Wiedereingebürgert werden

Die luxemburgische Staatsangehörigkeit kann durch Wiedereinbürgerung erlangt werden.

Die Wiedereinbürgerung richtet sich an Volljährige, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit verloren haben. Sie verleiht einem Ausländer die Rechtsstellung eines Luxemburgers mit sämtlichen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Die in der Rubrik „Formulare / Online-Dienste“ aufgeführten Formulare sind persönlich bei der zuständigen Gemeinde vorzulegen, zusammen mit allen anderen gesetzlich vorgeschriebenen Belegen. Antragsteller, die im Ausland leben, müssen ihre Unterlagen beim Standesbeamten der Stadt Luxemburg einreichen.

Zielgruppe

Die Wiedereinbürgerung richtet sich an:

  • Volljährige, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit verloren haben;
  • Frauen, die ihre luxemburgische Staatsangehörigkeit dadurch verloren haben, dass sie aufgrund ihrer Heirat oder des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch ihren Ehemann die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns ohne eigenen Willensakt angenommen haben;
  • Nachkommen in direkter Linie väterlicher- oder mütterlicherseits eines Luxemburgers, der am 1. Januar 1900 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen hat, und der selbst bzw. einer seiner Nachkommen diese Staatsangehörigkeit verloren hat.

Sind die Bedingungen für eine Wiedereinbürgerung nicht erfüllt, bietet sich eventuell die Möglichkeit, die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Option zu erwerben.

Anhand eines Entscheidungsbaums können betroffene Personen herausfinden, welches Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in ihrem Fall zutrifft.

Voraussetzungen

Der Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ist an eine Ehrenhaftigkeitsbedingung geknüpft. Die luxemburgische Staatsangehörigkeit kann demnach verweigert werden:

  • wenn der Anwärter im Rahmen des Wiedereinbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht, wichtige Fakten verschwiegen oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat; oder
  • wenn der Anwärter in Luxemburg oder im Ausland verurteilt wurde:
    • wegen eines Verbrechens und/oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von mindestens 12 Monaten; oder
    • zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von mindestens 24 Monaten.
Der einer Verurteilung im Ausland zugrundeliegende Tatbestand muss auch nach luxemburgischem Recht eine strafbare Handlung darstellen. Die Strafe muss gegebenenfalls, außer im Falle einer Rehabilitierung, weniger als 15 Jahre vor der Optionserklärung endgültig vollstreckt worden sein.

Die Verweigerung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit wegen einer Verurteilung gilt nicht für Frauen, die ihre luxemburgische Staatsangehörigkeit dadurch verloren haben, dass sie aufgrund ihrer Heirat oder des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch ihren Ehemann die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns ohne eigenen Willensakt angenommen haben;

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Personen, die einen Vorfahren in direkter väterlicher oder mütterlicher Linie haben, der am 1. Januar 1990 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besaß, mussten – vorausgesetzt dieser Vorfahr oder einer seiner Nachkommen verlor die luxemburgische Staatsangehörigkeit – bis spätestens 31. Dezember 2018 beim Justizministerium eine Bescheinigung darüber beantragen, dass sie einen Vorfahren in direkter Linie haben, der am 1. Januar 1900 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besaß.

Fristen

Für die Nachkommen eines Luxemburgers gelten 2 Fristen.

Bis zum 31. Dezember 2018 mussten sie beim Justizministerium eine Bescheinigung darüber beantragen, dass sie einen Vorfahren haben, der am 1. Januar 1900 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen hat.

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen sie beim Standesbeamten eine Wiedereinbürgerungserklärung unterzeichnen.

Kosten

Das Wiedereinbürgerungsverfahren ist kostenlos.

Für die Erstellung bestimmter Belege, die im Rahmen des Wiedereinbürgerungsverfahrens vorgelegt werden müssen, können jedoch Gebühren erhoben werden, die von der ausstellenden Behörde festgesetzt werden. Beispiele:

  • können luxemburgische Gemeinden die Zahlung einer Gemeindesteuer als Gegenleistung für Kopien von Personenstandsurkunden verlangen;
  • können ausländische Behörden für die Ausstellung von Personenstandsurkunden oder Auszügen aus dem Strafregister Gebühren verlangen.

