Die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Option erwerben

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Nicht-Luxemburger können die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Option erwerben. Damit erhalten sie die mit der Rechtsstellung eines Luxemburgers verbundenen Rechte und Pflichten. Die Option hat nur Auswirkungen auf die Zukunft.

Der Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit durch Option ist nur in 10 bestimmten Fällen möglich.

Die unter „Formulare / Online-Dienste“ aufgeführten Formulare müssen zusammen mit allen anderen gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen persönlich bei der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Antragsteller, die im Ausland leben, müssen ihre Unterlagen beim Standesbeamten der Stadt Luxemburg einreichen.

Zielgruppe

Alle Nicht-Luxemburger, die die unten aufgeführten Bedingungen erfüllen, können die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Option erwerben.

Das Optionsmodell richtet sich an folgende Personen:

  • Volljährige, die einen Elternteil, Adoptivelternteil oder Großelternteil haben, der Luxemburger ist oder war (Fall Nr. 1); oder
  • Eltern eines minderjährigen Luxemburgers (Fall Nr. 2); oder
  • Ehepartner von Luxemburgern/Luxemburgerinnen (Fall Nr. 3); oder
  • in Luxemburg geborene Personen ab dem Alter von 12 Jahren (Fall Nr. 4); oder
  • Volljährige, die mindestens 7 Jahre lang die Schule in Luxemburg besucht haben (Fall Nr. 5); oder
  • Volljährige, die seit mindestens 20 Jahren rechtmäßig in Luxemburg leben (Fall Nr. 6); oder
  • Volljährige, die die Verpflichtungen aus dem Aufnahme- und Integrationsvertrag erfüllt haben (Fall Nr. 7); oder
  • Volljährige, die sich vor dem 18. Lebensjahr in Luxemburg niedergelassen haben (Fall Nr. 8); oder
  • Volljährige, denen die Rechtsstellung des Staatenlosen, Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten anerkannt wurde (Fall Nr. 9); oder
  • freiwillige Wehrdienstleistende (Fall Nr. 10).

Trifft keine dieser Situationen zu, bietet sich eventuell die Möglichkeit, die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu erwerben.

Anhand eines Entscheidungsbaums können betroffene Personen herausfinden, welches Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in ihrem Fall zutrifft.

Voraussetzungen

Fall Nr. 1: Volljährige, die einen Elternteil, Adoptivelternteil oder Großelternteil haben, der Luxemburger ist oder war

Das Optionsmodell richtet sich an Volljährige:

  • wenn ein Elternteil oder Adoptivelternteil die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder besaß und diese ihm nicht verliehen wurde; oder
  • wenn ein Großelternteil die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder besaß und diese seinem Elternteil nicht verliehen wurde.

Fall Nr. 2: Eltern eines minderjährigen Luxemburgers

Das Optionsmodell richtet sich an Eltern eines minderjährigen Luxemburgers, vorausgesetzt:

  • sie leben seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Luxemburg. Das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor der Optionserklärung muss ununterbrochen gewesen sein;
  • sie beherrschen die luxemburgische Sprache, was durch eine Bescheinigung der bestandenen Prüfung zur Beurteilung der luxemburgischen Sprachkenntnisse belegt werden muss;
  • sie haben am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ teilgenommen oder die Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen bestanden.

Fall Nr. 3: Ehepartner von Luxemburgern:

Das Optionsmodell richtet sich an Ehepartner von Luxemburgern, vorausgesetzt:

Lebt der Antragsteller nicht in Luxemburg, kann die luxemburgische Staatsangehörigkeit erst nach 3 Jahren Ehe, welche der Optionserklärung unmittelbar vorangehen müssen, erworben werden. Diese Bedingung gilt nicht für Antragsteller, die im Ausland leben, weil ihr Ehepartner dort einer Funktion nachgeht, mit der er von einer luxemburgischen staatlichen Behörde oder einer internationalen Organisation betraut wurde.

