Die luxemburgische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen erhalten
In einigen Fällen wird die luxemburgische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen, d. h. automatisch, ohne Zutun der betroffenen Person verliehen.
Sind die Bedingungen zum Erhalt der luxemburgischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen nicht erfüllt, ist der Erhalt infolge eines Willensakts, d. h. durch Einleitung eines Einbürgerungs-, Options- oder Wiedereinbürgerungsverfahrens möglich.
Vorgehensweise und Details
Luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Abstammung
Luxemburger ist jedes minderjährige Kind eines Elternteils, der zum Zeitpunkt der Geburt oder des Nachweises der Abstammung selbst Luxemburger ist.
Minderjährige erhalten auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit, wenn:
- ein volljähriges Elternteil die luxemburgische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen oder durch ein Einbürgerungs- Options- oder Wiedereinbürgerungsverfahren erhält oder;
- ein minderjähriges Elternteil die luxemburgische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen oder durch ein Einbürgerungs- Optionsverfahren erhält.
Luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Adoption
Minderjährige erhalten die luxemburgische Staatsangehörigkeit, wenn:
- sie von einem Luxemburger adoptiert wurden oder;
- ein Adoptivelternteil die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Option oder Wiedereinbürgerung erhält oder;
- sie von einem Staatenlosen adoptiert wurden, der seinen rechtmäßigen und üblichen Wohnsitz in Luxemburg hat, oder;
- sie von Personen ausländischer Staatsangehörigkeit adoptiert wurden, die ihren rechtmäßigen und üblichen Wohnsitz in Luxemburg haben, vorausgesetzt:
- sie haben ihre Staatsangehörigkeit durch die Adoption verloren und es kann kein ausländisches Gesetz angewandt werden, um die Staatsangehörigkeit eines ihrer Adoptivelternteile zu erhalten, oder;
- die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines ihrer Adoptivelternteile ist nur im Falle eines Wohnsitzes in den betroffenen Ländern möglich oder;
- ein Adoptivelternteil hat die luxemburgische Staatsangehörigkeit nach einem der oben genannten Verfahren erhalten.
Luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Geburt in Luxemburg
Luxemburger ist jedes minderjährige Kind, das in Luxemburg geboren wurde und einen Elternteil oder Adoptivelternteil hat, der selbst in Luxemburg geboren wurde.
Minderjährige erhalten auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit, wenn sie in Luxemburg geboren wurden:
- aufgrund dessen, dass ihre Eltern staatenlos sind, aber keine ausländische Staatsangehörigkeit bekommen können oder;
- und nicht luxemburgische Eltern haben, vorausgesetzt:
- es kann kein ausländisches Gesetz angewandt werden, um die Staatsangehörigkeit eines ihrer Elternteile zu erhalten, oder;
- die Verleihung einer der Staatsangehörigkeiten ihrer Elternteile ist nur im Falle eines Wohnsitzes in den betroffenen Ländern möglich oder;
- und gesetzlich unbekannte Eltern haben. Auf luxemburgischem Staatsgebiet gefundene Minderjährige gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als dort geboren.
In Luxemburg geborene Kinder von nicht luxemburgischen Eltern oder Adoptiveltern erhalten bei Volljährigkeit die luxemburgische Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt:
- sie haben unmittelbar vor der Volljährigkeit mindestens 5 Jahre ununterbrochen rechtmäßig und üblicherweise in Luxemburg gelebt;
- einer ihrer Eltern- oder Adoptivelternteile hat unmittelbar vor der Geburt mindestens 12 Monate ununterbrochen rechtmäßig in Luxemburg gelebt. Diese 2. Bedingung gilt nur für ab dem 1. Juli 2013 geborene Kinder.
Vor dem 19. April 1939 in Luxemburg geborene Personen gelten als luxemburgische Staatsangehörige. Dieses Stichdatum ändert jedes Jahr zum 1. Januar.
Beispiel: Ab dem 1. Januar 2020 muss man vor dem 19. April 1942 geboren sein:
- ab dem 1. Januar 2021 vor dem 19. April 1943;
- ab dem 1. Januar 2022 vor dem 19. April 1944;
- ab dem 1. Januar 2023 vor dem 19. April 1945;
- ab dem 1. Januar 2024 vor dem 19. April 1946;
- ab dem 1. Januar 2025 vor dem 19. April 1947 usw.
Luxemburgische Staatsangehörigkeit aufgrund des Besitzes des Standes
Die luxemburgische Staatsangehörigkeit gilt auch durch den Nachweis des sogenannten Besitzes des Standes (possession d'état) als belegt, d. h. die Situation, in der eine Person redlich davon ausgeht, Luxemburger zu sein, und als solcher handelt, ohne es jedoch zu sein.
Der Besitz des luxemburgischen Standes wird durch die Ausübung der mit diesem Stand verbundenen Rechte erworben.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium der Justiz
Staatsangehörigkeitsabteilung13, rue Erasme
L-1468 Luxemburg
Postanschrift :
L-2934 Luxemburg
Fax : (+352) 26 20 27 59Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 16.00 Uhr (spezielle Öffnungszeiten in der Weihnachtszeit und den Sommerferien)