Wiedereingebürgert werden
Die luxemburgische Staatsangehörigkeit kann durch Wiedereinbürgerung erlangt werden.
Die Wiedereinbürgerung richtet sich an Volljährige, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit verloren haben. Sie verleiht einem Ausländer die Rechtsstellung eines Luxemburgers mit sämtlichen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Die in der Rubrik „Formulare / Online-Dienste“ aufgeführten Formulare sind persönlich bei der zuständigen Gemeinde vorzulegen, zusammen mit allen anderen gesetzlich vorgeschriebenen Belegen. Antragsteller, die im Ausland leben, müssen ihre Unterlagen beim Standesbeamten der Stadt Luxemburg einreichen.
Zielgruppe
Die Wiedereinbürgerung richtet sich an:
- Volljährige, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit verloren haben;
- Frauen, die ihre luxemburgische Staatsangehörigkeit dadurch verloren haben, dass sie aufgrund ihrer Heirat oder des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch ihren Ehemann die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns ohne eigenen Willensakt angenommen haben;
- Nachkommen in direkter Linie väterlicher- oder mütterlicherseits eines Luxemburgers, der am 1. Januar 1900 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen hat, und der selbst bzw. einer seiner Nachkommen diese Staatsangehörigkeit verloren hat.
Sind die Bedingungen für eine Wiedereinbürgerung nicht erfüllt, bietet sich eventuell die Möglichkeit, die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Option zu erwerben.
Anhand eines Entscheidungsbaums können betroffene Personen herausfinden, welches Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in ihrem Fall zutrifft.
Voraussetzungen
Der Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ist an eine Ehrenhaftigkeitsbedingung geknüpft. Die luxemburgische Staatsangehörigkeit kann demnach verweigert werden:
- wenn der Anwärter im Rahmen des Wiedereinbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht, wichtige Fakten verschwiegen oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat; oder
- wenn der Anwärter in Luxemburg oder im Ausland verurteilt wurde:
- wegen eines Verbrechens und/oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von mindestens 12 Monaten; oder
- zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von mindestens 24 Monaten.
Die Verweigerung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit wegen einer Verurteilung gilt nicht für Frauen, die ihre luxemburgische Staatsangehörigkeit dadurch verloren haben, dass sie aufgrund ihrer Heirat oder des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch ihren Ehemann die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns ohne eigenen Willensakt angenommen haben;
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Personen, die einen Vorfahren in direkter väterlicher oder mütterlicher Linie haben, der am 1. Januar 1990 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besaß, mussten – vorausgesetzt dieser Vorfahr oder einer seiner Nachkommen verlor die luxemburgische Staatsangehörigkeit – bis spätestens 31. Dezember 2018 beim Justizministerium eine Bescheinigung darüber beantragen, dass sie einen Vorfahren in direkter Linie haben, der am 1. Januar 1900 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besaß.
Fristen
Für die Nachkommen eines Luxemburgers gelten 2 Fristen.
Bis zum 31. Dezember 2018 mussten sie beim Justizministerium eine Bescheinigung darüber beantragen, dass sie einen Vorfahren haben, der am 1. Januar 1900 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen hat.
Bis zum 31. Dezember 2025 müssen sie beim Standesbeamten eine Wiedereinbürgerungserklärung unterzeichnen.
Kosten
Das Wiedereinbürgerungsverfahren ist kostenlos.
Für die Erstellung bestimmter Belege, die im Rahmen des Wiedereinbürgerungsverfahrens vorgelegt werden müssen, können jedoch Gebühren erhoben werden, die von der ausstellenden Behörde festgesetzt werden. Beispiele:
- können luxemburgische Gemeinden die Zahlung einer Gemeindesteuer als Gegenleistung für Kopien von Personenstandsurkunden verlangen;
- können ausländische Behörden für die Ausstellung von Personenstandsurkunden oder Auszügen aus dem Strafregister Gebühren verlangen.
Vorgehensweise und Details
Wiedereinbürgerungserklärung beim Standesbeamten
Der Antrag auf Wiedereinbürgerung erfolgt vor dem Standesbeamten der Gemeinde des üblichen Wohnsitzortes des Anwärters.
Antragsteller, die im Ausland leben, müssen ihre Unterlagen beim Standesbeamten der Stadt Luxemburg einreichen.
Der Anwärter muss persönlich vor dem Standesbeamten erscheinen. Er kann sich dabei von einer Person seiner Wahl unterstützen lassen.
Die Wiedereinbürgerungserklärung ist vom Anwärter oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Unterschrift durch Vollmacht ist untersagt.
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden, beurkundet der Standesbeamte die Wiedereinbürgerungserklärung. Er leitet den Antrag direkt und unverzüglich an die Staatsangehörigkeitsabteilung (Service de la nationalité luxembourgeoise) des Justizministeriums weiter.
Sind die Unterlagen unvollständig, fordert der Standesbeamte den Anwärter auf, die fehlenden Belege nachzureichen. Werden sie nicht binnen 3 Monaten nachgereicht, wird der Antrag nicht bearbeitet.