Fall Nr. 4: In Luxemburg geborene Personen ab dem Alter von 12 Jahren

Wer in Luxemburg geboren wurde, kann ab dem Alter von 12 Jahren die luxemburgische Staatsangehörigkeit beantragen:

  • wenn er unmittelbar vor der Optionserklärung mindestens 5 Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Luxemburg gelebt hat;
  • wenn einer seiner nicht luxemburgischen Eltern- oder Adoptivelternteile unmittelbar vor der Geburt mindestens 12 Monate ununterbrochen rechtmäßig in Luxemburg gelebt hat.

Vor dem 1. Juli 2013 geborene Anwärter müssen nur die erste Bedingung erfüllen.

Fall Nr. 5: Volljährige, die mindestens 7 Jahre lang die Schule in Luxemburg besucht haben

Volljährige, die mindestens 7 Jahre ihrer Schulzeit in Luxemburg absolviert haben, und zwar entweder an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule, an der die Lehrpläne der öffentlichen Schulen gelten, können die luxemburgische Staatsangehörigkeit beantragen, sofern sie unmittelbar vor der Optionserklärung mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate rechtmäßig in Luxemburg gelebt haben.

Fall Nr. 6: Volljährige, die seit mindestens 20 Jahren rechtmäßig in Luxemburg leben

Volljährige, die seit mindestens 20 Jahren rechtmäßig in Luxemburg leben, können die luxemburgische Staatsangehörigkeit beantragen. Das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor der Optionserklärung muss ununterbrochen gewesen sein.

Die Anwärter müssen an einem Luxemburgischkurs teilnehmen, der eine Einführung in den mündlichen Ausdruck und das Hörverstehen der Sprache bietet. Der Kurs muss sich über 24 Stunden erstrecken.

Der Kurs muss vom Nationalen Spracheninstitut Luxemburg (INLL) oder einem Anbieter, dessen Kursplan von dem für die Bildung zuständigen Minister anerkannt wurde, organisiert werden.

Der Anbieter stellt eine Teilnahmebescheinigung für den Kurs aus.

Fall Nr. 7: Volljährige, die die Verpflichtungen aus dem Aufnahme- und Integrationsvertrag erfüllt haben

Volljährige, die die Verpflichtungen aus dem Aufnahme- und Integrationsvertrag erfüllt haben, können die luxemburgische Staatsangehörigkeit beantragen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie leben seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Luxemburg. Das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor der Optionserklärung muss ununterbrochen gewesen sein;
  • sie beherrschen die luxemburgische Sprache, was durch eine Bescheinigung der bestandenen Prüfung zur Beurteilung der luxemburgischen Sprachkenntnisse belegt werden muss;
  • sie haben am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ teilgenommen oder die Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen bestanden.

Inhaber einer Teilnahmebescheinigung des Staatsbürgerkundekurses, der im Rahmen des Abschlusses eines Aufnahme- und Integrationsvertrag besucht werden muss, sind vom Besuch des Moduls „L'histoire du Grand-Duché de Luxembourg et l’intégration européennebefreit. Diese Befreiung wird automatisch erteilt und muss demnach nicht beantragt werden.

Möchte der Antragsteller nicht an den Modulen des Kurses teilnehmen und nur die Prüfung ablegen, wird die Befreiung nicht erteilt und er muss die Prüfung im Modul „L’histoire du Grand-Duché de Luxembourg et l’intégration européenne“ ablegen.

Fall Nr. 8: Volljährige, die sich vor dem 18. Lebensjahr in Luxemburg niedergelassen haben

Volljährige, die sich vor dem 18. Lebensjahr in Luxemburg niedergelassen haben, können die luxemburgische Staatsangehörigkeit beantragen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie leben seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Luxemburg. Das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor der Optionserklärung muss ununterbrochen gewesen sein;
  • sie beherrschen die luxemburgische Sprache, was durch eine Bescheinigung der bestandenen Prüfung zur Beurteilung der luxemburgischen Sprachkenntnisse belegt werden muss;
  • sie haben am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ teilgenommen oder die Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen bestanden.

Fall Nr. 9: Volljährige, denen die Rechtsstellung des Staatenlosen, Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten anerkannt wurde

Volljährige, denen die Rechtsstellung des Staatenlosen, Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten anerkannt wurde, können die luxemburgische Staatsangehörigkeit beantragen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie leben seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Luxemburg. Das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor der Optionserklärung muss ununterbrochen gewesen sein;
  • sie beherrschen die luxemburgische Sprache, was durch eine Bescheinigung der bestandenen Prüfung zur Beurteilung der luxemburgischen Sprachkenntnisse belegt werden muss;
  • sie haben am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ teilgenommen oder die Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen bestanden.

Der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Anerkennung der Rechtsstellung des Staatenlosen und dem Tag der Anerkennung als Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter oder Staatenloser wird einem üblichen Wohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes über die luxemburgische Staatsangehörigkeit gleichgestellt.

Fall Nr. 10: Freiwillige Wehrdienstleistende

Freiwillige Wehrdienstleistende, die gemäß einer Bescheinigung mindestens ein Jahr gut und loyal gedient haben, können die luxemburgische Staatsangehörigkeit beantragen.

Ehrenhaftigkeitsbedingungen

Der Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ist unabhängig von der Situation, die auf den Betroffenen zutrifft, an eine Ehrenhaftigkeitsbedingung geknüpft. Die luxemburgische Staatsangehörigkeit kann demnach verweigert werden:

  • wenn der Anwärter im Rahmen des Optionsverfahrens falsche Angaben gemacht, wichtige Fakten verschwiegen oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat; oder
  • wenn der Anwärter in Luxemburg oder im Ausland zu einer der folgenden Strafen verurteilt wurde:
    • wegen eines Verbrechens und/oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von mindestens 12 Monaten; oder
    • zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von mindestens 24 Monaten.

Der einer Verurteilung im Ausland zugrundeliegende Tatbestand muss auch nach luxemburgischem Recht eine strafbare Handlung darstellen, und die Strafe muss gegebenenfalls, außer im Falle einer Rehabilitierung, weniger als 15 Jahre vor der Optionserklärung endgültig vollstreckt worden sein.

Kosten

Das Optionsverfahren ist kostenlos.

Für die Erstellung bestimmter Belege, die im Rahmen des Optionsverfahrens vorgelegt werden müssen, können jedoch Gebühren erhoben werden, die von der ausstellenden Behörde festgesetzt werden. Beispielsweise:

  • können luxemburgische Gemeinden die Zahlung einer Gemeindesteuer als Gegenleistung für Kopien von Personenstandsurkunden verlangen;
  • können ausländische Behörden für die Ausstellung von Personenstandsurkunden oder Auszügen aus dem Strafregister Gebühren verlangen.

Vorgehensweise und Details

Optionserklärung beim Standesbeamten

Der Antrag auf den Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit durch Option erfolgt vor dem Standesbeamten der Gemeinde des üblichen Wohnsitzortes des Anwärters.

Lebt der Anwärter nicht in Luxemburg, ist der Antrag beim Standesbeamten der Stadt Luxemburg vorzunehmen.

Der Anwärter muss persönlich vor dem Standesbeamten erscheinen. Er kann sich dabei von einer Person seiner Wahl unterstützen lassen.

Die Optionserklärung ist vom Anwärter oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Betrifft der Antrag einen Minderjährigen (Fall Nr. 4), müssen dieser und seine gesetzlichen Vertreter persönlich erscheinen und die Optionserklärung gemeinsam unterzeichnen.

Eine Unterschrift durch Vollmacht ist untersagt.

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden, beurkundet der Standesbeamte die Optionserklärung.

Sind die Unterlagen nicht vollständig, fordert der Standesbeamte den Anwärter auf, die fehlenden Belege nachzureichen. Werden sie nicht binnen 3 Monaten nachgereicht, wird der Antrag nicht bearbeitet.

Der Standesbeamte kann die Beurkundung der Erklärung verweigern. In diesem Fall kann binnen eines Monats ab Mitteilung der Weigerung beim Justizminister Widerspruch eingelegt werden. Ist auch die Entscheidung des Ministers negativ, kann vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage eingereicht werden.

Die Zustellung der Optionserklärung an die betroffene Person erfolgt in der Regel per Post durch den Standesbeamten. Das Datum des Erwerbs der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ist in der Optionserklärung angegeben.

Dem Antrag beizufügende Belege

Vor Unterzeichnung der Optionserklärung muss der Anwärter dem Standesbeamten folgende Unterlagen vorlegen:

  • eine vollständige Kopie seiner Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Geburtsurkunden seiner minderjährigen Kinder;
  • eine Kopie seines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls der Reisepässe seiner minderjährigen Kinder. Falls er keinen Reisepass besitzt, kann er einen sonstigen Identitätsnachweis oder Reiseausweis vorlegen;
  • einen mit Genauigkeit verfassten und vom Anwärter oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Lebenslauf;
  • Auszüge aus ausländischen Strafregistern oder ähnlichen Dokumenten, ausgestellt von den zuständigen Behörden:
    • eines oder mehrerer Länder, deren Staatsangehörigkeit der Anwärter besaß oder besitzt;
    • des oder der Länder, in denen der Anwärter seit seinem 18. Lebensjahr in den 15 Jahren vor der Einreichung des Antrags wohnhaft war;
  • gegebenenfalls die Genehmigung des Betreuungsrichters, um ein Optionsverfahren einzuleiten;
  • gegebenenfalls den Beschluss des Ministers bezüglich der Freistellung von der Vorlage eines oder mehrerer der erforderlichen Belege. Eine solche Freistellung kann auf begründeten Antrag vom Justizminister bewilligt werden, wobei dieser alleine zuständig ist, um sie zu bewilligen.
Wird ein Dokument verlangt, das nicht auf Französisch, Deutsch, Englisch oder Luxemburgisch verfasst ist, muss der Anwärter zusätzlich eine Übersetzung davon in eine dieser Sprachen vorlegen. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer oder einer ausländischen staatlichen Behörde anzufertigen.

Mit der Unterzeichnung des Lebenslauf-Fragebogens erteilt der Kandidat dem Justizministerium die Genehmigung, den Auszug Nr. 2 des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt zu beantragen.

Das Führungszeugnis Nr. 2 aus dem Strafregister ist nicht erforderlich, wenn der Anwärter für die Option das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Je nach Sachlage sind weitere Belege vorzulegen.

Fall Nr. 1: Zusätzliche Belege im Falle des Volljährigen

  • eine vollständige Kopie der Geburtsurkunde des Elternteils, Großelternteils oder Adoptivelternteils;
  • ein luxemburgischer Staatsangehörigkeitsnachweis (certificat de nationalité luxembourgeoise) des Elternteils, Großelternteils oder Adoptivelternteils.

Fall Nr. 2: Zusätzliche Belege im Falle des Elternteils eines minderjährigen Luxemburgers

  • ein luxemburgischer Staatsangehörigkeitsnachweis (certificat de nationalité luxembourgeoise) des minderjährigen Kindes;
  • eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung zur Bewertung der Sprachkompetenz im Luxemburgischen;
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ oder die bestandene Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen.

Fall Nr. 3: Zusätzliche Belege im Falle des Ehepartners eines Luxemburgers

  • eine vollständige Kopie der Heiratsurkunde;
  • ein luxemburgischer Staatsangehörigkeitsnachweis (certificat de nationalité luxembourgeoise) des Ehepartners;
  • eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung zur Bewertung der Sprachkompetenz im Luxemburgischen;
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ oder die bestandene Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen;
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung darüber, dass der Ehepartner im Ausland einer Funktion nachgeht, mit der er von einer luxemburgischen staatlichen Behörde oder einer internationalen Organisation betraut wurde.

Fall Nr. 5: Zusätzliche Belege im Falle des Volljährigen, der mindestens 7 Jahre lang die Schule in Luxemburg besucht hat

  • die Schulzeugnisse oder sonstige von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigungen.

Fall Nr. 6: Zusätzliche Belege im Falle des Volljährigen, der seit mindestens 20 Jahren rechtmäßig in Luxemburg lebt

  • eine Bescheinigung über die Teilnahme am Luxemburgischkurs.

Fall Nr. 7: Zusätzliche Belege im Falle des Volljährigen, der die Verpflichtungen aus dem Aufnahme- und Integrationsvertrag erfüllt hat

  • eine Bescheinigung über die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Aufnahme- und Integrationsvertrag;
  • eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung zur Bewertung der Sprachkompetenz im Luxemburgischen;
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ oder die bestandene Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen.

Fall Nr. 8: Zusätzliche Belege im Falle des Volljährigen, der sich vor dem 18. Lebensjahr in Luxemburg niedergelassen hat

  • eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung zur Bewertung der Sprachkompetenz im Luxemburgischen;
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ oder die bestandene Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen.

Fall Nr. 9: Zusätzliche Belege im Falle des Volljährigen, dem die Rechtsstellung des Staatenlosen, Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten anerkannt wurde

  • eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung zur Bewertung der Sprachkompetenz im Luxemburgischen;
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ oder die bestandene Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen.

Fall Nr. 10: Zusätzliche Belege im Falle des freiwilligen Wehrdienstleistenden

  • eine Bescheinigung über die Erfüllung von guten und loyalen Diensten während mindestens eines Jahres als freiwilliger Wehrdienstleistender.

Überprüfung des Antrags durch das Justizministerium

Der Standesbeamte übermittelt die Optionserklärung und die Belege unmittelbar und unverzüglich an das Justizministerium.

Erhebt der Minister keinerlei Einwände gegen die Optionserklärung, erhält der Anwärter die luxemburgische Staatsangehörigkeit nach Ablauf von 4 Monaten ab Eingang der Unterlagen beim Justizministerium.

Andernfalls kann der Minister folgende Maßnahmen anordnen:

Aufhebung der Optionserklärung

Die Optionserklärung wird vom Minister aufgehoben:

  • wenn der Standesbeamte mit der Beurkundung der Optionserklärung gegen das Gesetz verstoßen hat; oder
  • wenn der Anwärter falsche Angaben gemacht, wichtige Fakten verschwiegen oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

Die Optionserklärung kann binnen 4 Monaten ab Eingang der Unterlagen beim Justizministerium aufgehoben werden.

Die Aufhebung der Optionserklärung bringt mit sich, dass der betroffenen Person die luxemburgische Staatsangehörigkeit nicht verliehen wird.

Der Standesbeamte, der die Optionserklärung beurkundet hat, informiert die betroffene Person darüber.

Im Falle von falschen Angaben, des Verschweigens wichtiger Tatsachen oder von Betrug geht mit der Aufhebung der Optionserklärung ein 15-jähriges Verbot auf Einleitung eines Einbürgerungs-, Options- oder Wiedereinbürgerungsverfahrens einher.

Gegen den Ministerialbeschluss zur Aufhebung der Optionserklärung kann binnen 3 Monaten ab Zustellung des Beschlusses eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Klage ist von einem Anwalt am Gerichtshof einzureichen.

Berichtigung der Optionserklärung

Im Falle eines rein materiellen Fehlers oder einer rein materiellen Unterlassung, der Angabe der falschen gesetzlichen Grundlage oder der falschen Bezeichnung des Personenstands der betroffenen Person erteilt der Minister dem Standesbeamten die Anweisung, die Optionserklärung zu berichtigen.

Die Berichtigung erfolgt in Form eines Vermerks auf der Optionserklärung.

Formulare/Online-Dienste

Genehmigung, das Führungszeugnis Nr. 2 des Strafregisters zu beantragen

GENEHMIGUNG, DAS FÜHRUNGSZEUGNIS NR. 2 DES STRAFREGISTERS ZU BEANTRAGEN 
im Rahmen eines Antrags auf Einbürgerung oder einer
Options- oder Wiedereinbürgerungserklärung

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