Vorgehensweise und Details

Wiedereinbürgerungserklärung beim Standesbeamten

Der Antrag auf Wiedereinbürgerung erfolgt vor dem Standesbeamten der Gemeinde des üblichen Wohnsitzortes des Anwärters.

Antragsteller, die im Ausland leben, müssen ihre Unterlagen beim Standesbeamten der Stadt Luxemburg einreichen.

Der Anwärter muss persönlich vor dem Standesbeamten erscheinen. Er kann sich dabei von einer Person seiner Wahl unterstützen lassen.

Die Wiedereinbürgerungserklärung ist vom Anwärter oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Unterschrift durch Vollmacht ist untersagt.

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden, beurkundet der Standesbeamte die Wiedereinbürgerungserklärung. Er leitet den Antrag direkt und unverzüglich an die Staatsangehörigkeitsabteilung (Service de la nationalité luxembourgeoise) des Justizministeriums weiter.

Sind die Unterlagen unvollständig, fordert der Standesbeamte den Anwärter auf, die fehlenden Belege nachzureichen. Werden sie nicht binnen 3 Monaten nachgereicht, wird der Antrag nicht bearbeitet.

Der Standesbeamte kann die Eintragung der Erklärung verweigern. In diesem Fall kann binnen eines Monats ab Mitteilung der Weigerung beim Justizminister Widerspruch eingelegt werden. Ist auch die Entscheidung des Ministers negativ, kann vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage eingereicht werden.

Das Datum der Wiedereinbürgerung ist in der Wiedereinbürgerungserklärung angegeben.

Dem Antrag beizufügende Belege

Der Anwärter muss dem Standesbeamten folgende Unterlagen vorlegen:

  • eine vollständige Kopie seiner Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Geburtsurkunden seiner minderjährigen Kinder;
  • eine Kopie seines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls der Reisepässe seiner minderjährigen Kinder. Falls er keinen Reisepass besitzt, kann er einen sonstigen Identitätsnachweis oder Reiseausweis vorlegen;
  • einen mit Genauigkeit verfassten und vom Anwärter oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Lebenslauf;
  • gegebenenfalls die Genehmigung des Betreuungsrichters, um ein Wiedereinbürgerungsverfahren einzuleiten;
  • gegebenenfalls den Beschluss des Ministers bezüglich der Freistellung von der Vorlage eines oder mehrerer der erforderlichen Belege. Eine solche Freistellung kann auf begründeten Antrag vom Justizminister bewilligt werden, wobei dieser alleine zuständig ist, um sie zu bewilligen.

Wird ein Dokument verlangt, das nicht auf Französisch, Deutsch, Englisch oder Luxemburgisch verfasst ist, muss der Anwärter zusätzlich eine Übersetzung davon in eine dieser Sprachen vorlegen. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer oder einer ausländischen staatlichen Behörde anzufertigen.

Zusätzliche Belege im Falle von Volljährigen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit verloren haben

  • eine Bescheinigung über den Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit;
  • Auszüge aus ausländischen Strafregistern oder ähnlichen Dokumenten, ausgestellt von den zuständigen Behörden:
    • eines oder mehrerer Länder, deren Staatsangehörigkeit der Anwärter besaß oder besitzt;
    • des oder der Länder, in denen der Anwärter seit seinem 18. Lebensjahr in den 15 Jahren vor der Einreichung des Antrags wohnhaft war.

Der Standesbeamte beantragt bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Führungszeugnis Nr. 2 aus dem Strafregister, nachdem er die entsprechende Genehmigung des Anwärters eingeholt hat. Erteilt der Anwärter diese Genehmigung nicht, wird der Antrag nicht bearbeitet.

Wird ein Dokument verlangt, das nicht auf Französisch, Deutsch, Englisch oder Luxemburgisch verfasst ist, muss der Anwärter zusätzlich eine Übersetzung davon in eine dieser Sprachen vorlegen. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer oder einer ausländischen staatlichen Behörde anzufertigen.

Zusätzliche Belege im Falle von Frauen, die ihre luxemburgische Staatsangehörigkeit dadurch verloren haben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns angenommen haben

  • eine Bescheinigung über den Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit.