Der Standesbeamte kann die Eintragung der Erklärung verweigern. In diesem Fall kann binnen eines Monats ab Mitteilung der Weigerung beim Justizminister Widerspruch eingelegt werden. Ist auch die Entscheidung des Ministers negativ, kann vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage eingereicht werden.
Das Datum der Wiedereinbürgerung ist in der Wiedereinbürgerungserklärung angegeben.
Dem Antrag beizufügende Belege
Der Anwärter muss dem Standesbeamten folgende Unterlagen vorlegen:
- eine vollständige Kopie seiner Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Geburtsurkunden seiner minderjährigen Kinder;
- eine Kopie seines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls der Reisepässe seiner minderjährigen Kinder. Falls er keinen Reisepass besitzt, kann er einen sonstigen Identitätsnachweis oder Reiseausweis vorlegen;
- einen mit Genauigkeit verfassten und vom Anwärter oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Lebenslauf;
- gegebenenfalls die Genehmigung des Betreuungsrichters, um ein Wiedereinbürgerungsverfahren einzuleiten;
- gegebenenfalls den Beschluss des Ministers bezüglich der Freistellung von der Vorlage eines oder mehrerer der erforderlichen Belege. Eine solche Freistellung kann auf begründeten Antrag vom Justizminister bewilligt werden, wobei dieser alleine zuständig ist, um sie zu bewilligen.
Wird ein Dokument verlangt, das nicht auf Französisch, Deutsch, Englisch oder Luxemburgisch verfasst ist, muss der Anwärter zusätzlich eine Übersetzung davon in eine dieser Sprachen vorlegen. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer oder einer ausländischen staatlichen Behörde anzufertigen.
Zusätzliche Belege im Falle von Volljährigen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit verloren haben
- eine Bescheinigung über den Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit;
- Auszüge aus ausländischen Strafregistern oder ähnlichen Dokumenten, ausgestellt von den zuständigen Behörden:
- eines oder mehrerer Länder, deren Staatsangehörigkeit der Anwärter besaß oder besitzt;
- des oder der Länder, in denen der Anwärter seit seinem 18. Lebensjahr in den 15 Jahren vor der Einreichung des Antrags wohnhaft war.
Der Standesbeamte beantragt bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Führungszeugnis Nr. 2 aus dem Strafregister, nachdem er die entsprechende Genehmigung des Anwärters eingeholt hat. Erteilt der Anwärter diese Genehmigung nicht, wird der Antrag nicht bearbeitet.
Wird ein Dokument verlangt, das nicht auf Französisch, Deutsch, Englisch oder Luxemburgisch verfasst ist, muss der Anwärter zusätzlich eine Übersetzung davon in eine dieser Sprachen vorlegen. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer oder einer ausländischen staatlichen Behörde anzufertigen.
Zusätzliche Belege im Falle von Frauen, die ihre luxemburgische Staatsangehörigkeit dadurch verloren haben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns angenommen haben
- eine Bescheinigung über den Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit.
Wird ein Dokument verlangt, das nicht auf Französisch, Deutsch, Englisch oder Luxemburgisch verfasst ist, muss der Anwärter zusätzlich eine Übersetzung davon in eine dieser Sprachen vorlegen. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer oder einer ausländischen staatlichen Behörde anzufertigen.
Zusätzliche Belege im Falle von Nachkommen in direkter Linie eines Luxemburgers, der am 1. Januar 1900 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen hat
- eine Bescheinigung darüber, dass er einen Vorfahren in direkter Linie hat, der am 1. Januar 1900 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen hat;
- Auszüge aus ausländischen Strafregistern oder ähnlichen Dokumenten, ausgestellt von den zuständigen Behörden:
- eines oder mehrerer Länder, deren Staatsangehörigkeit der Anwärter besaß oder besitzt;
- des oder der Länder, in denen der Anwärter seit seinem 18. Lebensjahr in den 15 Jahren vor der Einreichung des Antrags wohnhaft war.
Der Standesbeamte beantragt bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Führungszeugnis Nr. 2 aus dem Strafregister, nachdem er die entsprechende Genehmigung des Anwärters eingeholt hat. Erteilt der Anwärter diese Genehmigung nicht, wird der Antrag nicht bearbeitet.
Überprüfung des Antrags durch das Justizministerium
Der Standesbeamte übermittelt die Wiedereinbürgerungserklärung und die Belege unmittelbar und unverzüglich an das Justizministerium.
Erhebt der Minister keinerlei Einwände gegen die Wiedereinbürgerungserklärung, erlangt der Anwärter die luxemburgische Staatsangehörigkeit nach Ablauf von 4 Monaten ab Eingang der Unterlagen beim Justizministerium wieder.
Andernfalls kann der Minister folgende Maßnahmen anordnen:
Aufhebung der Wiedereinbürgerungserklärung
Die Wiedereinbürgerungserklärung wird vom Minister aufgehoben:
- wenn der Standesbeamte mit der Beurkundung der Wiedereinbürgerungserklärung gegen das Gesetz verstoßen hat; oder
- wenn der Anwärter falsche Angaben gemacht, wichtige Fakten verschwiegen oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Die Wiedereinbürgerungserklärung kann binnen 4 Monaten ab Eingang der Unterlagen beim Justizministerium aufgehoben werden.
