Diese Krankenversicherung muss alle möglichen Versicherungsfälle in Luxemburg abdecken (Krankenhausaufenthalt, Krankentransport, medizinische Kosten usw.). Dabei kann es sich um eine bei einer privatrechtlichen Versicherungsgesellschaft sowie in einem anderen Mitgliedstaat unterzeichnete Versicherung handeln.
- im Falle von Studierenden:
- eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
- ein Nachweis über die Anmeldung an einer in Luxemburg anerkannten privaten oder öffentlichen Bildungseinrichtung;
- eine Erklärung oder ein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, um eine künftige Belastung des Sozialversicherungssystems zu vermeiden. Der Studierende kann diesen gesicherten Lebensunterhalt auf jegliche Weise nachweisen. Eine mündliche Erklärung ist ebenfalls zulässig;
- ein Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung;
im Falle von Familienangehörigen eines EU-Bürgers, die selbst EU-Bürger sind:
- eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
- eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht;
- und je nach Sachlage:
- falls es sich um den Ehe-/eingetragenen Lebenspartner handelt: ein Auszug aus der Heiratsurkunde/eine Bescheinigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft/ein Auszug aus dem Familienstammbuch;
- falls es sich um einen Nachkommen handelt: der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (zum Beispiel eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch). Falls der Nachkomme älter als 21 Jahre ist, der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (zum Beispiel ein Nachweis für die finanzielle Unterstützung, Schul-/Studienbescheinigung des Nachkommen);
- falls es sich um einen Vorfahren handelt: der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (zum Beispiel eine Geburtsurkunde des Zusammenführenden, das Familienstammbuch) und der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (zum Beispiel ein Nachweis für die finanzielle Unterstützung);
- falls es sich um den Lebensgefährten handelt, mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt: der Nachweis für das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem EU-Bürger, welches ordnungsgemäß von dem für die Einwanderung zuständigen Minister festgestellt wurde (anhand eines speziellen Formulars zu beantragen). Anträge für Kinder unter 10 Jahren können von deren gesetzlichem Vertreter eingereicht werden, ohne dass die Kinder dazu anwesend sein müssen.
Nach seiner Anmeldeerklärung erhält der Antragsteller umgehend eine Anmeldebescheinigung, in der sein(e) Vor- und Nachname(n), seine genaue Anschrift, das Datum der Anmeldung und die Aktennummer angegeben sind (ohne Passbild und ohne Angabe der Staatsangehörigkeit). Die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung ist unbegrenzt.
Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet haben Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) und deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) sind, ein Daueraufenthaltsrecht und können bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.
Aberkennung des Aufenthaltsrechts
Der EU-Bürger und seine Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht, solange sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.
Personen, die unverschuldet arbeitslos geworden sind, behalten ihren Status als Arbeitnehmer und genießen demnach Gleichbehandlung, einschließlich in Sachen Sozialwesen. Aufgrund der Sozialleistungen, die sie beziehen, werden sie nicht als unangemessene Belastung des Sozialsystems angesehen.
Aberkennungsverfahren
Stellt die Einwanderungsbehörde fest, dass die Aufenthaltsbedingungen nicht mehr erfüllt sind und der EU-Bürger eine unangemessene Belastung des Sozialsystems darstellt, setzt sie die betroffene Person zuerst davon in Kenntnis. Diese hat dann 1 Monat Zeit, um sich dazu zu äußern. Das Verfahren wird folgendermaßen fortgesetzt:
- entweder durch eine Aussetzung des Aberkennungsverfahrens für eine Dauer zwischen 3 und 9 Monaten, falls die betroffene Person stichhaltige Erklärungen liefern kann;
- oder durch eine Einstellung des Verfahrens ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Person die Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten wieder erfüllt;
- oder durch einen Beschluss zur Aberkennung des Aufenthaltsrechts, falls sich die betroffene Person nicht äußert oder die gesetzlichen Bedingungen nicht dauerhaft einhält.
Wird einem EU-Bürger das Aufenthaltsrecht aufgrund der Tatsache, dass er zu einer unangemessenen Belastung des Sozialsystems geworden ist, aberkannt, muss er das Land verlassen. Er hat also kein Aufenthaltsrecht mehr und gelangt nicht mehr in den Genuss der sich aus einem legalen Aufenthalt ergebenden Rechte. Eine solche Person wird jedoch nicht zwangsausgewiesen.
EU-Bürger, denen das Aufenthaltsrecht entzogen wurde, können ihr Aufenthaltsrecht jederzeit wiedererlangen, wenn sie die Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten wieder erfüllen.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.
Formulare/Online-Dienste
Engagement de prise en charge pour un citoyen de l'UE ou d'un pays assimilé inactif
Demande de constatation d'une relation durable
Procuration - convention de mandat
Power of attorney (Mandate convention)
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Einwanderungsbehörde – Ausländerstelle26, route d'Arlon
L-1140 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
Fax : (+352) 22 16 08Antrags- und Austellungstelle für biometrische Aufenthaltstitel : nur mit Termin
-
Gemeindeverwaltungen
-
Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Postanschrift :
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Postanschrift :
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Postanschrift :
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Postanschrift :
Postfach 25 / L-7703 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous-Waldbredimus20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 28 86 04 01Fax : (+352) 28 86 04 109 -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Postanschrift :
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Postanschrift :
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Postanschrift :
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Postanschrift :
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Postanschrift :
Postfach 22 / L-6401 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Postanschrift :
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Postanschrift :
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Postanschrift :
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Esch-sur-Sûre1, an der Gaass
L-9150 Eschdorf
Tel. : (+352) 83 91 12-1Fax : (+352) 83 91 12-25Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
EttelbruckPlace de l'Hôtel de Ville
L-9087 Ettelbruck
Postanschrift :
Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 91 81-1Fax : (+352) 81 91 81-364Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Feulen25, route de Bastogne
L-9176 Niederfeulen
Tel. : (+352) 81 27 47-1Fax : (+352) 81 79 08Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen geschlossen) / Montag, Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr -
Fischbach1, rue de l'Eglise
L-7430 Fischbach
Tel. : (+352) 32 70 84-1Fax : (+352) 32 70 84-50Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.00 Uhr -
Flaxweiler1, rue de Berg
L-6926 Flaxweiler
Tel. : (+352) 77 02 04-1Fax : (+352) 77 08 33Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Frisange10, Munnerëferstrooss
L-5701 Frisange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-5701 Aspelt
Tel. : (+352) 23 66 84 08-1Fax : (+352) 23 66 06 88Montag, Mittwoch, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr (Freitagnachmittag geschlossen) / Dienstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr -
Garnich15, rue de l'Ecole
L-8353 Garnich
Tel. : (+352) 38 00 19-1Fax : (+352) 38 00 19 90Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr -
Goesdorf1, op der Driicht
L-9653 Goesdorf
Tel. : (+352) 83 92 70Fax : (+352) 89 91 73Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Donnerstag bis 17.00 Uhr -
Grevenmacher6, place du Marché
L-6755 Grevenmacher
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