Antrag auf Anerkennung als staatenlose Person
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Als Staatenlose gelten Menschen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen und die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörige ansieht (Artikel 1 des New Yorker Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954).
Staatenlosigkeit kann verschiedene Ursachen haben: Widersprüche zwischen mehreren Staatsangehörigkeitsgesetzen, das Nicht-Vorhandensein von oder Fehler in Personenstandsregistern in einigen Ländern, Staatsauflösungen und Souveränitätsübertragungen, der Entzug der Staatsangehörigkeit oder die strikte Anwendung des Abstammungs- und Territorialprinzips in einigen Ländern.
Betroffene Personen
Die Anerkennung als staatenlose Person können alle Personen beantragen, die:
- keine Staatsangehörigkeit besitzen;
- in Luxemburg ansässig sind.
Hiervon ausgenommen sind Personen:
- die den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen, solange dieser Schutz oder Beistand währt;
- die in Luxemburg ansässig sind und von den luxemburgischen Behörden als Person anerkannt werden, welche die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Besitz der luxemburgischen Staatsangehörigkeit verknüpft sind;
- in Bezug auf die triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb Luxemburgs begangen haben, bevor sie dort aufgenommen wurden, oder dass sie sich Handlungen zu Schulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen;
- die bereits in einem anderen Land als Staatenloser anerkannt wurden;
- deren Antrag auf Anerkennung als Staatenloser bereits in einem anderen Land anhängig ist.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die antragstellende Person muss einen Antrag auf Anerkennung als staatenlose Person stellen. Hierzu ist das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Ausländerstelle der Generaldirektion für Einwanderung (Service des étrangers de la Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten zu schicken. Es muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Identität der antragstellenden Person (Name, Vorname, Geburtsort und -datum, Anschrift in Luxemburg usw.);
- ggf. Angaben zum Ehepartner, zu den Kindern und den Eltern;
- Antragsgründe.
Vollmacht: Die antragstellende Person kann eine Drittperson bevollmächtigen, den Antrag für sie zu stellen. In diesem Fall muss die bevollmächtigte Person, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine von der vollmachtgebenden Person ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss. Das Antragsformular ist jedoch von der antragstellenden Person selbst zu unterschreiben.
Die antragstellende Person muss ihre Staatenlosigkeit durch hinreichend eindeutige und fundierte Beweise belegen. So muss sie nachweisen, dass sie die zum Zeitpunkt ihrer Geburt erlangte Staatsangehörigkeit verloren hat bzw. dass sie nie eine Staatsangehörigkeit besaß.
Die antragstellende Person braucht nicht zu belegen, dass sie weltweit keine Staatsangehörigkeit besitzt. Sie muss vielmehr nachweisen, dass keinerlei Anrecht auf die Staatsangehörigkeit der Länder besteht, zu denen sie einen Bezug hat.
Dabei handelt es sich in erster Linie um das Land:
- in dem sie geboren wurde; oder
- in dem ihre Familie lebt; oder
- in dem sie sich aufgehalten bzw. ihren Wohnsitz hatte.
Belege
Dem Antrag sind unbedingt folgende Belege beizufügen:
- Kopie des Identitätsdokuments der antragstellenden Person (vollständiger Reisepass, Personalausweis, Passierschein);
- Nachweis über die familiäre Situation der antragstellenden Person (Familienstammbuch oder gleichwertiges Dokument);
- Staatsangehörigkeitsnachweis;
- jedes andere möglicherweise nützliche Dokument;
- ggf. Kopie der Entscheidung eines anderen Staates zu ihrer Staatenlosigkeit;
- ggf. Kopie der Aufenthaltserlaubnis eines anderen Landes.
Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Sobald das Formular und die Anlagen eingegangen sind, schickt die Ausländerstelle eine Eingangsbestätigung an die im Formular angegebene Anschrift.
Die Ausländerstelle kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn diese für die Antragsbearbeitung notwendig sind.
Prüfung des Antrags
Wenn die antragstellende Person ihr Einverständnis erteilt, kann die Behörde bei den zuständigen Behörden der verschiedenen Länder, zu denen sie einen Bezug hat, Auskünfte einholen.
Falls notwendig, fordert die Behörde die antragstellende Person auf, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen.
Die ausländische antragstellende Person hat während der Prüfung des Antrags auf Anerkennung als staatenlose Person kein Aufenthaltsrecht. Wenn sie sich illegal im Land befindet, kann sie abgeschoben werden.
Die Ausländerstelle schickt spätestens 3 Monate nach dem Eingang des vollständigen Antrags eine endgültige, schriftlich begründete Einzelentscheidung an die im Formular angegebene Anschrift. Bei besonders komplizierten Fällen kann diese Frist verlängert werden.
Genehmigung des Antrags
Wenn die Staatenlosigkeit anerkannt wird, wird die antragstellende Person aufgefordert, sich persönlich an die Ausländerstelle der Generaldirektion für Einwanderung zu wenden. Dort erhält sie ein biometrisches Reisedokument für staatenlose Personen.
Dieses Reisedokument ist maximal 5 Jahre gültig und kann auf Anfrage erneuert werden.
Der Erneuerungsantrag für das Reisedokument ist zusammen mit folgenden Belegen an die Ausländerstelle zu richten:
- vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- Zahlungsbeleg über die Gebühr von 50 Euro auf das Konto:
IBAN: LU46 1111 1298 0014 0000
BIC: CCPLLULL
Kontoinhaber: Bureau des passeports, visas et légalisations (BPVL)
Verwendungszweck: Reisedokument für …
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Reisedokuments kann ein Ersatzdokument beantragt werden. Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:
- vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- bei Verlust oder Diebstahl: von der Polizei ausgestellte Verlust- oder Diebstahlanzeige;
- bei Beschädigung: beschädigtes Reisedokument;
- Zahlungsbeleg über die Gebühr von 50 Euro auf das Konto:
IBAN: LU46 1111 1298 0014 0000
BIC: CCPLLULL
Empfänger: Bureau des passeports, visas et légalisations (BPVL)
Verwendungszweck: Reisedokument für …
Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Wer als staatenlose Person anerkannt wird, hat nicht automatisch Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
Die staatenlose Person gilt als Drittstaatsangehöriger. Wenn sie ihr biometrisches Reisedokument erhalten hat, muss sie einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen und anschließend einen Aufenthaltstitel beantragen.
Ablehnung des Antrags
Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann die antragstellende Person eine Nichtigkeitsklage einreichen. Die Frist hierfür beträgt 3 Monate ab Zustellung der Entscheidung.
Die Klage ist durch einen Rechtsanwalt beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
- Ministerium für innere Angelegenheiten
- Generaldirektion für Einwanderung
- Hauptadresse:
- 26, route d’Arlon L-1140 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84 040
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
- Postfach:
-
Postfach 752
L-2017 Luxemburg
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- Zusätzliche Informationen:
-
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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