Aberkennung der luxemburgischen Staatsbürgerschaft

Personen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, kann diese unter gewissen Bedingungen entzogen werden.

Die Aberkennung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ist eine vom Justizminister (Ministre de la Justice) bei Betrug oder bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen verhängte Strafe.

Der Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit hat nur Auswirkungen auf die Zukunft. Handlungen und Sachverhalte, die sich vor dem Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ereignet haben, bleiben wirksam.

Zielgruppe

Die Aberkennung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit wird vom Justizminister gegen Personen verhängt, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Option oder Wiedereinbürgerung erlangt haben:

  • wenn sie die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben, Betrug oder Verschweigen wichtiger Tatsachen erlangt haben; oder
  • wenn sie die luxemburgische Staatsangehörigkeit folgendermaßen erlangt haben:
    • durch Fälschung bzw. den Gebrauch gefälschter Urkunden; oder
    • durch Namensanmaßung; oder
    • durch eine Scheinehe,

      soweit sie durch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss im Großherzogtum oder im Ausland einer dieser Straftaten für schuldig befunden wurden.
Eine Aberkennung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ist hingegen nicht möglich, wenn sie zur Folge hat, dass der Betroffene staatenlos wird, d. h. keine Staatsangehörigkeit mehr besitzt.

Fristen

Personen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, kann diese jederzeit entzogen werden, wenn die gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllt sind.

Vorgehensweise und Details

Der Ministerialbeschluss zur Aberkennung der Staatsangehörigkeit wird der betroffenen Person folgendermaßen zugestellt:

  • entweder durch den Standesbeamten ihrer luxemburgischen Wohnsitzgemeinde;
  • oder durch die Staatsangehörigkeitsabteilung (Service de la nationalité luxembourgeoise) des Justizministeriums, falls die betroffene Person im Ausland lebt.

Gegen den Ministerialerlass zur Aberkennung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit kann die betroffene Person binnen 3 Monaten ab Zustellung des Erlasses eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht einreichen. Die Klage ist von einem Anwalt am Gerichtshof einzureichen.

Die Aberkennung wird rechtskräftig, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Ministerialerlass oder der Gerichtsbeschluss zur Bestätigung der Aberkennung wird dann in der Einbürgerungs-, Options- oder Wiedereinbürgerungserklärung eingetragen und ist ab dem Tag dieser Eintragung wirksam.

Wem die luxemburgische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, der kann während 15 Jahren ab der Aberkennung kein Einbürgerungs-, Options- oder Wiedereinbürgerungsverfahren einleiten.

Zuständige Kontaktstellen

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