Wird ein Dokument verlangt, das nicht auf Französisch, Deutsch, Englisch oder Luxemburgisch verfasst ist, muss der Anwärter zusätzlich eine Übersetzung davon in eine dieser Sprachen vorlegen. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer oder einer ausländischen staatlichen Behörde anzufertigen.

Zusätzliche Belege im Falle von Nachkommen in direkter Linie eines Luxemburgers, der am 1. Januar 1900 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen hat

  • eine Bescheinigung darüber, dass er einen Vorfahren in direkter Linie hat, der am 1. Januar 1900 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen hat;
  • Auszüge aus ausländischen Strafregistern oder ähnlichen Dokumenten, ausgestellt von den zuständigen Behörden:
    • eines oder mehrerer Länder, deren Staatsangehörigkeit der Anwärter besaß oder besitzt;
    • des oder der Länder, in denen der Anwärter seit seinem 18. Lebensjahr in den 15 Jahren vor der Einreichung des Antrags wohnhaft war.

Der Standesbeamte beantragt bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Führungszeugnis Nr. 2 aus dem Strafregister, nachdem er die entsprechende Genehmigung des Anwärters eingeholt hat. Erteilt der Anwärter diese Genehmigung nicht, wird der Antrag nicht bearbeitet.

Wird ein Dokument verlangt, das nicht auf Französisch, Deutsch, Englisch oder Luxemburgisch verfasst ist, muss der Anwärter zusätzlich eine Übersetzung davon in eine dieser Sprachen vorlegen. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer oder einer ausländischen staatlichen Behörde anzufertigen.

Überprüfung des Antrags durch das Justizministerium

Der Standesbeamte übermittelt die Wiedereinbürgerungserklärung und die Belege unmittelbar und unverzüglich an das Justizministerium.

Erhebt der Minister keinerlei Einwände gegen die Wiedereinbürgerungserklärung, erlangt der Anwärter die luxemburgische Staatsangehörigkeit nach Ablauf von 4 Monaten ab Eingang der Unterlagen beim Justizministerium wieder.

Andernfalls kann der Minister folgende Maßnahmen anordnen:

Aufhebung der Wiedereinbürgerungserklärung

Die Wiedereinbürgerungserklärung wird vom Minister aufgehoben:

  • wenn der Standesbeamte mit der Beurkundung der Wiedereinbürgerungserklärung gegen das Gesetz verstoßen hat; oder
  • wenn der Anwärter falsche Angaben gemacht, wichtige Fakten verschwiegen oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Die Wiedereinbürgerungserklärung kann binnen 4 Monaten ab Eingang der Unterlagen beim Justizministerium aufgehoben werden.

Die Aufhebung der Wiedereinbürgerungserklärung bringt mit sich, dass der betroffenen Person die luxemburgische Staatsangehörigkeit nicht verliehen wird.

Der Standesbeamte, der die Wiedereinbürgerungserklärung eingetragen hat, informiert die betroffene Person darüber.

Im Falle von falschen Angaben, des Verschweigens wichtiger Tatsachen oder von Betrug geht mit der Aufhebung der Wiedereinbürgerungserklärung ein 15-jähriges Verbot auf Einleitung eines Einbürgerungs-, Options- oder Wiedereinbürgerungsverfahrens einher.

Gegen den Ministerialbeschluss zur Aufhebung der Wiedereinbürgerungserklärung kann binnen 3 Monaten ab Zustellung des Beschlusses eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Klage ist von einem Anwalt am Gerichtshof einzureichen.

Berichtigung der Wiedereinbürgerungserklärung

Im Falle eines rein materiellen Fehlers oder einer rein materiellen Unterlassung, der Angabe der falschen gesetzlichen Grundlage oder der falschen Bezeichnung des Personenstands der betroffenen Person erteilt der Minister dem Standesbeamten die Anweisung, die Wiedereinbürgerungserklärung zu berichtigen.

Die Berichtigung erfolgt in Form eines Vermerks auf der Wiedereinbürgerungserklärung.

Formulare/Online-Dienste

Genehmigung, das Führungszeugnis Nr. 2 des Strafregisters zu beantragen

GENEHMIGUNG, DAS FÜHRUNGSZEUGNIS NR. 2 DES STRAFREGISTERS ZU BEANTRAGEN 
im Rahmen eines Antrags auf Einbürgerung oder einer
Options- oder Wiedereinbürgerungserklärung

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