Die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben

Die luxemburgische Staatsangehörigkeit kann durch Einbürgerung erworben werden. Mit der Einbürgerung erhält die betreffende Person die mit der Rechtsstellung eines Luxemburgers verbundenen bürgerlichen und politischen Rechte. Sie hat nur Auswirkungen auf die Zukunft.

Die unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbaren Formulare sind persönlich bei der Wohnsitzgemeinde zusammen mit allen anderen gesetzlich vorgeschriebenen Belegen vorzulegen.

Zielgruppe

Alle Nicht-Luxemburger, die die unten aufgeführten Bedingungen erfüllen, können einen Einbürgerungsantrag stellen.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, bietet sich eventuell die Möglichkeit, die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Wiedereinbürgerung oder Option zu erwerben.

Anhand eines Entscheidungsbaums können betroffene Personen herausfinden, welches Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in ihrem Fall zutrifft.

Voraussetzungen

Die Einbürgerung steht allen Volljährigen offen, vorausgesetzt:

  • sie leben seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Luxemburg. Das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor dem Einbürgerungsantrag muss ununterbrochen gewesen sein;
  • sie beherrschen die luxemburgische Sprache, was durch eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung zur Beurteilung der luxemburgischen Sprachkenntnisse belegt werden muss;
  • sie haben am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ teilgenommen oder die Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen bestanden.

Der Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ist an eine Ehrenhaftigkeitsbedingung geknüpft. Die luxemburgische Staatsangehörigkeit kann demnach verweigert werden:

  • wenn der Anwärter im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht, wichtige Fakten verschwiegen oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat; oder
  • wenn der Anwärter in Luxemburg oder im Ausland verurteilt wurde:
    • wegen eines Verbrechens und/oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von mindestens 12 Monaten; oder
    • zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von mindestens 24 Monaten.
Der einer Verurteilung im Ausland zugrundeliegende Tatbestand muss auch nach luxemburgischem Recht eine strafbare Handlung darstellen, und die Strafe muss gegebenenfalls, außer im Falle einer Rehabilitierung, weniger als 15 Jahre vor dem Einbürgerungsantrag endgültig vollstreckt worden sein.

Kosten

Das Einbürgerungsverfahren ist kostenlos.

Für die Erstellung bestimmter Belege, die im Rahmen des Einbürgerungsantrags vorgelegt werden müssen, können jedoch Gebühren erhoben werden, die von der ausstellenden Behörde festgesetzt werden. Beispiele:

  • Luxemburgische Gemeinden können die Zahlung einer Gemeindesteuer als Gegenleistung für Kopien von Personenstandsurkunden verlangen.
  • Ausländische Behörden können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden oder Strafregisterauszügen Gebühren verlangen.

Vorgehensweise und Details

Einbürgerungsantrag beim Standesbeamten

Der Antrag auf Einbürgerung erfolgt vor dem Standesbeamten der Gemeinde des üblichen Wohnsitzes des Anwärters. Der Anwärter muss persönlich vor dem Standesbeamten erscheinen. Er kann sich dabei von einer Person seiner Wahl begleiten lassen.

Der Einbürgerungsantrag ist vom Anwärter oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Unterschrift durch Vollmacht ist untersagt.

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden, beurkundet der Standesbeamte den Einbürgerungsantrag. Er leitet den Antrag direkt und unverzüglich an das Ministerium der Justiz weiter.

Sind die Unterlagen unvollständig, fordert der Standesbeamte den Anwärter auf, die fehlenden Belege nachzureichen. Werden sie nicht binnen 3 Monaten nachgereicht, wird der Einbürgerungsantrag nicht bearbeitet.