Die Aufhebung der Wiedereinbürgerungserklärung bringt mit sich, dass der betroffenen Person die luxemburgische Staatsangehörigkeit nicht verliehen wird.
Der Standesbeamte, der die Wiedereinbürgerungserklärung eingetragen hat, informiert die betroffene Person darüber.
Im Falle von falschen Angaben, des Verschweigens wichtiger Tatsachen oder von Betrug geht mit der Aufhebung der Wiedereinbürgerungserklärung ein 15-jähriges Verbot auf Einleitung eines Einbürgerungs-, Options- oder Wiedereinbürgerungsverfahrens einher.
Gegen den Ministerialbeschluss zur Aufhebung der Wiedereinbürgerungserklärung kann binnen 3 Monaten ab Zustellung des Beschlusses eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Klage ist von einem Anwalt am Gerichtshof einzureichen.
Berichtigung der Wiedereinbürgerungserklärung
Im Falle eines rein materiellen Fehlers oder einer rein materiellen Unterlassung, der Angabe der falschen gesetzlichen Grundlage oder der falschen Bezeichnung des Personenstands der betroffenen Person erteilt der Minister dem Standesbeamten die Anweisung, die Wiedereinbürgerungserklärung zu berichtigen.
Die Berichtigung erfolgt in Form eines Vermerks auf der Wiedereinbürgerungserklärung.
Formulare/Online-Dienste
Genehmigung, das Führungszeugnis Nr. 2 des Strafregisters zu beantragen
GENEHMIGUNG, DAS FÜHRUNGSZEUGNIS NR. 2 DES STRAFREGISTERS ZU BEANTRAGEN im Rahmen eines Antrags auf Einbürgerung oder einer Options- oder Wiedereinbürgerungserklärung
Autorisation de demander le bulletin n°2 du casier judiciaire
Einbürgerung / Option / Wiedereinbürgerung - Lebenslauf - Fragebogen
Naturalisation / Option / Recouvrement - Notice biographique - Questionnaire
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium der Justiz
Staatsangehörigkeitsabteilung13, rue Erasme
L-1468 Luxemburg
Postanschrift :
L-2934 Luxemburg
Fax : (+352) 26 20 27 59Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 16.00 Uhr (spezielle Öffnungszeiten in der Weihnachtszeit und den Sommerferien)
-
Gemeindeverwaltungen
-
Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Postanschrift :
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Postanschrift :
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Postanschrift :
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Postanschrift :
Postfach 25 / L-7703 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous-Waldbredimus20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 28 86 04 01Fax : (+352) 28 86 04 109 -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Postanschrift :
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Postanschrift :
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Postanschrift :
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Postanschrift :
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Postanschrift :
Postfach 22 / L-6401 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Postanschrift :
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Postanschrift :
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Postanschrift :
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Esch-sur-Sûre1, an der Gaass
L-9150 Eschdorf
Tel. : (+352) 83 91 12-1Fax : (+352) 83 91 12-25Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
EttelbruckPlace de l'Hôtel de Ville
L-9087 Ettelbruck
Postanschrift :
Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 91 81-1Fax : (+352) 81 91 81-364Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Feulen25, route de Bastogne
L-9176 Niederfeulen
Tel. : (+352) 81 27 47-1Fax : (+352) 81 79 08Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen geschlossen) / Montag, Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr -
Fischbach1, rue de l'Eglise
L-7430 Fischbach
Tel. : (+352) 32 70 84-1Fax : (+352) 32 70 84-50Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.00 Uhr -
Flaxweiler1, rue de Berg
L-6926 Flaxweiler
Tel. : (+352) 77 02 04-1Fax : (+352) 77 08 33Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Frisange10, Munnerëferstrooss
L-5701 Frisange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-5701 Aspelt
Tel. : (+352) 23 66 84 08-1Fax : (+352) 23 66 06 88Montag, Mittwoch, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr (Freitagnachmittag geschlossen) / Dienstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr -
Garnich15, rue de l'Ecole
L-8353 Garnich
Tel. : (+352) 38 00 19-1Fax : (+352) 38 00 19 90Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr -
Goesdorf1, op der Driicht
L-9653 Goesdorf
Tel. : (+352) 83 92 70Fax : (+352) 89 91 73Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Donnerstag bis 17.00 Uhr -
Grevenmacher6, place du Marché
L-6755 Grevenmacher
Postanschrift :
Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 75 03 11-1Fax : (+352) 75 03 11-80Sekretariat und Einnahmestelle: Montag– Mittwoch, 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 18.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet / Bürgerdienst: 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet -
Grousbous-Wahl1, rue de Bastogne
L-9154 Grosbous
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9006 Grosbous
Tel. : (+352) 83 80 22-1Fax : (+352) 83 86 55 -
HabschtPlace Denn
L-8465 Eischen
Tel. : (+352) 39 01 33-1Fax : (+352) 39 01 33-209Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr