Anerkennung als Staatenloser

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Als Staatenlose gelten Menschen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen und die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörige ansieht (Artikel 1 des New Yorker Über­ein­kom­mens über die Rechts­stel­lung der Staa­ten­lo­sen vom 28. September 1954).

Staatenlosigkeit kann verschiedene Ursachen haben: Widersprüche zwischen mehreren Staatsangehörigkeitsgesetzen, das Nicht-Vorhandensein von oder Fehler in Personenstandsregistern in einigen Ländern, Staatsauflösungen und Souveränitätsübertragungen, der Entzug der Staatsangehörigkeit oder die strikte Anwendung des Abstammungs- und Territorialprinzips in einigen Ländern.

Zielgruppe

Die Anerkennung als Staatenloser können alle Personen beantragen, die:

  • keine Staatsangehörigkeit besitzen;
  • in Luxemburg ansässig sind.

Hiervon ausgenommen sind Personen:

  • die den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen, solange dieser Schutz oder Beistand währt;
  • die in Luxemburg ansässig sind und von den luxemburgischen Behörden als Person anerkannt werden, welche die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Besitz der luxemburgischen Staatsangehörigkeit verknüpft sind;
  • in Bezug auf die triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb Luxemburgs begangen haben, bevor sie dort aufgenommen wurden, oder dass sie sich Handlungen zu Schulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen;
  • die bereits in einem anderen Land als Staatenloser anerkannt wurden;
  • deren Antrag auf Anerkennung als Staatenloser bereits in einem anderen Land anhängig ist.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller muss einen Antrag auf Anerkennung als Staatenloser stellen. Hierzu ist das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Ausländerstelle der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten zu schicken. Es muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Identität des Antragstellers (Name, Vorname, Geburtsort und -datum, Anschrift in Luxemburg usw.);
  • gegebenenfalls Angaben zum Ehepartner, zu Kindern und Eltern;
  • Antragsgründe.

Vollmacht: Der Antragsteller kann eine Drittperson bevollmächtigen, den Antrag für ihn zu stellen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss. Das Antragsformular ist jedoch vom Antragsteller selbst zu unterschreiben.

Der Antragsteller muss seine Staatenlosigkeit durch hinreichend eindeutige und fundierte Beweise belegen. So muss er nachweisen, dass er die zum Zeitpunkt seiner Geburt erlangte Staatsangehörigkeit verloren hat bzw. dass er nie eine Staatsangehörigkeit besaß.

Der Antragsteller braucht nicht zu belegen, dass er weltweit keine Staatsangehörigkeit besitzt. Er muss vielmehr nachweisen, dass keinerlei Anrecht auf die Staatsangehörigkeit der Länder besteht, zu denen er einen Bezug hat.

Dabei handelt es sich in erster Linie um das Land:

  • in dem er geboren wurde; oder
  • in dem seine Familie lebt; oder
  • in dem er sich aufgehalten bzw. seinen Wohnsitz hatte.

Dem Antrag sind unbedingt folgende Belege beizufügen:

  • Kopie des Identitätsdokuments des Antragstellers (vollständiger Reisepass, Personalausweis, Passierschein);
  • Nachweis über die familiäre Situation des Antragstellers (Familienstammbuch);
  • Staatsangehörigkeitsnachweis;
  • jedes andere möglicherweise nützliche Dokument;
  • gegebenenfalls Kopie der Entscheidung eines anderen Staates zu seiner Staatenlosigkeit;
  • gegebenenfalls Kopie der Aufenthaltserlaubnis eines anderen Landes.

Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Sobald das Formular und die Anlagen eingegangen sind, schickt die Ausländerstelle eine Eingangsbestätigung an die im Formular angegebene Anschrift.

Die Ausländerstelle kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn diese für die Antragsbearbeitung notwendig sind.

Prüfung des Antrags

Wenn der Antragsteller sein Einverständnis erteilt, kann die Behörde bei den zuständigen Behörden der verschiedenen Länder, zu denen er einen Bezug hat, Auskünfte einholen.

Falls notwendig, fordert die Behörde den Antragsteller auf, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen.

Der ausländische Antragsteller hat während der Prüfung des Antrags auf Anerkennung als Staatenloser kein Aufenthaltsrecht. Wenn er sich illegal im Land befindet, kann er abgeschoben werden.

Die Ausländerstelle schickt spätestens 3 Monate nach dem Eingang des vollständigen Antrags eine endgültige, schriftlich begründete Einzelentscheidung an die im Formular angegebene Anschrift. Bei besonders komplizierten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

Genehmigung des Antrags

Wenn die Staatenlosigkeit anerkannt wird, wird der Antragsteller aufgefordert, sich persönlich an die Ausländerstelle der Generaldirektion für Einwanderung zu wenden. Dort erhält er ein biometrisches Reisedokument für Staatenlose.

Dieses Reisedokument ist maximal 5 Jahre gültig und kann auf Anfrage erneuert werden.

Der Erneuerungsantrag für das Reisedokument ist zusammen mit folgenden Belegen an die Ausländerstelle zu richten:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • den Zahlungsbeleg über die Gebühr von 50 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 1298 0014 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL); Verwendungszweck: Reisedokument für …).

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Reisedokuments kann ein Ersatzdokument beantragt werden. Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • bei Verlust oder Diebstahl: die von der Polizei ausgestellte Verlust- oder Diebstahlanzeige;
  • bei Beschädigung: das beschädigte Reisedokument;
  • den Zahlungsbeleg über die Gebühr von 50 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 1298 0014 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL); Verwendungszweck: Reisedokument für …).

Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Wer als Staatenloser anerkannt wird, hat nicht automatisch Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

Der Staatenlose gilt als Drittstaatsangehöriger. Wenn er sein biometrisches Reisedokument erhalten hat, muss er einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen und anschließend einen Aufenthaltstitel beantragen.

Ablehnung des Antrags

Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann der Antragsteller eine Nichtigkeitsklage einreichen. Die Frist hierfür beträgt 3 Monate ab Zustellung der Entscheidung.

Die Klage ist durch einen Anwalt am Gerichtshof beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle

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