Dem Antrag beizufügende Belege

Zur Bekräftigung seines Einbürgerungsantrags muss der Anwärter dem Standesbeamten folgende Unterlagen vorlegen:

  • eine vollständige Kopie seiner Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Geburtsurkunden seiner minderjährigen Kinder;
  • eine Kopie seines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls der Reisepässe seiner minderjährigen Kinder. Falls er keinen Reisepass besitzt, kann er einen sonstigen Identitätsnachweis oder Reiseausweis vorlegen;
  • einen mit Genauigkeit verfassten und vom Anwärter oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Lebenslauf. Der Antragsteller muss:
    • die Standardvorlage für den Lebenslauf-Fragebogen verwenden;
    • diese Vorlage vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen;
    • den Lebenslauf-Fragebogen unterzeichnen und das Datum der Unterzeichnung angeben;
  • von den zuständigen Behörden ausgestellte Auszüge aus ausländischen Strafregistern oder ähnliche Dokumente:
    • des oder der Länder, deren Staatsangehörigkeit der Anwärter besaß oder besitzt;
    • des oder der Länder, in denen der Anwärter seit seinem 18. Lebensjahr in den 15 Jahren vor der Einreichung des Antrags wohnhaft war;
  • eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung zur Beurteilung der luxemburgischen Sprachkenntnisse;
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ oder die in diesem Kurs bestandene Prüfung;
  • gegebenenfalls die Genehmigung des Betreuungsrichters, um ein Einbürgerungsverfahren einzuleiten;
  • gegebenenfalls den Beschluss des Ministers bezüglich der Freistellung von der Vorlage eines oder mehrerer der erforderlichen Belege. Eine solche Freistellung kann auf begründeten Antrag vom Minister der Justiz bewilligt werden, wobei dieser alleine zuständig ist, um sie zu bewilligen.

Wird ein Dokument verlangt, das nicht auf Französisch, Deutsch, Englisch oder Luxemburgisch verfasst ist, muss der Anwärter zusätzlich eine Übersetzung davon in eine dieser Sprachen vorlegen. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer oder einer ausländischen staatlichen Behörde anzufertigen.

Mit der Unterzeichnung des Lebenslauf-Fragebogens erteilt der Anwärter dem Ministerium der Justiz die Genehmigung, das Führungszeugnis Nr. 2 aus dem Strafregister beim Generalstaatsanwalt zu beantragen.

Der Standesbeamte kann die Beurkundung des Antrags verweigern. In diesem Fall kann binnen eines Monats ab Mitteilung der Weigerung beim Minister der Justiz Widerspruch eingelegt werden. Ist auch die Entscheidung des Ministers negativ, kann vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage eingereicht werden.

Das Ministerium kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen, wenn die vom Anwärter vorgelegten Dokumente für unzureichend oder ungeeignet erachtet werden, um die Erfüllung der Bedingungen zu belegen.

Bearbeitung des Antrags durch das Ministerium der Justiz

Die Prüfung der Unterlagen erfolgt durch die Staatsangehörigkeitsabteilung (Service de la nationalité luxembourgeoise) des Ministeriums der Justiz.

Das Ministerium der Justiz beantragt bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Führungszeugnis Nr. 2 aus dem Strafregister, nachdem es die entsprechende Genehmigung des Anwärters eingeholt hat. Erteilt der Anwärter diese Genehmigung nicht, wird der Antrag nicht bearbeitet.

Das Ministerium der Justiz kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen, wenn die vom Anwärter vorgelegten Dokumente für unzureichend oder ungeeignet erachtet werden, um die Erfüllung der Bedingungen zu belegen.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller in Luxemburg oder im Ausland kann eine Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens angeordnet werden.

Die Einbürgerung wird innerhalb einer Frist von 8 Monaten ab dem Einbürgerungsantrag durch Erlass des Ministers der Justiz bewilligt oder verweigert. Die Einbürgerung wird am Datum des Ministerialerlasses wirksam.

Der Erlass wird dem Antragsteller in der Regel per Post zugestellt.

Gegen den Beschluss zur Ablehnung der Staatsangehörigkeit kann binnen 3 Monaten ab Zustellung des Beschlusses eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Klage ist von einem Anwalt (avocat à la Cour) einzureichen.

Formulare/Online-Dienste

Einbürgerung / Option / Wiedereinbürgerung - Lebenslauf - Fragebogen

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